Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 2250/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks L. 000 in B. Ihr Grundstück befindet sich im nördlichen Bereich des Windparks B.-L. (Windpark L.). Mit Bauantrag vom 4. Dezember 2000 i.d.F. der Korrektur (Reduzierung von drei auf zwei Anlagen) vom 24 September 2001 begehrte die Beigeladene eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei stall- gesteuerten" Windkraftanlagen vom Typ NEG Micon NM 60/1000 mit einer Leistung von je 1.000 KW, einer Nabenhöhe von 70 m und einer Gesamthöhe von 100 m. Die beiden Windkraftanlagen sind innerhalb des sog. Windparkes L., in dem noch weitere stall- gesteuerte" Anlagen in Betrieb sind, als WKA 15 und WKA 16 bezeichnet. Die Standorte der Anlagen befinden sich auf den Flurstücken 00 und 00 der Flur 00 in der Gemarkung B. Die WKA 15 befindet sich ca. 320 m östlich des Klägergrundstücks und die WKA 16 ca. 450 m westlich des Klägergrundstückes. Dem Bauantrag war seitens der Beigeladenen u.a. eine Berechnung der Fa. X. vom 29. November 2000 beigefügt, die für das Grundstück der Kläger einen Beurteilungspegel von 43,4 dB(A) unter Berücksichtigung - aller 17 damals geplanten bzw. bereits vorhandenen - Windkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. prognostizierte. Mit Bauschein vom 25. Februar 2002 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Im Verlaufe dieses gerichtlichen Verfahrens ist die Baugenehmigung nachträglich mehrfach modifiziert worden. Mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2003 verfügte der Beklagte in der Auflage Nr. 9, dass die Anlagen u.a. an dem Wohnhaus der Kläger [Immissionsort L. 000 (IO 3)] keinen periodischen Schattenwurf verursachen dürfen und zu dessen Sicherung nur mit einer selbsttätigen Schattenabschaltung betrieben werden dürfen. Ferner machte der Beklagte einen zwischenzeitlich von der Beigeladenen eingereichten Schalltechnischen Bericht Nr. 26109-1.002 des Ingenieurbüros L1. vom 6. August 2002 zum Bestandteil dieser Änderungsgenehmigung, der für das Grundstück der Kläger (IO 3) einen Beurteilungspegel von 43,3 dB(A) unter Berücksichtigung aller damals vorhandenen und geplanten Windkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. prognostizierte.
3Zuletzt erhielt die Baugenehmigung durch den zweiten Änderungsbescheid vom 10. April 2006, mit der die Bedingung Nr. 6 des Änderungsbescheides vom 18. Dezember 2003 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 8. Januar 2004 in Bezug auf den Lärmschutz geändert wurde, eine weitere Modifizierung. Sie lautet wie folgt:
4Die Windenergieanlagen (WKA 15 und 16) sind während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) mit einem maximalen Schallleistungspegel von 98,7 dB(A) zu betreiben. Das entspricht einer in 10 m Höhe gemessenen Windgeschwindigkeit von v(10) = 8 m/s. Eine entsprechende Bestätigung vom Hersteller hat der Anlagenbetreiber dem Staatlichen Umweltamt Münster vor Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen. Ferner ist automatisch zu dokumentieren, welcher Betriebszustand eingestellt war. Aus den Protokollen müssen folgende Parameter hervorgehen: Datum, Uhrzeit, Windgeschwindigkeit und Leistung. Die Protokolle sind über die elektronische Datenübertragung direkt dem Staatlichen Umweltamt Münster ab dem Tag der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen vorzulegen."
5Auf Anfrage des Gerichts teilte der Hersteller der streitgegenständlichen Anlagen (Fa. W.) unter dem 4. Januar 2007 mit, dass keine Restbestände der NM 60/1000 mehr vorhanden seien, eine auf Anforderung speziell herzustellende Anlage eine Lieferzeit von mindestens 12 Monaten hätte und der Preis für eine Spezialherstellung um 50 % über dem damaligen Verkaufspreis läge. Ferner wies der Hersteller darauf hin, dass die Typenprüfung der NM 60/1000 nur noch eine Gültigkeit bis zum 31. Mai 2008 besitze. Auf Nachfrage des Gerichts berichtete der Vertreter des Staatlichen Umweltamtes Münster, dass es in dem Zeitraum von August 2005 bis August 2006 an 426 Tagen zu insgesamt 171 Abschaltungen von Windkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. gekommen sei, die ausschließlich bei Tage zur Vermeidung von Schattenschlag erfolgt seien.
6Die Kläger erhoben gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2002 unter dem 5. März 2002 Widerspruch, den die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2002 als unbegründet zurückwies. Auch gegen die weiteren Änderungs- und Berichtigungsbescheide erhoben die Kläger rechtzeitig Widerspruch, wobei sie das Widerspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2003 mit Schreiben vom 12. April 2006 für erledigt erklärten.
7Unter dem 12. April 2006 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die zweite Änderungsgenehmigung vom 10. April 2006.
8Am 2. August 2002 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen rügen, dass die geplanten Windkraftanlagen stall- gesteuert seien und deshalb bei hohen Windgeschwindigkeiten eine Überschreitung des zulässigen Schallleistungspegels zu befürchten sei.
9Die Kläger beantragen,
10die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 25. Februar 2002 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2003 und 10. April 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 2. Februar 2002 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung macht er geltend, dass eine Verletzung subjektiver nachbarrechtlicher Belange durch die inzwischen erteilten Änderungsgenehmigungen nicht mehr festzustellen sei. Das Staatliche Umweltamt in Münster und das Landesumweltamt in Essen seien vor Erlass der zweiten Änderungsgenehmigung beteiligt worden.
14Die Beigeladene beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil die Kläger das Widerspruchsverfahren gegen die Änderungsgenehmigung vom 18. Dezember 2003 für erledigt erklärt haben. Die Klage sei aber auch in Anbetracht der großen Abstände der Windkraftanlagen 15 und 16 zu dem Grundstück der Kläger offensichtlich unbegründet. Bezüglich der von den Anlagen zu erwartenden Lärmimmissionen verweist sie auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahmen des Ingenieurbüros L1. u.a. vom 18. Februar 2005 und vom 15. Dezember 2006. Ergänzend führt sie aus, dass die zwischenzeitlich vom Hersteller durchgeführten Modifizierungen an den stall- gesteuerten Anlagen im Windpark L. zu einer Reduzierung des Schallleistungspegels des Abschaltgeräusches geführt hätten, was sich bei Messungen des Ingenieurbüros L1. bestätigt habe. Betriebesbedingt seien innerhalb einer Stunde nur vier Abschaltungen möglich, da nach einer Abschaltung eine sog. Verharrungszeit" von 15 Minuten abgewartet werden müsse, bevor die Anlage wieder anfahren könne.
17Am 27. November 2003 hat der Berichterstatter die Örtlichkeiten in richterlichen Augenschein genommen.
18Das Gericht hat in Ausführung des Beschlusses vom 18. Mai 2006 Beweis erhoben über die Frage, welche Auswirkungen das Abschalten der streitgegenständlichen Anlagen auf benachbarte Grundstücke in einem Abstand von 320 m bzw. 450 m haben kann, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Herrn Dipl. Ing. Q. vom Landesumweltamt (LUA) Essen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie die vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Die Beteiligten haben ihr Einverständnis für eine Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt.
20Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet auf der Grundlage von §§ 101 Abs. 2, 87 a VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, da die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.
21Die Klage hat keinen Erfolg.
22Sie als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt den Klägern nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie der Beklagte zu Recht hervorgehoben hat, erfolgte die Erledigungserklärung der Kläger vom 12. April 2006 lediglich hinsichtlich - von der Baugenehmigung untrennbarer - Regelungen im Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2003, die durch die Änderungsgenehmigung vom 10. April 2006 ersetzt worden sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger damit ihre Nachbarrechte gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2002 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 10. April 2006 insgesamt aufgegeben hätten, zumal sie zugleich auch Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 10. April 2006 erhoben haben.
23Ferner kann den Klägern auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht unter dem Gesichtspunkt abgesprochen werden, dass die angefochtene Baugenehmigung mit großer Wahrscheinlichkeit von der Beigeladenen niemals ausgenutzt werden wird. Insoweit gibt es für das Gericht zwar deutliche Hinweise, dass die genehmigten Windkraftanlagen als Neuanlagen faktisch nicht mehr zur Auslieferung kommen. Auch der Erwerb auf dem re-powering-Markt" zweier bereits errichteter Anlagen NM 60/1000 und deren Aufstellung auf den streitgegenständlichen Grundstücken erscheint innerhalb der Geltungsdauer der Typenprüfung bis zum 31. Mai 2008 sehr unwahrscheinlich. Jedoch hat die Beigeladene auch auf Nachfragen des Gerichts erklärt, von ihrem Vorhaben nicht Abstand nehmen zu wollen, so dass die Kläger wegen der (theoretisch) möglichen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung ein Rechtsschutzbedürfnis haben.
24Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Baugenehmigung des Beklagten vom 25. Februar 2002 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Dezember 2003 und 10. April 2006 ist nicht rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO) und verletzt die Kläger nicht in ihren - hier allein zu prüfenden - subjektiven Nachbarrechten. Da eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, ist das streitgegenständliche Vorhaben, das auf die Errichtung von zwei stall- gesteuerten" Windkraftanlagen vom Typ NEG Micon NM 60/1000 gerichtet ist, allein aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu überprüfen.
25Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 35 BauGB, da es weder innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles verwirklicht werden soll. Nachbarschutz entfaltet der § 35 BauGB allein über das in Abs. 3 als öffentlicher Belang anerkannte Gebot der Rücksichtnahme,
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 - a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2002, - 7 B 665/02 - , NVwZ 2002, 1133.
27Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf andere Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind.
28In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht als rücksichtslos, da die Immissionen und Beeinträchtigungen, die von den genehmigten Anlagen ausgehen werden und auf das Anwesen der Kläger einwirken können, bei prognostischer Betrachtung die Schwelle des den Klägern Zumutbaren nicht überschreiten werden.
29Dabei weist das Gericht zur Klarstellung darauf hin, dass diese Bewertung auf der Grundlage beruht, dass nur solche neuwertigen und modifizierten" Windkraftanlagen NM 60/1000 der Fa. W. errichtet und betrieben werden, die durch ein langsameres Ausfahren der Flügelspitzen eine Geräuschminderung gegenüber älteren Anlagen im Falle des Abschaltens oder Umschaltens ermöglichen (vgl. insoweit die Ausführungen des Sachverständigen Q. vom 5. September 2006, S. 2 unter Hinweis auf die Angaben des Herstellers).
30I.) Hiervon ausgehend ist zunächst der immissionsschutzrechtlich gebotene Lärmschutz gewährleistet.
31Hinsichtlich des für den Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zu Grunde zu legenden Tagesimmissionsrichtwertes der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm i.d.F. vom 26. August 1998 - TA Lärm) von 60 dB(A)
32vgl. zur Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) der TA-Lärm zum Schutz von Wohngebäuden im Außenbereich: OVG NRW, ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05 -, S. 5 m. w.N..
33ergibt sich für das schützenswerte Wohnhaus der Kläger nach den dem Gericht vorliegenden sachverständigen Berichten offenkundig keine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte. Diese Bewertung basiert insbesondere auf den Schalltechnischen Berichten Nr. 26109-1002 vom 6. August 2002 und 28231-1.002 vom 18. Februar 2005 des Ingenieurbüros L1. und der dazu vom Landesumweltamt erbetenen Ergänzungen. Diese gutachterlichen Berichte, die sich u.a. auf eine Betrachtung der Gesamtbelastung durch alle 17 damals geplanten bzw. bereits errichteten Windkraftanlagen sowie Messwerte bei der Windkraftanlage 13 innerhalb des Windparkes L. gründen, sind prognostisch für das Grundstück der Kläger (IO 3 - L. 000) mit 43,3 dB(A) berechnet bzw. übertragen worden und haben die Einhaltung des Tagesimmissionsrichtwertes für die stall-gesteuerten Anlagen auch bei hohen Windgeschwindigkeiten nachvollziehbar dargelegt. Durchgreifende Einwände gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Schallprognosen haben die Kläger nicht dargelegt.
34Auch der zulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) bei Nacht wird von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen voraussichtlich eingehalten. Dies ergibt sich zunächst mit der erforderlichen Verlässlichkeit aus den o.g. Schalltechnischen Berichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch den 2. Änderungsbescheid des Beklagten vom 10. April 2006 die streitgegenständlichen Windkraftanlagen 15 und 16 während der Nacht nur mit einem max. Schallleistungspegel von 98,7 dB(A) betrieben werden dürfen. In Auswertung der vom Gericht eingeholten sachverständigen Stellungnahmen ist die Einhaltung des Richtwertes auch unter Einbeziehung der sog. Knallgeräusche, die beim Ausfahren der Flügelspitzen im Falle eines Abschaltvorganges (bspw. Notabschaltung) oder im Falle eines Umschaltvorganges von der großen in die kleine Generatorenstufe insbesondere bei abflauendem Wind entstehen, gewährleistet. Insoweit fällt ins Gewicht, dass an einer Windkraftanlage NM 60/1000 sowohl Abschalt- als auch Umschaltvorgänge betriebsbedingt (Verharrungszeit" von 15 Minuten nach jedem Abschaltvorgang) nur vier Mal pro Stunde überhaupt möglich sind. Dementsprechend wird in Auswertung der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn Q. vom Landesumweltamt Essen vom 5. September 2006 (S. 3) der 1-Stunden-Beurteilungspegel von 45 dB(A) nicht überschritten, da dieser ausgehend von dem errechneten Spitzenpegel von 63,7 dB(A) erst bei mehr als neun Abschaltungen in einer Nachtstunde, die -wie dargelegt- bei zwei Windkraftanlagen technisch nicht möglich sind, überschritten würde. Aus dem Sachverständigengutachten folgt zugleich, dass auch kurzzeitige, insbesondere durch die Knallgeräusche verursachte Geräuschspitzen mit 63,7 dB(A) unterhalb des insoweit maßgeblichen maximalen Spitzenwertes von [45 dB(A) und 20 dB(A)]= 65 dB(A) bei Nacht bleiben.
35Ferner führt auch eine zusammenfassende Betrachtung aller stallgesteuerten Windkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. mit hinreichender Sicherheit nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Richtwerte. Dies gilt zunächst, wenn man die zu erwartenden Knallgeräusche (Ausfahren der Flügelspitzen) bei abflauendem Wind betrachtet, wenn also die Anlagen von der höheren in die niedrige Generatorenstufe umschalten. Denn nach den vom Gericht in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2006 erbetenen gutachterlichen Bewertungen der Fa. L1. vom 15. Dezember 2006, die auf Nachauswertungen von Messungen an den schalltechnisch modifizierten Windkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. durchgeführt wurden, führt(e) das Ausfahren der Flügelspitzen zu einer Impulsschallleistung von 114 dB(A). Das Gericht hält es nach den Rückäußerungen von Herrn Q. vom LUA Essen und vom Staatlichen Umweltamt Münster für sachgerecht, diesen maximalen Schallleistungspegel des Abschaltgeräusches der weiteren Betrachtung zu Grunde zu legen, da er die modifizierten Windkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. genauer wieder zu geben vermag, als dies der von Herrn Q. gemessene Pegel in C. und S. von 120, 1 dB(A) (vgl. insoweit sein Gutachten vom 30. Mai 2006) kann. Denn es ist für das Gericht aufgrund der Erläuterungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hinreichend plausibel, dass zwischenzeitlich vom Hersteller durchgeführte Modifizierungen an den stall-gesteuerten Anlagen im Windpark L. zu einer Reduzierung des Schallleistungspegels des Abschaltgeräusches geführt haben. Berücksichtigt man zudem, dass sich ein Umschalten auf die niedrige Generatorenstufe bei nachlassendem Wind deutlich unterhalb der Nennleistung vollzieht, ist es weiterhin für das Gericht zweifelsfrei, dass der Schallleistungspegel für den Dauerbetrieb, wie von der Fa. L1. dargestellt, ein um mehr als 4,7 dB(A) reduzierter Schallleistungspegel (98,7 dB(A) - 4,7 dB(A)= 94 dB(A) ), der somit keinesfalls über 94 dB(A) liegt, den Ausgangspunkt für die Berechnung der abschaltbedingten Erhöhung des immissionsrelevanten Geräusches bildet. Eine solche Pegelerhöhung schätzt der Gutachter (L1.) unter der Voraussetzung, dass alle Windenergieanlagen 4 Mal je Nachtstunde bei abflauendem Wind umschalten, mit 1,9 dB(A), jedenfalls aber unterhalb von 4,7 dB(A) ein. Hieraus folgt, dass auch unter Berücksichtigung von nächtlichen Abschaltungen keine Überschreitung der in der Baugenehmigung festgesetzten Betriebsgeräusche zu erwarten ist und mithin die zulässigen Richtwerte am Immissionsort (IO 3) nicht überschritten werden. Diese prognostische Einschätzung der Fa. L1. wird von dem Sachverständigen Q. im Kern für plausibel gehalten, da seine Berechnungen zu ähnlichen Ergebnissen gelangen, so dass es für das Gericht keinen Anlass gab, noch weitere - offenbar nur von Spezialisten nachvollziehbare - sachverständige Berechnungen erheben zu lassen.
36Nach allem ist der von der Firma L1. aufgrund einer Abschätzung bis vs = 11 m/s prognostizierte, noch unterhalb des Nachtrichtwertes liegende Beurteilungspegel von unter 45 dB(A) am Wohnhaus der Kläger nicht zu beanstanden.
37Im Falle einer Notabschaltung bei Windgeschwindigkeiten von vH = 25 m/s prognostiziert die Fa. L1. eine Erhöhung der Geräuschimmissionen am IO 3 um 0,2 dB(A), und setzt dabei voraus, dass alle Windkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. (nur) 1 Mal je Stunde abgeschaltet werden.
38Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die hieraus ergebende prognostische Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien den hohen Anforderungen, wonach sie in jedem Fall auf der sicheren Seite" liegen muss,
39vgl. insoweit nur OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -,
40genügen. Denn es erscheint, mangels Festlegung in der Baugenehmigung zumindest theoretisch möglich, dass bei Starkwinden alle Windkraftanlagen innerhalb des Windparkes L. nicht nur ein Mal, sondern bis zu 4 Mal je Nachstunde abgeschaltet werden und sich dadurch unter Zugrundelegung der maßgeblichen Berechnungsgrundsätze am Wohnhaus der Kläger ein Beurteilungspegel oberhalb des Nachtrichtwertes ergeben könnte. Dieser theoretischen Möglichkeit geht das Gericht jedoch aus den bereits oben genannten Gründen der Effizienz nicht weiter nach. Vor dem Hintergrund, dass für das Grundstück der Kläger am IO 3 ein Beurteilungspegel von 43,3 dB(A) errechnet worden ist, und erst bei 9 (Not)Abschaltvorgängen innerhalb der lautesten Nachtstunde der insoweit kritische Beurteilungspegel von 45 dB(A) überschritten werden könnte, erscheint es für das Gericht auch fernliegend, dass es innerhalb derselben Nachtstunde zu mehr als 8 (Not)Abschaltungen innerhalb des Windparkes L. kommt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle einer (Not)Abschaltung aufgrund höchster Windgeschwindigkeit die Anlagen erst nach einem Abflauen des Windes erneut in Gang gesetzt werden und es deshalb innerhalb derselben Nachstunde nicht zu mehreren (Not)Abschaltungen kommt.
41Darüber hinaus würde eine theoretisch denkbare Überschreitung des nach der TA-Lärm maßgeblichen Beurteilungspegels durch die genehmigten Windenergieanlagen gegenüber den schutzwürdigen Belangen der Kläger auch keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. dazu oben S. 7) bewirken. Diese Bewertung beruht auf folgenden Erwägungen:
42Mit Windgeschwindigkeiten oberhalb von vH = 15 m/s ist nach den Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und der Sachverständigen, die sich mit den Erkenntnissen des Gerichts decken, nur an wenigen Stunden eines Jahres zu rechnen, wobei Starkwinde nachts seltener als tags auftreten dürften.
43Diese Erkenntnisse ermöglichen zwar nicht die vom Staatlichen Umweltamt Münster praktizierte Bewertung dieser Schallemissionen bei Starkwinden als seltene Ereignisse" i.S.d. TA- Lärm, da meteorologisch seltene Ereignisse definitionsgemäß nicht als voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage" i.S.d. TA- Lärm (7.2) eingestuft werden können.
44Es ist aber in Kenntnis der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit von Windgeschwindigkeiten oberhalb von vH = 15 m/s in Rechnung zu stellen, dass es bei den hier in Rede stehenden nächtlichen Starkwinden oder Stürmen durch die Strömungsgeräusche des Windes u.a. an Bäumen und Sträuchern in der Nähe des Grundstückes der Kläger (IO 3) zu Maskierungseffekten kommt, die die Wahrnehmbarkeit des Anlagengeräusches der Windkraftanlagen nahezu vollständig ausschließen.
45Diese Überzeugung des Gerichts fußt auf den Angaben des Sachverständigen L1. in seinem Bericht vom 18. Februar 2005, wonach die Geräusche der Windenergieanlagen innerhalb des Windparkes L." bei höheren Windgeschwindigkeiten durch windinduzierte Geräusche z.B. von Bäumen und Sträuchern zunehmend verdeckt werden.
46Hielte man diese lärmtechnische Bewertung für nicht hinreichend tragfähig,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2004 - 10 B 594/04 -, S. 9, unter Berufung auf eine Untersuchung des bayerischen Landesumweltamtes,
48ergäbe sich die Vereinbarkeit der in Streit stehenden Anlagengeräusche mit dem Rücksichtnahmegebot aber auch aus einer sinnentsprechenden, am Schutzzweck der TA-Lärm orientierten, einschränkenden Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift: Wesentliche Grundlage für die Beurteilung von Schallereignissen an einem Immissionsort innerhalb einer bebauten Fläche nach der TA-Lärm sind Schallmessungen vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes eines Gebäudes (Nr. 2.6 Satz 2 und A.1.3 a.a.O.). Diese der Systematik der TA-Lärm zugrundeliegende Betrachtung erfolgt lärmtechnisch typisierend, aber auch unter Berücksichtigung menschlicher Ruhebedürfnisse (Nachtruhe bei geöffneten Fenstern). Sie ist zugeschnitten auf (industrielle und gewerbliche) Lärmereignisse, die sich wesentlich von den hier zu beurteilenden Windkraftanlagengeräuschen bei Starkwinden unterscheiden. Sie kann für die Beurteilung der Frage, ob die Schallimmissionen einer Windenergieanlage bei Windgeschwindigkeiten der hier in Rede stehenden Sturmstärken unzumutbar sind, daher nur eingeschränkt Anwendung finden. Denn bei solchen Windgeschwindigkeiten werden üblicherweise von jedermann sämtliche Fenster geschlossen, um Schäden am und im Haus zu vermeiden. Innerhalb des Raumes entsteht dann aber bei geschlossenen Fenstern wegen der schalldämmenden Wirkung des Gebäudes und seiner Fenster eine Lärmsituation, in der die durch eine Windenergieanlage verursachten Geräusche ununterscheidbar in den üblichen Strömungsgeräuschen des Starkwindes aufgehen.
49Vgl.: VG Münster, Urteil vom 23. November 2006, - 2 K 3525/02 - S. 10 f; VG Frankfurt, Urteil vom 14. Juli 2004 - 4 E 3959/02(3) -, S. 14.
50Durch diesen Umstand wird die Bewertung, was den Klägern nach Lage der Dinge" zumutbar ist (vgl. oben S. 7), maßgeblich beeinflusst, so dass ein Schutzanspruch vor Lärmeinwirkungen von Windkraftanlagen bei Starkwinden für das Ruhebedürfnis bei geöffnetem Fenster an Bedeutung verliert. Vor diesem Hintergrund wäre es den Klägern daher sogar zumutbar, eine theoretisch mögliche Überschreitung der nach TA-Lärm zulässigen Richtwerte am nach A.1.3 der TA- Lärm maßgeblichen Immissionsort" hinzunehmen, da sie hiervon nicht zusätzlich betroffen werden.
51II.) Ferner scheidet ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen einer denkbaren optisch bedrängenden Wirkung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen auf das Wohnhaus der Kläger aus, weil die 100 Meter hohe WKA 15 mit 320 Metern und die WKA 16 mit 450 Metern einen mehr als den dreifachen bzw. mehr als vierfachen Abstand zum Wohnhaus der Kläger aufweisen.
52vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006, - 8 A 3726/05 - DVBl. 2006, 1532, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006, - 4 B 72.06 -,
53und auch nach der prognostischen Einschätzung aufgrund der Feststellungen vor Ort eine optisch bedrängende Wirkung gegenüber dem Wohnhaus der Kläger nicht erwarten lassen - soweit eine optisch bedrängende Wirkung einer noch nicht errichteten Anlage überhaupt vorstellbar sein kann -. Vor Ort war nämlich insbesondere feststellbar, dass die Fenster der Wohnbereiche und der Terrassenbereich von den östlich und westlich gelegenen Standorten der Windkraftanlagen weitgehend abgeschirmt sind und mit zumutbarem Aufwand noch weiter abgeschirmt werden können. Hinzu kommt, dass die westlich - also in Hauptwindrichtung - geplante Windkraftanlage mit 450 m Abstand relativ weit entfernt errichtet werden soll und die Anlagen lediglich einen genehmigten Rotordurchmesser von 60 m aufweisen.
54III.) Letztlich ist noch hervorzuheben, dass die genehmigten Windenergieanlagen für die Wohnräume im Haus der Kläger keinen unzumutbaren Schattenschlag erzeugen werden. Denn der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2003 in der Auflage Nr.9 nachträglich festgelegt, dass die Anlagen u.a. an dem Wohnhaus der Kläger (IO 3) keinen periodischen Schattenwurf verursachen und daher insbesondere zum Schutz der Kläger nur mit einer selbsttätigen Schattenabschaltung betrieben werden dürfen.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 710, 711 der Zivilprozeßordnung.
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