Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 2265/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wendet sich gegen die Baugenehmigung des Beklagten zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage.
3Er ist Eigentümer der bebauten Grundstücke N. Straße 2 und 35 sowie des Grundstücks I.----------weg 6 in X. . Auf dem Grundstück N. Straße 2 in X. betreibt er auf einer ehemaligen Hofstelle eine Pferdehaltung im Nebenerwerb.
4Der Beklagte erteilte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen unter dem 20. Oktober 2003 die Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) auf dem Grundstück Gemarkung X. Flur 149 Flurstück 29 (X. I.----------weg ). Die WEA vom Typ NEG MICON NM 82/1500 hat eine Nabenhöhe von 108,6 m, einen Rotordurchmesser von 82 m, eine Gesamthöhe von 149,6 m und eine Nennleistung von 1.500 kW. Der geplante Standort der WEA befindet sich in einem im Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt Münsterland - als ST 09 ausgewiesenen Windvorrangbereich, der von der Gemeinde X. als Konzentrationszone im Flächennutzungsplan dargestellt ist. Die Anlage hält zu dem Wohngrundstück des Klägers I.----------weg 6 einen Abstand von 500 m und zu dessen bebauten Grundstück N. Straße 35 einen Abstand von ca. 510 m ein. Der Standort der WEA befindet sich nordöstlich des mit einer Remise, einem Stallgebäude, einer Tenne und einem Wohnhaus bebauten Grundstückes N. Str. 2 und hält zu dem südwestlich hinter dem Stall- und Tennengebäude befindlichen Wohnhaus, in dem die Klägerin des Verfahrens 10 K 2264/05 sowie eine Mietpartei leben, einen Abstand von 350 m ein. An der Grenze des Grundstücks N. Straße 2 zum Flurstück des Standortes der WEA steht eine Baumreihe von Laubgehölzen.
5Die Genehmigung enthält in der Gestalt der nachfolgenden Änderungen durch den 2. Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2003 und den 3. Änderungsbescheid vom 18. März 2004 sowie den 4. Änderungsbescheid vom 6. August 2004 unter anderem folgende Nebenbestimmungen:
610. Die Windenergieanlage ist während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) mit einem max. Schallleistungspegel von 96,0 dB (A) zu betreiben. Dieser Betriebsmodus ist in der Steuerung der Windenergieanlage fest vorzugeben. Bescheinigungsgemäß (Schreiben des Bauherrn vom 17.05.2004 - eingegangen bei mir am 1.06.2004) darf die Windenergieanlage in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht mit höheren Leistungen als 95% der Nennleistung von 900 kW, also 855 kW, auf der kleinen Generatorstufe (96 dB(A)) betrieben werden (Bedingungen). Die Steuerungen der Windenergieanlage sind so einzustellen bzw. zu programmieren, dass bei Erreichen von 95% der Nennleistung auf der kleinen Generatorstufe in der Nachtzeit die Windenergieanlage automatisch außer Betrieb genommen wird. Diese Bedingung gilt so lange, bis durch messtechnische Untersuchungen im Sinne der Bedingung Nr. 11 der Baugenehmigung vom 20.10 2003 der Nachweis geführt wird, dass ein Überschreiten der zulässigen Richtwerte für Lärm auch bei höheren Leistungen oberhalb von 95% der Nennleistung auf der kleinen Generatorstufe und entsprechenden Windgeschwindigkeiten sicher ausgeschlossen ist."
711. Die genehmigte Windenergieanlage ist weder ton- noch impulshaltig."
852. Die von der Genehmigung erfasste Windenergieanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen (z.B. Transformatorengeräusche, Lüfteranlagen) verursachten Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit weiteren betriebenen Windenergieanlagen und anderer Anlagen, für die die TA Lärm gilt, im Einwirkungsbereich dieser genehmigten Windenergieanlagen an nachstehend genannten Häusern folgende Werte nicht überschreiten:
9Wohnhaus, Wohnung, Hofstelle, Straße: ... IMP 5/6 = I.----------weg 18, 49545 X. IMP 9/10 = Mettenerstraße 27 und 27a, 49545 X. bei Tage: 60dB(A) bei Nacht: 45 dB(A) gemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)."
1053. An den nachfolgend aufgeführten, schützenswerten Immissionsorten darf die hiermit genehmigte Windenergieanlage keinen periodischen Schattenwurf verursachen.
11Wohnhaus, Wohnungen, Hofstelle, Straße Immissionsorte: ...
12- IP 19 = I.----------weg 6, 49492 X. ...
13Hierzu ist die Windenergieanlage mit einer selbständig wirkenden Schattenabschaltung auszurüsten und zu betreiben. Die Windenergieanlage ist für den Zeitraum des Schattenwurfs außer Betrieb zu setzen. Zur Programmierung der Abschaltautomatik muss der Anlagenstandort und die zu schützenden schattenbeaufschlagten Flächen an den maßgeblichen Immissionsorten durch einen öffentlich- bestellten Vermessungsingenieur oder einer öffentlich- bestellten Vermessungsingenieurin genau ermittelt werden. ..."
14Mit Schreiben vom 14. November 2003 legte der Kläger gegen die erteilte Baugenehmigung Widerspruch ein, in dessen Folge die bereits zuvor erwähnten Änderungsbescheide ergingen, gegen die er ebenfalls Widerspruch erhob. Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass die genehmigte Windenergieanlage gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße und ihn in eigenen Rechten verletze.
15Die u.a. am 24. November 2003 von dem Kläger angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hatten teilweise Erfolg (vgl. VG Münster, Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 - 2 L 1771/03; vom 29. Dezember 2003 - 2 L 1949/03 sowie nachfolgend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. und 22. März 2004 - 10 B 2690/03, 10 B 101/04, 10 B 548/04 und 10 B 549/04). Im Anschluss an diese Entscheidungen änderte der Beklagte auf Grund des ergänzend eingeholten Schallgutachtens der Ingenieursgesellschaft Zech vom 14. Mai 2004 und einer Überprüfung durch das Staatliche Umweltamt Münster (StUA) vom 22. Juli 2004 die Baugenehmigung durch die Nachtragsgenehmigungen ab. Infolge der veränderten Umstände stellte die vormals zuständige 2. Kammer des erkennenden Gerichts auf Antrag der Beigeladenen durch Beschluss vom 22. Oktober 2004 - 2 L 1257/04 - die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen wieder her. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das OVG NRW durch Beschluss vom 9. März 2005 - 10 B 2384/04 - zurück, da der Kläger durch die Nachtragsänderungen eine Verletzung in eigenen nachbarlichen Rechten nicht mehr befürchten müsse.
16Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch des Klägers zurück. Den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der von der WEA ausgehenden Lärm- und Schattenimmissionen sei durch den Genehmigungsbescheid in der Gestalt der geänderten Nebenbestimmungen ausreichend Rechnung getragen worden. Nach dem eingeholten Schallgutachten der Ingenieursgesellschaft (IG) Zech würden die Immissionsrichtwerte am Tag um mindestens 13 dB (A) unterschritten. Die nächtlichen Immissionsrichtwerte würden um mindestens 3 dB (A) unterschritten, soweit die Anlage mit einer Nennleistung von 95 % betrieben werde. Sofern die Leistung 95 % der Nennleistung von 900 kW überschreite oder eine Zunahme des Schallleistungspegels bei höheren Windgeschwindigkeiten über 6,9 m/s in 10 m Höhe zu erwarten sei, sei die WEA im Nachtzeitraum abzuschalten. Diese Auflagen seien geeignet, die im Außenbereich zumutbaren Werte auf voraussichtlich 36 dB (A) beim Wohngrundstück N. Straße 2 und auf 32 dB (A) bei den Grundstücken N. Straße 35 und I.----------weg 6 dauerhaft zu begrenzen. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Schattenwurf und Lichtreflexe seien nicht zu erwarten, da der Betreiber durch Nebenbestimmungen verpflichtet worden sei, die WEA für den Zeitpunkt des Schattenwurfs auf das Grundstück I.----------weg 6 außer Betrieb zu setzen. Für die beiden anderen Grundstücke sei mit einem Schattenwurf durch die WEA ohnehin nicht zu rechnen.
17Mit seiner am 28. November 2005 erhobenen Klage wiederholt, vertieft und ergänzt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und macht ergänzend geltend, die Baugenehmigung sei wegen fehlender Erschließung der WEA aufzuheben. Die Erschließung sei nur über den in der Gesamtheit der Beteiligten in dem Rezess in der Zusammenlegungssache Metten und damit auch im Miteigentum des Klägers stehenden Interessentenweges möglich. Die Klage des Klägers zur Zustimmung des Gemeinde X. auf Löschung der in deren Baulastenverzeichnis eingetragenen Wegebaulast zur Nutzung des Interessentenweges für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der WEA wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 2. November 2006 - 2 K 105/05 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verfahren Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt (OVG NRW 10 A 4649/06). Er weist unter Bezug auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren darauf hin, durch die von der WEA ausgehenden Lärm-, Schattenwurf- und anderen Immissionen betroffen zu sein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus der Dauerbelastung der bisher zulässigen Lärmimmissionen seien bisher noch nicht hinreichend berücksichtigt worden. Von der WEA gehe in Anbetracht ihrer Höhe und der Nachtbefeuerung eine optisch bedrängende Wirkung aus. Von dem Anlagentyp sei zu erwarten, dass ein an- und abschwellender Heulton zu hören sei, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit immer lauter werde und nicht mehr zumutbar sei. Die Schallprognosen entsprächen nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und seien infolge der heute anzutreffenden Windgeschwindigkeiten überholt. Die Sicherstellung der Immissionsrichtwerte werde auch nicht durch die Beschränkung der Nennleistung sichergestellt. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden beeinträchtigt. Die genehmigte WEA befinde sich nicht vollständig in der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone und sei auch deswegen unzulässig. Die Anlage sei auch deshalb formell illegal, weil ab dem 1. Juli 2005 nicht mehr die Bauaufsichtsbehörde, sondern die Immissionsschutzbehörde für eine WEA über 50 m zuständig sei. Eine ausreichende Sicherheitsleistung für die später anfallenden Abriss- und Entsorgungskosten sei weder von der Beigeladenen noch von deren Rechtsvorgänger geleistet worden.
18Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
19die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 20. Oktober 2003 in der Gestalt der vier Änderungsbescheide vom 29. Oktober 2003, 22. Dezember 2003, 18. März 2004 und vom 06. August 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 26. Oktober 2005 aufzuheben,
20hilfsweise, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 10 A 4649/06 (OVG NRW).
21Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
22die Klage abzuweisen,
23und verteidigen die angegriffene Genehmigung. Im Nachbarstreit komme es nicht auf die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern allein darauf an, ob der Kläger in subjektiven Nachbarrechten verletzt werde. Nach dem letzten Schallgutachten der Zech-IG und einer Überprüfung durch das StUA würden die einzuhaltenden Nachtwerte an der Bebauung auf den Grundstücken der Klägers deutlich unterschritten. Angesichts der besonderen Verhältnisse gingen von der WEA auch keine optisch bedrängenden Beeinträchtigungen aus. Bei Abständen von über 350 m lasse sich dem Klagevorbringen keine individuelle Beeinträchtigung entnehmen. Insofern komme allein das Wohngrundstück N. Straße 2 in Betracht, welches mit seinen Fenstern und seiner Terrasse im südwestlichen Gebäudekomplex der Hofstelle liege und demzufolge durch die davor stehenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens zur WEA abgeschirmt werde, so dass ein freier Blick auf die WEA ohnehin nicht möglich sei. Ein Diskoeffekt ergebe sich infolge der nachträglichen Nebenbestimmung (Lackierung in Grautönen) nicht. Die Nachtbefeuerung sei bei einer Entfernung von 350 m zu vernachlässigen. Im Wege der Selbsthilfe sei dem Kläger im Übrigen eine Neuorientierung der Schlafräume zumutbar. Der Standort der WEA liege weder in einem Schutzgebiet noch in einem Biotop. Etwaigen naturschutzrechtlichen Regelungen komme auch keine nachbarschützende Wirkung zu. Ebenso wenig könne sich der Kläger auf Abweichungen vom Flächennutzungsplan berufen, da dieser nur dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit diene. Der Sicherstellung der verkehrlichen Erschließung fehle die nachbarschützende Wirkung, da diese nur der Gefahrenabwehr diene. Der Forderung einer Sicherheitsleistung habe es vor der Rechtsänderung 2004 an einer Rechtsgrundlage gefehlt.
24Am 15. März 2007 hat der Berichterstatter die Örtlichkeit auf dem Grundstück N. Straße 2 in X. in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellung wird auf die Niederschrift der Augenscheinseinnahme verwiesen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage hat keinen Erfolg.
28Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger gegen die angegriffene Baugenehmigung geltend macht, dass die mit ihr genehmigte WEA sich nicht vollständig in der durch den Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone befinde und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt würden sowie keine ausreichende Sicherheitsleistung für die später anfallenden Abriss- und Entsorgungskosten geleistet sei. Unabhängig davon, ob diese Umstände vorliegen, was die Kammer nicht näher untersuchen muss, beruft sich der Kläger damit auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die für ihn keine drittschützende Wirkung entfalten. Insoweit kann der Kläger nicht geltend machen, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Entsprechendes gilt auch für die aus Sicht des Klägers fehlende Erschließung der WEA. Abgesehen davon, dass für die Zuwegung zur WEA eine Baulast zu Gunsten der Beigeladenen eingetragen ist, die nach derzeit bestehender Rechtslage auch nicht gelöscht ist, weil der Kläger mit seinem Löschungsbegehren beim erkennenden Gericht nicht durchdringen konnte,
29vgl. Urteil vom 2. November 2006 - 2 K 105/05 -,
30und über den Antrag auf Zulassung der Berufung (10 A 4649/06 OVG NRW) noch nicht entschieden ist, so dass im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung von einer verkehrlichen Erschließung auszugehen war und heute noch ist, kommt dem Gesichtspunkt der Erschließung im Regelfall auch keine drittschützende Wirkung zu, auf die sich der Kläger berufen könnte. § 35 Abs. 2 BauGB hat ebenso wenig wie § 34 BauGB eine nachbarschützende Funktion.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 8 B 981/05 -; Beschluss vom 8. Februar 2005 - 10 B 1876/04 -, BauR 2005, 1457 f.; Urteil vom 23. Februar 1983 - 11 A 1790/81 -, BauR 1983, 445 (446).
32Der Nachbar kann insoweit ein Abwehrrecht allenfalls dann haben, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt.
33BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, NJW - RR 1999, 165 f.; Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173; Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282 ff.
34Dass die Beigeladene ein solches Notwegerecht in Anspruch nehmen müsste, ist aber nicht ersichtlich, zumal ihr gegenüber eine Zufahrtsbaulast gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO i.V.m. § 83 BauO NRW eingetragen worden ist.
35Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282 (285); Hess. VGH, Beschluss vom 27. September 2004 - 2 TG 1630/04 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1983 - 11 A 1790/81 -, BauR 1983, 445; Beschluss vom 29. Oktober 1996 - 10 B 476/96 -; VG München, Urteil vom 21. Juni 2005 - M 1 K 04.5885 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 2 B 1212/03 -, juris.
36Der Kläger kann auch nicht erfolgreich mit der Argumentation durchdringen, durch ein angeblich kollusives Zusammenwirken des Bürgermeisters der Gemeinde X. und der Beigeladenen bei der Eintragung der Baulast in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG an dem Interessentenweg verletzt zu sein. Dies mag zwar u.U. im Hinblick auf sein Miteigentum am Interessentenweg denkbar sein, begründet jedoch kein eigenständiges Abwehrrecht gegen die genehmigte WEA. Eine Verletzung seines Mit-Eigentumsrechts führt nach den vorhergehenden Ausführungen nicht ohne weiteres zu einer fehlenden Erschließung, ganz abgesehen davon, dass dieser hier ein Drittschutz im Verhältnis zu der genehmigten Anlage nicht zukommt.
37Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 in der Fassung ihrer Nachtragsänderungen vom 29. Oktober 2003, 22. Dezember 2003, 18. März 2004 und vom 6. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 26. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38Der Beklagte ist auch nach der Rechtsänderung im Jahre 2005 noch zuständig geblieben. In Verfahren, die gemäß § 67 Abs. 9 BImSchG nach dem bis zum 30. Juni 2005 geltenden Recht zu beurteilenden Baugenehmigungen für Windenergieanlagen betreffen, bleibt die Baugenehmigungsbehörde richtiger Beklagter. Eine Funktionsnachfolge findet insoweit nicht statt.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 - NVwZ-RR 2006, 244.
40Nach der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 BImSchG wird das bereits rechtshängige Baugenehmigungsverfahren nach altem Recht fortgeführt. Das bedeutet für das Verfahren der Drittanfechtung durch einen Nachbarn, dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sich entsprechend allgemeinen, für das Baurecht entwickelten Grundsätzen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung beurteilt. Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen sind in dem nach § 67 Abs. 9 BImSchG fortgeführten Verfahren nur insoweit maßge blich, als die Baugenehmigung rechtswidrig ist bzw. nicht erteilt werden kann, wenn die WEA schon nach bisherigem Recht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurfte. Die Rechtsänderung, wonach für WEA ab einer Anlagenhöhe von 50 m immissionsschutzrechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, gilt erst ab dem 1. Juli 2005 (§ 10 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV in der Fassung vom 20. Juni 2005, BGBl. I S. 1687). Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 20. Oktober 2003 unterfiel die Anlage dem baurechtlichen Regelungsregime. Daran ändert auch der Einwand der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nichts, wonach die Immissionsschutzbehörde wegen fehlender zeitlicher Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) sowie der fehlenden zeitlichen Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG (ABl EG Nr. L 73/5) durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU- Richtlinie und weiterer EU-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950 vom 2. August 2001) die sachlich zuständige Behörde gewesen wäre. Es kann offen bleiben, ob sich aus den genannten UVP-Richtlinien, namentlich der Änderungsrichtlinie 97/11/EG, überhaupt eine zuständigkeitsbegründende Entscheidungskompetenz der Immissionsschutzbehörde für die streitgegenständliche WEA über 50 m entnehmen lässt. Zum einen wendet sich die Richtlinie allein an die Mitgliedstaaten, in deren Entscheidungskompetenz es liegt, welche nationalen Behörden sie mit der Zuständigkeit für die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Änderungsrichtlinie maßgeblichen Umweltverträglichkeitsprüfung befassen will, zum anderen ist nach Anhang II Nr. 3 lit. i) der Änderungsrichtlinie eine UVP nur für Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen)" vorgesehen, nicht aber für Einzelanlagen. Unabhängig davon würde - ein Verstoß zu Gunsten der Klägerin einmal unterstellt - dieser allenfalls zu einem Verfahrensfehler führen. Verfahrensvorschriften sind jedoch nicht nachbarschützend. Darüber hinaus fehlt es mit Blick auf § 46 VwVfG zudem an der Möglichkeit einer eigenen materiellen Rechtsbetroffenheit des Klägers.
41Der Kläger wird auf den ihm gehörenden Grundstücken auch nicht durch den von der WEA ausgehenden Lärm oder durch Schattenwurf der Rotorblätter im Sinne des sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebots unzumutbar beeinträchtigt.
42Nach dem eingereichten ergänzenden Schattenwurfgutachten der Firma P. - D. GmbH vom 19. Januar 2004 sind die Grundstücke des Klägers als Immissionspunkte 11/12, 13/14 sowie 19 in die Betrachtung mit einbezogen worden. Das Gutachten kam für das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück N. Straße 2 zu einer Gesamtbelastung durch Schattenwurf der WEA von 0:26 Stunden im Jahr (statt einer maximal möglichen Beschattungsdauer von 30 Stunden im Jahr) und 6 Minuten am Tag (statt einer möglichen maximalen Beschattungsdauer von 30 Minuten am Tag) und für das Grundstück N. Straße 35 sogar zu einem O- Aufkommen an Schlagschatten. Lediglich für das Wohngrundstück des Klägers I.----- -----weg 6 war mit einer Gesamtbelastung eines maximalen Schattenwurfs von 34 Minuten der Richtwert von 30 Minuten am Tag mit 4 Minuten geringfügig überschritten. Mittels Einsatz einer Abschaltautomatik, die dem Betreiber durch die Nebenbestimmung Nr. 53 zur Baugenehmigung aufgegeben wurde, hat der Beklagte aber sichergestellt, dass ausgehend von den Rotorblättern der WEA am Wohnhaus des Klägers ein periodischer Schattenwurf nicht auftritt, so dass es auch insoweit an einer Belästigung durch Schattenwurf generell fehlt.
43Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch von der WEA auf die Grundstücke angeblich einwirkenden Lärmimmissionen ist bei 95 % Nennleistung von 900 kW im leistungsreduzierten Nachtbetrieb ebenfalls nicht feststellbar. Nach dem schalltechnischen Bericht der Zech- Ingenieursgesellschaft vom 14. Mai 2004 sind auch die dem Kläger gehörenden Grundstücke als Immissionsschutzpunkte 11/12 (N. Straße 2), 13/14 (N. Straße 35) und 19 (I.----------weg 6) in den Blick genommen worden. Danach bleiben die von der WEA ausgehenden Lärmimmissionen einschließlich der Vorbelastung an den Grundstücken des Klägers weit unterhalb der Immissionsrichtwerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts. Soweit der Kläger vorträgt, dass bei höheren Windgeschwindigkeiten mit einer Zunahme der Lärmimmissionen und ggf. mit einem Überschreiten der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, muss sich die WEA nach der beigefügten Nebenbestimmung im Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr automatisch abschalten, sobald eine Leistung von 95 % der Nennleistung von 900 kW überschritten wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Kläger nicht unzumutbar durch Lärm beeinträchtigt wird. Dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch die Beschränkung auf 95 % der Nennleistung sichergestellt werden kann, belegen die nachträglich vorgenommenen Messungen der L. D1. F. vom 19. Mai 2006 bei Nachtbetrieb, wie sie von dem Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind (Schreiben der Beigeladenen an das Staatliche Umweltamt Münster vom 7. August 2006). Diese belegen, dass die WEA selbst am höchstbelasteten Immissionsort den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nicht erreicht, sondern nur einen maximalen Beurteilungspegel von 43 dB (A) aufweist. Eine Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlage konnte nicht festgestellt werden. Eine solche war auch bei der Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten von dem Berichterstatter nicht wahrzunehmen.
44Soweit der Kläger eine von der WEA ausgehende optisch bedrängende Wirkung auf die ihm gehörende Grundstücke behauptet, kommt es nach der Rechtsprechung auf den Einzelfall, namentlich auf den Abstand zwischen der WEA und den Wohngebäuden auf den Grundstücken an. Für die Einzelfallprüfung lassen sich grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WEA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der WEA das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006, - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006,1532 (1534 f.), bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -.
46Bei der Einzelfallprüfung sind neben der Höhe der Anlage auch die örtlichen Verhältnisse, die Anordnung der Gebäude, die Lage der Räumlichkeiten und deren Fenster, die Hauptblickrichtung sowie die topographische Situation und die planungsrechtliche Lage zu berücksichtigen. Wer wie der Kläger im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten WEA - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen rechnen.
47OVG NRW, a.a.O., S. 1534.
48Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, liegen die Grundstücke des Klägers I.----------weg 6" ca. 500 m und N. Straße 35" ca. 510 m und damit mehr als den dreifachen Abstand der Gesamthöhe von der genehmigten WEA entfernt, so dass von einer optisch bedrängenden Wirkung nicht die Rede sein kann. Lediglich das Grundstück N. Straße 2" liegt nach dem Auszug der Deutschen Grundkarte mit 350 m Abstand zu der genehmigten WEA und dem auf dem Grundstück befindlichen Wohnhaus im zwei- bis dreifachen Abstandsbereich zur WEA. Bei einer durchgeführten Ortsbesichtigung konnte der Berichterstatter feststellen, dass die Wohn- und Schlafräume in dem Wohnhaus auf der der WEA abgewandten südöstlichen und südwestlichen Gebäudeseite untergebracht sind. Die gewonnenen Eindrücke hat der Berichterstatter den übrigen Kammermitgliedern anhand des Kartenmaterials, der bei der Augenscheinseinnahme gefertigten Lichtbilder und der Lagezeichnungen der beigezogenen Bauakte vermittelt. Zudem wird das Wohnhaus auf dem Grundstück N. Straße 2" noch durch zwei vorgelagerte nordöstliche Gebäude (Tenne und Stallgebäude) sowie eine hohe Baumreihe zu der WEA hin abgeschirmt mit dem Erfolg, dass auf der Süd- und der Südostseite des Wohnhauses, also dort, wo sich die empfindlichen Ruhe- und Aufenthaltsräume der Bewohner befinden, von der WEA nichts zu sehen ist. Eine optisch bedrängende Wirkung im Sinne einer unzumutbaren Beeinträchtigung ist durch die genehmigten WEA nicht gegeben.
49Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die von ihm auf dem Grundstück N. Straße 2" betriebene Pferdezucht und Pferdehaltung werde durch die genehmigte WEA unzumutbar beeinträchtigt. Die Pferde seien derzeit eingestallt, weil sie einmal, als sie sich auf dem nördlich bzw. nordwestlich der Stallgebäude gelegenen Koppelbereich befunden hätten, gescheut hätten und nur mit Mühen wieder einzufangen gewesen seien. Die Pferde hätten sich vor den Drehbewegungen der Rotorflügel erschreckt. Ob dies der Fall war, mag dahinstehen. Der Kläger hat jedenfalls bei dem Ortstermin selbst eingeräumt, dass die Pferde anschließend ein weiteres Mal auf der Koppel gewesen seien und es nicht zu einem ähnlichen Vorfall gekommen sei. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen über das Verhalten von Windrädern auf weidende Zucht-Pferde. Danach handelt es sich bei Pferden um Gewöhnungstiere, für die all das, was sich in der Luft abspielt, völlig irrelevant ist - also auch das Drehen der Rotoren." Gerade hochgezüchtete Pferde seien oftmals ganz anderen Belastungen und extremen Reizen ausgesetzt. In einer Befragung sind die Erfahrungen bei 424 Pferden mit WEA zusammengetragen worden. Nur in elf Fällen (d.i. 2,6%) sind überhaupt bemerkbare Reaktionen aufgetreten, jedoch ist i.d.R. eine baldige Gewöhnung erfolgt. In keinem Fall sind heftige Reaktionen wie Steigen oder Durchgehen aufgetreten. Insgesamt sind die von WEA ausgehenden Reize für Pferde im Vergleich zu sonstigen ortsüblichen Reizen als unerheblich zu erachten,
50so Seddig, Gutachten Windenergieanlagen und Pferde" vom 17. November 2004, Fakultät für Biologie, Universität Bielefeld, S. 16, unter: http://www.wind- energie.de/fileadmin/dokumente/Themen_A-Z/Wild- %20und%20Nutztiere/Studie_Pferde_Gutachten.pdf; vgl. ebenso Rustige, in: Landwirtschaftliches Wochenblatt vom 21. März 2002; Schulze Niehues in: Neue Energie 2002, 110.
51Angesichts dessen geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die akustischen und optischen Wirkungen einer WEA auf das Verhalten von Pferden, wie sie der Kläger hält, nicht rücksichtslos ist. Vielmehr ist der Pferdehalter im Rahmen seiner Obliegenheiten verpflichtet, Vorsorge gegen etwaige Unfallgefahren zu treffen, in dem er die Pferde behutsam an die WEA gewöhnt. Nach den vorhergehenden Darlegungen und der Einlassung des Klägers gegenüber dem Berichterstatter im Ortstermin ist es auch nicht grundsätzlich zweifelhaft, dass eine solche Gewöhnung grundsätzlich möglich ist. Es ist nachvollziehbar und möglich, dass sich Pferde, jedenfalls wenn sie dauerhaft auf einer Anlage im Einwirkungsbereich einer WEA gehalten werden, an die von dieser ausgehenden akustischen und optischen Wirkungen gewöhnen können.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05 -; Beschluss vom 17. Mai 2002 - 7 B 665/02 -, NVwZ 2002, 1133; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 26 CS 02.636 -, juris.
53Schließlich mag es auf sich beruhen, ob der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutrifft, der Beklagte habe keine (ausreichende) Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Denn jedenfalls fehlt es mit Blick auf § 46 VwVfG an der Möglichkeit einer eigenen materiellen Rechtsbetroffenheit des Klägers infolge der Nichtdurchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung.
54Vgl. hierzu eingehend VG Münster, Urteil vom 3. November 2006 - 10 K 774/05 -.
55Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist hier der Fall. Dass dem Kläger weitere (subjektive) Rechtspositionen durch eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung eingeräumt würden, die über die von ihm geltend gemachten subjektiven Rechtsbeeinträchtigungen wie Schattenwurf und Lärmimmissionen hinausgingen und nicht bereits in seinem, des Klägers, Interesse eingehend von dem Beklagten überprüft wurden, hat der Kläger weder im einzelnen dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
56Der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag ist unbegründet. Nach den obigen Ausführungen zur Erschließung des Standortes der WEA handelt es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung (10 A 4649/06 OVGNRW) gegen das klageabweisende Urteil auf Zustimmung zur Löschung einer Baulast vor dem erkennenden Gericht (2 K 105/05 VG Münster) nicht um einen vorgreiflichen Rechtsstreit i.S.d. § 94 VwGO.
57Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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