Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 356/05.A
Tenor
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2005 verpflichtet, im Fall der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Simbabwe festzustellen.
Die Klägerin trägt 5/6 der Kosten der Beklagten und diese 1/6 der Kosten des Klägers.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die am 15. Dezember 1988 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige Simbabwes und Angehörige der Volksgruppe der Ndebele. Sie sei am 13. Februar 2005 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
2Am 17. Februar 2005 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gab sie im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen an: Sie habe auf der Farm eines weißen Mannes gearbeitet. Mit diesem Mann und einem weiteren Mädchen habe sie Ende Januar 2005 Simbabwe verlassen und sei mit dem Schiff nach Deutschland gereist.
3Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihr die Abschiebung nach Simbabwe an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen, aus denen eine politische Verfolgung ersichtlich sei.
4Die Klägerin hat am 1. März 2005 Klage erhoben.
5Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Sie habe in Simbabwe keine verwandtschaftlichen Bindungen mehr. Ihre Eltern seien verstorben, ihr Bruder, zu dem sie keinen Kontakt mehr habe, lebe möglicherweise in Südafrika. Sie habe lediglich fünf Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Zuletzt habe sie anstelle ihres Vaters auf der Farm eines Weißen namens N. schwer arbeiten müssen, wofür sie nicht bezahlt worden sei. Eines Tages sei ihr auf dem Weg in die Stadt von einem schwarzen Mann namens K. , der vorgegeben habe, ein Freund ihres Vaters gewesen zu sein, Hilfe angeboten worden. In seinem Haus sei sie jedoch für pornografische Zwecke schwer missbraucht, erniedrigt und gedemütigt worden. Um dies anzuzeigen, sei sie zu Fuß zurück zur Farm des N. gegangen, um ihn um Hilfe zu bitten. Diese habe N. aber mit dem Hinweis auf die Gefährlichkeit des K. abgelehnt. Im September 2004 habe er sie aber in ein Krankenhaus gebracht. Der Sohn des Farmers N. habe ihr Flugtickets besorgt und sie zu einem Flughafen gebracht. Nach einer Zwischenlandung sei sie in Deutschland gelandet. Sie sei Mutter einer ca. ein Jahr alten Tochter. Bei einer Rückkehr nach Simbabwe bestehe für sie die Gefahr der Zwangsprostitution. Angesichts der Situation in Simbabwe hätte sie dort auch keine reale Chance, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter zu sichern. Sie werde zwangsläufig obdach-, arbeitslos und als junge Frau schutzlos.
6In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage zurück, soweit sie auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs, 1, 2 bis 5 AufenthG gerichtet war.
7Die Klägerin beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2005 die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
8Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Das Gericht hat die Klägerin informatorisch zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Asylakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie der in den zur Akte genommenen Erkenntnisliste genannten Dokumente Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
12Die aufrechterhaltene Klage ist zulässig und begründet. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die erstrebte Feststellung.
13Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von einer derartigen Gefahr ist im Fall der Klägerin angesichts der gegenwärtigen Lage in Simbabwe und der persönlichen Situation der Klägerin auszugehen.
14§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist allerdings im Zusammenhang mit den Regelungen in dessen Satz 2 sowie in § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, in diesem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Auf der Grundlage der letztgenannten Vorschrift kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung im Abschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG können daher auch dann keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Ausländern, die der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, ist jedoch ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn keine anderen Abschiebungsverbote gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, wobei diese Folgen zwar unmittelbar nach der Heimkehr, aber nicht unbedingt noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten müssen. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren.
15Vgl. zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 = Buchholz 420.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2 = NVwZ 1996, 476 = DVBl. 1996, 612; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 = DÖV 1999, 607 = DVBl. 1999, 549 = InfAuslR 1999, 266 = NVwZ 1999, 666; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -, juris.
16Eine derartige extreme Gefahr für die Klägerin ist für den Fall ihrer Abschiebung nach Simbabwe anzunehmen.
17Nach den vorliegenden Erkenntnissen befindet sich Simbabwe in einem katastrophalen wirtschaftlichen Notstand. Die von der Regierung Mugabe seit 2000 betriebene Enteignung der weißen Farmer hat zu einem dramatischen Niedergang des Landes geführt. Die landwirtschaftliche Produktion ist auf ein Minimum gesunken, weil die schwarzen Farmer wegen des Mangels an Saatgut und Finanzen scheitern. Simbabwe hat seit 1999 ca. 40 % des Bruttosozialprodukts eingebüßt und ist mit einer Inflationsrate von über 1000 % globaler Spitzenreiter. 80 % der Bevölkerung sind arbeitslos. Die Infrastruktur zerfällt, die Wasser- und Stromversorgung droht zusammenzubrechen, es fehlt an Treibstoff, Nahrungsmitteln und Medikamenten. Eine öffentliche Gesundheitsversorgung existiert kaum mehr, von rechtstaatlichen Verhältnissen kann nicht mehr die Rede sein. Bürgerrechte sind drastisch eingeschränkt worden. Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen nehmen zu. Polizei und Militär gehen immer brutaler insbesondere gegen Angehörige der Opposition und Bürgerrechtsorganisationen vor. Im Mai 2005 hat die Regierung Mugabe im Rahmen ihrer Operation Müllbeseitigung" gewaltsam Slumsiedlungen zerstört, wodurch 700.000 Menschen ihre Unterkunft verloren haben. Auch im Mai 2006 wurden etwa 10.000 Straßenkinder und Obdachlose aus der Hauptstadt Harare vertrieben. Armut und Hunger breiten sich aus. Die Lebenserwartung ist auf 33 Jahre gesunken. Mehr als drei Millionen Simbabwer sind aus dem Land geflohen, von der verbliebenen Bevölkerung sind 30 % unterernährt. Internationale Hilfsorganisationen werden bei ihrer Arbeit durch staatliche Stellen behindert, die Vereinten Nationen konnten geplante Hilfsmaßnahmen im Jahr 2005 nicht durchführen. Ein Ende der verheerenden Lage Simbabwes ist nicht in Sicht, nachdem die Amtszeit Mugabes bis 2010 verlängert worden ist.
18Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19. Februar 2007 (Es fehlt an allem in Zimbabwe"); Frankfurter Rundschau vom 19. Dezember 2006 (Mugabes verlängerte Amtszeit empört die Opposition"); Neue Zürcher Zeitung vom 1. November 2006 (Human Rights Watch prangert Simbabwe an"); Neue Zürcher Zeitung vom 24. Oktober 2006 (Resignation und Apathie im Reich des Robert Mugabe"); Die Tageszeitung vom 31. Mai 2006 (Flucht vor dem Regime Mugabes"); Berliner Zeitung vom 17. Mai 2006 (Aktion Müllbeseitigung"); Die Welt vom 16. Februar 2006 (Polizei in Simbabwe hält nach Demonstration Frauen und Kinder fest"); amnesty international Deutschland: Simbabwe - Jahresbericht 2006; Focus vom 5. September 2005 (Simbabwe versinkt in Armut und Elend"); Süddeutsche Zeitung vom 1. September 2005 (Regierung Mugabe schränkt Bürgerrechte drastisch ein"); Die Tageszeitung vom 31. August 2005 (Simbabwe entrechtet seine Bürger weiter"); Süddeutsche Zeitung vom 13. Juli 2005 (Feldzug gegen das eigene Volk"); Die Welt vom 30. Juni 2005 (Schlächter seines eigenen Volkes"); Tagesspiegel online vom 21. Juni 2005 (Krieg gegen die Armen"); Institut für Afrika-Kunde an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 8. Oktober 2004; Auswärtiges Amt an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 23. März 2004.
19Angesichts dieser Situation ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Simbabwe keine hinreichende und zumutbare Lebensgrundlage finden und deshalb jedenfalls schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nach ihren Angaben, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, verfügt die Klägerin in Simbabwe über keine verwandtschaftlichen Bindungen und nach der Vertreibung des Weißen, auf dessen Farm sie gelebt und gearbeitet habe, auch über keinen Zufluchtsort mehr. Als gerade 18jährige allein stehende Mutter eines Kleinkinds hätte sie damit keine realistische Chance, trotz der noch zunehmend durch Armut, Arbeits-, Obdachlosigkeit, Hunger und Vertreibung gekennzeichneten Lage in Simbabwe in ihr zumutbarer Weise ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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