Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 356/05.A

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2005 verpflichtet, im Fall der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Simbabwe festzustellen.

Die Klägerin trägt 5/6 der Kosten der Beklagten und diese 1/6 der Kosten des Klägers.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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