Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 20 K 1538/06.O

Tenor

Unter Aufhebung der Disziplinarverfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt C1. -C2. I vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes O. - Westfalen vom 00.00.0000 wird das Disziplinarverfahren eingestellt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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