Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 5400/03

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 4. Dezember 1998 (Kz. 6001.0010.8352) und vom 8. Januar 2001 (Kz. 6001.0010.8352, 8926, 8934, 8942) in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003, soweit hierdurch Vergnügungssteuern für Gewinnspielgeräte festgesetzt worden sind, werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Siebtel und der Beklagte zu sechs Siebteln.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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