Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 3179/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Der Kläger begehrt die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der auf der Grundlage des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (StKFG) erhobenen Studiengebühren für das Sommersemester (SS) 2004 und für das Wintersemester (WS) 2004/2005. Er begann im WS 1992/93 an der Universität Münster das rechtswissenschaftliche Studium, dessen gesetzliche Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungsleistungen neun Semester beträgt (§ 1 Satz 2 des bisherigen Juristenausbildungsgesetzes - JAG -). Das SS 2004 war das 24. Semester und das WS 2004/2005 das 25. Semester des Klägers. Er war während keines Semesters vom Studium beurlaubt.
2Die Beklagte zog den Kläger durch Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2003 zu einer Gebühr für das SS 2004 in Höhe von 650 EUR heran und begründete dies damit, dass der Kläger sein Studienguthaben wegen Überschreitung der 1,5fachen Regelstudienzeit verbraucht habe. Der Kläger erhob durch Schreiben vom 28. Dezember 2003 Widerspruch und stellte einen Härtefallantrag mit dem Ziel, ihn aufgrund persönlicher Umstände und mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von der Zahlung der Gebühr zu befreien. Er habe seine Mutter, die schwer erkrankt gewesen sei, und seine Großmutter gepflegt. Deshalb habe er die intensive Examensvorbereitung, welche ein erstes juristisches Staatsexamen verlange, nicht leisten können. Er habe im Jahr 2003 durch Arbeit zwischen 500 EUR und 800 EUR monatlich brutto verdient. Der Hausarzt des Klägers führte in der beigebrachten ärztlichen Bescheinigung vom 30. September 2003 unter anderem aus: Die Mutter und die Großmutter des Klägers hätten unter progredienten chronischen Erkrankungen gelitten. Der Kläger habe seine Mutter von Ende 1993 bis zu ihrem Tod Anfang Juli 2003 gepflegt und weitgehend betreut. Die Großmutter habe der Kläger zumindest in der Zeit von 1997 bis zu deren Tod Ende 2001 versorgt und gepflegt. Der Kläger sei aufgrund erheblicher Belastungen bei der Durchführung seines Studiums deutlich gehandicapt gewesen. Zeitliche Verschiebungen seien unumgänglich gewesen.
3Die Beklagte setzte durch weiteren Bescheid vom 8. Juli 2004 die Studiengebühr für das WS 2004/2005 in Höhe von 650 EUR fest. Der Kläger wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 19. Juli 2004 ("Erneuter Widerspruch und Härtefallantrag") an die Beklagte. Er bat um die Bescheidung seines früheren Widerspruchs und erhob zugleich Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juli 2004 "aus den genannten Gründen". Der Kläger fügte seinem Schreiben zum Beleg seines Arbeitseinkommens Unterlagen über Zahlungseingänge aus der Zeit von Januar 2004 bis Ende Juni 2004 in Höhe von insgesamt 5358 EUR bei.
4Die Beklagte wies den Widerspruch vom 28. Dezember 2003 durch Widerspruchsbescheid vom 22. September 2004 zurück. Zugleich lehnte sie den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung als Härtefall (im SS 2004) mit der Begründung ab, der Kläger befinde sich in keiner wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen. Eine familiäre Belastung, die in der Vergangenheit bestanden habe, könne nicht angerechnet werden. Zudem liege keine wirtschaftliche Notlage vor, weil das Einkommen des Klägers den BAföG- Höchstsatz um durchschnittlich ca. 300 EUR monatlich übersteige. Durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 23. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 19. Juli 2004 zurück und führte unter anderem aus, dass sie auf die Begründung des Klägers bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 22. September 2004 eingegangen sei.
5Der Kläger hat jeweils am 22. Oktober 2004 und am 24. November 2004 Klage gegen die jeweiligen Bescheide erhoben. Das Gericht hat die Verfahren miteinander verbunden. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend: Die Gebührenerhebung stelle für ihn eine unbillige Härte dar. Er sei nicht in der Lage gewesen, innerhalb der Regelstudienzeit sein Examen abzulegen. Die familiäre Belastung habe zu einer entsprechenden Verzögerung seines Studiums geführt. Sein Einkommen läge nicht um durchschnittlich ca. 300 EUR monatlich über dem BAföG-Höchstsatz. Er werde entsprechende Unterlagen vorlegen.
6Der Kläger beantragt,
71. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 22. September 2004 zu verpflichten, die Studiengebühr für das Sommersemester 2004 zu erlassen;
82.
93. die Beklagte zu verpflichten, die Studiengebühr für das Wintersemester 2004/2005 zu erlassen.
104.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage in den verbundenen Verfahren abzuweisen.
13Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den erlassenen Bescheiden und meint ferner, dass der Kläger keinen gesonderten Härtefallantrag für das WS 2004/2005 gestellt habe.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Verpflichtungsklage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keine Ansprüche darauf, dass die Beklagte ihm auf seine Anträge vom 28. Dezember 2003 und vom 19. Juli 2004 ("Erneuter Widerspruch und Härtefallantrag") hin die für das SS 2004 und für das WS 2004/2005 erhobenen Studiengebühren ganz oder teilweise erlässt.
17Die Voraussetzungen eines Gebührenerlasses nach der maßgeblichen Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG NRW vom 17. September 2003 (GV. NRW. S. 570/SGV. NRW. 223) liegen nicht vor. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW kann die Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO-StKFG NRW liegt eine unbillige Härte bei der Einziehung der Gebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG in der Regel vor bei einer von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen. Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist glaubhaft zu machen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 RVO-StKFG NRW). Bei der Auslegung und Anwendung der Härtefallregelung sind Sinn und Zweck der Gebühr zu berücksichtigen. Ziel der Erhebung der Studiengebühr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG ist es, die Gebührenfreiheit auf die Studien zu beschränken, die dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss innerhalb einer angemessenen Dauer dienen. Aus der Bemessung des Studienguthabens ist zu schließen, dass der Gesetzgeber eine Studiendauer bis zur 1,5-fachen Regelstudienzeit noch als angemessen ansieht. Die Studiengebühr verfolgt zugleich den Zweck, die Studierenden, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss anstreben, zu einem zügigen Studium anzuhalten.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2004 - 8 E 1072/04 - und vom 29. Dezember 2004 - 8 E 1478/04 -.
19Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn die Einziehung der für das SS 2004 und für das WS 2004/2005 erhobenen Studiengebühren eine unbillige Härte darstellt.
20Er beruft sich Begründung einer unbilligen Härte auf eine wirtschaftliche Notlage und studienzeitverlängernde Auswirkungen familiärer Belastungen durch eine in der Vergangenheit geleistete Pflege und Betreuung seiner Mutter und seiner Großmutter. Er kann damit, sei es unter dem Gesichtspunkt des Regelfalltatbestandes des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO-StKFG NRW, sei es nach der allgemeinen Härtefallbestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW, keinen Erfolg haben.
21Der Kläger hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass er sich im SS 2004 und im WS 2004/2005 in einer nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage befand, die ohnehin grundsätzlich nur bei Zusammentreffen mit sonstigen besonderen Umständen eine unbillige Härte begründen könnte. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung, dass ihm monatlich keine ausreichenden Mittel zur Verfügung standen. Es sind nicht nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, sondern alle zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich der Anrechnungen von Vermögen nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG (vgl. insoweit Abschnitt II der VV-StKFG NRW vom 1. Oktober 2003 zu § 14 RVO-StKFG, MBl. NRW. 2003 S. 1155/SMBl. 22308). Der Kläger hatte nach den vorgelegten Unterlagen schon allein aus seiner Erwerbstätigkeit Zahlungseingänge in der Zeit von Januar 2004 bis Ende Juni 2004 in Höhe von insgesamt 5358 EUR. Bei dieser Sachlage kann ohne weitere nähere Darlegungen und Nachweise zur finanziellen Lage keine wirtschaftliche Notlage angenommen werden. Der Kläger hat es jedoch lediglich dabei belassen, mit der Klageschrift vom 23. November 2004 im Verfahren 1 K 3448/04 die Vorlage entsprechender Unterlagen anzukündigen.
22Soweit der Kläger neben einer wirtschaftlichen Notlage studienzeitverlängernde Auswirkungen familiärer Belastungen durch eine in der Vergangenheit geleistete Pflege und Betreuung seiner Anfang Juli 2003 verstorbenen Mutter und seiner Ende 2001 verstorbenen Großmutter geltend macht, begründet dies ebenfalls keine unbillige Härte bei der Einziehung der Gebühren für das SS 2004 und für das WS 2004/2005. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Erörterung der Frage, ob und inwieweit studienzeitverlängernde Auswirkungen von besonderen familiären Belastungen der Vergangenheit (bei Zusammentreffen mit einer aktuellen wirtschaftlichen Notlage, an der es bereits nach dem zuvor Gesagten fehlt) die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen können. Eine unbillige Härte ist im Fall des Klägers allemal zu verneinen. Ein Erlass der Studiengebühren widerspräche den gesetzlichen Zielen, die Studierenden zu einem zügigen Studium anzuhalten und die Gebührenfreiheit grundsätzlich auf Studien zu beschränken, die dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss innerhalb einer angemessenen Dauer dienen. Eine das Studium auf lange Zeit weit gehend verdrängende Pflege von Angehörigen ist mit der Obliegenheit eines eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden, seine Ausbildung zielstrebig zu verfolgen, unvereinbar. Der Kläger hatte bis zum Beginn des SS 2004 die Regelstudienzeit seines Studiums von neun Semestern um 14 Semester und die 1,5-fache Regelstudienzeit von aufgerundet 14 Semestern um neun Semester überschritten. Er war während keines Semesters aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt und hat sich auch nicht etwa vorübergehend exmatrikulieren lassen. Abgesehen davon fehlen konkrete Darlegungen des Klägers zu den geltend gemachten Auswirkungen familiärer Belastungen. Er hat nicht dargetan, an welchen Krankheiten die Familienangehörigen litten, in welchem Ausmaß und Umfang welche Pflege notwendig war, welche Pflege er selbst übernommen hat, ob andere Personen für diese Pflege zur Verfügung standen und inwieweit die Pflege neben dem Studium möglich war.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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