Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2492/05.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenem Vorbringen kurdischer Volkszugehöriger türkischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im Februar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Während der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) am 00.00.0000 führte er zur Begründung aus, er habe seinen Heimatort C. am 00.00.0000 verlassen. Seit dem 00.00.0000 habe er im Ort untertauchen müssen. Er habe der PKK-Guerilla in den Jahren zuvor mit dem Transport von Nahrungsmitteln und Medikamenten geholfen. Deshalb sei er im November 1991 erstmals für einen Tag in der Gendarmerie festgehalten worden; man habe ihm aber nichts nachweisen können. Anfang Juni 1992 habe er PKK-Angehörige mit Schläuchen und Zubehör versorgt, um diese in die Lage zu versetzen, einen Fluss zu überqueren. Drei Wochen später seien diese Leute verhaftet worden; er sei verraten worden, für einen Tag festgenommen und gefoltert worden. Wenige Tage später sei er vom Militär und einem ihm bekannten Dorfschützer aufgefordert worden, als Dorfschützer tätig zu werden. Da sei er untergetaucht. Sein Haus sei auch in der folgenden Zeit durchsucht worden. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom 00.00.0000 ab. Auf Klage des Klägers verpflichtete das VG Stuttgart durch Urteil vom 18. November 1996 - A 18 K 11092/95 - die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihm hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dem folgte - ohne eigene Begründung - das Bundesamt durch Anerkennungsbescheid vom 00.00.0000. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Anerkennung im Wesentlichen mit den Ereignissen am 00.00.0000 begründet: Der Kläger sei wegen Guerilla-Unterstützung festgenommen und wegen unterstellter separatistischer Gesinnung erheblich misshandelt worden. Staatliche Einflüsse hätten wegen des nicht eingehaltenen Versprechens, nunmehr mit Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten, fortgewirkt. Eine Verfolgung in Form erneuter unmenschlicher Behandlung zur Aufklärung des gegen ihn bestehenden Verdachts sei zu prognostizieren. Der Kläger sei deshalb als vorverfolgt anzusehen; er könne bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein.
3Nach Anhörung im September 2005 widerrief das Bundesamt durch Bescheid vom 00.00.0000 den Anerkennungsbescheid vom 00.00.0000 vollständig und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf die geänderte politische und rechtliche Situation in der Türkei. Es folgerte, für Personen, die militante staatsfeindliche Organisationen wie die PKK unterstützt hätten oder in entsprechenden Verdacht geraten seien und im Rahmen der Terrorbekämpfung menschenrechtswidriger Übergriffe staatlicher Organe ausgesetzt gewesen seien, könne bei einer Rückkehr eine Wiederholungsgefahr in der Regel mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
4Gegen diesen am 00.00.0000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Er befürchtet, wegen der fehlenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften habe er mit weiteren Repressalien zu rechnen; der sich gegen ihn gerichtete Verdacht habe sich allenfalls erhärtet. Auch angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse in der Türkei sei jedenfalls in seinem Fall erneute Verfolgung nicht auszuschließen.
5Der Kläger beantragt;
6den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben.
7Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 3), ferner auf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Die Klage ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
12I. Der angefochtene Widerrufsbescheid kann sich nur im Ansatz auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG stützen. Nach dieser Norm ist die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies wiederum ist anzunehmen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Da § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG allein auf die Änderung der Sachlage abstellt, bleibt es einerseits gleich, ob sich die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die anfängliche Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG als von Anfang an rechtswidrig darstellt; andererseits genügt allein eine abweichende Beurteilung der Verfolgungslage nicht als Grundlage des Widerrufsbescheids.
13Einhellige Rechtssprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -, NVwZ 2001, 335, vom 25. August 2004 - 1 C 22/03 -, NVwZ 2005, 89, sowie vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -.
141. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 genügt diesen objektiven Normanforderungen nicht. Denn der ursprüngliche Anerkennungsbescheid im Sinn des Art. 16 a GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG vom 00.00.0000 ging - im Sinn einer tragenden tatsächlichen Annahme - ersichtlich davon aus, eine politische Auffälligkeit des Klägers habe sich aus einer Unterstützung der PKK-Guerilla ergeben; dies habe auf Seiten staatlicher Sicherheitskräfte zur Verdichtung des Verdachts einer separatistischen Gesinnung geführt; auf dieser Grundlage habe der Kläger bereits einmal menschenrechtswidrige Behandlung erfahren; fortdauerndes staatliches Interesse im Sinn fehlender hinreichender Sicherheit vor erneuter Verfolgung sei festzustellen. Zwar hat der Anerkennungsbescheid vom 00.00.0000 diese Begründung nicht selbst formuliert, jedoch mit dem alleinigen Bezug auf das Urteil des VG Stuttgart vom 18. November 1996 - A 18 K 11092/95 - sich dessen tatsächliche Grundlagen zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungsfurcht zu eigen gemacht. Mit diesem Erklärungsinhalt ist der Anerkennungsbescheid bestandskräftig und wirksam geworden.
15Vgl. zu einer solchen uneingeschränkten Ausrichtung des Anerkennungsbescheides an einem rechtskräftigen Urteil: BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113; ferner VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2006 - 3 K 5265/03.A -.
16Entgegen der Auffassung des angefochtenen Bescheides spricht gegenwärtig nichts für eine erhebliche Veränderung der zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse in Bezug auf die Verfolgung eines Rückkehrers, der einen sog. PKK- und Separatismusverdacht im Sinn des Urteils des VG Stuttgart, a.a.O., auf sich gezogen hatte. Die staatlichen Sicherheitskräfte in der Türkei sind - insbesondere nach Aufkündigung des Waffenstillstandes durch die PKK im Juni 2004 und die folgenden wechselhaften Erklärungen zur Wiederaufnahme bzw. zum Ruhen des bewaffneten Widerstandes - nach wie vor darauf aus, separatistische Bestrebungen rigoros zu unterbinden. Auch wenn es seit einigen Jahren keine Referenzfälle der Folter an der Grenze mehr gegeben hat, so ist doch nicht auszuschließen, dass Personen, auf die ein entsprechender Verdacht gefallen ist, nach wie vor im Innern der Türkei einer Folter in Form von physischen und psychischen Zwängen unterzogen werden. Insoweit hat sich die Sachlage gegenüber den Verhältnissen zur Zeit der Entscheidung des VG Stuttgart, a.a.O., nicht wesentlich geändert, wie sowohl aus der Rechtsprechung als auch den zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnissen zu entnehmen ist. Dabei bleibt es - wie zu wiederholen ist - ohne Bedeutung, ob das VG Stuttgart, a.a.O., diese Verhältnisse auch zutreffend auf die Person des Klägers übertragen hatte, der sich daran ausrichtende Bescheid vom 00.00.0000 also rechtmäßig war.
17Vgl. zu den tatsächlichen Verhältnissen: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, etwa S. 30 bis 35, 60 bis 66, 89, 90; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 2005 - 10 A 10580/05.OVG -; ferner zum Umfang der anhaltenden Verfolgungssituation: Rechtsanwältin Keskin, Sachverständige Zeugenaussage am 3. September 2004 vor dem VG Giessen, Gutachten Dr. Otmar Oehring vom 3. Oktober 2004 für das OVG Lüneburg, Gutachten Serafettin Kaya vom 25. Oktober 2004 für das OVG NRW sowie vom 9. Dezember 2004 für das VG Düsseldorf, vom 8. August 2005 für das VG Sigmaringen und vom 10. Dezember 2005 für den Hessischen VGH, Stellungnahme Amnesty International vom 17. Dezember 2004 für das OVG NRW, vom 17. Dezember 2004 für das VG Hamburg sowie vom 10. Januar 2005 und 20. September 2005 für das VG Sigmaringen, Gutachten Osman Aydin vom 25. Juni 2005 für das VG Sigmaringen, Gutachten Kamil Taylan vom 29. Mai 2006 für das VG Wiesbaden.
18Selbst die in den vorstehend gekennzeichneten Zeitraum fallenden zahlreichen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes,
19Lagebericht vom 3. Mai 2005, vom 11. November 2005 sowie vom 27. Juli 2006, ferner Stellungnahme an den Hessischen VGH vom 21. November 2005,
20wollen Misshandlungen und Folter für Rückkehrer an der Grenze nur dann vollständig ausschließen, wenn allein eine Asylantragstellung in Deutschland als Auffälligkeit vorausgegangen ist. Insgesamt folgt das Gericht deshalb nach wie vor der Rechtsauffassung des OVG NRW,
21Urteil vom 19. April 2005, a.a.O., S. 106 bis 108; bestätigend, weil auf derselben Erkenntnislage der den Beteiligten bezeichneten Erkenntnisliste beruhend - bereits Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. Januar 2006, a.a.O., sowie vom 16. November 2006 - 3 K 1158/04.A -.
22Danach muss der Rückkehrer mit einer intensiveren Befragung durch die Sicherheitsbehörden, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen, wenn bereits vor der Ausreise ein Separatismusverdacht auf ihn gefallen war. Ferner haben eine inländische Fluchtalternative nur diejenigen, die zwar politische Verfolgung erlitten haben, die aber dabei von den Sicherheitskräften nicht als eine des Separatismus verdächtige Person individualisiert oder registriert worden sind. Wer hingegen im Zuge derartiger Maßnahmen in einen individuellen Verdacht geraten ist, die militante kurdische Bewegung zu unterstützen, muss damit rechnen, auch in der Westtürkei bei routinemäßigen Personenkontrollen festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Für diese Personen entfällt die inländische Fluchtalternative für individuell Vorverfolgte. Diese anhand der vorstehenden Quellen sowie der einhelligen Rechtsprechung anzunehmende Gefährdungslage gilt unabhängig davon, ob - zumindest mit Blick auf die Unterstützung der PKK i.V.m. Art. 169 tStGB - inzwischen Verjährung gemäß Art. 102 tStGB a.F. eingetreten ist oder dieser Vorwurf dem Gesetz Nr. 4616 i.d.F. des Amnestiegesetzes Nr. 4758 vom 21. Mai 2002 unterfällt. Denn die danach zu beachtende Änderung der Rechtslage bedingt keinen Schutz vor faktischen Übergriffen menschenrechtswidriger Prägung, zumal die vorbezeichneten Gesetze einen ersten Zugriff der Sicherheitskräfte - sei es an der Grenze oder im Innern des Landes - auch gar nicht verhindern wollen.
23Vgl. über die vorstehenden Erkenntnisse und Einschätzungen der Rechtsprechung hinaus: Anhang zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003; Gutachten Osman Aydin vom 18. März 2004 für das VG Aachen sowie vom 20. November 2004 für das VG Düsseldorf; Stellungnahme Amnesty International vom 17. Dezember 2004 für das VG Hamburg.
24Diese Einschätzung trifft ohne Weiteres auf die rechtskräftig festgestellten Gründe der Vorverfolgung in der Person des Klägers zu. Dem Widerrufsbescheid selbst ist keine tragende Begründung über geänderte Tatsachen im Herkunftsland zu entnehmen, mit der die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung wegen des sog. PKK- und Separatismusverdachts gegenwärtig im Fall der Rückkehr des Klägers in die Heimat ausgeräumt sein könnte.
252. Ungeachtet dessen erweist sich der Widerrufsbescheid vom 00.00.0000 als rechtswidrig, weil er nicht in der Lage ist, sich über die Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 18. November 1996 - A 18 K 11092/95 - hinwegzusetzen. Beruht die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, so setzt die Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG voraus, dass die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 121 VwGO dem Widerruf nicht entgegensteht.
26So ebenfalls einhellige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53/97 -, NVwZ 1999, 302, vom 18. September 2001 - 1 C 7/01 -, NVwZ 2002, 345, vom 8. Mai 2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 21 A 613/02.A - sowie VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2006 - 3 K 5265/03.A -.
27Die Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 18. November 1996, a.a.O., bindet Kläger und Beklagte als damals i. S. d. § 63 VwGO Beteiligte unmittelbar, vgl. § 121 VwGO. Daraus folgt grundsätzlich, dass vor der Aufhebung einer gerichtlich angeordneten Anerkennung auch im asylrechtlichen Bereich stets zu prüfen ist, ob die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung der Aufhebung des Anerkennungsbescheides und des gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG verliehenen Status entgegensteht. Ist dies der Fall, so kann die Aufhebung erst erfolgen, wenn die rechtskräftige Entscheidung in dem dafür vorgesehenen Verfahren gemäß § 153 VwGO beseitigt worden ist. Da es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) an der letztgenannten Voraussetzung fehlt, steht der Widerrufsbescheid vom 00.00.0000 grundsätzlich in Widerspruch zu der Rechtskraftwirkung des nach wie vor existenten Urteils des VG Stuttgart vom 18. November 1996.
28Allerdings binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten aufgrund § 121 VwGO nur insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden ist. Mit Blick auf den soeben genannten, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt steht die Rechtskraft einer Entscheidung nur bei unveränderter Sachlage der Aufhebung des Bescheides entgegen. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet, wenn sich die zur Zeit seines Erlasses maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage setzt voraus, dass die der Rechtskraft selbst eigenen Gebote des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Änderung rechtfertigen. Dafür genügen weder der Zeitablauf allein noch eine Änderung der Gefahrenprognose im Asylrecht. Vielmehr muss ein Sachverhalt vorliegen, der sich in wesentlichen Punkten als erheblich abweichend darstellt und in den tatsächlichen Anhaltspunkten entsprechend zweifelsfrei abgesichert ist. Entsprechend hat die Rechtsprechung - wie abgrenzend zu bemerken ist - die Unbeachtlichkeit der Rechtskraft eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils lediglich dann angenommen und entsprechend Widerrufsbescheide nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG bestätigt, wenn aufgrund langjähriger Bewertung der Verhältnisse im Herkunftsland etwa kein Raum mehr blieb für die Annahme einer Gruppenverfolgung ethnischer Minderheiten oder wenn etwa die nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage aus einem politischen Umsturz im Heimatland resultierte.
29Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. September 2001, sowie OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2002, jeweils a.a.O.
30Eine geänderte Quellenlage, wie sie das Bundesamt in dem hier angefochtenen Bescheid vom 00.00.0000 zitiert, genügt schon als solche nicht diesen Anforderungen - dies ungeachtet der Unvollständigkeit der Recherche, wie vorstehend nachgewiesen.
31Vgl. auch insoweit die bekannte Rechtsprechung des BVerwG, etwa Urteile vom 19. September 2000 sowie vom 18. September 2001, jeweils a.a.O.
32II. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 00.00.0000 getroffene Regelung des Widerrufs der Asylanerkennung des Klägers sowie der ihm positiven Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG vom 00.00.0000 lässt sich schließlich nicht auf sonstige Ermächtigungsgrundlagen stützen mit der Folge, dass eine Rechtsverletzung des Klägers gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO entfiele.
33Die Voraussetzungen einer Rücknahme gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG finden keine Grundlage im bisher anerkannten Asylschicksal des Klägers. Die tatsachenbezogenen Ausführungen der Beklagten bzw. des Bundesamtes ergeben hierfür eben so wenig Substanz wie die Verwaltungsvorgänge ansonsten.
34Schließlich verbietet sich eine Heranziehung der allgemeinen Rücknahme- bzw. Widerrufsvorschriften der §§ 48, 49 VwVfG zu Lasten des Klägers schon deshalb, weil deren Anwendung eine behördliche Ermessensausübung voraussetzt. Hieran fehlt es in dem angefochtenen Bescheid; das Bundesamt handelte im Übrigen ersichtlich in dem Bewusstsein, eine gebundene Entscheidung, eben i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, treffen zu wollen.
35Vgl. zu Anwendbarkeit der §§ 48, 49 VwVfG ansonsten BVerwG, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O., sowie Marx, AsylVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 73 Rdn. 8-12, 181.
36III. Da somit der dem Kläger positive Statusbescheid gemäß § 31 Abs. 1 AsylVfG vom 00.00.0000 in allen Regelungen Bestand behält, bleibt für die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene gesonderte Versagung der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG kein Raum.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO, i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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