Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2371/04.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist nach eigenem Vorbringen kurdische Volkszugehörige mit der Heimat Türkei. Sie reiste am 26. November 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Zu diesem Zeitpunkt hielt ihr Ehemann, Herr I. U. , sich bereits seit mehr als fünf Jahren - ebenfalls als Asylbewerber - in Deutschland auf. Die Klägerin führte damals zur Begründung aus, sie sei wegen des Ehemannes gekommen. Sondereinheiten hätten ständig nach diesem gefragt, aber nicht geglaubt, dass er sich in Deutschland aufhalte. Sie sei zwei Mal festgenommen worden, nämlich im Jahr 1993 und am 22. oder 23. November 1998, aber jeweils nach ein paar Stunden wieder freigelassen worden.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag der Klägerin durch Bescheid vom 19. Juli 1999 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, forderte die Klägerin zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung an. Die hierauf bezogene Klage der Klägerin blieb ohne Erfolg, Urteil der Kammer vom 31. Oktober 2002 - 3 K 256/02.A -; hierzu Nichtzulassungsbeschluss des OVG NRW vom 11. Dezember 2002 - 8 A 4442/02.A -.
4Unter dem 21. April 2004 stellte die Klägerin einen Folgeantrag. Diesem fügte sie einen psychiatrischen Bericht des Dr. med. (TR) G. A. vom 6. April 2004 bei. Nach Aufforderung des Bundesamtes reichte sie am 5. Mai 2004 eine persönliche Begründung nach, mit der sie erneut die zur Ausreise veranlassenden Erlebnisse in der Heimat, sodann psychische Hemmnisse und Schwierigkeiten im familiären Bereich nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland schilderte.
5Das Bundesamt lehnte es durch Bescheid vom 1. Juli 2004 ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sowie eine abändernde Feststellung zu § 53 AuslG vorzunehmen.
6Gegen diesen am 8. Juli 2004 zugegangenen Bescheid hat die Klägerin am 21. Juli 2004 Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ein fachpsychologisches Gutachten des Klinischen Psychologen L. J. R. T. sowie des Psychotherapeuten B. W. N. des Instituts F. e. V. vom 16. April 2005. Im Näheren wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (Bl. 14 bis 35) verwiesen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Juli 2004 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt,
9die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist - wie auch ihr Ehemann - am 15. Juli 2005 abgeschoben worden. Sie hatte zuvor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den das Gericht durch Beschluss vom 12. Mai 2005 - 3 L 376/05.A - abgelehnt hat. Wegen des Inhaltes dieser Entscheidung sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der zum Erst- und Folgeverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, ferner auf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der mit dem Folgeantrag geltend gemachte Anspruch auf Asyl im Sinn des Art. 16 a GG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG ebensowenig zu wie eine positive Feststellung der Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG. Der diese Entscheidungen ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2004 erweist sich deshalb als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
12Die Klägerin greift zur Substantiierung ihrer Asylansprüche im Sinn des § 13 AsylVfG - mit Ausnahme einer schriftsätzlichen Mitteilung vom 26. August 2005 - ausschließlich auf Ereignisse zurück, die auf Zeitpunkte vor der Ausreise aus der Heimat datieren. Dies ergibt sich nicht nur aus der schriftlichen Begründung des Folgeantrages, sondern auch aus den persönlichen Schilderungen, die sie in die fachpsychologische Begutachtung vom 16. April 2005 sowie die darin berücksichtigten Berichte des Facharztes Dr. A. und die ärztliche Bescheinigung der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in M. vom 1. Dezember 2004 eingebracht hat. Auf Grundlage der Ereignisse einer behaupteten Vorverfolgung in der Heimat sind bereits Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG zu versagen. Das Gericht hat hierzu in dem Beschluss vom 12. Mai 2005 - 3 L 376/05.A - ausgeführt:
13Persönliches Erleben sowie sachliche Geschehenshintergründe sind bereits Gegenstand des durch rechtskräftiges Urteil vom 31. Oktober 2002, a.a.O., abgeschlossenen Erstverfahrens gewesen. Das Gericht hat in jener Entscheidung als maßgeblich darauf abgestellt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft vermitteln können, in welcher Weise sie wegen politischer Betätigung nachhaltig in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte gelangt sein sollte. Dabei hat das Gericht kein grundsätzliches oder jedenfalls die Aussage der Antragstellerin prägendes Unvermögen erkannt, im Detail vortragen zu können. Vielmehr hatten sich die Widersprüche in einem teilweise durchaus lebhaften und detailreichen Vortrag als derart gravierend herausgestellt, dass das Gericht gehindert war, ein nachvollziehbares, detailliertes und lebensnahes Bild der Vorverfolgung in der Heimat nachzuzeichnen. Hieraus hat das Gericht über die Unglaubhaftigkeit des Vortrages hinaus die Unglaubwürdigkeit der Klägerin in Person gefolgert. Besteht aber in dieser Weise ein sachlogischer Zusammenhang zwischen dem neuen Vortrag im Folgeverfahren und dem früheren, als unglaubhaft und unglaubwürdig gewerteten Vorbringen im Erstverfahren, so ist die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinn des § 51 Abs. 1 VwVfG nur gerechtfertigt, wenn dargelegt wird, dass und weshalb der Vortrag im Erstverfahren entgegen den Annahmen der damaligen Entscheidung doch zutraf. Dies ist der Antragstellerin ersichtlich nicht gelungen. Denn sie beschreibt ihre Lebensumstände in den maßgeblichen Jahren nach Verschwinden des Ehemannes im Frühjahr 1993 mit denselben Elementen, die bereits im Erstverfahren vorgestellt worden waren. Insbesondere ergeben sich keine Abweichungen zu den angeblichen Schlüsselerlebnissen, die sie selbst staatlicher Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt haben sollen; dies sind die staatsfeindlichen Verstrickungen ihres Ehemannes I. U. sowie die Gewährung von Hilfe gegenüber einer Guerilla-Kämpferin namens S. . Es ergibt sich keinerlei Anlass, diese Geschehen nunmehr als zutreffend zu bewerten. Denn das Schicksal des Ehemannes I. U. stellt sich seinerseits als unglaubhaft dar (vgl. rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 31. Oktober 2002 - 3 K 242/99.A -). Zu dem Kontakt mit der Guerilla- Kämpferin hat die Antragstellerin sich - in nunmehr sogar gesteigerter Weise - widersprüchlich eingelassen; während sie am 5. Mai 2004 persönlich beim Bundesamt vorgetragen hatte, diese Frau habe eine kleine Pistole bei sich gehabt, berichtete sie am 6. April 2005 im Institut F1. e. V., die Kämpferin habe eine Tasche mit Gewehren bei sich geführt. Hiermit sowie mit den Grundlagen der Überzeugungsbildung des Gerichts in dem den Erstantrag betreffenden Urteil setzen sich im Übrigen weder der psychiatrische Bericht vom 6. April 2004 noch das fachpsychologische Gutachten vom 16. April 2005 auseinander. Sie legen vielmehr die von der Antragstellerin präsentierte Historie als wahrhaftig zugrunde. Das Urteil vom 31. Oktober 2002 musste dies schon zum äußeren Rahmen der zeitlichen und räumlichen Zusammenhänge verneinen. Weitere, in das jetzt anhängige Folgeverfahren neu hineingetragene Widersprüche beziehen sich auf die Art der Sicherheitskräfte, die die Antragstellerin misshandelt haben sollen. Sie spricht hier abwechselnd von einer Vergewaltigung durch mehrere Soldaten bzw. durch einen einzelnen Gendarmen. In wechselndem Vortrag berichtet sie auch von Schwierigkeiten, mit ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr zu haben, bzw. von der Unmöglichkeit sexueller Kontakte zu ihrem Mann (vgl. insoweit persönliche Stellungnahme vom 5. Mai 2004 bzw. Schilderung im Institut F2. e.V. vom 6. April 2005). Mangels unzulänglicher Aufarbeitung der in eigener Sachkunde des Gerichts erkannten Unglaubhaftigkeit des bisherigen Vortrags sowie der Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin in Person sowie mangels Berücksichtigung der im laufenden Folgeverfahren erneut aufgetretene Widersprüche vermögen sich die fachpsychologischen Bescheinigungen deshalb insgesamt nicht über die sachnähere Erkenntniskompetenz des Gerichts hinwegzusetzen.
14Der heutige Antrag, mit dem die Klägerin den Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen im Folgeverfahren, insbesondere gegenüber dem Psychotherapeuten B. von N. im April 2005, unter Beweis stellen will, ist aus mehreren Gründen abzulehnen. Auf dieses Beweisthema kommt es für die Entscheidung nicht an. Angesichts der tragenden Gründe des Urteils zum Erstverfahren lauten die Entscheidungskriterien im Folgeverfahren - wie gezeigt - dahin, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass das Vorbringen im Erstverfahren entgegen den Annahmen der damaligen Entscheidung doch zutraf". Diese Kriterien fragen bereits im Ansatz nicht danach, ob das Folgevorbringen sich als wahrhaftig darstellt. Ungeachtet dessen konnte der Vortrag der Klägerin ab April 2004 - wie ebenfalls gezeigt - schon wegen der im Folgeverfahren neu hinzugetretenen sachlichen Widersprüche nicht durchdringen. Mit Blick auf diese Widersprüche stellt sich der heutige Antrag überdies als Ausforschungsantrag dar. Denn er läßt offen, welche der den Kern des persönlichen Verfolgung betreffenden Versionen des neuen Vortrags unter Beweis gestellt werden soll. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerseite hat sich das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO keineswegs über das Gutachten des Psychotherapeuten vom 16. April 2005 hinweggesetzt, sondern sich - eben in Bezug auf die maßgeblichen Entscheidungskriterien - ausführlich damit auseinandergesetzt. Hierzu stand und steht dem Gericht - mit der weiteren Folge der Entbehrlichkeit eines so verstandenen Beweisthemas - eine besondere eigene Sachkunde zur Verfügung. Denn es war und ist nicht nur in der Lage, den objektiven Gehalt der Aussagen der Klägerin über mehrere Stationen ihres Asylverfahrens hinweg zur Kenntnis zu nehmen bzw. selbst zu beobachten und zu bewerten, sondern auch die Glaubwürdigkeit der Klägerin in Person anhand der teilweise groben sachlichen Widersprüche sowie anhand des Aussageverhaltens der Klägerin in der das Erstverfahren betreffenden mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Dabei sind besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen, nicht zu Tage getreten. Vielmehr hat sich die Klägerin in Bezug auf das Kerngeschehen des asylbezogenen Schicksals als besonders unerschrockene Lügnerin erwiesen. In diese Einschätzung reiht sich das Vorbringen seit der erneuten Antragstellung im April 2004 - wie gezeigt - ein. Auch insoweit besteht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag kein Anlass, von der eingehenden Würdigung der Gründe des Beschlusses vom 12. Mai 2005 im Verfahren 3 L 376/05.A abzuweichen. Der von der Klägerin beantragte Beweis erwiese sich selbst dann als entbehrlich, wenn die im Folgeverfahren geschilderten Vorgänge nicht in dem o. a. Sinn mit den Aussagen zum Erstverfahren zu verknüpfen wären, sondern isoliert als neue Tatsachen" im Sinn des § 51 Abs. 1 VwVfG zu beurteilen wären.
15Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 8 A 1449/06.A -. Denn vor diesem Hintergrund wäre zu beachten, dass diese neuen Tatsachen" sämtlich in einen Zeitraum vor der Einreise fallen, entsprechender Folgevortrag ab April 2004 deshalb den Zeitrahmen des § 51 Abs. 3 VwVfG deutlich verfehlt. Überdies stände § 51 Abs. 2 VwVfG einer Beachtung entgegen, weil die Klägerin keine anerkennenswerten Verzögerungsgründe dargelegt hat. Mit Blick auf beide Normen ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zumindest in der das Erstverfahren betreffenden mündlichen Verhandlung, also im Oktober 2002, umfangreich Gelegenheit erhalten hatte, die asylrelevanten Geschehen der Vergangenheit vollständig zu schildern. Wie die Entscheidungsgründe des Urteils vom 31. Oktober 2002, a. a. O., nachweisen, bestand jedenfalls zu jenem Zeitpunkt, also nahezu vier Jahre nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, kein persönlicher Grund, der bei Existenz einer wahrhaftigen Substanz den Vortrag hätte hindern können; insbesondere standen innere Hemmnisse jedweder Art nicht entgegen. Der oben umfangreich zitierte Beschluß vom 12. Mai 2005 hat auch dies in genügender Weise nachgezeichnet.
16Der auf die gegenwärtigen Verhältnisse in der Heimat bezogene Vortrag steht zwar nicht in sachlogischem Zusammenhang mit dem Erstvorbringen, gibt jedoch an sich keine Veranlassung für Schlussfolgerungen, die der Klägerin im Sinn der §§ 70 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 VwVfG i. V. m. Art. 16 a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG günstig sein könnten. Gemäß schriftsätzlichem Vorbringen aus August 2005 geht die Klägerin ihrer Familienfürsorge für die Kinder nach. Ob diese Sorge in gesteigertem Maße erforderlich ist, weil ihr Ehemann I. U. untergetaucht ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung, da sich hieraus jedenfalls kein Anhalt einer Substanz im Sinn der Anforderungen der zur Klage gestellten Ansprüche ergibt.
17In gleicher Weise kommt der Klägerin Abschiebungsschutz im Sinn der Bestimmungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG nach wie vor nicht zu. Hierzu hat die Kammer bereits in dem Beschluss vom 12. Mai 2005, a.a.O., ausgeführt:
18Aus vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass tatsächliche Grundlagen für Abschiebungshindernisse im Sinn der weiteren Bestimmungen des § 60 AufenthG, namentlich ziellandbezogene Abschiebungshindernisse im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, schon im Ansatz nicht glaubhaft gemacht worden sind. Abgesehen davon droht eine qualifizierte, nämlich erhebliche und konkrete Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Im Fall psychischer Erkrankungen in der Ausprägung posttraumatischer Belastungsstörungen muss die in die Heimat zurückkehrende türkische Staatsangehörige nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an Defiziten der medizinischen Einrichtungen oder an deren (wirtschaftlicher) Erreichbarkeit scheitern. Dies gilt insbesondere auch für ggfls. notwendige Sofortmaßnahmen und Übergangshilfen bis zum Einsetzen einer ggfls. längerfristigen Therapie, und zwar unterschiedslos auch für alleinstehende Frauen (vgl. zur gefestigten Rechtsprechung der Kammer etwa Urteile vom 12. Juni 2003 - 3 K 2619/99.A - sowie vom 27. Januar 2005 - 3 K 2162/02.A -; jetzt auch OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -). Das anhängige Verfahren hat Abweichungen in Bezug auf diese Hintergründe im Herkunftsland nicht offenbart. Es bedarf im anhängigen Verfahren keiner Vertiefung, ob das drohende Ereignis der Abschiebung für den gegenwärtigen seelischen Zustand der Antragstellerin ursächlich sein könnte. Denn insoweit stände kein Abschiebungshindernis im Sinn des § 60 AufenthG, sondern ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Rede, das allein von der Ausländerbehörde zu prüfen wäre. Dies gilt selbst dann, wenn ein solches nicht-zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sich als besonders intensiv und sogar mit einer Lebensgefahr verbunden darstellte (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -).
19Die mittlerweile eingetretenen tatsächlichen Änderungen in den Lebensumständen der Klägerin geben als solche nichts her für die Ansprüche nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG. Eine abweichende Einschätzung der medizinische Versorgungslage findet ebenfalls keine Grundlage,
20vgl. nur Beschlüsse des OVG NRW vom 29. März 2006 - 8 A 1999/04.A - sowie vom 19. September 2005 - 8 A 3418/05.A - ; dem zugrundeliegend Urteile des Gerichts vom 26. Februar 2004 - 3 K 37/02.A - sowie vom 18. August 2005 - 3 K 1349/03.A -.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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