Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 4002/03

Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 22. November 2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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