Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2149/05

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Dezember 2003 verpflichtet, Pflegewohngeld für die Klägerin an die St.-M. -Stift GmbH in D. für das Jahr 2004 in Höhe von monatlich 529,92 EUR zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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