Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 3538/04

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seiner Bescheide vom 9. und 17. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheide vom 2. und 3. November 2004 verpflichtet, dem Kläger die beantragten bewohnerorientierten Aufwendungszuschüsse für die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze in den von ihm betriebenen Senioreneinrichtungen St. G. in B. -X1. , D. -X. in H. , St. M. in I. und I1. -B1. -I2. in B. in Höhe von 4.421,79 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 53 %, der Beklagte zu 47%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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