Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 2335/05
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen Nettobetrag von insgesamt 1.592,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 1.187,84 € seit dem 06. Dezember 2005, aus weiteren 183,24 € - mithin aus insgesamt 1.371,08 € - seit dem 01. Januar 2006 und aus weiteren 221,28 € - mithin aus insgesamt 1.592,36 € - seit dem 01. Januar 2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2In den Jahren 1999 bis 2006 stand der Kläger als Beamter der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Beklagten und war für seine drei in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geborenen Kinder kindergeldberechtigt.
3Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 habe er Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten. Dieser Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 01. Januar 1999 für endgültig erklärt. Den hiergegen am 11. Januar 2005 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2005 hinsichtlich der Jahre 1999 und 2002 bis 2004 zurück. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 erkannte er dagegen einen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von 633,96 DM (2000) und 600,24 DM (2001), mithin in Höhe von insgesamt 1.234,20 DM an.
4Der Kläger hat am 06. Dezember 2005 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die gesetzlich festgelegte Besoldung sei im streitgegenständlichen Zeitraum hinter den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 2 BvL 26/91 u. a. - und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - zurückgeblieben.
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 zu verurteilen, an ihn für sein drittes Kind für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe der Differenz zwischen 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und dem ihm für sein drittes Kind tatsächlich gezahlten Familienzuschlag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 06. Dezember 2005 zu zahlen und
7an ihn für sein drittes Kind für die Jahre 2005 und 2006 familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe der Differenz zwischen 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und dem ihm für sein drittes Kind tatsächlich gezahlten Familienzuschlag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus dem jährlichen Nachzahlungsbetrag ab dem 01. Januar des Folgejahres zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er macht im Wesentlichen geltend, für das Jahr 1999 werde wegen der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 2 BvL 26/91 u. a. - festgelegten Anpassungsfrist kein Gestaltungsspielraum des Dienstherrn gesehen. Die Nachzahlung für die Jahre 2000 und 2001 entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Die Höhe der für die folgenden Jahre nach dem Bundesbesoldungsgesetz gezahlten Familienzuschläge ab dem dritten Kind erfülle bereits die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, so dass für diesen Zeitraum eine Nachzahlung nicht mehr in Betracht komme. Durch die kontinuierliche Erhöhung des Kindergeldes und die Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge sowie das Vorziehen von steuerrechtlichen familienbezogenen Entlastungsmaßnahmen sei der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Besoldung nachgekommen. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - rechtfertige keine Nachzahlung. Die Grundannahmen, die das Bundesverfassungsgericht im genannten Beschluss den Vergleichsberechnungen zu Grunde gelegt habe, hätten sich zwischenzeitlich verändert, so dass die Berechnungen nicht unverändert fortgeführt werden könnten.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
14Die - zeitlich von vornherein nicht auf die Jahre 1999 bis 2004 begrenzte - Klage ist insgesamt zulässig. Das (etwaige) Fehlen eines Vorverfahrens (vgl. § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO) hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 ist unschädlich, weil der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre. Der Zweck des Vorverfahrens hätte daher ohnehin nicht mehr erreicht werden können, so dass ein entsprechendes Verlangen eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei wäre.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 02. September 1983
16- 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507, und vom 09. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, Juris; VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2006 - 4 K 2446/05 -.
17Die auf die Zahlung erhöhter familienbezogener Gehaltsbestandteile für die Jahre 1999 und 2002 bis 2006 sowie - unter Berücksichtigung der Nachzahlung - für die Jahre 2000 und 2001 gerichtete Klage ist begründet, soweit das Begehren die Jahre 1999 und 2002 bis 2006 betrifft. Für die Jahre 2000 und 2001 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch auf eine (weitere) Nachzahlung zu.
18Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festlegten Familienzuschlags ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 314 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
20Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004
22- 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
23Dieser Teil der Entscheidungsformel ist unmittelbar anspruchsbegründend. Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten - Gleiches gilt für den Richter - auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken.
24Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990
25- 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
26Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie im Weiteren darzulegen ist - bezogen auf die hier geltend gemachten Jahre 1999 bis 2006 erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.
27Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten des Beklagten nicht gehindert. Die Fachgerichte sind - weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
28vgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2, a.a.O., S. 304 und 332,
29befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007
31- 1 A 3433/05 -, Juris.
32Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. Sie gewährt den Fachgerichten insbesondere die Befugnis, auch für das Jahr 1999 die entsprechenden Berechnungen anzustellen und gegebenenfalls zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile zuzuerkennen. Die Fristsetzung im Tenor zu 2. der Entscheidungsformel des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ("so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000") bezieht sich lediglich auf das Einsetzen der oben erläuterten Befugnis der Fachgerichte, die entsprechenden Fehlbeträge zu ermitteln und zuzusprechen. Sie schließt indessen einen - ab dem 1. Januar 2000 gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch des Besoldungsempfängers für das Jahr 1999 nicht aus.
33Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
34Der Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes zutreffend ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004
36- 2 C 34.02 -, a.a.O., Leitsatz und S. 97 f.
37Jedoch ist der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, im hier zu betrachtenden Zeitraum auch in Ansehung der vom Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts nicht ausreichend nachgekommen.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007
39- 1 A 3433/05 -, Juris (für 1999 bis 2004);
40VG Münster, Urteil vom 25. Januar 2007
41- 11 K 353/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
42Beim Kläger verbleibt in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmethode ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes bezogen auf die Jahre 1999 und 2002 bis 2006 in Höhe von insgesamt 1.592,36 €. Die ursprünglich auch für die Jahre 2000 und 2001 bestehende Unteralimentation ist durch die mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005 festgesetzte und mit den Bezügen für Dezember 2005 erfolgte Nachzahlung entfallen.
43Zur Feststellung der Höhe der Unteralimentation sind nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O., S. 323) 115 v.H. des - vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten - sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter/Richter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 12) mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Um die Unteralimentation des dritten Kindes festzustellen, ist die Differenz der pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr ermittelten Nettoeinkommen mit dem um 15 v.H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zu vergleichen.
44Für diesen - hier hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2006 anzustellenden - Einkommensvergleich zwischen der Familie mit zwei Kindern und der Familie mit drei Kindern ist auf das jeweilige Jahresnettoeinkommen abzustellen. Auszugehen ist insoweit vom Bruttogrundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des Beamten zugeordnet ist, und dem Familienzuschlag (Familienzuschlag der Stufe 1 und kinderbezogene Familienzuschläge) sowie allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteilen wie die - im Falle des Klägers allerdings nicht in Betracht kommende und damit auch nicht zu berücksichtigende - allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Hinzuzurechnen sind gegebenenfalls erfolgte Einmalzahlungen, Urlaubsgeld und bis zum Jahr 2002 die Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz vom 23. Mai 1975 (Neubekanntmachung: BGBl I 1998, 3642) - in der jeweils gültigen Fassung - unter Berücksichtigung des vom Bundesministerium des Innern festgesetzten Bemessungsfaktors und ab dem Jahr 2003 die Sonderzahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW, Seite 696), zuletzt geändert durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (GV. NRW, Seite 204).
45Zur Höhe des Bemessungsfaktors gemäß § 13 SoZuwG (Bund) vgl. Runderlasse des Finanzministeriums NRW vom 2. April 1997 - B 2104 - 34.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 1997, 448; vom 30. Dezember 1999 - B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 50; vom 20. November 2000
46- B 2104 - 46.1 - IV A 2; B 3135 - 5.2.2 -
47IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 1614; vom 18. Mai 2001 - B 2104 - 46.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2001, 863, sowie Stegmüller/Schmalhofer/Bau-er, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 2.1 zu
48§ 57, Ziffer 4.2.7 ff.
49Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der im Bundesanzeiger veröffentlichten besonderen Lohnsteuertabellen), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007
51- 1 A 3433/05 -, Juris.
52Die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterworfen, das Kindergeld. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie individuelle Umstände und Steuerfreibeträge - etwa individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge oder an besondere, einzelfallbezogene Voraussetzungen anknüpfende Freibeträge -, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007
54- 1 A 3433/05 -, Juris.
55Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in den Jahren 1999 bis 2006 die aus den nachfolgenden Tabellen abzulesende Einkommenssituation für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 (ohne allgemeine Stellenzulage) mit zwei und mit drei Kindern:
56
| Einkommen | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 |
| 2 Kinder | ||||
| Jahresbrutto | 88.315,79 DM | 88.981,44 DM | 90.462,31 DM | 47.194,31 € |
| Abzüge (Steuern) | -17.455,51 DM | -16.763,64 DM | -15.692,93 DM | -8.175,80 € |
| Kindergeld | 6.000,00 DM | 6.480,00 DM | 6.480,00 DM | 3.696,00 € |
| Jahresnetto | 76.860,28 DM | 78.697,80 DM | 81.249,38 DM | 42.714,51 € |
| Monatsnetto | 6.405,02 DM | 6.558,15 DM | 6.770,78 DM | 3.559,54 € |
| 3 Kinder | ||||
| Jahresbrutto | 93.687,60 DM | 94.383,55 DM | 95.954,09 DM | 50.059,27 € |
| Abzüge (Steuern) | -19.073,63 DM | -18.415,70 DM | -17.302,28 DM | -8.950,93 € |
| Kindergeld | 9.600,00 DM | 10.080,00 DM | 10.080,00 DM | 5.544,00 € |
| Jahresnetto | 84.213,97 DM | 86.047,85 DM | 88.731,81 DM | 46.652,34 € |
| Monatsnetto | 7.017,83 DM | 7.170,65 DM | 7.394,32 DM | 3.887,70 € |
57
| Einkommen | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 |
| 2 Kinder | ||||
| Jahresbrutto | 46.624,46 € | 47.320,68 € | 47.646,50 € | 46.884,97 € |
| Abzüge (Steuern) | -7.985,44 € | -7.466,95 € | -7.197,73 € | -6.957,81 € |
| Kindergeld | 3.696,00 € | 3.696,00 € | 3.696,00 € | 3.696,00 € |
| Jahresnetto | 42.335,02 € | 43.549,73 € | 44.144,77 € | 43.623,16 € |
| Monatsnetto | 3.527,92 € | 3.629,14 € | 3.678,73 € | 3.635,26 € |
| 3 Kinder | ||||
| Jahresbrutto | 49.443,72 € | 50.205,75 € | 50.554,31 € | 49.746,66 € |
| Abzüge (Steuern) | -8.728,25 € | -8.214,24 € | -7.927,45 € | -7.666,80 € |
| Kindergeld | 5.544,00 € | 5.544,00 € | 5.544,00 € | 5.544,00 € |
| Jahresnetto | 46.259,47 € | 47.535,51 € | 48.170,86 € | 47.623,86 € |
| Monatsnetto | 3.854,96 € | 3.961,29 € | 4.014,24 € | 3.968,66 € |
58
Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten Mehrbetrag der Besoldung für das dritte Kind - ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007
60- 1 A 3433/05 -, Juris.
61Nach dem Außer-Kraft-Treten des - für die Jahre 1999 bis 2004 maßgebenden - Bundessozialhilfegesetzes ist der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz ab dem Jahr 2005 unter Zugrundelegung des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) zu berechnen. Ausgehend von § 28 SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung) in der Fassung vom 03. Juni 2004 (BGBl. I, 1067 f.) und unter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Vorgaben ergibt sich für die Jahre 2005 und 2006 ein gewichteter Durchschnittsregelsatz in Höhe von 222,13 €.
62Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, Juris.
63Der zunächst seitens der Kammer der Bedarfsberechnung für das Jahr 2005 zu Grunde gelegte gewichtete Durchschnittsregelsatz von 225,96 €,
64vgl. u.a. VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2006
65- 4 K 2446/05 -,
66erweist sich nach erneuter Überprüfung mit Blick auf den gewählten Gewichtungsfaktor als nicht tragfähig.
67Zur Abgeltung einmaliger Leistungen ist in den Jahren 1999 bis 2004 ein Zuschlag von 20 v.H. hinzuzurechnen. Weil die Regelsätze seit dem 01. Januar 2005 einen Mehrbetrag zur Abgeltung einmaliger Bedarfe in Höhe von etwa 20 v.H. enthalten, entfällt hier der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen.
68Vgl. VG Münster, Urteile vom 20. Juni 2006
69- 4 K 2446/05 - und vom 25. Januar 2007
70- 11 K 353/04 -.
71Die bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu berücksichtigenden gewichteten Regelsätze betragen dementsprechend für das Jahr 1999 351,04 DM nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 70,21 DM, für das Jahr 2000 354,32 DM nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 70,86 DM, für das Jahr 2001 358,83 DM nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 71,77 DM, für das Jahr 2002 187,32 € nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 37,46 €, für das Jahr 2003 190,19 € nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 38,04 €, für das Jahr 2004 191,04 € nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 38,21 € und für die Jahre 2005 und 2006 222,13 €.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007
73- 1 A 3433/05 -, Juris (für 1999 bis 2004);
74OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007
75- 1 R 27/06 -, Juris.
76In Rechnung zu stellen sind weiterhin die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten.
77Hinsichtlich des Mietanteils ist als Basiswert für die Jahre 1999 bis 2001 von dem Mietenbericht 1998 (BT-Drucksache 14/3070) auszugehen, dessen Wert mit den jährlichen Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes, welche in dem Mietenbericht 2002 (BT-Drucksache 15/2200) wiedergegeben sind, fortzuschreiben ist. Ab dem Jahr 2002 wird der Mietwert aus dem Mietenbericht 2002 mit den Steigerungsraten der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Ver-braucherpreisindizes fortgeschrieben, mithin in Höhe von 1,1 v.H. von 2002 auf 2003, jeweils in Höhe von 0,9 v.H. von 2003 auf 2004 und von 2004 auf 2005 sowie in Höhe von 1,1 v.H. von 2005 auf 2006.
78Vgl. Statistisches Bundesamt, Preise - Verbrau-cherpreisindizes für Deutschland - Monatsberichte Dezember 2006 und Januar 2007;
79OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007
80- 1 A 3433/05 -, Juris (für 1999 bis 2004).
81Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes in den Jahren 1999 bis 2006 die in den nachfolgenden Tabellen dargestellten Werte:
82
| Sozialhilfebedarf Kind | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 |
| Gewichteter Durchschnittsregelsatz (einschl. Einmalleistungen) | 421,25 DM | 425,18 DM | 430,60 DM | 224,78 € |
| Anteilige Mietkosten für 11 m² | 123,31 DM | 124,79 DM | 126,16 DM | 66,99 € |
| Anteilige Energiekosten | 24,66 DM | 24,96 DM | 25,23 DM | 13,40 € |
| Gesamtbedarf | 569,22 DM | 574,93 DM | 581,99 DM | 305,17 € |
| 115% des Gesamtbedarfs | 654,60 DM | 661,17 DM | 669,29 DM | 350,95 € |
83
| Sozialhilfebedarf Kind | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 |
| Gewichteter Durchschnittsregelsatz (einschl. Einmalleistungen) | 228,23 € | 229,25 € | 222,13 € | 222,13 € |
| Anteilige Mietkosten für 11 m² | 67,76 € | 68,42 € | 69,08 € | 69,85 € |
| Anteilige Energiekosten | 13,55 € | 13,68 € | 13,82 € | 13,97 € |
| Gesamtbedarf | 309,54 € | 311,35 € | 305,03 € | 305,95 € |
| 115% des Gesamtbedarfs | 355,97 € | 358,05 € | 350,78 € | 351,84 € |
84
Die Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz führt zu folgendem Ergebnis:
85
| Vergleichsberechnung | 1999 | 2000 | 2001 |
| monatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind | 612,81 DM | 612,50 DM | 623,54 DM |
| Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) | -41,79 DM | -48,67 DM | -45,75 DM |
| Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/DM) | -501,48 DM | -584,04 DM | -549,00 DM |
| Nachzahlung | 633,96 DM | 600,24 DM | |
| Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/€) | -256,40 € | - | - |
86
| Vergleichsberechnung | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 |
| monatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind | 328,16 € | 327,04 € | 332,15 € | 335,51 € | 333,40 € |
| Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) | -22,79 € | -28,93 € | -25,90 € | -15,27 € | -18,44 € |
| Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/€) | -273,48 € | -347,16 € | -310,80 € | -183,24 € | -221,28 € |
87
Es ergibt sich somit ein Gesamtanspruch von 1.592,36 €.
88Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen handelt,
89vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, Juris,
90ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Es ist indes Aufgabe des Beklagten bzw. der Fachgerichte, die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007
92- 1 A 3433/05 -, Juris.
93Hinsichtlich der auf die Jahre 2005 und 2006 entfallenden Ansprüche auf Mehrbesoldung (183,24 € bzw. 221,28 €) ist zu berücksichtigen, dass auch diese frühestens zum 01. Januar des Folgejahres, mithin erst zum 01. Januar 2006 bzw. zum 01. Januar 2007 geltend gemacht und insoweit Zinsen erst ab diesen Zeitpunkten beansprucht werden können. Unter Zugrundelegung der hier maßgeblichen jahresweisen Betrachtung steht frühestens mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fest, ob mangels gesetzgeberischer Aktivität ein Anspruch auf eine höhere Besoldung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts besteht.
94Vgl. VG Münster, Urteil vom 18. Januar 2007
95- 11 K 382/05 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3647/04 -, Juris; VG München, Urteil vom 27. September 2005
96- M 5 K 04.5689 -, Juris.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da sich das Klagebegehren hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 nur auf die Differenz zwischen der seitens des Beklagten bzw. des Fachgerichts zu berechnenden Un-teralimentation und der für diese Jahre geleisteten Nachzahlung bezieht, unterliegt der Kläger unter Zugrundelegung der angestellten Berechnungen nur zu einem geringen Teil.
98Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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