Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 873/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Nutzungsberechtigter der Familiengruft mit zwei Grabplätzen Feld V, Reihe 25, Nr. 11 auf dem Friedhof der Beklagten, der Kläger und seine inzwischen verstorbene Ehefrau werden ausweislich der Friedhofsgrabkartei der Beklagten neben Frau H. als Nutzungsberechtigte des Reihengrabs Feld III, Reihe 2, Nr. 13 geführt. Der Kläger war Betreuer der Frau N. bis zu deren Ableben, Frau N. war Nutzungsberechtigte der Familiengruft mit zwei Grabplätzen Feld V, Reihe 21, Nr. 6.
3Durch Bescheid vom 24. September 1999 erhob die Beklagte unter Hinweis auf die am 7. März 1999 beschlossene Friedhofsgebührenordnung Unterhaltungsgebühren in Höhe von 100,- DM für den Zeitraum von fünf Jahren für das Reihengrab Feld III, Reihe 2, Nr. 13. Am 12. Oktober 1999 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid.
4Durch Bescheid vom 22. Februar 2000 und 23. Februar 2000 erhob die Beklagte für die Familiengruften Feld V, Reihe 21, Nr. 6 und Feld V, Reihe 25, Nr. 11 Unterhaltungsgebühren jeweils in Höhe von 200,- DM für den Zeitraum von fünf Jahren. Diese Bescheide enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung.
5Der Kläger erhielt in der Folgezeit verschiedene Zahlungserinnerungen und Vollstreckungsankündigungen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 teilte der Kläger mit, eine Vollstreckung sei nicht angemessen, da ein rechtsmittelfähiger Bescheid nicht vorliege. Angesichts der Gebührenerhöhung von 215 % gegenüber der zuvor zu zahlenden Gebühr auf der Grundlage der Gebührenordnung vom 4. August 1983 sei es unerlässlich, den Friedhofshaushalt offenzulegen.
6Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Unterhaltungsgebühren in Höhe von 100,- EUR für die Jahre 2001 und 2002 für drei Grabstätten zu zahlen. Gegen die Zahlungsaufforderung vom 10. Juni 2002 legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2002 Widerspruch ein.
7Durch Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 24. September 1999 betreffend die Grabstätte Feld III, Reihe 2, Nr. 13 und durch weiteren Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 19. April 2005 den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 10. Juni 2006 betreffend die Grabstätten Feld V, Reihe 25 Nr. 11 und Feld V, Reihe 21, Nr. 6 zurück. In diesem Widerspruchsbescheid heißt es u.a., die Gebührenforderung sei in Bezug auf das Grabfeld V, Reihe 21, Nr. 6 berechtigt, da der Kläger unstreitig Nutzungsberechtigter sei. An anderer Stelle lautet es, bezüglich der Grabstelle V, Reihe 21, Nr. 6 werde dem Widerspruch mangels geklärter Nutzungsberechtigung abgeholfen.
8Am 13. Mai 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Gebührentatbestand sei in der Friedhofsgebührenordnung nicht hinreichend bestimmt. Es werde nicht deutlich, welchen Maßnahmen die Gebührenerhebung dienen solle. Eine Abgrenzung zwischen der Unterhaltungsgebühr von der Grabstättennutzungsgebühr sei deshalb nicht möglich. Darüber hinaus fehle für die Bemessung des Gebührensatzes in Höhe von 20,- DM pro Jahr und Grabplatz eine ordnungsgemäße Kalkulation. Die Erhebung ohne vorherige Erstellung einer Gebührenkalkulation sei rechtswidrig. Bei der im Widerspruchsschreiben aufgeführten Kostenaufstellung handele es sich um eine nachträgliche Kostenermittlung. Außerdem führe die Erhebung der Unterhaltungsgebühr zu einer Doppelveranlagung. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Klägerin des Parallelverfahrens - 7 K 872/05 - noch im Oktober 1998 eine Verlängerungsgebühr in Höhe von 546,- DM gezahlt habe, hinzu seien 30,- DM "anteilige Transportgebühren für Müllcontainer" gekommen. Da hinsichtlich der Grabstätte Feld V, Reihe 21, Nr. 6 eine Abhilfe seines Widerspruchs nur im Widerspruchsbescheid selbst, nicht aber im Tenor dieses Widerspruchsbescheides erfolgt sei, fehle ihm für die Erhebung der Anfechtungsklage nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Auch die im Laufe des Klageverfahrens durch die Beklagte vorgelegten Berechnungen ließen eine ordnungsgemäße Kalkulation nicht erkennen; es werde noch immer nicht zwischen Nutzungsgebühren einerseits und Unterhaltungsgebühren andererseits unterschieden.
9Die Kläger beantragt,
10den Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2005 aufzuheben,
11den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22. Februar 2000 aufzuheben,
12den Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. Februar 2000 aufzuheben,
13den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2005 in Bezug auf die Grabstätte Feld V, Reihe 25, Nr. 11 aufzuheben,
14den Gebührenbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2002 in Bezug auf die Grabstätte Feld III, Reihe 2, Nr. 13 aufzuheben,
15die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den eingezogenen Betrag in Höhe von 134,46 EUR zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2002 zurückzuzahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung führt sie aus: Die Friedhofsgebührenordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Erhebung der Unterhaltsgebühren diene im Gegensatz zur Grabstättennutzungsgebühr der Deckung der laufenden Unterhaltskosten. Es liege deshalb keine Doppelveranlagung vor. Dem Widerspruch gegen den Bescheid betreffend die Grabstätte Feld V, Reihe 21, Nr. 6 sei im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 abgeholfen worden; ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe für die insoweit erhobene Klage nicht.
19Die Beklagte hat am 31. Oktober 2006 die Betriebskostenrechnungen aus dem Jahr 1998 und eine nach Haushaltsstellen differenzierte Aufstellung der im Jahr 1998 angefallenen Betriebskosten vorgelegt sowie die Planansätze für die Jahre 1999 bis 2004 und die Jahresendbeträge für diese Jahre aufgelistet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage hat keinen Erfolg.
22Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen den Gebührenbescheid vom 22. Februar 2000 betreffend die Grabstätte Feld V, Reihe 21, Nr. 6 richtet. Dem Kläger fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, er ist durch diesen Gebührenbescheid nicht mehr beschwert. Die Beklagte hat dem dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers abgeholfen, auch wenn sie die Abhilfe im Tenor des Widerspruchsbescheides nicht ausgesprochen hat und im Widerspruchsbescheid hinsichtlich dieser Grabstätte eine Nutzungsberechtigung des Klägers behauptet hat. Wegen des Fehlens des Ausspruchs der Abhilfeentscheidung im Tenor des Widerspruchsbescheides ist dieser zwar unvollständig, diese Unvollständigkeit ändert aber nichts an dem durch die Abhilfe bewirkten Wegfall der Beschwer. Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die Ausführungen im Widerspruchsbescheid in diesem Zusammenhang nicht ganz widerspruchsfrei sind, er durfte gleichwohl davon ausgehen, dass die Beklagte aus diesem Gebührenbescheid nicht weiter gegen ihn vorgehen werde. Denn die Aussage zur Nutzungsberechtigung des Klägers an dieser Grabstätte mag zwar widersprüchlich sein, der Ausspruch über die Abhilfe des Widerspruchs bezüglich dieser Grabstätte ist hingegen eindeutig.
23Die Klage ist ferner unzulässig, soweit sie sich gegen das Schreiben der Beklagten vom 10. Juni 2002 richtet. Insofern fehlt dem Kläger die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt verletzt zu sein. Das Schreiben vom 10. Juni 2002 ist kein Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls. Dem Schreiben vom 10. Juni 2002 kommt ein Regelungsgehalt in diesem Sinne nicht zu. Es handelt sich vielmehr um eine Fälligkeitsmitteilung, solchen Mitteilungen ist regelmäßig nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes beizumessen.
24Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2005, § 35 Rdnr. 63
25Diese Fälligkeitsmitteilung wird auch nicht dadurch ein Verwaltungsakt, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 ausdrücklich einen "Gebührenbescheid vom 10. Juni 2002" benannt hat.
26Vgl. hierzu auch Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rdnr. 13
27Die Klage im Übrigen ist unbegründet.
28Die Abgabenbescheide vom 24. September 1999 sowie vom 23. Februar 2000 und die Widerspruchsbescheide jeweils vom 19. April 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29Rechtsgrundlage für die Erhebung der in den Bescheiden festgesetzten Unterhaltungsgebühren sind die Friedhofsordnung vom 7. März 1999 und vom 27. Januar 2003 sowie die Gebührenordnung für den Friedhof der Katholischen Kirchengemeinde St. D. in M. vom 7. März 1999 und vom 27. Januar 2003. Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Recht und in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
30Nach § 1 der Gebührenordnung ist zahlungspflichtig der Nutzungsberechtigte. Gemäß § 4 XI. der Friedhofsgebührenordnung (1999) bzw. § 4 XVII. Friedhofsgebührenordnung (2003) beträgt die Unterhaltungsgebühr für bestehende Gräber 20,- DM bzw. 10,- EUR pro Jahr und Grabplatz.
31Der Kläger ist unstreitig Nutzungsberechtigter der Familiengruft mit zwei Grabplätzen Feld V, Reihe 25, Nr. 11. Auch hinsichtlich des Reihengrabes Feld III, Reihe 2, Nr. 13 ist er zu Recht in Anspruch genommen worden; soweit er bezüglich dieser Grabstätte im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens erklärt hat, ein verwandtschaftliches Verhältnis bestehe seinerseits zu der in diesem Grab beerdigten Frau H. nicht, hierbei handele es sich vielmehr um die Großtante seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau, hat er jedenfalls nicht die Eintragung in der Friedhofsgrabkartei über das Nutzungsrecht seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau - das gemäß § 15 Nr. 7 der Friedhofsordnung (1999) bzw. § 18 der Friedhofsordnung (2003) nach deren Tod auf ihn übergangen sein dürfte - und seiner Person substantiiert in Frage gestellt.
32Der Gebührentatbestand ist bestimmt genug. Schon allein durch die Verwendung des Begriffs "Unterhaltungsgebühren" ist hinreichend erkennbar, wofür die Gebühr geschuldet ist. Die Unterhaltung oder das Unterhalten bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch das Instandhalten von etwas und die damit verbundenen Kosten (vgl. Duden, Deutsches Universal Wörterbuch). Die Unterhaltungsgebühren werden demnach für die Instandhaltung der Friedhofsanlage wie z.B. der Grünanlagen sowie der Wege und für die Kosten des für die laufende Unterhaltung der Anlage bspw. verwendeten Wassers oder Stroms erhoben. Abgesehen davon ist in der ab 1. April 2003 und zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden Gebührenordnung (2003) zum Begriff "Unterhaltungsgebühren" in Klammern aufgeführt: "z.B. Wegeerneuerung, lfd. Kosten der Abfallentsorgung, Energiekosten etc.", spätestens durch diese Ergänzung ist hinreichend deutlich genug, dass die Gebühren als Abgeltung für die Kosten der laufenden Unterhaltung der Friedhofsanlage erhoben werden.
33Die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren neben den Grabnutzungsgebühren ist grundsätzlich zulässig.
34Vgl. hierzu u.a.: Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Urteil vom 27. November 1996 - 8 L 2293/94 -, wonach die Grabnutzungsgebühren für die Überlassung einer Grabstelle gezahlt werden und der Deckung der anteiligen Kosten für Erwerb und Erschließung der Friedhofsfläche bis zur Bestattungsreife sowie der erstmaligen Erstellung der Friedhofseinrichtungen und der unumgänglichen Rücklagenbildung dienen und die Friedhofsunterhaltungsgebühren hingegen die allgemeinen laufenden Unterhaltungs- und Verwaltungskosten decken, so dass der Friedhof auf Dauer seinen Zweck erfüllen kann.
35Auch die nachträgliche Einführung der Friedhofsunterhaltungsgebühren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, sie beurteilt sich insbesondere nicht nach Art. 14 Abs. 1 GG. Das gegen Entgelt erworbene Nutzungsrecht an einer Grabstelle unterfällt nicht dem Schutzbereich der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie, da es sich hierbei nicht um eine durch Arbeit oder Kapitaleinsatz geschaffene vermögenswerte Rechtsposition handelt, sondern im Wesentlichen um eine von der öffentlichen Hand erbrachte Leistung. Ein subjektiv-öffentliches Recht genießt Eigentumsschutz aber nur dann, wenn es sich auch als Äquivalent eigener Leistung erweist.
36Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 8. Dezember 2001 - 9 BN 5.01 -, NVwZ 2002, 609.
37Mit der nachträglichen Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühr ist keine unzulässige Doppelbelastung der Nutzungsberechtigten verbunden. Wären die durch die nachträglich erhobenen Unterhaltungsgebühren abgegoltenen Unterhaltungskosten jedoch bereits durch Gebühren für die Grabstellennutzung geleistet worden, führte dies zu einer unzulässigen Doppelbelastung der Nutzungsberechtigten; eine solche Doppelbelastung verstieße gegen das Prinzip der Leistungsproportionalität, das sich als landesrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - ergibt.
38Vgl. zum Prinzip der Leistungsproportionalität: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, NWVBl. 1998, 361.
39Anhaltspunkte, dass die Nutzungsberechtigten des Friedhofs bereits durch die Nutzungsgebühren zu Kosten der Unterhaltung der Friedhofsanlage herangezogen worden sind, ergeben sich nicht. Eine Kalkulation der einmaligen Gebühr für die Überlassung des Nutzungsrechts, die Kosten für wiederkehrende Unterhaltungsleistungen ausdrücklich miteinbezogen hätte und die deshalb für eine unzulässige Doppelbelastung der Nutzungsberechtigten spräche, ist zu keinem Zeitpunkt erstellt worden. Es ergibt sich vielmehr aus den gesamten Umständen, dass die Pflege- und Unterhaltungskosten zuvor aus dem allgemeinen Kirchenhaushalt entrichtet und nicht von den Nutzungsberechtigten durch die Grabnutzungsgebühren bestritten worden sind. So lautet es z.B. in dem an die Nutzungsberechtigten unter dem 6. Oktober 1999 gerichteten Schreiben u.a., "wie alle bemerkt haben, war die Kirchengemeinde schon im vergangenen Jahr nicht mehr in der Lage, eine vernünftige Pflege der Anlagen zu gewährleisten, weil die Kassenlage dies nicht zugelassen hat." In den für die Nutzungsberechtigten geführten Friedhofs-Grabkarteikarten sind zudem lediglich Beträge unter "Verkauft" aufgeführt, von Kosten auch für die Pflege der Friedhofsanlage ist in diesen Karteikarten für den Zeitraum vor 1999 hingegen nicht die Rede.
40Es bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des in der Vorschrift des § 4 XI. Gebührenordnung (1999) bzw. § 4 XVII. Gebührenordnung (2003) geregelten Gebührensatzes in Höhe von 20,- DM bzw. 10,- EUR. Dies gilt auch, soweit der Kläger rügt, es sei vor der erstmaligen Erhebung der Friedhofsunterhaltungsgebühren eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation nicht erstellt und beschlossen worden.
41Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es für die Gültigkeit des Gebührensatzes (nur) darauf an, dass der Gebührensatz im Ergebnis mit den Bemessungsregelungen des § 6 KAG in Einklang steht. Grundsätzlich ist es zudem möglich, durch eine stimmige "Nachkalkulation" - gegebenenfalls auf der Grundlage der nach Ablauf der Leistungsperiode erstellten Betriebsabrechnung - den Nachweis zu erbringen, dass der festgelegte Abgabensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes genügt.
42Vgl. hierzu: OVG NRW, u.a. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - KStZ 1994, 213 (220), Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1397/92 - und Urteil vom 21. Oktober 1991 - 9 A 208/90 -.
43Der in § 4 Gebührenordnung geregelte Gebührensatz von 20,- DM bzw. 10,- EUR verstößt nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Das ergibt sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen. Diese enthalten u.a. eine Aufstellung der Betriebskosten für das Jahr 1998 und damit - wie der Kläger dies rügt - eine Aufstellung der Betriebskosten eines Jahres, in dem bei der Erhebung der Gebühren noch nicht zwischen Nutzungs- und Unterhaltungsgebühren differenziert worden ist. Allerdings sind die Betriebskosten des Jahres 1998 gerade Grundlage für die Erhebung der Unterhaltungsgebühren gewesen. Zudem ergibt sich aus der Aufstellung der Betriebskosten differenziert nach Haushaltsstellen für das Jahr 1998 sowie den entsprechend dieser Aufstellung vorgelegten Planansätzen für die streitgegenständlichen Kalenderjahre 1999 bis 2003 und den Jahresendbeträgen dieser Kalenderjahre eine Rechtfertigung des Gebührensatzes der allein streitgegenständlichen Unterhaltungsgebühren.
44In der unter Punkt e) der am 31. Oktober 2006 durch die Beklagte vorgelegten Kostenaufstellung für das Jahr 1998, die Kosten enthält, die, wie die Beklagte ausgeführt hat, wesentlicher Grund für die Einführung und Notwendigkeit von Unterhaltungsgebühren gewesen seien, sind zwar Kosten enthalten, die - jedenfalls mit Blick auf eine insoweit fehlende Begründung - nicht den Unterhaltungskosten zugeordnet werden können. Dort finden sich u.a. vier Mal Beträge für "Container 7 cbm abgefahren, Deponiegebühr Boden a´cbm"; es ist aus den genannten Kostenpunkten nicht erkennbar, ob diese Kosten in Höhe von insgesamt knapp 2.200 DM durch Unterhaltungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen oder nicht vielmehr im Zusammenhang mit dem Bodenaushub für Gräber entstanden sind; im letzteren Fall wären sie den Grabnutzungs- und nicht den Unterhaltungsgebühren zuzurechnen und dürften deshalb im Rahmen des Kostenansatzes für die Unterhaltungsgebühren nicht berücksichtigt werden.
45Anders sind hingegen die dort ebenfalls aufgeführten Kosten für die Grünabfälle zu qualifizieren; die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind entgegen der Ansicht des Klägers ohne weiteres im Rahmen der Unterhaltungskosten anzusiedeln. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Kosten, die für die Entsorgung der auf der Friedhofsanlage selbst anfallenden Grünabfälle entstehen, sondern auch für diejenigen, die die Nutzungsberechtigten durch die Bestellung der Gräber verursachen. Der Wesenskern des Nutzungsrechts besteht - so wie auch in der einschlägigen Friedhofsordnung der Beklagten verankert - in dem Recht, die Bereitstellung und Belassung einer angemessenen Ruhestätte für Verstorbene auf angemessene Zeit verlangen zu können; außerdem ist mit der Zuweisung einer Grabstelle grundsätzlich das Recht verbunden, diese im Rahmen der Friedhofsordnung in individueller Weise auszuschmücken, zu gestalten und zu pflegen. Das Nutzungsrecht gewährleistet damit aber nicht, dass auch die Entsorgung des durch die Gestaltung und Ausschmückung anfallenden Grünabfalls unter die Ausübung des Nutzungsrechtes fällt, das Grabnutzungsrecht wäre schließlich nicht beeinträchtigt, wenn Container für Grünabfälle nicht aufgestellt würden, der Kläger seinen Grünmüll vielmehr bspw. mit nach Hause nehmen müsste.
46Gegen die Berücksichtigung der für die (Grün-)Müllcontainer anfallenden Kosten als wiederkehrende Friedhofsunterhaltungsgebühren sprechen auch nicht die im Jahr 1998 gegenüber der Klägerin im Parallelverfahren - 7 K 872/05 - erfolgte Erhebung von Transportgebühren für Müllcontainer. Zum einen sind diese Gebühren nicht Streitgegenstand, zum anderen könnte die Veranlagung zu diesen Gebühren, da eine entsprechende Rechtsgrundlage möglicherweise gar nicht gegeben ist, ihrerseits rechtswidrig gewesen sein, sodass sie schon deshalb auf die nunmehr rechtmäßig erhobenen Unterhaltungsgebühren ohne Einfluss bleibt.
47Allerdings bestehen hinsichtlich des Rechnungspostens "Vermessungsarbeiten und Friedhofsplanerstellung" Zweifel, ob diese als Kosten für die laufende Unterhaltung des Friedhofs Berücksichtigung finden können.
48Trotz des insoweit (möglicherweise) fehlerhaften Ansatzes von Kosten für den Grabaushub und die Vermessung als Unterhaltungskosten ist der Gebührensatz in Höhe von 20,- DM bzw. 10,- EUR im Ergebnis nicht zu beanstanden. Schließlich finden sich in den vorgelegten Rechnungen zahlreiche Rechnungsposten wie z.B. Personalkosten für Friedhofspflegearbeiten, Energiekosten und Kosten für Geräte für die Friedhofsanlagenpflege, die den Unterhaltskosten zuzuordnen sind und die, zusammengerechnet mit den unter Punkt e) verbleibenden berücksichtigungsfähigen Kosten, das sich durch die veranschlagten Unterhaltungsgebühren in den streitgegenständlichen Kalenderjahren 1999 bis 2003 jährlich ergebende Finanzvolumen von 17.000,- EUR deutlich übersteigen und wohl auch tatsächlich - so die Aufstellung der Jahresendbeträge für die Kalenderjahre 1999 bis 2003 - überstiegen haben.
49Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO; die Kosten der unzulässig gegen den Gebührenbescheid vom 22. Februar 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 erhobenen Klage werden der Beklagten auferlegt, weil sie den Kläger durch die nicht ganz widerspruchsfreien Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid veranlasst hat, auch gegen diesen Gebührenbescheid Klage zu erheben. Gleiches gilt hinsichtlich der gegen die Fälligkeitsmitteilung unzulässig erhobenen Klage, der Kläger hat sich durch die Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 über seinen Widerspruch gegen diese Mitteilung auch insoweit zur Klageerhebung veranlasst gesehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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