Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2097/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die Klägerin stellte ihren Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen E.- A.000 am Samstag, dem 19. Februar 2005 in der B.------straße in N. in Höhe des Lidl-Marktes" (B.------straße 30) in einem Bereich ab, für den durch ein Verkehrsschild (Zeichen 286 der Straßenverkehrsordnung) mit Zusatzzeichen Werktags 7 -19 Uhr" ein eingeschränktes Haltverbot bestand. Nachdem ein Mitarbeiter der Fa. Lidl gegen 7.05 Uhr zwei auf Streifenfahrt befindliche Polizeibeamte auf eine Verkehrsbehinderung aufmerksam gemacht hatte, wurde der Pkw der Klägerin von einem Abschleppunternehmen in den Bereich des Gebäudes B.------straße 32 versetzt. Nach der Stellungnahme der Polizeibeamten vom 2. April 2005 habe der Pkw der Klägerin mittig in der als Ladezone" für den Anlieferverkehr des Lidl-Marktes" eingerichteten Haltverbotszone geparkt, wodurch ein Sattelzug und ein Lkw bereits am östlichen Fahrbahnrand geparkt hätten und es zu leichten Behinderungen des fließenden Fahrzeugverkehrs gekommen sei. Nachdem Maßnahmen zur Halterfeststellung erfolglos verlaufen seien und die bestehende Behinderung nicht auf andere Art habe beseitigt werden können, sei gegen 7.15 Uhr das Abschleppunternehmen mit dem Versetzen des Fahrzeugs der Klägerin im Sichtbereich beauftragt worden.
2Mit Bescheid vom 1. März 2005 forderte der Beklagte die Klägerin auf, für das Versetzen ihres Kraftfahrzeugs Kosten in Höhe von insgesamt 158,49 EUR (Verwaltungsgebühr i.H.v. 76,69 EUR, Kosten des Abschleppunternehmens i.H.v. 81,80 EUR) zu erstatten.
3Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 30. März 2005 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab: Sie sei nicht die zutreffende Kostenschuldnerin, da das Abschleppen ihres Fahrzeugs ausschließlich im Interesse der Fa. Lidl erfolgt sei. Außerdem sei das Abschleppen eines im eingeschränkten Haltverbot abgestellten Fahrzeugs nach der Rechtsprechung erst nach einer Wartezeit von mindestens einer halben Stunde verhältnismäßig. Die Maßnahme sei auch deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil keine konkrete Behinderung vorgelegen habe. Nach der Stellungnahme der tätigen Beamten sei es nur zu leichten Verkehrsbehinderungen gekommen. Auch sei die Haltverbotszone nicht als Ladezone gekennzeichnet. Zudem habe die Klägerin den erkennbar abgesenkten Bordstein nicht zugeparkt. Die Fa. Lidl habe keinen Anspruch auf Gewährung einer stets logistisch einwandfreien und bequemen Entlademöglichkeit von kompletten Sattelschleppern. Angesichts der nur leichten Verkehrsbehinderungen hätte man mit dem Ausladen in der zweiten Reihe, etwa unter verkehrsregelnder Mithilfe der anwesenden Polizeibeamten, beginnen müssen.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Für die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei es unerheblich, ob zum Zeitpunkt des Abschleppens eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vorhanden gewesen sei. Die Möglichkeit der Behinderung reiche aus. Allein der Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und die dadurch begangene Ordnungswidrigkeit seien ausreichend gewesen, um das Eingreifen zu rechtfertigen. Dem Verlangen einer Wartezeit von mindestens einer halben Stunde sei entgegen zu halten, dass das Haltverbot auch das Gebot enthalte, den verkehrswidrigen Zustand zu beenden und das Fahrzeug zu entfernen. Ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung habe sich nicht angeboten.
5Die Klägerin hat am 3. November 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen die Begründung ihres Widerspruchs wiederholt und vertieft.
6Die Klägerin beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. September 2005 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
14Der Bescheid des Beklagten vom 1. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. September 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Die Heranziehung der Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr für das Versetzen ihres Kraftfahrzeugs in Höhe von 76,69 EUR sowie zur Erstattung des vom Beklagten an das Abschleppunternehmen entrichteten Betrags von 81,80 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), § 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW bzw. § 24 OBG, § 43 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Hiernach hat der Pflichtige der Vollzugsbehörde die ihr durch eine Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.
16Die nach den genannten Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Kostenpflicht der Klägerin liegen vor. Die Anordnung, ihr Fahrzeug zu versetzen, war rechtmäßig.
17Von dem Fahrzeug ging eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG und § 24 OBG, 43 Nr. 1 PolG NRW aus, weil im Zeitpunkt des Einschreitens der Verkehrsüberwachungskräfte des Beklagten ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorlag. Denn die Klägerin hatte ihr Fahrzeug - wie sie nicht bestreitet - länger als drei Minuten und ohne be- oder entladen zu wollen in einem Bereich abgestellt, für den durch ein Verkehrsschild (Zeichen 286 der Straßenverkehrsordnung) ein eingeschränktes Haltverbot bestand (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO).
18Die Klägerin ist auch Pflichtige im Sinn der oben genannten verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Voraussetzung dafür ist, dass der vollstreckte Verwaltungsakt ihr gegenüber wirksam geworden ist. Das ist der Fall. Das hier in Rede stehende Verkehrszeichen ist der Klägerin - durch das Anbringen im öffentlichen Verkehrsraum - im Sinne des § 41 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG NRW bekannt gegeben worden und hat deshalb ihr gegenüber Wirksamkeit erlangt (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Dem steht nicht der Einwand der Klägerin entgegen, sie sei nicht die zutreffende Kostenschuldnerin, da das Abschleppen ihres Fahrzeugs ausschließlich im Interesse der Fa. Lidl erfolgt sei, die aber keinen Anspruch auf Gewährung einer stets logistisch einwandfreien und bequemen Entlademöglichkeit von kompletten Sattelschleppern habe. Hierdurch wird die Kostenpflicht der Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil mit dem - von ihr nicht bestrittenen - Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung jedenfalls auch die öffentliche Sicherheit betroffen ist. Sollte der Einwand auch als gegen die Rechtmäßigkeit des eingerichteten Haltverbots selbst gerichtet aufzufassen sein, wäre er schon deshalb unerheblich, weil es für die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung eines Verwaltungsakts lediglich auf seine Wirksamkeit und Vollziehbarkeit ankommt (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).
19Die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, war auch verhältnismäßig (vgl. § 15 OBG).
20Andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende Mittel standen nicht zur Verfügung. Die Möglichkeit, ihr selbst Gelegenheit zum Versetzen ihres Fahrzeugs zu geben, schied aus, weil sie nicht anwesend war. Als milderes Mittel kam entgegen ihrer Auffassung auch nicht in Betracht, vom Versetzen ihres Fahrzeugs abzusehen und den Anlieferfahrzeugen des Lidl-Marktes" mit Hilfe von verkehrsregelnden Maßnahmen der anwesenden Polizeibeamten das Entladen in zweiter Reihe" zu ermöglichen. Abgesehen davon, dass hierdurch der vorliegende Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und damit gegen die öffentliche Sicherheit nicht beseitigt worden wäre, ist davon auszugehen, dass eine solche Maßnahme auch zu einer verstärkten Behinderung des fließenden Verkehrs geführt hätte.
21Die mit dem Versetzen des Fahrzeugs verbundenen Nachteile für die Klägerin stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Die Maßnahme belastete die Klägerin mit Kosten von insgesamt 158,49 EUR. Diese eher geringfügigen Belastungen stehen zu dem Zweck der Maßnahme, den fraglichen Bereich für den Lieferverkehr freizuhalten und damit den Verkehrsfluss auf der Fahrbahn der B.------straße zu gewährleisten, in keinem Missverhältnis. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass das Fahrzeug der Klägerin schon nach wenigen Minuten des verbotswidrigen Parkens versetzt worden ist. Insoweit ist zu Grunde zu legen, dass zwar der bloße Verstoß gegen ein Halt- bzw. Parkverbot für sich genommen nicht ohne Weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt, andererseits jedoch nicht zweifelhaft ist, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122; Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, BVerwGE 90, 189.
23Eine solche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer war hier eingetreten. So lässt sich der Stellungnahme der Polizeibeamten vom 2. April 2005 entnehmen, dass auf Grund des verbotswidrigen Parkens des Fahrzeugs der Klägerin ein Sattelzug und ein Lkw gehindert gewesen waren, den Ladebereich vor dem Lidl-Markt zu nutzen, deshalb am östlichen Fahrbahnrand geparkt hatten, wodurch es auch zu leichten Behinderungen des fließenden Fahrzeugverkehrs kam. War danach das Versetzen des Fahrzeugs der Klägerin geboten, greift auch ihr Einwand nicht durch, nach der Rechtsprechung sei das Abschleppen eines im eingeschränkten Haltverbot abgestellten Fahrzeugs erst nach einer Wartezeit von mindestens einer halben Stunde verhältnismäßig. Eine Wartezeit mag in den Fällen geboten sein, in denen ein verbotswidriges Parken nicht zu einer konkreten Verkehrsbehinderung führt.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -.
25Ein derartiger Fall liegt hier jedoch, wie dargelegt, nicht vor.
26Die Klägerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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