Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 11 K 1176/04

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Wider-spruchsbescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 17. Februar 2004 verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2003 275,65 €, für das Jahr 2004 200,29 €, für das Jahr 2005 164,15 € sowie für die Zeit zwischen dem 1. Januar und 30. Juni 2006 113,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jährlichen Nachzahlungsbetrag, für das Jahr 2003 ab dem 13. April 2004 sowie für die Jahre 2004, 2005 und 2006 ab dem 1. Januar des Folgejahres zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll-streckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der je-weilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.


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