Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 5400/03
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 4. Dezember 1998 (Kz. 6001.0010.8352) und vom 8. Januar 2001 (Kz. 6001.0010.8352, 8926, 8934, 8942) in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003, soweit hierdurch Vergnügungssteuern für Gewinnspielgeräte festgesetzt worden sind, werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Siebtel und der Beklagte zu sechs Siebteln.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet von N. Spielhallen und stellt Spielgeräte in Gaststätten auf.
3Mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 (6001.0010.8352) zog der Beklagte die Klägerin für November und Dezember 1998 zu Vergnügungssteuern für die in der O. . -T. B. X. X aufgestellten Spielapparate (10 Apparate mit und fünf Apparate ohne Gewinnmöglichkeit) in Höhe von (5.400,00 DM + 600,00 DM =) insgesamt 6.000,00 DM heran.
4Grundlage der Steuerfestsetzungen war die Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. vom 27. Juli 1988, Abl. 1988, 159, in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. Juli 1993, ABl. 1993, 106. Nach dieser Satzung betrug die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen als Pauschsteuer je Apparat und Monat 270,00 DM und 90,00 DM für diese Apparate in Gast- und Speisewirtschaften sowie ähnlichen jedermann zugänglichen Orten. Die Stadt N. hatte insoweit von der Ermächtigung des § 25 des Vergnügungssteuergesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1988, GV.NRW. 1988, 216, Gebrauch gemacht, wonach die Gemeinden durch Satzung Abweichungen insbesondere von den im Gesetz bestimmten Steuersätzen - bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit die Überschreitungsmöglichkeit um den zweifachen Steuersatz - vorsehen können. Der Steuersatz für sonstige Apparate in Spielhallen betrug pauschal 60,00 DM je Monat und Gerät.
5Die Klägerin legte dagegen am 16. Dezember 1998 Widerspruch unter Hinweis auf anderweitig von ihr gegen die Pauschalbesteuerung von Spielapparaten erhobene Klagen ein.
6Mit Bescheiden vom 8. Januar 2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Steuerjahr 2001 Vergnügungssteuern für die von ihr in einem Bistro (Kz. 8424) und in vier Spielhallen (Kz. 8352, 8926, 8934 und 8942) aufgestellten Spielapparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in Höhe von (1.080,00 DM (Bistro) + 35.280,00 DM (T. B. X. 584) + 38.880,00 DM (T. C. . X) + 41.040,00 DM (T. C1. Q. X) + 28.080,00 DM (T. C1. Q. 48) =) insgesamt 144.360,00 DM fest.
7Gegenstand dieser Besteuerung waren, soweit es sich um Spielhallen handelt, insgesamt 38 Apparate mit und 28 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit. In dem Bistro war ein Gewinnspielapparat aufgestellt.
8Hiergegen legte die Klägerin unter dem 31. Januar 2001 Widerspruch mit der Begründung ein, die Besteuerung nach der Stückzahl sei wegen der bei den Apparaten festzustellenden erheblichen Schwankungen in den Einnahmen unzulässig. Aufgrund der inzwischen vorhandenen elektronischen Zählwerke sei nur noch eine Besteuerung nach dem tatsächlichen Vergnügungsaufwand je Gerät zulässig.
9Der Beklagte wies die Widersprüche mit gemeinsamem Widerspruchsbescheid vom 12. November 2003, der an diesem Tage zur Post gegeben wurde, zurück. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 sei der Stückzahlmaßstab nicht zu beanstanden. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
10Die Klägerin hat am 15. Dezember 2003, einem Montag, gegen sämtliche vorgenannten Steuerfestsetzungen Klage erhoben.
11Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - entschieden hatte, dass der - auch der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. zugrunde gelegte - sog. Stückzahlmaßstab für Gewinnspielgeräte nur unter bestimmten, die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse dieser Apparate im Gemeindegebiet berücksichtigenden Voraussetzungen rechtmäßig sei, führte der Beklagte im November/Dezember 2005 bei den im Stadtgebiet tätigen Unternehmen eine auf den Zeitraum September 2004 bis August 2005 einschließlich bezogene Erhebung durch. Diese bezog sich auf die Gesamtzahl der in den jeweiligen Spielhallen bzw. den anderen Aufstellorten vorhandenen Gewinnspielgeräte und den jeweiligen Vergnügungsaufwand des Spielers (eingesetzte Spielbeträge, Einspielergebnis - Saldo 2 der elektronisch gezählten Kasse-). Wegen des Ergebnisses der Erhebung, das der Rat der Stadt bei seiner Beschlussfassung über die Änderung und Neufassung der Vergnügungssteuersatzung (Steuerjahre 2003 und folgende) zugrunde gelegt hat, wird auf den vorgelegten Verwaltungs- und Satzungsvorgang (Beiakte Heft 8 zu 9 K 625/03) verwiesen.
12Die Klägerin trägt unter Vorlage von tabellarischen Übersichten über die Einnahmen ihrer Gewinnspielapparate in den Spielhallen B. X. 584 (Zeitraum: November 1998 bis Februar 2004), C. . 18, C1. Q. X - X und C1. Q. X - X (Zeitraum: jeweils Januar 2000 bis Februar 2004) im wesentlichen vor: Der mangels rückwirkender Änderung für die streitige Besteuerung noch geltende Stückzahlmaßstab werde dem Charakter einer Aufwandsteuer nicht gerecht, da zumindest bei Gewinnspielapparaten aufgrund der in allen Geräten vorhandenen manipulationssicheren elektronischen Zählwerke der Aufwand konkret erfasst werden könne. Aus den von ihr vorgelegten Übersichten ergebe sich, gleichgültig nach welcher Berechnung, eine Abweichung in einer Größenordnung, die belege, dass entsprechend der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 13. April 2005 kein Bezug mehr zwischen der Pauschbesteuerung und dem tatsächlichen Aufwand der Spieler bestehe. Altgeräte ohne manipulationssichere Zählwerke seien wegen des Ablaufs der Gerätezulassung in dem streitigen Zeitraum in ihren Betrieben nicht mehr vorhanden gewesen. Die vom Beklagten selbst nunmehr durchgeführte Erhebung belege gleichfalls eine Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen von Gewinnspielapparaten innerhalb und außerhalb von Spielhallen in einer Größenordnung, die den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht genüge. Der vom Beklagten betrachtete Zeitraum zwischen September 2004 und August 2005 habe auch für die zeitnah gelegenen Vorjahre Aussagekraft zu vergleichbar hohen Schwankungen in den jeweiligen Einspielergebnissen. Die finanzamtlichen Prüfungen ihres Betriebes hätten über die Jahre auch zu keinerlei Beanstandungen in Bezug auf die Richtigkeit der von ihr angemeldeten Einspielergebnisse geführt.
13Im gerichtlichen Erörterungstermin vom 15. März 2006 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sich diese auf die Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit bezogen hat.
14Mit Beschluss vom 9. Februar 2007 hat das Gericht die Anfechtungsklage gegen den das Bistro betreffenden Steuerbescheid vom 8. Januar 2003 (Kz.: 6001.0010.8424) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 9 K 204/07 fortgeführt.
15Die Klägerin beantragt nunmehr,
16die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 4. Dezember 1998 (Kz.: 6001.0010.8352) und vom 8. Januar 2001 (Kz. 8352, 8926, 8934 und 8942) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003, soweit hierdurch Vergnügungssteuern für Gewinnspielapparate festgesetzt worden sind, aufzuheben.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 9 K 5400/03 und 9 K 625/03 sowie der beigezogen Verwaltungsvorgänge und der sonst zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
221. Soweit die Klägerin die Klage durch Einschränkung des ursprünglich umfassend zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Anfechtungsbegehrens teilweise zurückgenommen hat, nämlich hinsichtlich der in den Bescheiden vom 4. Dezember 1998 und 8. Januar 2001 vorgenommenen Veranlagung der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
232. Die weitergehende Klage ist zulässig und begründet.
24Die noch angefochtene Teile der Steuerbescheide des Beklagten vom 4. Dezember 1998 und 8. Januar 2001 wegen Festsetzung von Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (im Folgenden: Gewinnspielgeräte) in den Spielhallen der Klägerin in der Stadt N. sind rechtswidrig und verletzen sie in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt N. (Vergnügungssteuersatzung) vom 14. November 1988 (Abl. 1988, 159) in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. Juli 1993 (Abl. 1993, 106), die mangels späterer Änderungen für die hier verfahrensbetroffenen Steuerjahre 1998 und 2001 noch Geltung beansprucht, bildet für die Heranziehung der Klägerin zu Vergnügungssteuern, soweit es sich um die Veranlagung von Gewinnspielgeräten (hier: in Spielhallen oder ähnlichen Einrichtungen) handelt, keine wirksame Rechtsgrundlage.
26§ 1 Ziffer 1 Buchstabe a dieser Vergnügungssteuersatzung bestimmt für diese Aufstellorte, dass die Steuer je Apparat mit Gewinnmöglichkeit und angefangenem Kalendermonat 270,00 DM beträgt.
27Dieser entsprechend dem seinerzeit geltenden Vergnügungssteuergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1988, GV NW 1988, 216) verwendete Stückzahlmaßstab als Pauschale bei der Spielautomatensteuer (§§ 19 Abs. 3 und 25 des Gesetzes) ist nicht rechtswirksam.
28Der verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Gewinnspielautomaten weist nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG geforderten zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn die Einspielergebnisse von Gewinnspielgeräten mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5/04 u.a. -, NVwZ 2005, 1316.
30Die Verfassungsbestimmung des Art. 105 Abs. 2a GG, die die Gesetzgebungsbefugnis für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern regelt, verpflichtet den Normgeber, bei der Wahl des Steuermaßstabs den Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu wahren. Dies verlangt die Wahl eines Maßstabs, der einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, dem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Dem Normgeber verbleibt zwar ein weiter Gestaltungsspielraum; der Maßstab muss aber grundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand jedenfalls entfernt abzubilden. Für Gewinnspielgeräte stehen auf der Grundlage der in den Jahren 1989 und 1990 zwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit und den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits sowie den zuständigen Bundesministerien andererseits getroffenen Vereinbarung über den Einbau von manipulationssicheren Zählwerken jedenfalls seit 1997 prinzipiell manipulationssichere elektronische Zählwerke zur Erfassung der Einspielergebnisse zur Verfügung. Ab dem 1. Januar 1997 dürfen nur noch Gewinnspielgeräte mit solchen Zählwerken aufgestellt sein, sodass es grundsätzlich möglich ist, die Schwankungsbreite zwischen den Einspielergebnissen der einzelnen Gewinnspielgeräte zu ermitteln.
31Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der geforderte zumindest lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand für die genannten Geräte nicht mehr unabhängig von der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu bejahen. Weichen die Einspielergebnisse von Gewinnspielgeräten mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse der Automaten gleicher Art im Satzungsgebiet ab, erweist sich der Stückzahlmaßstab als untauglich für die Erhebung der Vergnügungssteuer. Die Feststellung der maßgeblichen Schwankungsbreite setzt die Bestimmung aussagekräftiger Bezugsgrößen, eine hinreichend verlässliche Datenerhebung und die Beachtung etwaiger Ausreißer" voraus. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls im jeweiligen Satzungsgebiet ab, welchen Mindestanforderungen eine solche Erkenntnislage oder die Erhebung entsprechender Daten genügen muss, um eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung des maßgeblichen Durchschnitts zu gewährleisten.
32Nach diesen Grundsätzen, denen gefolgt wird, ist der für eine rechtmäßige Erhebung der Vergnügungssteuern auf Gewinnsspielgeräte nach dem Stückzahlmaßstab erforderliche lockere Bezug zwischen diesem Besteuerungsmaßstab und dem zu besteuernde Vergnügungsaufwand der Spieler im Satzungsgebiet der Stadt N. für die Steuerjahre 1998 und 2001 zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Das gilt sowohl für den Bereich der Gewinnspielgeräte, die - worauf sich der vorliegende Rechtsstreit bezieht - in diesen Jahren in Spielhallen aufgestellt gewesen sind als auch für den Vergnügungsaufwand, der an Gewinnspielgeräten außerhalb von Spielhallen betreiben worden ist.
33Der Beklagte hat aus Anlass der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 die Besteuerung der Gewinnspielgeräte im Stadtgebiet einer Überprüfung unterzogen. Hierzu sind mit Anschreiben vom 9. November 2005 Erhebungsbögen an die beteiligten Betreiber dieser Apparate versandt worden, mit denen mit dem Ziel der Ermittlung und Analyse der maßgeblichen Daten Angaben erbeten wurden zu den zwischen dem 1. September 2004 und dem 31. August 2005 vorhanden gewesenen Gewinnspielgeräten innerhalb bzw. außerhalb von Spielhallen. Die Angaben sollten sich dabei auf die einzelnen Betriebsmonate, die eingesetzten Spielbeträge (Einwurf) sowie das Einspielergebnis (elektronisch gezählte Kasse abzüglich Nachfüllungen, Fehlbeträge etc. - Saldo 2 -) beziehen.
34In der zu den Akten gereichten (Beiakte Heft 8 zu 9 K 625/03) Beschlussvorlage des Beklagten V/0207/2006 zur Änderung und Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. vom 27. April 2006, die in der Folge den Gremien und dem Rat vorlag und zur Grundlage der Beschlussfassungen gemacht wurde, ist das Ergebnis der Erhebung wie folgt zusammengefasst worden:
35... An der Umfrage haben sich 16 (34,8%) von 46 Aufstellern beteiligt.
36Ausgewertet wurden 154 Geldspielgeräte (52,4 %) in 20 Spielhallen (50%) und 186 Geldspielgeräte (88,6%) an 85 anderen Aufstellorten (60,3%).
37Während die monatlichen Einspielergebnisse je Gerät in Spielhallen zwischen 1.193 Euro und 2.469 Euro betrugen, lag die Schwankungsbreite an anderen Aufstellorten zwischen 29 Euro und 2.559 Euro je Gerät. Nach den vorliegenden Zahlenwerten betrug das durchschnittliche monatliche Einspielergebnis im Erhebungszeitraum je Geldspielgerät in Spielhallen 1.599,64 Euro, an anderen Orten 576,44 Euro.
38Diesen Zahlen lässt sich entnehmen, dass auch in N. in 2005 die gerichtlich fixierte Schwankungsbreite überschritten worden sein könnte, möglicherweise auch in den Vorjahren 2003 und 2004. Somit besteht Anlass, den pauschalen Stückzahlmaßstab zur Besteuerung von Geldspielgeräten durch einen wirklichkeitsnäheren Steuermaßstab zu ersetzen."
39Das Gericht legt dieses vom Beklagten selbst ermittelte Zahlenwerk, was die minimalen und maximalen Einspielergebnisse der Gewinnspielgeräte innerhalb und außerhalb von Spielhallen und das durchschnittliche Einspielergebnis betrifft, ebenfalls zugrunde und leitet hieraus ab, dass die in dem Zeitraum von September 2004 bis August 2005 einschließlich betrachteten Gewinnspielgeräte im Stadtgebiet innerhalb und auch außerhalb von Spielhallen - bei einer hinreichenden Zahl von einbezogenen Betrieben und Apparaten, einer tragfähigen Zeitbasis von zwölf Monaten und dem Fehlen von Anhaltspunkten für etwaige ergebnisrelevante Ausreißer" - eine so deutliche, je nach Gruppe über 50 % vom Durchschnitt liegende Schwankungsbreite in den Einspielergebnissen für 2004/2005 aufwiesen, dass eine pauschale Besteuerung nach Stückzahl nicht mehr zulässig war. Bei der Gruppe der Gewinnspielgeräte in Spielhallen lag die zulässige Schwankungsbreite ausgehend von dem vom Beklagten gefundenen Durchschnitt (1.599,64 Euro) bei 1.199,73 Euro (25 % unter Durchschnitt) bzw. bei 1.999,55 Euro (25 % über Durchschnitt). Diese ist überschritten worden.
40Die von der Klägerin zu den Gerichtsakten (Beiakte Heft 1 zu 9 K 5400/03) gereichten tabellarischen Übersichten zu den Einspielergebnissen ihrer eigenen in den betreffenden Spielhallen in N. aufgestellt gewesenen Gewinnspielgeräte bestätigen die vom Beklagten für den von ihm betrachteten Zeitraum gefundenen Zahlen. Die dort aufgeführten Ergebnisse der einzelnen benannten Geräte, geordnet nach T. und Betriebsmonat in dem Zeitraum von November 1998 bis Februar 2004 bzw. dem von Januar 2000 bis Februar 2004, belegen, wenn auch dort berechnet nach den Abweichungen der einzelnen Apparate von dem jeweils ergebnisschwächsten Apparat dieses Standortes, eine über die Jahre - auch die Jahre 1998 und 2001 - gehende Abweichung von teilweise über tausend Prozent.
41Diese Feststellung einer ausgeprägt hohen - deutlich über dem Schwankungsbereich von 50% liegenden - Streuung in den Einspielergebnissen der jeweiligen Apparate entspricht auch der inzwischen weitgehend gefestigten Erkenntnis über eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Platzierung und Verteilung von neueren und älteren Geräten in den einzelnen Spielhallen. So liegt es durchaus nahe, dass Geräte, die bereits über einen längeren Zeitraum aufgestellt sind, regelmäßig an Attraktivität für den Spieler verlieren, während neue Geräte typischerweise eine noch unverbrauchte Anziehungskraft für die Spieler besitzen. Hieraus dürfte sich - insbesondere in Spielhallen - das Bestreben des Aufstellers ergeben, möglichst eine Mischung von sehr intensiv bespielten Neugeräten, durchschnittlich bespielten Geräten und gegen Ende der Laufzeit nur noch gering bespielten Altgeräten anzubieten, was sich in handgreiflich unterschiedlichen monatlichen Einspielergebnissen widerspiegelt.
42Dem Gericht stehen zwar in Bezug auf die hier zu beurteilenden Zeiträume der Jahres 1998 und 2001 über die Angaben der Klägerin zu ihren Spielhallen hinaus keine weiteren Zahlen über die Einspielergebnisse der im Stadtgebiet aufgestellt gewesenen Gewinnspielgeräte in Spielhallen zur Verfügung. Einer weitergehenden Ermittlung hierzu bedurfte es jedoch nicht. Sind die Einspielergebnisse für einen - wie hier - bestimmten (aussagefähigen) Zeitraum hinreichend abgesichert, so kann das Gericht davon ausgehen, dass Entsprechendes auch für die vorangehenden und nachfolgenden Jahre gilt, sofern sich keine Anhaltspunkte dafür aufdrängen oder von einem der Beteiligten substantiiert geltend gemacht werden, dass in dem Jahr, für das die Erhebungen durchgeführt wurden, Besonderheiten vorgelegen hätten, die in anderen Jahren erheblich geänderte Daten erwarten ließen.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 1/05 -, NVwZ 2006, 461.
44Solche Besonderheiten sind vom Beklagten trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt worden. Sie sind auch dem Gericht, zumal im Hinblick auf die durchaus gegebene zeitliche Nähe des Erhebungszeitraums des Beklagten (2004/2005) zu den hier zu betrachtenden Zeiträumen und dem vorliegenden Zahlenmaterial der Klägerin für die Zeit ab November 1998 bis Februar 2004, nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte auf ein jüngst von der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen eine Spielhallenkette wegen des Verdachts einer manipulativen Bevorzugung von Stammkunden bei der Gewinnausschüttung verwiesen hat, ist hierdurch nichts von Substanz dafür aufgezeigt worden, dass diese dort beanstandeten Vorgänge Bezug auf die - gerade auch vom Beklagten für das Stadtgebiet von N. durchgeführte - Datenerhebung und die hieraus abgeleiteten Ergebnisse hätten haben können.
45Ist nach alledem der in der hier maßgeblichen Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. zugrunde gelegte Stückzahlmaßstab wegen Verletzung der aus Bundesverfassungsrecht folgenden Anforderungen fehlerhaft, so ändert daran nichts, dass dem Rat der Stadt N. aufgrund der generellen Regelungen des seinerzeit noch geltenden Vergnügungssteuergesetzes des Landes eben dieser Stückzahlmaßstab als Pauschsteuer nach festen Sätzen vorgegeben war. Die landesgesetzliche Regelung, auf der die entscheidungserheblichen Satzungsregelungen beruhen, weist nämlich, jedenfalls soweit ab Januar 1997 von dem lückenlosen Vorhandensein manipulationssicherer Zählwerke in Gewinnspielgeräte auszugehen ist, in Anwendung gerade auf die in den Jahren 1998 und 2001 gegebenen Verhältnisse im Stadtgebiet von N. denselben Rechtsmangel auf wie die auf ihr beruhende kommunale Satzung. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung eines auf die Gültigkeit des § 19 Vergnügungssteuergesetz NRW bezogenen Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht, da das Vergnügungssteuergesetz des Landes insgesamt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 (Gesetz vom 26. November 2002, GV NRW 2002, 559) aufgehoben worden ist und seitdem der Landesgesetzgeber die Erhebung von Vergnügungssteuern auf der Basis des Kommunalabgabengesetz des Landes der kommunalen Satzungshoheit zugewiesen hat. Im übrigen würde es an der Entscheidungserheblichkeit i.S.d. Art. 100 Abs. 1 GG fehlen, da unabhängig von der Gültigkeit des § 19 Vergnügungssteuergesetzes als abstrakt-generelle Norm, zumal im Hinblick auf die in § 25 Vergnügungssteuergesetz der Gemeinde eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten, sich an der Fehlerhaftigkeit des der hier streitigen Steuererhebung zugrunde liegenden örtlichen Satzungsrechts für die Jahre 1998 und 2001 nichts ändern würde.
46Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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