Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2149/05
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Dezember 2003 verpflichtet, Pflegewohngeld für die Klägerin an die St.-M. -Stift GmbH in D. für das Jahr 2004 in Höhe von monatlich 529,92 EUR zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein- Westfalen (PfG NW) in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW 2003, S. 380 während ihres Aufenthaltes im Jahre 2004 an die St.-M. -Stift GmbH in D. zu gewähren.
3Die am 00. 00 1912 geborene verwitwete Klägerin lebt seit Juli 1998 in einer Pflegeeinrichtung der St.-M. -Stift GmbH in D. . Sie erhält seit dem Jahre 2003 Leistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe III.
4Die Klägerin hat eine Tochter, ihre Betreuerin, und einen Sohn.
5Die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann übertrugen ihrer Tochter durch notariellen Übergabevertrag vom 00. 00 1994 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein im Eigentum beider Eheleute stehendes Hausgrundstück in D. . Die Übertragung erfolgte lastenfrei.
6Die Tochter gewährte ihren Eltern in § 4 des Vertrages ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht auf alle Baulichkeiten einschließlich der Nutzung des gesamten Grundstückes. Dieses Wohnrecht wurde als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Den Wert des Wohnrechts bezifferten die Vertragsparteien auf jährlich 6.000 DM (3.067,75 EUR). Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die Tochter nur verpflichtet sei, das Wohnrecht in Natur zu gewähren. Wenn die Eltern das Wohnrecht nicht mehr ausnutzen wollten oder könnten, sollte die Tochter nicht verpflichtet sein, Ersatz in Geld zu leisten. Außerdem sollten die Eltern nur zur persönlichen Nutzung, nicht aber zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung an Dritte berechtigt sein. Weitere Gegenleistungen für die Übertragung wurden nicht vereinbart.
7In § 5 des Vertrages verpflichtete sich die Tochter, für ein standesgemäßes und ortsübliches Begräbnis zu sorgen und die Grabstätte ihrer Eltern auf ihre Kosten für die übliche Dauer zu pflegen.
8In § 6 des Vertrages wurde der Sohn der Klägerin auf seine Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung verwiesen. Die Eltern ermächtigten ihre Tochter außerdem, ihrem Sohn nach ihrem Ableben entweder ein Wohnrecht an der unteren Etage des Hauses zu gewähren oder ihm monatlich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ein Entgelt zu zahlen, welches der ortsüblichen Vergleichsmiete für die untere Etage des übertragenen Hausgrundstückes entspreche oder einen einmaligen Beitrag in Höhe des eventuell bestehenden Pflichtteilergänzungsanspruches wegen der hier vorgenommenen Übertragung zu zahlen.
9Die Vertragsparteien gaben den Verkehrswert in § 9 des Vertrages mit ca. 340.000 DM (173.839,24 EUR) an.
10Nachdem die Klägerin im Juli 1998 in die Pflegeeinrichtung aufgenommen worden war, veräußerte ihre Tochter das Grundstück im Jahre 1998 zu einem Kaufpreis von insgesamt 415.000 DM. Nach den Angaben der Tochter der Klägerin wurde der Erlös bis auf einen Rest in Höhe von 3.124 DM für die Tilgung von Schulden und für den Kauf einer Apotheke für den Ehemann der Tochter verwendet.
11Die Pflegeeinrichtung erhielt auf ihren Antrag mit Wirkung vom 16. Juli 1998 Pflegewohngeld nach den damals geltenden Vorschriften des PfG NRW. Bei der Berechnung des Pflegewohngeldes legte der Beklagte lediglich die der Klägerin gezahlte Alters- und Witwenrente als Einkommen zu Grunde. Zuletzt wurde der Pflegeeinrichtung durch Bescheid vom 2. Januar 2003 für zwölf Monate ein Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 529,92 EUR bewilligt.
12Nachdem der Beklagte Kenntnis von dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 erhalten hatte, nahm er gegenüber der Pflegeeinrichtung durch Bescheid vom 22. Mai 2003 seinen Bescheid vom 2. Januar 2003 zurück. Gleichzeitig erklärte er sich bereit, den bisher bewilligten monatlichen Betrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis Dezember 2003 weiter zu zahlen.
13Eine Durchschrift dieses Bescheides übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2003.
14Die Pflegeeinrichtung legte gegen den Bescheid am 5. Juni 2003 Widerspruch ein.
15Durch weiteren Bescheid vom 1. Juli 2003 gegenüber der Pflegeeinrichtung stellte der Beklagte die Zahlungen zum 1. August 2003 ein und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an. Hierüber informierte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 2003.
16Die Pflegeeinrichtung nahm ihren Widerspruch gegen die Rücknahme des Bewilligungsbescheides mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 zurück und erklärte sich zugleich bereit, das für die Monate Juni und Juli 2003 gezahlte Pflegewohngeld in Höhe von 1.059,84 EUR an die Kreiskasse D. zu erstatten.
17Die Pflegeeinrichtung beantragte am 11. September 2003 erneut, der Klägerin für ihren Aufenthalt im Heim Pflegewohngeld zu zahlen. Anlässlich dieses Antrages gab die Pflegeeinrichtung das Einkommen der Klägerin aus Alters- und Witwenrente mit 1.332,18 EUR und das Sparvermögen auf einem Giro- und einem Sparkonto in Höhe von 1.810,86 EUR an. Außerdem teilte die Einrichtung mit, dass die Klägerin über Schmuck in Höhe von ca. 500 EUR verfügte. Zugleich wies die Pflegeeinrichtung den Beklagten auf den Übertragsvertrag aus dem Jahre 1994 hin.
18Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch sowohl an die Klägerin als auch an die Pflegeeinrichtung gerichtete Bescheide vom 17. Dezember 2003 mit der Begründung ab, dass der Bedarf an Pflegewohngeld durch vorrangig einsetzbares Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches der Klägerin gegenüber ihrer Tochter aus dem Vertrag aus dem Jahre 1994 gedeckt werden könne.
19Hiergegen legte die Klägerin am 16. Januar 2004 Widerspruch ein und verwies darauf, dass sie entreichert sei, weil sie das ihr übertragene Hausgrundstück im Jahre 1998 an Dritte veräußert und den Verkaufserlös bis auf einen Betrag in Höhe von 3.124 DM zur Tilgung eigener Schulden und zum Erwerb einer Apotheke für ihren Ehemann verwendet habe. Über diesen Widerspruch hat der Beklagte nicht entschieden.
20Die Klägerin hat am 11. November 2005 Klage erhoben.
21Sie trägt vor:
22Sie könne aus ihrem monatlichen Renteneinkommen in Höhe von 1.315,08 EUR und aus ihrem Sparvermögen in Höhe von 2.310,86 EUR die monatlichen Heimkosten nicht in vollem Umfang bezahlen; es verbleibe vielmehr ein offener Betrag in Höhe von 1.016,49 EUR.
23Ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter bestehe nicht. Der Wert des Grundstückes betrage nach Abzug des Wohnrechtes 146.000 DM (76.648,61 EUR). Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass sie lediglich zur Hälfte Miteigentümerin des Hausgrundstückes gewesen sei. Diesem Vermögenswert seien Zahlungen ihrer Tochter gegenüber zu stellen, die dazu führten, dass ihre Tochter nicht in der Lage sei, den monatlichen Pflegewohngeldbedarf aus dem Wert der Schenkung zu decken. Ihre Tochter habe an sie in den Jahren 1998 bis 2005 einen Betrag in Höhe von 35.324,34 EUR gezahlt, um ihren, der Klägerin, Lebensunterhalt sicherzustellen. Für die Instandhaltung des Grundstückes bis zu seiner Veräußerung sei ein Betrag von 19.920,31 DM gezahlt worden. Auch habe der Sohn auf Grund der Übertragung des Grundstückes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in den Jahren 1998 bis 2004 einen Betrag in Höhe von 13.817,14 EUR erhalten. Für den Kauf und die Einrichtung der Apotheke sei im Jahre 1998 ein Betrag in Höhe von 320.000 DM aufgebracht worden. Für das eigene Haus habe die Tochter der Klägerin aus Anlass von Renovierungs- und Verschönerungsarbeiten und aus Anlass von Schuldentilgungen Beträge in Höhe von 183.147 DM und von 34.476,36 DM gezahlt. In diesen Beträgen sei auch die vertraglich übernommene jährliche Grabpflege enthalten. Die von ihrer Tochter aufgewendeten Gelder überstiegen den Wert des gesamten Grundstückes bei weitem, so dass ihre Tochter entreichert sei und ein Schenkungsrückforderungsanspruch ihr gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden könne.
24Die Klägerin beantragt,
25den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Dezember 2003 zu verpflichten, der St.-M. -Stift GmbH für den Aufenthalt der Klägerin im Jahre 2004 ein Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 529,92 EUR zu zahlen.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung macht der Beklagte geltend:
29Der Klägerin habe gegenüber ihrer Tochter ein Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von mindestens 74.648,91 EUR zugestanden. Bei diesem Wert sei vom hälftigen Eigentum der Klägerin an dem Grundstück ausgegangen worden und der Wert des Wohnrechtes, solange es von der Klägerin ausgeübt worden sei, abgezogen worden. Bei ihrer Tochter sei ein Wegfall der Bereicherung nicht eingetreten. Die Tilgung eigener Schulden führe nicht zu einem Wegfall der Bereicherung. Investitionen in das eigene Grundstück erhöhten den Vermögenswert bei der Tochter der Klägerin. Nachweise für die Zahlung von Lebenserhaltungskosten an die Klägerin und Nachweise über behauptete Zahlungen an den Sohn seien nicht erbracht worden. Auch sei es der Tochter der Klägerin zuzumuten, die mit Teilen des Verkaufserlöses erworbene Apotheke zu beleihen, um den monatlichen Bedarf der Klägerin an Pflegewohngeld zu decken.
30Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11. Dezember 2006 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
31Der Klägerin ist durch Beschluss vom 12. Dezember 2006 Prozesskostenhilfe für das Verfahren gewährt worden.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die Klage hat Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, für die Klägerin an die Pflegeeinrichtung im Jahre 2004 Pflegewohngeld zu zahlen.
35Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig (§ 42 Abs. 1, § 75 VwGO). Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar sehen die Vorschriften des PfG NRW vor, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen allein dem Heim zusteht. Der Heimbewohner ist jedoch in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren seinerseits klagebefugt mit der Maßgabe, dass er die Verpflichtung der zuständigen Behörde erstreiten kann, dass Pflegewohngeld an den Träger des Heims auszuzahlen (OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440).
36Streitgegenständlicher Zeitraum ist allein das Jahr 2004. Dies ergibt sich aus Folgendem:
37Der Beklagte hatte zuletzt der Pflegeeinrichtung durch Bescheid vom 2. Januar 2003 Pflegewohngeld für das Jahr 2003 bewilligt. Diesen Bewilligungsbescheid hatte der Beklagte seinerseits durch Bescheid vom 22. Mai 2003 zurückgenommen. Durch weiteren Bescheid vom 1. Juli 2003 hatte der Beklagte gegenüber der Pflegeeinrichtung die Zahlungen mit Wirkung vom 1. August 2003 eingestellt. Gegen den Rücknahmebescheid vom 22. Mai 2003 hatte zwar die Pflegeeinrichtung zunächst Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch nahm sie jedoch im Dezember 2003 zurück. Zugleich erklärte sich die Pflegeeinrichtung bereit, die Zahlungen für die Monate Juni und Juli 2003 an die Kreiskasse D. zu erstatten. Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Aus dem Ablauf des Verfahrens ergibt sich, dass die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit nach dem 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld vom 11. September 2003 kann sich folgerichtig nur auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 beziehen. Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember 2004, weil Pflegewohngeld gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NRW 2003, S. 613 für zwölf Monate bewilligt wird.
38Für das Jahr 2004 ergibt sich der Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld aus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW in der Fassung vom 8. Juli 2003, GV NRW 2003, S. 380. Nach dieser Vorschrift wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen, zu denen das Heim der St.-M. -Stift GmbH gehört, Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen lagen im vorgenannten Zeitraum vor, denn der Klägerin stand kein vorrangig einsetzbares Einkommen und Vermögen zur Verfügung, mit dem sie ihren monatlichen Bedarf an Pflegewohngeld hätte decken können.
39Das Einkommen der Klägerin reichte nicht aus, um die Aufwendungen für Investitionskosten zu finanzieren. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW F. 2003 sieht vor, dass die Vorschriften des 4. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens entsprechend gelten. Nach § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 gehören zum Einkommen aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter hier nicht einschlägiger gesetzlicher Leistungen. Zum Einkommen zählen alle dem Heimbewohner in der Bedarfszeit tatsächlich zufließenden Mittel (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649). Hieran anknüpfend sind nur die Alters- und Witwenrente in Höhe von 1.315,08 EUR als monatliches Einkommen der Klägerin anzusehen. Da sich die laufenden Kosten der Heimunterbringung im Jahre 2004 nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse auf 2.331,57 EUR beliefen, reichte das Renteneinkommen in Höhe von 1.315,08 EUR nicht aus, um die laufenden Kosten der Heimunterbringung aufzubringen, so dass die Klägerin erst recht über kein Einkommen verfügte, um auch die monatlichen Investitionskosten in Höhe von 529,92 EUR zu finanzieren.
40Der Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum auch kein vorrangig einsetzbares Vermögen zur Verfügung. Zum Vermögen zählen alle geldwerten Mittel, die dem Heimbewohner in der Bedarfszeit tatsächlich zustehen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, a. a. O.). Zum Vermögen der Klägerin gehörte - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - das von ihr angegebene Barvermögen auf einem Girokonto und auf einem Sparbuch in Höhe von 2.310,86 EUR. Dieses Vermögen musste die Klägerin jedoch nicht einsetzen, weil die Gewährung von Pflegewohngeld gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe bis zu 10.000 EUR abhängig gemacht werden darf.
41Entgegen der Ansicht des Beklagten stand der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum kein weiteres Vermögen zur Verfügung. Zum Vermögen im Sinne des im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2004 entsprechend anwendbaren § 88 Abs. 1 BSHG gehört das gesamte Vermögen. Eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete noch nicht erfüllte Forderung stellt einen wirtschaftlichen Wert dar, der im jeweiligen Bedarfszeitraum dem Vermögen zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, a. a. O.).
42Der Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum keine auf Geld oder Geldeswert gerichteten Forderungen gegenüber ihrer Tochter zu.
43Die Klägerin musste sich für das Jahr 2004 entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf einen vorrangig einsetzbaren Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 BGB auf der Grundlage des Übertragungsvertrages vom 15. April 1994 verweisen lassen. Selbst wenn der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge abgeschlossene Vertrag als Schenkung angesehen werden sollte, war dieser Anspruch kein verwertbares Vermögen.
44Ansprüche von Heimbewohnern gegenüber Dritten sind nur dann als verwertbares Vermögen anzusehen, wenn sie im streitgegenständlichen Zeitraum für den Heimbewohner als bereite Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er tatsächlich seinen Bedarf decken kann (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 88 BSHG Nr. 41 = NJW 2004, 2914, 2915).
45Ansprüche gegenüber Dritten sind nur dann als bereite Mittel anzusehen, wenn sie in angemessener Zeit verwirklicht werden können, d. h., wenn sie rechtzeitig zur Deckung des Bedarfs durchgesetzt werden können. Die Notwendigkeit, Ansprüche bzw. Rechte auf dem Klagewege oder im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet zwar nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig zu verwirklichen sind und damit als bereite Mittel ausscheiden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr anerkannt, dass auch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als bereite Mittel in Betracht kommen können, vorausgesetzt, die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Ansprüche gegen Dritte sind dagegen nicht als bereite Mittel anzusehen, wenn sie allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens verwirklicht werden können (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz a. a. O., § 2 BSHG Nr. 20).
46Hieran anknüpfend ist der vermeintliche Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber ihrer Tochter nicht als bereites Mittel anzusehen. Die Klägerin hat sowohl im Vorverfahren als auch im Klageverfahren unwidersprochen vortragen lassen, dass ihre Tochter nicht bereit sei, einen etwaigen Schenkungsrückforderungsanspruch zu erfüllen, weil das Grundstück, das ihr im Jahre 1994 übertragen worden ist, im Jahre 1998 veräußert worden ist und der Veräußerungserlös im Jahre 1999 bis auf einen Teilbetrag in Höhe von etwa 3.000 DM von der Tochter der Klägerin und ihrem Ehemann anderweitig verwendet worden ist. Die Tochter der Klägerin beruft sich mithin darauf, dass bei ihr Entreicherung eingetreten sei, so dass der möglicherweise bestehende Schenkungsrückforderungsanspruch nicht (mehr) erfüllt werden könne. Aus diesem Vorbringen der Klägerin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin selbst die Zahlung eines Betrages in Höhe des monatlichen Pflegewohngeldes nur in einem langwierigen Gerichtsverfahren hätte erstreiten können, so dass im hier streitgegenständlichen Bedarfszeitraum im Jahre 2004 dieser Betrag tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hätte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass ihre Tochter in den Jahren 1998 bis 2005 Zahlungen zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes in Höhe von 35.324,34 EUR aufgebracht hat. Allein im Jahre 2004 soll nach den vom Beklagten bestrittenen Angaben ein Betrag in Höhe von 16.130,87 EUR gezahlt worden sein. Aus der Tatsache dieser Zahlungen kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Tochter der Klägerin auch bereit gewesen wäre, über die vorgenannten Beträge hinaus einen weiteren monatlichen Betrag in Höhe von 529,92 EUR an die Pflegeeinrichtung zu zahlen. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass sich ihre Tochter gerade auch deshalb als entreichert ansieht, weil sie in den Jahren 1998 bis 2005 Geldbeträge zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin aufgebracht hat. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrer Tochter über die Zahlung von Pflegewohngeld wäre nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, bei der Gewährung von Sozialleistungen die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden zu berücksichtigen (vgl. zum Rechtszustand bis zum 31. Dezember 2004: § 7 BSHG). Da bei einer etwaigen gerichtlichen Durchsetzung der Wertersatzansprüche aus § 528 BGB nicht auszuschließen war, dass sich die Klägerin mit ihrer Tochter zerstritt, konnte der Klägerin im Jahre 2004 im Alter von 92 Jahren nicht mehr zugemutet werden, einen Prozess gegen ihre Tochter zu führen. Hinzu kommt, dass die Tochter ihrer Mutter in den Jahren 1994 bis 1998 ein dinglich gesichertes Wohnrecht gewährt hat und sich um ihre Mutter gekümmert hat. Bei dieser Situation war es der Klägerin nicht zuzumuten, sich auf eine streitige Auseinandersetzung mit ihrer Tochter darüber einzulassen, ob sie für das Jahr 2004 einen möglichen Rückforderungsanspruch in monatlichen Teilbeträgen in Höhe des Pflegewohngeldes zu zahlen bereit war.
47Als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG könnte auch noch ein Anspruch der Klägerin auf Geldersatzleistungen wegen des ihr in dem notariellen Vertrag vom 15. April 1994 eingeräumten dinglichen Nießbrauchsrechts zustehen, das sie nach der Aufnahme im Heim und nach der Veräußerung des Grundstückes nicht mehr ausüben konnte. Dieser Geldersatz ist jedoch in § 4 des Vertrages in rechtlich zulässiger Weise ausgeschlossen worden. Diese Regelung in § 4 des Übertragungsvertrages beruht auf zivilgerichtlicher Rechtsprechung, wonach vertragliche Ansprüche aus einem notariellen Übertragungsvertrag auf Gewährung eines Wohnrechts nicht in Geldersatzansprüche übergehen, wenn der Begünstigte in einem Heim untergebracht wird (OLG Köln, Urteil vom 8. Januar 1977 - FamRZ 1998, 431). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Klägerin aus § 4 des notariellen Vertrages jedenfalls nicht ohne Weiteres ein Geldersatzanspruch in Höhe des monatlichen Pflegewohngeldes zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr hätte es auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung auch insoweit einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung bedurft, die der Klägerin im Alter von 92 Jahren nicht mehr zuzumuten war.
48Nach alledem steht der Pflegeeinrichtung für das Jahr 2004 ein Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 529,92 EUR zu, dessen Zahlung die Klägerin im vorliegenden Verfahren im eigenen Namen durchsetzen kann.
49Der Träger des Heimes ist nicht gemäß § 65 Abs. 2 beigeladen worden, weil er den an ihn gerichteten mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 17. Dezember 2003 nicht angefochten hat. Dieser Bescheid ist im Verhältnis zwischen dem Träger des Heimes und dem Beklagten bestandskräftig geworden, so dass es zu einem weiteren Klageverfahren mit der Gefahr widerstreitender gerichtlicher Entscheidungen nicht kommen kann.
50Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
51Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben, weil der auf die Bewilligung von Pflegewohngeld gerichtete Rechtsstreit eine Angelegenheit der Fürsorge betrifft. Dies entscheidet das Gericht seit seinem Urteil vom 9. Mai 2006 - 5 K 872/04 - (nicht rechtskräftig: Az. des OVG NRW 16 A 2395/06) in ständiger Rechtsprechung. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das OVG in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O. die Gerichtskostenfreiheit verneint mit der Begründung, dass der Anspruch auf Pflegewohngeld nicht dem Heimbewohner, sondern der Pflegeeinrichtung zusteht und insoweit keine Leistungen der Fürsorge im Streit sind.
52Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
53Das Gericht hat die Berufung trotz der Abweichung von der Rechtsprechung des OVG NRW nicht zugelassen, weil der unterlegene Beklagte durch die Entscheidung zur Gerichtskostenfreiheit in seinen Rechten nicht beeinträchtigt wird.
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