Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 472/06.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin stammt aus der ehemaligen Staatenunion von Serbien und Montenegro und gehört nach eigenen Angaben zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo. Seit 1991 hat sie mehrfach erfolglos um Asyl nachgesucht. Der zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 6. März 2002 gestellte Antrag auf die Feststellung, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 13. Mai 2002 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2005 - 4 K 1601/02.A). Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juli 2005 beantragte sie erneut festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Hierzu verwies sie auf einen Bericht der psychologischen Psychotherapeutin L. vom 14. Juli 2005. Durch Bescheid vom 20. Februar 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom 9. Februar 1998 bezgl. der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab.
3Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und unter Vorlage ärztlicher Atteste vertiefend geltend gemacht, die Vielzahl ihrer Erkrankungen mache sie hilflos und betreuungsbedürftig. Die erforderliche regelmäßige fachärztliche Betreuung sei im Kosovo nicht gewährleistet.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2006 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug.
9Wegen der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1). Sie kann von der Beklagten nicht die Feststellung verlangen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, denen die aktuelle, auch vom Gericht geteilte Erkenntnislage zu Grunde liegt, wird verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist anzumerken, dass die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 geltend gemachten Erkrankungen - Herzerkrankung, WS-Schulter-Arm-Syndrom mit degenerativer Veränderung, schwere psychische Störung als Ausdruck einer dissoziativen Störung, Schilddrüsenleiden - sämtlich im Kosovo behandelbar sind. Soweit dies nicht schon bezüglich der von der Klägerin bereits im Vorverfahren geltend gemacht psychischen Erkrankung und ihrer Schilddrüsenproblematik im Urteil vom 20. Juni 2005 (4 K 1601/02.A) dargelegt worden ist, ist darauf zu verweisen, dass die im Vordergrund stehende schwere psychische Störung angesichts dessen, dass im öffentlichen Gesundheitswesen sieben Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen zur Verfügung stehen, dieses Krankheitsbild im Kosovo angemessen behandelt werden kann. Dies dürfte insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass die Ärztin Dr. S. in ihrem Bericht vom 17. Mai 2006 ausgeführt hat, dass eine Psychotherapie schon aus sprachlichen Gründen nicht umsetzbar sei, da es im Umkreis niemanden dieser Profession gäbe, der sich mit der Klägerin in der Muttersprache verständigen könne. Ein Behandlungsversuch mit Medikamenten sei wegen Unverträglichkeit nicht weitergeführt worden. Da diese Sprachbarriere im Heimatland Kosovo einer Behandlung nicht entgegensteht, dürfte die psychische Erkrankung im Kosovo erfolgversprechender behandelbar sein. Auch die geltend gemachten Herzbeschwerden mit Herzrhythmusstörungen sind im Kosovo ebenso wie die Schilddrüsenfehlfunktion behandelbar. Dies gilt in gleicher Weise für das WS-Schulder-Arm-Syndrom
12vgl. hierzu VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2005 - 4 K 2754/02.A - zur Behandelbarkeit von Herzrhythmusstörungen, Schilddrüsenfehlfunktionen, koronarer Herzerkrankung jeweils mit weiteren Nachweisen; Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 12. Januar2005 an VG Saarland zur Behandelbarkeit u. a. von Herzerkrankungen und Wirbelsäulensyndromen, Deutsches Verbindungsbüro Kosovo vom 19. Juli 2006 an VG Kassel und 21. Juli 2006 an VG Düsseldorf zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen.
13Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gem. § 83 b Abs. 1 AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
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