Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 2502/05

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004 einen Nettobetrag von insgesamt 942,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2005 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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