Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1008/05
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW -) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege- Versicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW S. 380 und in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) 12. Buch (XII - Sozialhilfe) vom 16. Dezember 2004, GV NRW S. 816 während seines Aufenthaltes in einem Pflegeheim zu zahlen.
3Der 1930 geborene verheiratete Kläger lebt seit dem 30. Juli 2004 in einem Alten- und Pflegeheim im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Seine 1936 geborene Ehefrau bewohnt weiterhin das je zur Hälfte im Eigentum beider Eheleute stehende Einfamilienhaus im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Grundstücksfläche beträgt 715 qm, die Wohnfläche 151,55 qm. Nach den Angaben des Klägers beläuft sich die nicht nutzbare Verkehrsfläche des Hauses (Flure und Treppen) auf 28,81 qm.
4Durch notariellen Vertrag vom 21. April 2004 übertrugen die Eheleute das Wohngrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Tochter X1. Zugleich ließen sich beide Eheleute ein lebenslanges Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen. Der Verkehrswert des übertragenen Grundstückes wurde mit ca. 179.000 EUR, der Jahreswert des Wohnrechts mit ca. 2.808 EUR angegeben.
5Nachdem der Beklagte sowohl den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld als auch den Antrag auf Übernahme der Heimkosten nach dem SGB XII mit der Begründung abgelehnt habe, dass der Kläger sein vorrangig einsetzbares Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches gegenüber seiner Tochter einsetzen müsse, hoben die Eheleute und ihre Tochter den Grundstücksübergabevertrag vom 21. April 2004 durch notariellen Vertrag vom 13. Dezember 2004 wieder auf. Die Eheleute wurden erneut als Eigentümer je zur Hälfte in das Grundbuch eingetragen.
6Der Beklagte lehnte den Antrag des Heimes auf Bewilligung von Pflegewohngeld durch einen an das Heim gerichteten Bescheid vom 3. August 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Kläger seinen Bedarf durch einen vorrangig einsetzbaren Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber seiner Tochter decken könne. Eine Durchschrift dieses Bescheides stellte der Beklagte ebenfalls unter dem Datum vom 3. August 2004 mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Kläger zu.
7Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2005 mit der Begründung zurück, dass dem Kläger unverändert vorrangig einsetzbares Vermögen zur Verfügung stehe; dieses Vermögen habe bis zur Aufhebung des Grundstücksübertragungsvertrages aus April 2004 in einem Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber der Tochter des Klägers bestanden; nachdem dieser Vertrag rückgängig gemacht worden sei, stehe dem Kläger Vermögen in Form des Miteigentums an dem Wohngrundstück zur Verfügung.
8Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 3. Mai 2005 zugestellt worden.
9Der Kläger hat am 2. Juni 2005 Klage erhoben. Er trägt vor:
10Das Einfamilienhaus sei geschütztes Vermögen, denn es handele sich um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII; da seine Ehefrau gehbehindert sei und sich im Haus nur mit einem Rollstuhl bzw. einem Rollator bewegen könne, sei das Haus ebenerdig behindertengerecht ausgebaut worden, u. a. dadurch, dass die bisher im Keller erfolgte Haushaltstätigkeit (Waschen und Bügeln) in das Erdgeschoss verlegt worden sei; da seine Ehefrau an einem Schlafatemnotsyndrom leide, übernachte die Tochter I im Haus und benötige ein eigenes Schlafzimmer; wenn die Tochter I ihre Mutter nachts nicht betreuen könne, übernachte dort eine Nichte der Eheleute; auch wohne in dem Haus eine Enkelin; sie sei nach der Scheidung ihrer Eltern im Haus ihrer Großeltern aufgewachsen und habe sich entschlossen, auch während des Studiums dort wohnen zu bleiben; sie habe zwar inzwischen ihr Studium in C aufgenommen, halte sich aber an den Wochenenden und in den Semesterferien im Haus ihrer Großeltern auf und helfe bei der Betreuung ihrer Großmutter; auch der Kläger selbst müsse trotz seines Aufenthaltes im Alten- und Pflegeheim als im Haus wohnendes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft angesehen werden, so dass bei der rechtlichen Würdigung von einem Vier-Personen-Haushalt auszugehen sei; für diesen Haushalt sei die Wohnfläche unter Berücksichtigung der Behinderung der Ehefrau angemessen; dies gelte auch für die Grundstücksfläche.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. August 2004 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 zu verpflichten, dem E-e. V. als Träger des N-Hauses in N ab dem 31. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte vertritt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide die Ansicht, dass dem Kläger vorrangig einsetzbares Vermögen in Form des in seinem Miteigentum stehenden Einfamilienhauses zur Verfügung stehe; es handele sich nicht um ein geschütztes angemessenes Hausgrundstück, weil die Wohnfläche von etwa 150 qm unter Zugrundelegung eines Vier-Personen- Haushaltes zu groß sei; nur die Ehefrau des Klägers dürfe als Hausbewohnerin gezählt werden; der Kläger lebe im Alten- und Pflegeheim, die Tochter bzw. die Nichte und die Enkelin seien lediglich vorübergehend im Haus anwesend; auch sei die Grundstücksfläche für ein angemessenes Hausgrundstück zu groß.
16Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten der Heimunterbringung wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 3. August 2004 unter Hinweis auf vorrangig einsetzbares Vermögen abgelehnt. Diesen Bescheid hob der Beklagte nach Rückübertragung des Grundstücks durch Bescheid vom 25. Januar 2005 auf.
17Durch weiteren Bescheid vom 10. März 2005 übernahm der Beklagte die Kosten der Heimunterbringung ab 1. August 2004 als Darlehen gegen Eintragung einer Sicherungshypothek auf das Grundstück.
18Den Widerspruch des Klägers gegen die Übernahme der Heimunterbringungskosten als Darlehen wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2006 zurück. Über die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht noch nicht entschieden (S 16 SO 26/06).
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der Kläger kann nicht beanspruchen, dass dem Träger des Heimes, in dem er sich seit dem 30. Juli 2004 aufhält, Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe gezahlt wird.
22Das Gericht legt das Klagebegehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahin aus, dass es ihm darum geht, ab dem 31. Juli 2004 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu erstreiten. Da das Pflegewohngeld gemäß § 7 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NRW 2003, 611 für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Antragstellung bewilligt wird, richtet sich das Klagebegehren auf den Zeitraum von Juli 2004 bis zum Juni 2005. Ein zeitlich weiterreichendes Klagebegehren wäre gemäß § 7 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung unzulässig.
23Für den Zeitraum von Juli 2004 bis zum Juni 2005 steht dem Heimträger kein durch den Kläger durchsetzbarer Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld an das Heim in gesetzlicher Höhe zu.
24Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor.
25Der Kläger und seine Ehefrau lebten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht getrennt. Eheleute leben nicht getrennt, wenn sie eine auf die Ehe gegründete Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 345 = FEVS 45, 447 = NVwZ 1995, 1106; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352, 355 zu § 28 BSHG). Zwar lebte der Kläger seit dem 30. Juli 2004 in einem Alters- und Pflegeheim. Die Tatsache der Unterbringung eines Ehegatten in einem Heim reicht allein für die Bejahung eines Getrenntlebens von Ehegatten nicht aus, selbst wenn die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist, sondern sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt. Für die Annahme eines Getrenntlebens mit der Folge, dass dann für den hilfebedürftigen Ehegatten das Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten nicht mehr einzusetzen ist, müssen vielmehr weitere tatsächliche Umstände hinzutreten. Dazu gehört u. a., dass mindestens ein Ehegatte den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 5 C 8.93 -, a. a. O. und OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, a. a. O.). Dies trifft hier nicht zu. Wie den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu entnehmen ist, hat er bei der Bewilligung von Sozialhilfe durch Übernahme der Heimkosten das im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehende Kraftfahrzeug als geschütztes Vermögen angesehen mit der Begründung, dass die Ehefrau wegen ihrer Gehbehinderung auf dieses Kraftfahrzeug angewiesen sei, um ihren Ehemann, den Kläger, im Heim zu besuchen. Das Gericht geht mit Rücksicht auf diesen Vorgang davon aus, dass die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den Eheleuten auch während des Heimaufenthaltes des Klägers fortgesetzt worden ist. Deshalb ist auf das Vermögen beider Eheleute abzustellen. Dieses Vermögen reichte aus, um den Bedarf des Klägers auf Pflegewohngeld zu decken.
26Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang auf die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltende Rechtslage ab.
27§ 12 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung von Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das SGB XII vom 16. Dezember 2004, GV NRW S. 816, S. 818 sieht vor, dass die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnittes des Elften Kapitels des SGB XII zur Bestimmung des anrechenbaren Vermögens entsprechend gelten.
28§ 90 Abs. 1 SGB XII - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022 sieht vor, dass das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Die Sozialhilfe darf allerdings gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstückes, das von der nachfragenden Person (dem Hilfesuchenden) oder einer anderen in den §§ 19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen - dazu gehört gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII der nicht getrennt lebende Ehegatte - allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Zwar bewohnt der Kläger nicht mehr das Haus, weil er bis auf Weiteres in dem Alters- und Pflegeheim untergebracht worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 1991 - 5 C 60.88 -, FEVS 42, 189). Es reicht in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass die Ehefrau das Haus bewohnt.
29Es handelt sich allerdings nicht um ein angemessenes Hausgrundstück. Die Angemessenheit bestimmt sich gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstückes einschließlich des Wohngebäudes. Hieran anknüpfend ist das Hausgrundstück nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf und der Grundstücksgröße nicht als angemessen anzusehen.
30Was die Zahl der Bewohner betrifft, ist nur die Ehefrau Bewohnerin des Hauses. Zu diesem Personenkreis zählen nur diejenigen, die auf längere Zeit in Haushaltsgemeinschaft im Haus wohnen (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Sozialhilfe, Kommentar, 17. Auflage 2006, § 90 Randziffer 65). Dazu gehört nur die Ehefrau des Klägers. Ihre Tochter bzw. ihre Nichte, die im Haus übernachten, um die Ehefrau des Klägers zu betreuen, wenn sie in Atemnot gerät, leben nur vorübergehend im Haus. Dies gilt auch für die Enkelin des Klägers, die in C studiert und nur an den Wochenenden bzw. in den Semesterferien im Haus lebt. Der Lebensmittelpunkt der Tochter, der Nichte und der Enkelin ist nicht das Hausgrundstück des Klägers und seiner Ehefrau.
31Was den Wohnbedarf angeht, ist für die Auslegung des Begriffs des angemessenen Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII die Regelung in § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 19. August 1994, BGBl. I S. 2137, S. 2149 heranzuziehen, obwohl dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist (W. Schellhorn, a. a. O., Randziffern 61 und 62 mit weiteren Nachweisen zur Kommentarliteratur). Diese Regelung gilt in Anwendung von § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW auch für die Bewilligung von Pflegewohngeld.
32Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes durften Familienheime mit einer Wohnung über eine Wohnfläche von 130 qm verfügen. Diese Wohnfläche war für eine Zahl von vier Bewohnern ausgelegt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil die Wohnfläche des Hauses des Klägers etwa 151 qm beträgt.
33Zwar sieht § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eine Überschreitung dieser Wohnflächengrenzen vor, soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers erforderlich ist. Diese Regelung gebietet es jedoch nicht, eine Wohnfläche von mehr als 130 qm als angemessen anzusehen, weil den von der Ehefrau des Klägers geschilderten behinderungsbedingten Nachteilen dadurch ausreichend Rechnung getragen werden kann, dass innerhalb der Wohnfläche von 130 qm ein Zimmer für Betreuungspersonal zur Verfügung gestellt wird, das sich nachts im Hause aufhält und im Notfall die Ehefrau des Klägers betreut. Innerhalb dieser Wohnfläche kann auch ein Raum für Haushaltstätigkeiten (Waschen und Bügeln) eingerichtet werden. Einen Abzug von nicht zu Wohnzwecken nutzbaren Verkehrsflächen ist durch den Zweck der gesetzlichen Regelung, eine Familienheimstatt zu erhalten, nicht geboten.
34Auch das Merkmal der Grundstücksgröße spricht nicht dafür, das Hausgrundstück des Klägers als angemessen anzusehen. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bis zum Jahre 2004 war allgemein anerkannt, dass eine Grundstücksgröße von bis zu 500 qm als angemessen angesehen werden konnte (Nachweise bei Schellhorn, a. a. O., Randziffer 66). Diese Grundstücksgröße wird hier mit 715 qm deutlich überschritten.
35Da schon die Merkmale der Zahl der Bewohner, des Wohnbedarfs bzw. der Wohnfläche und der Grundstücksgröße nicht den Anforderungen an ein angemessenes Hausgrundstück genügen, kommt es auf die weiteren in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII angeführten Merkmale nicht mehr an.
36Da dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum verwertbares Vermögen in Form des im Eigentum beider Eheleute stehenden Wohngrundstücks zur Verfügung stand, mit dem die monatlichen Aufwendungen für die Investitionskosten finanziert werden konnten, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger und seiner Ehefrau weiteres verwertbares Vermögen zur Verfügung stand (Rückkaufswert der Lebensversicherung, Auto, Barvermögen auf dem Giro- und den Sparkonten).
37§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sieht darüber hinaus vor, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. In Fällen wie dem Vorliegenden wird einer Härte schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ein - hier nicht vorliegendes - angemessenes Hausgrundstück nicht einzusetzen ist. Darüber hinaus sieht § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW vor, dass die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden darf von dem Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR. Diese beiden Regelungen reichen aus, um eine Härte im Falle des Klägers zu vermeiden.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil es sich bei Streitigkeiten nach dem PfG NRW um Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Vorschrift handelt (Urteil der Kammer vom 9. Mai 2006 - 5 K 872/04 -; nicht rechtskräftig: Berufungsverfahren 16 A 2395/06; anderer Ansicht OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 = ZfSH/SGB 2003, 692).
39Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Verfahrensbeteiligten durch die Entscheidung zur Gerichtskostenfreiheit nicht beschwert sind.
40Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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