Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2284/05

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin abgelehnt hat, der Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von mehr als 131,25 EUR für Dezember 2004 und in Höhe von mehr als 132,15 EUR monatlich für Januar 2005 bis November 2005 zu bewilligen.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Dezember 2004 bis November 2005 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung eigener Mittel der Mutter der Beigeladenen in Höhe von 655,60 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Beigeladene in jeweils gleicher Höhe Sicherheit leisten.


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