Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2025/04.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit (Ziff. 1.) der Kläger darin als Asylberechtigter anerkannt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Der Beigeladene wurde am 19. Januar 2004 als Kind der türkischen Staatsangehörigen yezidischen Glaubens P. und H. D. in Deutschland geboren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte durch Bescheid vom 9. Juni 1994 zugunsten seiner Eltern festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Auf Antrag vom 8. Juni 2004 erkannte das Bundesamt den Beigeladenen durch Bescheid vom 22. Juni 2004 als Asylberechtigten an (Ziff. 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen (Ziff. 2). Zur Begründung nahm das Bundesamt Bezug auf die yezidische Religionszugehörigkeit des Beigeladenen und die daraus folgende Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Maßnahmen für den Fall der Rückkehr in die Heimat.
3Am 25. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezweifelt die Folgerungen, die das Bundesamt aus der yezidischen Religionszugehörigkeit des Beigeladenen gezogen hat.
4Der Kläger beantragt,
5den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Juni 2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Der Beigeladene hat keinen Klageantrag gestellt.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 3) sowie auf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte Bezug genommen.
9Entscheidungsgründe
10Die Klage hat nur in dem im Tenor gekennzeichneten Umfang Erfolg. Ansonsten ist sie zwar zulässig, aber nicht begründet.
11I. Dem Beigeladenen steht ein Anspruch auf Gewährung von Asyl gemäß Art. 16 a GG nicht zu. Der angefochtene Bescheid ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 87 b AsylVfG i. V. m. § 6 Abs. 2 AsylVfG in der bis zum 1. September 2004 geltenden Fassung.
12Dem Beigeladenen stehen materielle Asylgründe im Sinn des Art. 16 a GG nicht zu,
13vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333. Ein persönliches Verfolgungsschicksal hat der Beigeladene wegen seines geringen Alters und der Geburt in Deutschland schon im Ansatz nicht formulieren können. Er kann solche Ansprüche im gegenwärtigen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 S. 1 AsylVfG) ebenfalls nicht auf eine (mittelbare) staatlichen Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei stützen.
14Vgl. zu den Voraussetzungen der sog. Gruppenverfolgung: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A -, juris MWRE 206012848 mit umfassenden Hinweisen zur Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG.
15Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung veranlasst haben, eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung der ihren Glauben praktizierenden Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten anzunehmen, sind entfallen. Aufgrund der nunmehr verfügbaren Erkenntnisse über eine nahezu fünf Jahre anhaltende Entwicklung in den angestammten Siedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der Türkei ist weder von einer anhaltenden - im sachlichen sowie zeitlichem Umfang - intensiven Verfolgung der Yeziden durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung noch von einer fehlenden Bereitschaft des türkischen Staates zu Gewährung erforderlichen Schutzes auszugehen.
16Vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Februar 2004 an das VG Braunschweig sowie vom 20. Januar 2006 an das OVG Sachsen-Anhalt; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11. November 2005, S. 8, 20, 21; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Ankara an das BAMF vom 26. Oktober 2005; Auskunft des Yezidischen Forums e. V. vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek.
17Das OVG NRW, a.a.O., Rdn. 80 bis 110, hat im Wesentlichen die diesen Quellen zu entnehmenden tatsächlichen Entwicklungen sowie den gegenwärtig erreichten tatsächlichen Zustand zum Anlass genommen, die Rechtsprechung zur sog. Gruppenverfolgung der Yeziden abzuändern. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das inzwischen allgemein verfügbar ist und in die mündliche Verhandlung eingeführt wurde, wird im Einzelnen verwiesen. Die Kammer verfügt - wie eingangs zitiert - über eine identische Erkenntnislage. Nach deren Auswertung sowie unter Beachtung der in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Anerkennung einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung sowie der allgemein Prognosemaßstäbe zur Anerkennung des Asyls bzw. des Abschiebungsschutzes folgt sie der darin vollzogenen Würdigung,
18so bereits Urteil der Kammer vom 20. Juli 2006 - 3 K 1748/04.A -, zur Versagung der Asylanerkennung auch bei vorverfolgten Yeziden: Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2006 - 3 K 4915/03.A -.
19Der zu entscheidende Fall ist im Übrigen vergleichbar, da der Beigeladene nicht vorverfolgt ist und sein Asylanspruch deshalb nach dem Maßstab zu beurteilen ist, ob für den Fall der Rückkehr in die Heimat asylrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist - wie ausgeführt - zu verneinen. Diese Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der erweiterten Stellungnahme des Yezidischen Forums e. V. vom 4. Juli 2006 nicht zu revidieren. Diese Stellungnahme enthält weitgehend eine Beschreibung der Verhältnisse, die die Rechtsprechung in früheren Jahren sowie aktuell geprägt haben,
20vgl. etwa die Entscheidungen des OVG NRW vom 23. Juli 2003 - 8 A 3920/02.A - sowie vom 14. Februar 2006, a.a.O.,
21und kommentiert diese umfangreich. Die vom Yezidischen Forum e. V. vorgenommene Aktualisierung betrifft im Übrigen,
22wie das Gericht im Urteil vom 20. Juli 2006, a.a.O., im Einzelnen dargelegt hat,
23lediglich fünf bis dahin unbekannte Einzelschicksale. Insoweit bedarf es nicht der Vertiefung, ob hiermit überhaupt Verfolgungshandlungen geschildert wurden, die schlüssig als Ausdruck der Gruppenverfolgung gewertet werden könnten. Denn jedenfalls, d. h. auch ungeachtet einer Änderung der tatsächlichen Verfolgungslage, setzte die Annahme einer Gruppenverfolgung - außer in den Fällen eines (hier fehlenden) staatlichen Verfolgungsprogrammes - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Deren Feststellung erforderte die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen, dass es sich dabei nicht mehr allein um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe handelte. Die Verfolgungshandlungen müssten vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Weise so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit resultierte. Dies gilt auch für Gruppenverfolgungen, die von einem Dritten auszugehen drohen.
24Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203, 206.
25Diese Anforderungen sind in der Frage der mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei ersichtlich selbst dann zu verneinen, wenn für den der Änderung der Verhältnisse zugrunde gelegten Zeitraum ab Ende 2003 lediglich fünf weitere Einzelfälle als einschlägig anerkannt würden.
26Eine allein auf die kurdische Volkszugehörigkeit bezogene staatliche Verfolgung findet - wie die gefestigte Rechtsprechung der Kammer sowie das OVG NRW auch aktuell ausweisen - in der Türkei nicht statt.
27II. Die in dem angefochtenen Bescheid zu Ziff. 2. getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG, stellt sich hingegen auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG als rechtmäßig dar. Denn dieser Ausspruch rechtfertigt sich bereits aufgrund § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 AsylVfG. Die Anwendbarkeit dieser Normen auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. Altfälle) unterliegt nach Auffassung der Kammer keinem Zweifel; gleiches gilt für die tatbestandliche Erfüllung im Einzelfall des Beigeladenen.
28Vgl. zum Meinungsstand: VG Arnsberg, Urteil vom 24. Februar 2005 - 6 K 1060/04.A -, VG Münster, Urteil vom 10. März 2006 - 5 K 1962/03.A -, VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2006 - 17 K 3041/04.A -, jeweils ablehnend; VG Freiburg, Urteil vom 23. Februar 2006 - A 1 K 10829/04 -, VG Stuttgart, Urteil vom 14. August 2006 - A 9 K 11875/04 -, jeweils zustimmend; ferner zustimmend zur tatbestandlichen Rückanknüpfung des Zuwanderungs-gesetzes vom 30. Juli 2004 für Fälle des Familienasyls: OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A -.
291. Die Eltern des Klägers genießen den Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 1 AufenthG. Zwar bezieht sich die unanfechtbare Feststellung des Bescheides vom 9. Juni 1994 zu deren Gunsten lediglich auf § 51 Abs. 1 AuslG in der Fassung, die aufgrund des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 abgelöst wurde, und deshalb nominal nicht auf § 60 Abs. 1 AufenthG. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn die mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführte Neuregelung des § 26 Abs. 4 AsylVfG zielt ersichtlich darauf, eine Berechtigung zu vermitteln, die an den aufenthaltsrechtlichen Status der Eltern anknüpft. Insoweit bestehen jedoch keine substantiellen Unterschiede zwischen den bis zum 1. Januar 2005 geltenden Normen des § 51 Abs. 1 AuslG i. V. m. § 70 AsylVfG einerseits und den zu diesem Datum in Kraft getretenen Normen des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 25 Abs. 2 AufenthG andererseits. Der Gesetzgeber hat ersichtlich auch keine solche Differenzierung treffen wollen, insbesondere keine Ausgrenzung des nach § 51 Abs. 1 AuslG eingeräumten Status vornehmen wollen.
30Vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 109; zum Regelungszweck der Anpassung des § 26 AsylVfG an die Neuregelungen des Familienasyls insgesamt: OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006, a.a.O.
312. Dieser Rückgriff auf den vor Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 AufenthG vermittelten ausländerrechtlichen Status der Eltern betrifft schon im Ansatz keine Frage des Inkrafttretens des § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 AsylVfG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG. Es steht - wie soeben dargelegt - allein die Frage des inhaltlichen Wirkungsbereichs in Rede, somit eine solche der tatbestandlichen Rückanknüpfung, die schon deshalb keine weiteren Geltungsprobleme aufwirft, weil sie für den Normadressaten günstig zu beantworten ist und materielles Recht der hier beteiligten nachgeordneten Behörden, das ggfs. vereitelt worden sein könnte, nicht ersichtlich ist. Insoweit ist vielmehr - die o.a. zitierten Quellen der BT-Drucksache sowie des OVG NRW wiederholend - darauf hinzuweisen, dass die bezeichneten Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2005 geradezu darauf abzielen, einen ausländerrechtlich einheitlichen Aufenthaltsstatus im Familienverband zu erreichen. 3. Schließlich scheitert die Berufung des Beigeladenen auf § 26 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 AsylVfG nicht am Fehlen eines ausdrücklich auf diese Normen bezogenen Antrags. Denn ein solcher eigenständiger Antrag war und ist nicht angezeigt. Der Beigeladene hatte im Juni 2004 - und somit zeitgerecht - ein im Sinn des § 13 AsylVfG umfassendes Begehren anhängig gemacht. Das darauf folgende Asylverfahren war zur Zeit des Inkrafttretens des § 26 Abs. 4 AufenthG noch nicht abgeschlossen; infolge des Vorgehens des Klägers dauert es bis zur gerichtlichen Entscheidung an. Damit umfasst der noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig beschiedene Anspruch bei unveränderter Fiktionswirkung des § 13 AsylVfG alle Ansprüche, die nach aktueller Rechtslage inbegriffen sind. Wie den Gesetzesmaterialien überdies eindeutig zu entnehmen ist, dient die Betonung der Antragstellung in § 26 Abs. 2 AsylVfG, wie bereits in § 26 Abs. 1 AsylVfG, lediglich der Klarstellung bzw. der verlässlichen Fixierung der Jahresfrist. Eine gesetzgeberische Absicht, die Grundlagen des § 13 AsylVfG zu komplizieren, wird nirgendwo sichtbar.
32Vgl. wiederum BT-Drucksache 15/420, S. 109.
33Im Übrigen unterliegt die Nachholbarkeit des Antrags jedenfalls bis zum Abschluss der gerichtlichen Tatsacheninstanz keinen Bedenken;
34eingehend OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 19 A 1483/06.A -.
35Da der Beigeladene umfassend an seinem Begehren im Sinn des § 13 AsylVfG festhält, hat er - was ausreicht - zumindest konkludent einen der aktuellen Rechtslage angepassten Antrag gestellt. Angesichts dessen bleibt es ohne Bedeutung, ob die anhängige Klage eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungssituation widerspiegelt. Denn jedenfalls ist der Anspruch des Beigeladenen auf positive Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinn des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig beschieden worden. Mit Rücksicht darauf ist kein Anhalt ersichtlich, der es rechtfertigen könnte zu differenzieren, ob eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes ergangen ist, die der Asylsuchende mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgt, oder ein dem Asylsuchenden positiver Ausgangsbescheid des Bundesamtes, dessen Bestandskraft durch die Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten gehemmt wird.
364. Tatbestandliche Einschränkungen zu Lasten des Beigeladenen greifen nicht ein. Insbesondere steht die Überprüfung nach § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG, ob die den Eltern gewährte Anerkennung zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, nicht an. Denn insoweit liegt die anfängliche Verfahrensherrschaft gemäß § 73 Abs. 4 AsylVfG beim Leiter des Bundesamtes;
37vgl. zu diesem zwingenden Verfahrensvorrang: Urteil des BVerwG vom 9. Mai 2006 - 1 C 8/05 -.
38Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sind ihm gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten nicht aufzuerlegen; deshalb entspricht es allerdings billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, seine eigenen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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