Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2284/05
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin abgelehnt hat, der Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von mehr als 131,25 EUR für Dezember 2004 und in Höhe von mehr als 132,15 EUR monatlich für Januar 2005 bis November 2005 zu bewilligen.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Dezember 2004 bis November 2005 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung eigener Mittel der Mutter der Beigeladenen in Höhe von 655,60 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Beigeladene in jeweils gleicher Höhe Sicherheit leisten.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Pflegewohngeld während des Aufenthaltes der Mutter der Beigeladenen in einem Seniorenzentrum in C. ohne Anrechnung einer Geldersatzleistung der Beigeladenen für ein ihrer Mutter bewilligtes Wohnrecht zu gewähren.
3Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt in C. ein Seniorenzentrum. Dort lebt die am 00.00.1928 geborene, seit 1997 verwitwete Mutter der Beigeladenen seit November 2004. Das Amtsgericht C. hat die Beigeladene im November 2004 zur Betreuerin ihrer Mutter bestellt.
4Die Eltern der Beigeladenen übertrugen ihr durch notariellen Vertrag vom 27. Januar 1989 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein in ihrem Miteigentum stehendes von ihnen bewohntes Hausgrundstück in C. . Die Beigeladene verpflichtete sich in § 2 des Vertrages, ihren Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht am gesamten Haus nebst freiem Umfang in Hof und Garten zu gewähren. Dieses Wohnrecht wurde in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
5Zugleich verpflichtete sich die Beigeladene in § 2 des Vertrages, ihre Eltern zeit deren Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, vollständig und unentgeltlich zu pflegen, ohne dabei jedoch den Einsatz finanzieller eigener Mittel erbringen zu müssen. Außerdem verpflichtete sich die Beigeladene, ihre drei Geschwister finanziell abzufinden.
6Der Verkehrswert des Grundstückes wurde in § 7 des Vertrages mit 150.000 DM, der Jahreswert des Wohnrechts mit 4.800 DM und der Jahreswert des Pflegerechts mit 1.800 DM angegeben.
7Die Beigeladene bezog mit ihrer Familie das Haus im Jahre 1989 und ließ es umbauen. Ihre Mutter lebte dort bis zu ihrer Heimaufnahme im November 2004.
8Die Klägerin beantragte am 8. November 2004 bei dem Beklagten, für den Aufenthalt der Mutter der Beigeladenen im Seniorenzentrum C. Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) zu gewähren. Aus Anlass der Antragstellung gab die Klägerin das Renteneinkommen der Mutter der Beigeladenen mit 995,25 EUR und das Sparvermögen auf einem Giro- und einem Sparkonto mit 4.703,92 EUR an. Zugleich teilte die Klägerin mit, dass die Mutter der Beigeladenen Leistungen der Pflegekasse erhält. Seit September 2005 ist die Mutter der Beigeladenen in die Pflegestufe II eingeordnet.
9Der Beklagte gewährte dem Seniorenzentrum C. durch Bescheid vom 27. Juni 2005 Pflegewohngeld für zwölf Monate ab Dezember 2004. Für den Monat Dezember 2004 wurde ein Betrag in Höhe von 131,25 EUR und ab Januar 2005 ein Betrag in Höhe von 132,15 EUR bewilligt. Bei der Berechnung der Höhe des Pflegewohngeldes berücksichtigte der Beklagte eigene Mittel der Mutter der Beigeladenen in Höhe von 655,60 EUR mit der Begründung, dass anstelle des Wohnrechts nach der Aufnahme der Mutter der Beigeladenen in das Seniorenzentrum ein Geldersatzanspruch in Höhe von monatlich 655 EUR getreten sei. Die Höhe dieses Betrages berechnete der Beklagte auf der Grundlage des marktüblichen Mietzinses in Bocholt für eine in den Jahren 1949 bis 1968 errichtete Wohnung in mittlerer Wohnlage und einer Größe von über 90 qm.
10Die Klägerin legte am 21. Juli 2005 Widerspruch ein und ließ durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen geltend machen:
11Das Wohnhaus sei nach der Übertragung auf die Beigeladene und nach deren Einzug im Jahre 1989 umgebaut worden. Nach dem Umbau habe sich das Wohnrecht der Mutter der Beigeladenen auf ein 12 qm großes Zimmer im Dachgeschoss, ein im Dachgeschoss gelegenes 7 qm großes Bad, eine im ersten Obergeschoss befindliche Küche und ein im ersten Obergeschoss gelegenes Wohn- /Esszimmer in der Größe von 25 qm beschränkt. Dem entsprechend seien sich die Beigeladene und ihre Eltern einig darüber gewesen, dass das Wohnrecht nicht mehr für das gesamte Haus, sondern nur für die tatsächlich genutzten Räume gelten solle.
12Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 unter Wiederholung der Gründe seines Bescheides vom 27. Juni 2005 zurück und führte ergänzend aus:
13Das im notariellen Vertrag von 1989 der Mutter der Beigeladenen bewilligte Wohnrecht habe sich auf das gesamte Haus erstreckt und sei in diesem Umfang auch dinglich im Grundbuch gesichert worden. Diese dingliche Sicherung bestehe fort. Anderweitige schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Deshalb müsse bei der Bewertung des Wohnrechts das gesamte Haus berücksichtigt werden.
14Die Klägerin hat am 30. November 2005 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
15Die Klägerin beantragt,
16den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 9. November 2005 aufzuheben, soweit der Beklagte darin abgelehnt hat, der Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von mehr als 131,25 EUR für Dezember 2005 und in Höhe von mehr als 132,15 EUR monatlich für die Zeit von Januar 2005 bis November 2005 zu bewilligen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit von Dezember 2004 bis November 2005 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung eigener Mittel der Mutter der Beigeladenen in Höhe von 655,60 EUR monatlich zu bewilligen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte ist der Ansicht, dass bei der Berechnung der Höhe des der Klägerin zustehenden Pflegewohngeldes verwertbares Vermögen der Mutter der Beigeladenen in Form eines Geldersatzleistungsanspruches anstelle des nicht mehr ausgeübten dinglich gesicherten Wohnrechtes am gesamten 1989 auf die Beigeladene übertragenen Wohnhauses berücksichtigt werden müsse. Die Beigeladene sei auch bereit gewesen, anstelle des ursprünglich ausgeübten Wohnrechts Geldersatz zu leisten, jedenfalls für die Räume, die ihre Mutter bis zu ihrer Heimaufnahme nach dem Umbau des Hauses tatsächlich bewohnt habe. Dieser Geldersatzanspruch müsse als verwertbares Vermögen angesehen werden, weil das Landespflegegesetz - anders als das BSHG bzw. das SGB XII - keine Überleitung von Geldansprüchen eines Heimbewohners auf das für die Bewilligung von Pflegewohngeld zuständige Amt vorsehe.
20Das Gericht hat die Tochter der Heimbewohnerin als Betreuerin ihrer Mutter im Verfahren beigeladen.
21Die Beigeladene unterstützt das Klagevorbringen der Klägerin. Sie stellt keinen eigenen Antrag.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die Klage hat Erfolg. Der Klägerin steht als Trägerin des Seniorenzentrums C. während des Heimaufenthaltes der Mutter der Beigeladenen Pflegewohngeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen zu.
25Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klägerin ist klagebefugt, denn der Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen steht nicht dem jeweiligen Heimbewohner, sondern nur dem Träger des Heimes zu (OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440).
26Streitgegenständlich ist lediglich der Zeitraum von Dezember 2004 bis November 2005. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NRW 2003, S. 613. Nach diesen Vorschriften wird das Pflegewohngeld bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für zwölf Monate bewilligt.
27Soweit die Klägerin Zeiträume ab Dezember 2005 zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung machen möchte, wäre diese Klage unzulässig. Es fehlt schon an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO. Auch steht die vorgenannte Regelung der Pflegeeinrichtungsförderverordnung einer Überprüfung über den Monat Dezember 2005 hinaus entgegen.
28Für Dezember 2004 ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Pflegewohngeld aus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW in der Fassung vom 8. Juli 2003, GV NRW 2003, S. 380. Nach dieser Vorschrift wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Diese Voraussetzungen lagen im vorgenannten Zeitraum vor, denn der Mutter der Beigeladenen stand kein vorrangig einsetzbares Einkommen und Vermögen zur Verfügung, um die Aufwendungen für Investitionskosten zahlen zu können.
29Das Einkommen der Mutter der Beigeladenen reichte nicht aus, um die Aufwendungen für die geltend gemachten Investitionskosten zu finanzieren. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW sieht vor, dass die Vorschriften des 4. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens entsprechend gelten. Nach § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2004) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 gehören zum Einkommen aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter hier nicht einschlägiger gesetzlicher Leistungen. Zum Einkommen zählen alle dem Heimbewohner in der Bedarfszeit tatsächlich zufließenden Mittel (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649). Hieran anknüpfend sind nur die Alters- und Witwenrente der Mutter der Beigeladenen als monatliches Einkommen anzusehen. Dagegen zählt der vom Beklagten ermittelte fiktive Wert des Wohnrechts in Höhe von 655,60 EUR nicht zum Einkommen. Dieser Betrag ist der Mutter der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt des Bedarfszeitraumes tatsächlich zugeflossen. Insoweit folgt das Gericht nicht den Ausführungen des Beklagten in seinem angefochtenen Bescheid. Da das Renteneinkommen der Mutter der Beigeladenen in Höhe von 995,25 EUR nicht ausreicht, um die monatlichen laufenden Kosten der Heimunterbringung unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse aufzubringen, verfügte die Mutter der Beigeladenen erst recht über kein Einkommen mehr, um auch noch die Investitionskosten aufzubringen.
30Der Mutter der Beigeladenen stand auch kein vorrangig einsetzbares Vermögen zur Verfügung. Zum Vermögen zählen alle geldwerten Mittel, die dem Heimbewohner in der Bedarfszeit tatsächlich zustehen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, a. a. O.). Zum Vermögen der Mutter der Beigeladenen gehörte das von ihr angegebene Barvermögen in Höhe von 4.703,52 EUR. Dieses Vermögen musste die Mutter der Beigeladenen jedoch nicht einsetzen, weil die Gewährung von Pflegewohngeld gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte in Höhe bis zu 10.000 EUR abhängig gemacht werden darf.
31Entgegen der Ansicht des Beklagten stand der Mutter der Beigeladenen auch kein weiteres Vermögen im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung.
32Zum Vermögen im Sinne des entsprechend anwendbaren § 88 Abs. 2 BSHG gehört das gesamte Vermögen. Dazu rechnen auch geldwerte Ansprüche gegenüber Dritten. Eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete noch nicht erfüllte Forderung stellt einen wirtschaftlichen Wert dar, der im jeweiligen Bedarfszeitraum dem Vermögen zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, a. a. O.).
33Entgegen der Ansicht des Beklagten standen der Mutter der Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum keine auf Geld oder Geldeswert gerichteten Forderungen gegenüber ihrer Tochter, der Beigeladenen, zu.
34Das Gericht kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob an die Stelle des in § 2 des Vertrages vom 27. November 1989 geregelten lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts mit der Heimaufnahme der Mutter der Beigeladenen ab November 2004 ein Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Geldersatz getreten ist. Kann ein Berechtigter sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen eines medizinisch notwendigen Aufenthaltes in einem Pflegeheim nicht ausüben, kommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die Vertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstandes gerechnet haben. Fehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung keinen Geldanspruch des Berechtigten begründen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06 -, soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht, im Anschluss an Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 -, NJW 2002, 440). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, braucht das Gericht nicht zu ermitteln. Selbst wenn es zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass entweder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage oder nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle des unentgeltlichen Wohnrechts ein entsprechender Geldersatzanspruch getreten sein sollte, wäre dieser mögliche Geldersatzanspruch kein verwertbares Vermögen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.
35Ansprüche eines Heimbewohners gegenüber Dritten sind nur dann als verwertbares Vermögen anzusehen, wenn sie im streitgegenständlichen Zeitraum für den Heimbewohner als bereite Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Bedarf decken kann (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 88 BSHG Nr. 41 = NJW 2004, 2914, 2915).
36Ansprüche gegenüber Dritten sind nur dann als bereite Mittel anzusehen, wenn sie in angemessener Zeit verwirklicht werden können, d. h., wenn sie rechtzeitig zur Deckung des Bedarfs durchgesetzt werden können. Die Notwendigkeit, Ansprüche auf dem Klagewege oder im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig zu verwirklichen sind und damit als bereite Mittel ausscheiden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr anerkannt, dass auch Ansprüche, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als bereite Mittel in Betracht kommen können, vorausgesetzt, die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Ansprüche gegen Dritte sind dagegen nicht als bereite Mittel anzusehen, wenn sie allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens verwirklicht werden können (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 92.96 -, Buchholz a. a. O., § 2 BSHG Nr. 20).
37Hieran anknüpfend ist der vermeintliche Geldersatzanspruch der Mutter der Beigeladenen an Stelle des Wohnrechtes nicht als bereites Mittel anzusehen. Die Klägerin und die Beigeladene haben vorgetragen, dass im Zuge des Umbaus des Hauses nach der Übertragung des Grundstückes im Jahre 1989 ein Wohnrecht nur noch an bestimmten Räumen bestehen sollte und dass entsprechende mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen worden sind. Daraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bereit gewesen ist, einen Geldersatzanspruch an Stelle des Wohnrechts am gesamten Haus zu erfüllen. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar, weil die nicht von der Mutter genutzten Zimmer nach der Übertragung des Grundstücks auf die Beigeladene von deren Familie genutzt worden sind und insoweit kein Anlass bestand, Geldersatz wegen des Wegfalles des Wohnrechtes an diesen anderweitig genutzten Räumlichkeiten zu leisten. Dies hätte bedeutet, dass die Beigeladene gleichsam Miete für Räume in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus gezahlt hätte Hieraus ergibt sich für das Gericht, dass die Mutter der Beigeladenen die Zahlung eines Betrages in Höhe von 655,60 EUR nur in einem langwierigen Gerichtsverfahren hätte erstreiten können. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrer Tochter wäre nicht mit dem auch im Pflegewohngeldrecht bestehenden Grundsatz zu vereinbaren gewesen, bei der Gewährung dieser Leistung die besonderen Verhältnisse in der Familie des Heimbewohners zu berücksichtigen (vgl. hierzu § 7 BSHG). Da bei der Durchsetzung des Geldersatzanspruches nicht auszuschließen war, dass sich die Mutter der Beigeladenen mit ihrer Tochter zerstritt, konnte der Mutter im Jahre 2004 im Alter von 76 Jahren nicht mehr zugemutet werden, einen Prozess gegen ihre Tochter zu führen. Hinzu kommt, dass die Familie der Beigeladenen im Zuge der Umbaumaßnahmen in das elterliche Haus gezogen ist und die Beigeladene sich seitdem um ihre Eltern gekümmert hat, und zwar bis zur Aufnahme der Mutter in das Heim im November 2004. Auch war die Beigeladene zur Betreuerin ihrer Mutter bestellt worden. Bei dieser Situation war es der Mutter der Beigeladenen nicht zuzumuten, sich auf eine streitige Auseinandersetzung mit ihrer Tochter darüber einzulassen, ob sie möglicherweise einen Geldersatzleistungsanspruch in monatlichen Teilbeträgen in Höhe des Pflegewohngeldes zu zahlen bereit war. Das Gericht kann deshalb offen lassen, ob § 2 Abs. 6 Satz 2 des notariellen Vertrages vom 27. Januar 1989 einen Wechsel vom unentgeltlichen" Wohnrecht in einen Geldersatzanspruch von vornherein ausschließt, weil die Beigeladene auch insoweit nur eine Natural- und keine Geldleistung erbringen wollte.
38Auf die von dem Beklagten behauptete Bereitschaft der Beigeladenen, zumindest Geldersatz in Höhe der tatsächlich genutzten Räume zu leisten, kommt es nicht an, weil der Beklagte in seinem Bescheid die Anrechnung aller Räume verlangt und somit eine teilweise Anrechnung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Eine Bereitschaft der Beigeladenen zur teilweisen Anrechnung eines Geldersatzanspruches kann entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 13. Juli 2005 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entnommen werden. Vielmehr wertet das Gericht die dortigen Ausführungen dahin, dass die Beigeladene überhaupt nicht zu Geldersatzleistungen bereit war. Deshalb drängte es sich für das Gericht nicht auf, die Beigeladene als Zeugin über ihre etwaige Zahlungsbereitschaft zu vernehmen.
39Als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG könnte zwar noch ein Anspruch der Mutter der Beigeladenen auf Geldersatzleistungen wegen des ihr in dem notariellen Vertrag eingeräumten unentgeltlichen Anspruchs auf Hege und Pflege in kranken und alten Tagen zur Verfügung stehen. Dieser Anspruch war jedoch ebenfalls nicht als verwertbares Vermögen anzusehen, und zwar schon deshalb nicht, weil in § 2 des notariellen Vertrages ausdrücklich der Einsatz finanzieller eigener Mittel für die Betreuung in gesunden und kranken Tagen ausgeschlossen worden ist. Die Vertragsparteien waren sich einig darüber, dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen auf die Erbringung persönlicher Leistungen zur Betreuung und Pflege ihrer Eltern beschränken sollte. Geldleistungen sollte die Beigeladene nicht erbringen müssen. Deshalb kann der Anspruch auf unentgeltliche Pflege in gesunden und kranken Tagen mit der Heimaufnahme nicht in einen Geldersatzanspruch umgewandelt worden sein.
40Für den Zeitraum von Januar bis November 2005 ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung des Pflegewohngeldes ebenfalls aus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW. In § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW ist durch das Änderungsgesetz vom 16. Dezember 2004, GV NRW 2004, S. 816 lediglich an Stelle der entsprechend anwendbaren Vorschriften des 4. Abschnittes des BSHG die entsprechende Anwendung der wortgleichen Vorschriften des 1. bis 3. Abschnittes des ersten Kapitels des SGB XII getreten. An der rechtlichen Würdigung, dass die Mutter der Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über vorrangig einsetzbares Einkommen und Vermögen verfügte, hat sich für den Zeitraum von Januar 2005 bis November 2005 nichts geändert.
41Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Dazu gehören gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Es entspricht der Billigkeit, diese Kosten ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, weil mit der Bewilligung des Pflegewohngeldes an die Klägerin auch ein Anspruch der Mutter der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten auf Zahlung des Pflegewohngeldes an das Heim erfüllt wird (vgl. zum Anspruch des Heimbewohners auf Zahlung des Pflegewohngeldes an das Heim das Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O.).
42Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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