Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1335/05
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, zu erteilen.
3Der nach eigenen Angaben 1974 geborene Kläger ist - ebenfalls nach eigenen Angaben - pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich im Januar 1996 als Asylsuchender und wurde dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zugewiesen.
4Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers als Asylberechtigter durch Bescheid vom 25. Januar 1996 als offensichtlich unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht vorlagen und dass auch die Voraussetzungen des § 53 des Ausländergesetzes nicht gegeben waren. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Juni 2001 - 11 aK 808/96.A - rechtskräftig abgewiesen. Seit dem Jahre 2001 erhält der Kläger Duldungen.
5Der Kläger ist seit dem Jahre 2000 mit einer nach eigenen Angaben ebenfalls pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet. Deren Asylantrag wurde im November 2004 rechtskräftig abgelehnt (VG Münster - 7 K 1994/00.A -).
6Der Kläger und seine Ehefrau haben zwei in den Jahren 2002 und 2004 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kinder. Das 2002 geborene Kind besucht gegenwärtig den Kindergarten. Der Beklagte hat beide Kinder zur Ausreise aufgefordert und ihnen für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Beide Bescheide sind bestandskräftig.
7Der Kläger ist seit 1997 unselbstständig erwerbstätig. Er arbeitete seit 1998 bei einer Firma als Kissennäher und Verpacker. Nach eigenen Angaben hatte er ein Einkommen von etwa 1.300 EUR netto. Der Beklagte versagte dem Kläger durch Bescheid vom 26. Juli 2005 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Den Widerspruch des Klägers wies der Landrat des Kreises Borken durch Widerspruchsbescheid vom 19. August 2005 zurück. Klage wurde - soweit ersichtlich - nicht erhoben.
8Der Kläger ist seit August 2005 nicht mehr erwerbstätig. Die Familie erhält seitdem Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung kann der Kläger wieder eine Stelle antreten, wenn ihm erneut eine Arbeitserlaubnis erteilt würde.
9Der Beklagte bemühte sich in den Jahren 2002 und 2005, für den Kläger und seine Familie Passersatzpapiere für Pakistan zu besorgen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 teilte die pakistanische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld mit, dass die Nationalität des Klägers durch die pakistanischen Behörden nicht habe verifiziert werden können.
10Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 3. Februar 2005 nach Anhörung durch Bescheid vom 16. März 2005 ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ausreise und Abschiebung des Klägers an der von ihm selbst verschuldeten Passlosigkeit scheitere und dass ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, weil sein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei.
11Den Widerspruch wies der Landrat des Kreises Borken durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2005 mit der Begründung zurück, dass dem Kläger wegen der von ihm verschuldeten Passlosigkeit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe, dass die Aufenthaltserlaubnis aber auch deshalb in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt werde, weil die Zuwanderung abgelehnter Asylbewerber, die nicht einem Mitglied der Europäischen Gemeinschaft angehören, im öffentlichen Interesse begrenzt werden müsse.
12Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 16. Juni 2006 zugestellt worden. Er hat am Montag, dem 18. Juli 2005, Klage erhoben.
13Der Kläger trägt vor:
14Er habe nach dem Abschluss des Asylverfahrens daran mitgewirkt, dass der Beklagte für die Familie habe Passersatzpapiere beantragen können, indem er alle vom Ausländeramt gestellten Fragen beantwortet und alle angeforderten Unterlagen vorgelegt habe; auch habe er einmal bei der pakistanischen Botschaft vorgesprochen; außerdem habe er im Jahre 2005 seinen in Pakistan lebenden Vater gebeten, ihm Papiere zuzusenden, die seine Identität als pakistanischer Staatsangehöriger belegen könnten; sein Vater habe ihm geantwortet, dass diese Bemühungen fehlgeschlagen seien; im November 2005 habe ihm das Ausländeramt eine dort anonym eingegangene Kopie eines auf seinen Namen lautenden abgelaufenen Reisepasses zugesandt; es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, mit dieser Kopie seine Identität zu klären und erneut einen Pass bei den pakistanischen Behörden zu beantragen, weil er kein Fahrgeld und keinen Besprechungstermin bei der Zentralen Ausländerbehörde erhalten habe; über seinen Antrag vom 12. Dezember 2006 nach der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums sei noch nicht entschieden worden.
15Der Kläger beantragt,
16den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Borken vom 10. Juni 2005 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er ist der Ansicht und legt im Einzelnen dar, dass der Kläger keine ausreichenden eigenen Bemühungen unternommen habe, um gegenüber dem Ausländeramt seine Identität zu belegen, so dass es bisher nicht möglich gewesen sei, Pässe bzw. Passersatzpapiere für die Familie des Klägers zu besorgen.
20Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. November 2006 auf den Einzelrichter übertragen.
21Dem Kläger ist durch Beschluss vom 7. November 2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des 5. Abschnittes des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Vielmehr ist der Bescheid vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 rechtmäßig.
25Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die - wie hier - auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. statt aller das Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 = Informationsbrief Ausländerrecht 2002, 394). Hieran anknüpfend steht dem Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon aus Rechtsgründen keine Aufenthaltserlaubnis zu.
26Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, darf gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, sieht § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vor, dass dem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 25. Januar 1996 gemäß § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, steht dem Kläger vor seiner Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis zu.
27Zwar sieht § 10 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes vor, dass die Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung finden. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, weil dem Kläger nach den Vorschriften des 5. Abschnittes des Aufenthaltsgesetzes kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Ein gesetzlicher Anspruch ist lediglich in § 24, in § 25 Abs. 1 und in § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Die übrigen Vorschriften des 5. Abschnittes des Aufenthaltsgesetzes sehen lediglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vor. Da bei dem Kläger ein Fall nach § 24 bzw. nach § 25 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht gegeben ist, verbleibt es bei der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes mit der Folge, dass dem Kläger vor seiner Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf.
28Allerdings ist streitig, ob § 10 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes nur auf gesetzliche Ansprüche anwendbar ist (so Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Auflage 2006, § 10 des Aufenthaltsgesetzes, Randziffer 10) oder ob diese Regelung auch in Fällen der Ermessensreduzierung auf Null (Hailbronner, Kommentar, Stand: Oktober 2006, § 10 des Aufenthaltsgesetzes, Randnr. 16) oder jedenfalls auch in Fällen des so genannten Soll-Ermessens gilt (so Discher, in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: November 2006, § 10 des Aufenthaltsgesetzes, Randziffer 143). Diese Streitfrage muss vom Gericht nicht entschieden werden, denn selbst wenn das Gericht § 10 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes über die Fälle eines gesetzlichen Anspruches hinaus für anwendbar hält, steht dem Kläger kein Anspruch zu, eine Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des 5. Abschnittes des Aufenthaltsgesetzes zu erhalten, weil sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes als auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes bei dem Kläger nicht erfüllt sind.
29§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sieht vor, dass die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen kann, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die auf der Grundlage der vorgenannten Vorschrift ergangene Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 11. Dezember 2006 - Az.: 15-39.08.01-3 - ist im vorliegenden Klageverfahren nicht anwendbar.
30Zwar hat der Kläger den nach Ziffer 1.5 der Bleiberechtsanordnung erforderlichen Antrag am 12. Dezember 2006 bei dem Beklagten gestellt.
31Über diesen Antrag kann im laufenden Klageverfahren durch das Gericht nicht entschieden werden, weil die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO wegen der noch nicht abgelaufenen Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO nicht erfüllt sind.
32Selbst wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Bleiberechtsanordnung vom 11. Dezember 2006 im vorliegenden Klageverfahren Anwendung findet, liegen die inhaltlichen Voraussetzungen dieser Anordnung nicht vor, denn in Ziffer 1.1.2 wird vorausgesetzt, dass sich der Ausländer am 17. November 2006 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befindet. Dies trifft hier nicht zu, weil der Kläger auf der Grundlage des bestandskräftig gewordenen Bescheides des Beklagten vom 26. Juli 2005 seit August 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht.
33Nach alledem steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu.
34Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
35Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei dem Kläger nicht vor.
36Zwar wird der Kläger seit mehr als 18 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland geduldet. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes kann jedoch nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Vielmehr müssen zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, DVBl. 2006, 1509). Bei dem Kläger liegen allerdings die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor.
37Zwar ist dem Kläger die Ausreise aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Besitz von Ausreisepapieren ist. Passlosigkeit wird in der Rechtsprechung als ein tatsächliches Ausreisehindernis angesehen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 322 = NWVBl. 2006, 260; weitere Nachweise bei Hailbronner, a. a. O., § 25 des Aufenthaltsgesetzes, Randziffer 94). Dieses tatsächliche Ausreisehindernis führt allerdings nicht dazu, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil er das Fehlen von Ausweispapieren verschuldet hat.
38Eine Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes dann vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Dies trifft bei dem Kläger zu.
39Ein ausreisepflichtiger Ausländer muss alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde einleiten. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beschaffung eines gültigen Passes. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (§ 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Der Besitz eines Passes ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie geeignet sind, die Ausländerbehörden bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit in das Herkunftsland zu unterstützen. Hieraus folgt, dass ein Ausländer an allen Handlungen mitwirken muss, die das Ausländeramt von ihm verlangt, um in den Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapieres zu kommen. Der Ausländer darf auch nicht untätig und passiv bleiben und nur darauf warten, welche (weiteren) Handlungen das Ausländeramt von ihm verlangt. Vielmehr muss er eigenständig die Initiative ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, a. a. O.).
40Diesen Anforderungen genügt das Verhalten des Klägers nicht. Er hat zwar nach dem erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahre 2001 daran mitgewirkt, dass der Beklagte sich über die Zentrale Ausländerbehörde in Bielefeld in den Jahren 2002 und 2004 um Passersatzpapiere bemühen konnte. Auch hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben einmal bei der pakistanischen Botschaft in Berlin vorgesprochen. Außerdem hat er nach seinen eigenen Angaben im Jahre 2005 einen Brief an seinen Vater geschrieben und ihn gebeten, Unterlagen zu übersenden, die geeignet sind, seine Identität als pakistanischer Staatsangehöriger zu belegen. Diese Bemühungen genügen allerdings nicht, um die Passlosigkeit des Klägers als unverschuldet anzusehen, weil die eigenen Bemühungen des Klägers, das Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen, seit dem erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2001 unzureichend waren. Der Kläger hätte sich nach dem erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens ständig selbst bei der Botschaft darum bemühen müssen, einen Pass zu erhalten. Auch hätte er neben seinem Vater weitere Verwandte, staatliche Stellen in Pakistan, gegebenenfalls mit Hilfe seiner Verwandten auch einen Rechtsanwalt, einschalten müssen, um aus Pakistan Papiere zu erhalten, die seine Identität belegen. Dem gegenüber ist der Kläger nach seinen eigenen Angaben nur einmal seit dem Jahre 2001 bei der Botschaft des Staates Pakistan vorstellig geworden und hat auch erst während des Klageverfahrens im Jahre 2005 seinen Vater angeschrieben. Hinzu kommt, dass das Antwortschreiben seines Vaters vom 6. September 2005 inhaltlich so nichts sagend ist, dass es auch nicht ansatzweise nachhaltige eigene Bemühungen erkennen lässt, ernsthaft Identitätsnachweise zu besorgen.
41Da im November 2005 die Kopie eines abgelaufenen Passes des Klägers bei dem Beklagten eingereicht worden ist, spricht viel dafür, dass es dem Kläger in der Vergangenheit mit eigenen Bemühungen hätte möglich sein müssen, einen gültigen Reisepass vorzulegen.
42Die von dem Kläger verschuldete Passlosigkeit schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes auch dann aus, wenn der Kläger die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt haben sollte. Nach Sinn und Zweck des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354 war das Maß der faktischen Integration grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn der Ausländer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen war, alles in seiner Kraft stehende und ihm zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden. Daran ist nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich festzuhalten, denn eine grundlegende konzeptionelle Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ist mit dem Aufenthaltsgesetz insoweit nicht verbunden (OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -).
43Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren keine besonderen Umstände vorgetragen, die es ausnahmsweise geboten erscheinen lassen, von dem vorgenannten Grundsatz abzuweichen.
44Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes bestätigt. Diese Regelung ist so formuliert, dass es zwingend ausgeschlossen ist, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen, wenn er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass diese Regelung dann nicht gilt, wenn auch Ausreisehindernisse vorhanden sind, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
45Diese Auslegung ergibt sich ebenfalls aus dem Regelungszusammenhang im Rahmen des § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. In Satz 1 werden die Voraussetzungen aufgeführt, die das Ausländeramt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens berechtigen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dieses Ermessen wird in Satz 2 zu Gunsten des Ausländers im Regelfall auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eingeschränkt, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist und die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Regelung in den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 5 gilt dagegen nicht, wenn die in den Sätzen 3 und 4 angeführten Ausschlussgründe vorliegen.
46Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Sätze 3 und 4 des Absatzes 5 bestätigt. Diese Vorschriften dienen dazu, dass auch der Ausländer, der aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten möchte, die für alle Ausländer geltende Passpflicht des § 3 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt, die wiederum in der Regel gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Von der Passpflicht kann nur dann gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden, wenn der Ausländer unverschuldet gehindert ist, seiner Passpflicht nachzukommen. Hinzu kommt, dass nur der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten soll, der bereit ist, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Zu diesen Gesetzen gehört § 3 des Aufenthaltsgesetzes und die darin geregelte Passpflicht. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit von Ausländern, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen, feststeht und jederzeit nachgewiesen werden kann. Diesem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes widerspräche es, eine Aufenthaltserlaubnis auch dann zu erteilen, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und dies verschuldet hat.
47Diese Auslegung wird letztlich durch die Begründung bestätigt, die zu den Sätzen 3 und 4 des § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren gegeben worden ist. In der Bundestags-Drucksache 15/420 heißt es dazu:
48Satz 2 (jetzt: Satz 4) stellt sicher, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere bei Täuschung über seine Identität oder Nationalität oder wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse, beispielsweise die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, nicht erfüllt."
49Aus dieser Begründung geht hervor, dass der Gesetzgeber eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nur dann erteilen lassen wollte, wenn der Ausländer in zumutbarer Weise daran mitgewirkt hat, seiner Passpflicht nachzukommen.
50Nach alledem ist der Beklagte schon deshalb nicht verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil er mögliche und ihm zumutbare Anforderungen nicht erfüllt hat, in den Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapieres zu kommen.
51Da schon die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes nicht erfüllt sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob im Falle des Klägers gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom Besitz eines nach § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Passes abgesehen werden kann.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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