Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 567/07.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 15. Juni 2000 in T. (Kreis Borken) geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und nach eigenen Angaben Angehörige des Volkes der Roma. Die Eltern der Klägerin stammen aus dem Kosovo.
3Am 1. März 2007 stellte die Klägerin bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, mit der sie geltend machte, als Angehörige der Roma in Serbien bzw. dem Kosovo asylerheblichen Verfolgungsgefahren durch die albanische Bevölkerung zu unterliegen. Zudem führte sie an, dass sie an einer Zöliakie leide. Die Einhaltung der erforderlichen Diät sei im Kosovo nicht gewährleistet. Sie und ihre Eltern seien finanziell nicht in der Lage, die erforderliche Nahrung zu gewährleisten.
4Mit Bescheid vom 27. März 2007 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigtee ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Serbien (Kosovo) an.
5Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. März 2007 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
13Der Bescheid des Bundesamtes ist nicht aufzuheben. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
14Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und/oder auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine wegen asylerheblicher Merkmale und/oder aus politischen Gründen bestehende Verfolgungsgefahr ist nicht gegeben. Für eine solche Gefahr hat die Klägerin im Verwaltungs- und im Klageverfahren im Ansatz keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt. Die Klägerin hat keine konkreten Verfolgungshandlungen bezeichnet, die auf alle sich im Kosovo aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausgeweitet, wiederholt und um sich gegriffen haben, dass daraus nach der jetzigen Sachlage für jeden Gruppenangehörigen und damit auch für sie nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigenen Betroffenheit entsteht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine sog. Gruppenverfolgung von Angehörigen des Volkes der Roma ist im Kosovo nach ständiger Rechtsprechung nicht gegeben.
15Ein Anspruch der Klägerin auf Familienasyl (§ 26 AsylVfG) ist nicht festzustellen. Nach den Angaben der Klägerin haben ihre Eltern keinen Asylantrag gestellt.
16Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Für Gefahren in diesem Sinne sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Insbesondere ist infolge der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung einer Ausländerin in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für sie eine erhelbiche konkrete Gefahr für Leben, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht festzustellen.
17Glutenfreie Lebensmittel sind im Kosovo erhältlich. Im Falle einer Zöliakie ist bei der Ernährung Gluten/Klebereiweiß zu vermeiden, dass in Weizen, Dinkel, Roggen, Hafer, Gerste und Grünkern enthalten ist. Eine glutenfreie Ernährung kann allgemein mit Obst, Gemüsen einschließlich Kartoffeln, Reis, Mais, Hirse, Buchweizen, Salaten, Milch, Naturjogurt, Quark, Frischkäse, Buttermilch, Butter, Pflanzenölen, Fleisch, Fisch, Meeresfrüchten, Zucker, Honig, Nüssen, Hülsenfrüchten, Gewürzen, Kräutern, Fruchtsäften, Fruchtnektar, Mineralwasser, Schorle, Tee, Kaffee erfolgen (vgl. Deutsche Zöliakie Gesellschaft e. V., www.dzg-online.de). Entgegenstehende Angaben sind der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. G. vom 20. Juni 2006 nicht zu entnehmen. Dass diese Lebensmittel im Kosovo nicht erhältlich sind, ist nicht dargetan. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, wenn nach der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 12. April 2005 glutenfreie Lebensmittel im Kosovo, auch für Angehörige von Minderheiten, erhältlich sind.
18Wenn die Ernährung der Klägerin mit den oben bezeichneten Lebensmitteln hinreichend möglich ist, ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die Kosten der Ernährung infolge einer Nichteinnahme von Weizen, Dinkel, Roggen, Hafer, Gerste und Grünkern im erheblichen Umfang steigen. Soweit die Klägerin gehindert sein sollte, sog. Fertignahrungsmittel und/oder glutenfreie Sondernahrungsmittel zu nutzen, die um 50 - 100 % teurer als vergleichbare glutenhaltige Nahrungsmittel sein können, kann dies keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Auch wenn gebundenen Saucen, Suppen, Fertiggerichte, Pudding, Pommes Frites, Kroketten, Kartoffelpuffer, Wurst, Würstchen, Frischkäsezubereitungen mit Kräutern, Eis, Nuss-Nougat-Cremes, Milchprodukte mit Frucht, fettreduzierte Produkte, Chips, Flips und ähnliches, Ketchup, Senf, Schokolade sowie Gewürzmischungen Gluten enthalten können, besteht keine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Gefahr. Der Klägerin steht auch ohne Nutzung sowohl von Fertignahrungsmitteln als auch von Sondernahrungsmitteln ein hinreichendes Repertoire von Lebensmitteln zur Verfügung. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine reine Konservierung der Produkte wie das Pasteurisieren der Milch oder das Trocknen von Kräutern den Glutengehalt nicht beeinflusst. Dass die Klägerin bzw. ihre Eltern die Mahlzeiten einschließlich von Brotgerichten unter größerem Arbeits- und Zeitaufwand ggf. selbst fertigen müssen, kann ebenfalls kein Abschiebungsverbot begründen. Dementsprechend ist für die hier zu treffende Entscheidung auch unbeachtlich, wenn Getreide immer als ganze Körner gekauft und vor der Weiterverarbeitung und dem Verzehr durchgesehen werden soll, ob sie vereinzelte glutenhaltige Körner enthalten, und dass glutenfreie Getreide nie auf einer Getreidemühle gemahlen werden dürfe, mit der auch glutenhaltiges Getreide gemahlen wird (vgl. dazu ebenfalls Deutsche Zöliakie Gesellschaft e. V., www.dzg-online.de).
19Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung oder Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht dargetan noch sonst ersichtlich.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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