Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 750/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung eines Teils der Kosten, die ihr durch die Unterbringung von N. N1. , geb. am 00.00.0000, im K. P. in I. b. U. X. in der Zeit vom 7. April bis 30. September 2003 entstanden sind.
3Seit dem 20. Februar 1998 wird der allein sorgeberechtigten Kindesmutter, Frau H. N1. , Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn N. N1. in Form der Unterbringung des Hilfeempfängers im K. P. in I. b. U. X. gewährt. Die Kindesmutter hatte zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H1. und verzog am 15. Juni 2001 nach F. , wo sie in einer Wohngemeinschaft der Caritas ambulant betreut wurde. Von dort aus wechselte sie in die stationäre Einrichtung der Caritas, I1. U. , in H1. . Dort blieb sie bis zum 7. April 2003. Zum 1. April 2003 mietete die Kindesmutter eine Wohnung in H1. . Dort wurde sie durch den Caritasverband in H1. ambulant betreut, und zwar zunächst mit einem Betreuerschlüssel von 1 zu 6 und später von 1 zu 4. Zum 13. November 2003 zog die Kindesmutter innerhalb von H1. um (von C.------straße 7 nach F1.--weg 7). In der Zeit vom 2. Dezember 2003 bis 18. März 2004 befand sie sich im Landeskrankenhaus in M. , behielt jedoch die Wohnung in H1. , F1.--weg 7 bei.
4Mit Schreiben vom 21. August 2003 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und wies auf einen ihrer Ansicht nach eingetretenen Zuständigkeitswechsel hin. Nach Beendigung der stationären Hilfe im I1. U. in H1. habe die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer gem. § 89 e SGB VIII geschützten Einrichtung begründet. Deshalb werde Kostenerstattung gem. § 89 c SGB VIII geltend gemacht.
5Mit Schreiben vom 3. August 2004 erklärte sich die Beklagte bereit, den Hilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Sie stellte jedoch ihrerseits einen Antrag auf Kostenerstattung für diese Jugendhilfe gem. § 89 e Abs. 1 i. V. m. 86 Abs. 1 SGB VIII. Zugleich lehnte sie die beantragte Kostenerstattung für die vergangene Zeit ab und führte zur Begründung aus, dass die Kindesmutter in einer betreuten Wohnform im Sinne des § 89 e Abs. 1 wohne, weil sie aufgrund ihrer Erkrankung in ihrer eigenen Wohnung durchgehend intensiv und planvoll betreut wurde und werde.
6Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 10. Februar 2005 mit, dass sie hinsichtlich eines Teilbetrages beabsichtige, Klage zu erheben und bat um Verzicht auf Einrede der Verjährung.
7Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12. April 2005 hinsichtlich des über den eingeklagten Betrag hinausgehenden Anspruchs auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte, erhob die Klägerin am 30. April 2005 die vorliegende Klage. Sie meint weiterhin, dass die Kindesmutter bereits mit ihrem Umzug in das I1. U. in H1. , spätestens aber mit dem Umzug von dort in die eigene Wohnung einen gewöhnlichen Aufenthalt in H1. begründet habe, so dass die Beklagte für die Jugendhilfemaßnahmen des Hilfeempfängers zuständig gewesen sei. Nach Auszug aus der stationären Einrichtung in eine eigene Wohnung habe die Kostentragungspflicht der Klägerin gem. § 89 e SGB VIII geendet. Die ambulante Betreuung in der selbst angemieteten Wohnung führe nicht zu einem Schutz der Beklagten wegen Unterbringung in einer "sonstigen Wohnform" im Sinne des § 89 e SGB VIII.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.000 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung führt sie aus: Frau N1. sie psychisch krank und geistig behindert. Seit vielen Jahren bestehe eine gesetzliche Betreuung, die insbesondere die Gesundheitsfürsorge und die Aufenthaltsbestimmung beinhalte. In einem Bericht des Amtes für Soziale Dienste vom 25. April 2003 werde ausgeführt, dass die Hilfebelange von Frau N1. eigentlich im Rahmen einer stationären Betreuung abzudecken seien. Da Frau N1. diese Hilfeform jedoch für sich ablehne, müssten ambulante Hilfen in Form des betreuten Wohnens gem. § 39 ff. BSHG installiert werden, um bei Frau N1. eine Stabilisierung im Defekt zu erreichen. Bei Frau N1. sei zunächst der zweit höchste Betreuungsschlüssel (1:6), mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 der höchste Betreuungsschlüssel (1:4) bewilligt worden. Frau N1. sei nicht in der Lage gewesen, ohne Betreuung zu leben. Aus dem Verlaufsbericht vom 18. Juni 2004 ergebe sich, dass der Bezug der eigenen Wohnung nur möglich gewesen sei, weil übergangslos das betreute Wohnen eingerichtet werden konnte. Deshalb habe die Betreuerin für Frau N1. eine "sonstige Wohnform" im Sinne des § 89 e SGB VIII begründet mit der Folge, dass nicht die Beklagte, sondern die Klägerin für die Kosten aufkommen müsse.
13Im übrigen verweist die Beklagte auf die von ihr eingeholten Stellungnahmen des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJUF).
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (6 Hefte) ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. dazu 1.). Diesem Anspruch steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - § 89 e SGB VIII nicht entgegen (vgl. dazu 2.).
171. Gemäß § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Die Klägerin war zunächst örtlich zuständiger Träger (a). Auf Grund der Wohnsitznahme der Kindesmutter in H1. wechselte jedoch die örtliche Zuständigkeit zur Beklagten (vgl. b.). Die Klägerin hat auch im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII Kosten aufgewendet (vgl. c.).
18a. Die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB VIII richtet sich nach § 86 SGB VIII. Nach dessen Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des Aufenthalts der Mutter, wenn und so lange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII). Die allein sorgeberechtigte Kindesmutter, die zunächst ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H1. hatte, verzog am 15. Juni 2001 nach F. , wo sie in einer Wohngemeinschaft der Caritas ambulant betreut wurde. Damit begründete sie in F. ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
19Die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthaltes richtet sich nach § 30 Abs. 3 SGB I. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall durch die Wohnsitznahme der Kindesmutter in der Wohngemeinschaft in F. erfüllt gewesen, da sie sich dort zukunftsoffen aufhielt.
20b. Nachdem die Kindesmutter in die stationäre Einrichtung der Caritas, I1. U. , in H1. wechselte, begründete sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne des § 89 e SGB VII. Dies wird durch die Kostentragung und die Art der Betreuung der Kindesmutter nachgewiesen. So wurden die Kosten vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlichem Träger der Sozialhilfe nach § 100 Abs. 1 Nr. 5 BSHG getragen. Inhaltlich handelte es sich um Eingliederungshilfe in Form stationärer Unterbringung im Wohnheim "I1. U. " und teilstationärer Betreuung in der Werkstatt für behinderte Menschen.
21Kraft Gesetzes trat zu diesem Zeitpunkt ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit dahingehend ein, dass die Beklagte im Hilfefall des minderjährigen Kindes der Kindesmutter zuständig wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kindesmutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H1. zunächst in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 89 e SGB VIII begründet hat. Anders als in §§ 86 a Abs. 2 und 86 b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist in § 86 SGB VIII nicht bereits der Schutz von Einrichtungsorten in die Zuständigkeitsregelung integriert. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung zu § 89 e SGB VIII (BT-Drucksache 12/2866/1992 (abgedruckt in Jans/Happe/Saurbier, a. a. O., § 89 e Anmerkung 3. Dort heißt es: "Soweit die örtliche Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils des Kindes oder des Jugendlichen angeknüpft wird und die in Betracht kommende Person im Einzelfall einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform (etwa im Rahmen des Strafvollzugs, der stationären psychiatrischen Versorgung oder in einem Frauenhaus) begründet hat, knüpft der Entwurf die örtliche Zuständigkeit dennoch bei dem örtlichen Träger an, in dessen Bereich die Einrichtung oder sonstige Wohnform gelegen ist. ...Um jedoch auch in diesen Fällen eine überproportionale finanzielle Belastung der kommunalen Gebietskörperschaften zu vermeiden, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden ..., sieht die Vorschrift eine Verpflichtung zur Kostenerstattung durch den örtlichen Träger vor, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung den gewöhnlichen Aufenthalt hatte".
22Auch der weitere Wechsel des Aufenthaltes durch Auszug aus der stationären Einrichtung I1. U. in eine eigene Wohnung in H1. führte nicht zu einem erneuten Zuständigkeitswechsel. Vielmehr hatte die Kindesmutter weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeindegebiet der Beklagten.
23c. Die Klägerin hat als bisheriger örtlicher Träger im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII Kosten aufgewendet. Danach bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht zu einem Ausfall oder einer Verzögerung bei der Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe führt. Damit setzt die Vorschrift lediglich voraus, dass während des laufenden Hilfeprozesses ein Zuständigkeitswechsel eintritt. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es allein auf die objektiven Tatsachen des Eintritts des Wechsels der Zuständigkeit und des Ausbleibens der Tätigkeit des zuständig gewordenen Trägers an, da der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht vom Tätigwerden eines Trägers abhängig ist, sondern Kraft Gesetzes eintritt.
242. Die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs durch die Klägerin verstößt auch nicht gegen den auch im öffentlichen Recht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), wonach die Geltendmachung einer Forderung gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der Gläubiger das Geleistete zurückerstatten müsste (Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr), da der Beklagten der insoweit geltend gemachte Anspruch gemäß § 89 e SGB VIII nicht zusteht.
25Damit der Schutz der Einrichtungsorte gemäß § 89 e SGB VIII eingreift, müssen die hierfür gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein. Danach muss sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richten und es muss darüber hinaus dieser gewöhnliche Aufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden sein, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient.
26Das bedeutet, dass die jeweilige Bezugsperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des in Rede stehenden Zeitraums in einer Institution im Sinne des § 89 e SGB VIII begründet haben muss. Dabei verlangt § 89 e SGB VIII nicht, dass der Aufenthalt in einer der genannten Aufenthaltsstellen öffentlich-rechtlich veranlasst sein müsste. Jedoch setzt § 89 e SGB VIII voraus, dass die genannten Aufenthaltsstellen ihre Funktion gewissermaßen institutionalisiert ausüben, das heißt, dass sie nicht nur einer ganz bestimmten Person offen stehen.
27Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - BVerwG 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593 ff.; Stähr in Hauck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfekommentar, § 89 e Rn. 4 a; Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar (LPK), SGB VIII, 2. Aufl., § 86 a Rn. 6.
28Voraussetzung für den durch § 89 e Abs. 1 SGB VIII ausgelösten "Schutz des Einrichtungsortes" ist deshalb, dass es sich bei der Tatbestandsvariante "sonstige Wohnform" um eine solche mit institutionalisiertem Rahmen handelt, d. h. um eine Wohnform, bei der auf Grund ständiger flankierender Maßnahmen stationäre oder teilstationäre Leistungen erbracht werden. Eine auf dem freien Markt angemietete Privatwohnung, in die ambulante Leistungen "hineingetragen" werden, kann nach Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen des § 89 e Abs. 1 SGB VIII nicht erfüllen.
29Vgl. so auch VG Aachen, Urteil vom 27. September 2005 - 2 K 1422/02 -.
30Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet das, dass es sich um eine Wohnung handeln müsste, in der nicht nur die Kindesmutter, sondern auch andere hilfebedürftige Personen betreut werden könnten. Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht möglich. So stand weder das Heim, in dem die Kindesmutter zuvor untergebracht war, noch die Caritas als deren Träger als Mieter oder Ausfallbürge in Rede. Vielmehr hatte die Kindesmutter die Wohnung selbst angemietet, weil sie die bisher erbrachte institutionalisierte Hilfe in Form der stationären Unterbringung ablehnte.
31Der Umstand, dass die Kindesmutter gleichwohl weiterhin der Betreuung bedurfte und diese auch im Rahmen einer ambulanten Hilfe erlangt hat, führt nicht dazu, dass es sich bei der von der Kindesmutter selbst angemieteten Wohnung um eine institutionalisierte Hilfe im Sinne des § 89 e SGB VIII handelte. Soweit die Beklagte meint, dass bei dieser Auslegung des Begriffs "sonstige Wohnform" leer liefe, kann dem nicht zugestimmt werden. Wie sich bereits aus der Überschrift des § 89 e SGB VIII ergibt, bezweckt die Norm den Schutz von Einrichtungsorten. Durch die Hinzufügung des Begriffs "sonstige Wohnform" wollte der Gesetzgeber sonstige Unterbringungsformen, etwa im Rahmen des Strafvollzuges, der stationären psychiatrischen Versorgung oder in einem Frauenhaus (vgl. dazu Regierungsbegründung, BT-Drucksache 12/2866/1992) in den Schutz mit einschließen. Nicht bezweckt war damit jedoch die Einbeziehung von ambulanter Hilfe, die im Anschluss an eine stationäre Unterbringung gewährt wird.
32Auch ist dieser Vorschrift kein "nachwirkender" Schutz der Einrichtungsorte über den Zeitpunkt hinaus, in dem ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Institution begründet war, zu entnehmen. Endet der gewöhnliche Aufenthalt der Bezugsperson in einer Institution, endet demnach auch der Einrichtungsschutz nach § 89 e SGB VIII.
33Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 19.08.2005 - 12 A 2121/05 - und 12 A 1995/05 m. w. N..
34Dazu führt das OVG in den genannten Entscheidungen aus:
35"Die Vermeidung einer Kostenbelastung, die sich nicht unmittelbar aus einem die Zuständigkeit des örtlichen Trägers begründenden gewöhnlichen Aufenthalt einer Bezugsperson in einer derartigen Institution ergibt, war seinerzeit offenkundig nicht das Ziel der gesetzlichen Regelung. Andernfalls hätte es nahe gelegen, dies - wie in der vergleichbaren Fallgestaltung erfassenden Regelung des § 103 Abs. 3 BSHG für das Sozialhilferecht geschehen - im Gesetz zum Ausdruck zu bringen." Soweit die Beklagte meint, der Schutz der Einrichtungsorte sei vom Gesetzgeber als lückenlos gedacht worden mit der Folge, dass er auch über seine konkrete gesetzliche Ausgestaltung Hinausgeltung haben müsse, lassen sich aus der amtlichen Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für das erste Gesetz zur Änderung des achten Buches Sozialgesetzbuch (BT Drucksache 12/2866) keine Anteilspunkte für die beabsichtigte Erstellung eines derart umfassenden Rechtsprinzips gewinnen.
36Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.2006 - 5 B 8/06 - und BVerwG Urteil vom 25.10.2004 - 5 C 39/03 -, NJW 2005, 1593 f.
37Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 288, 291 BGB.
38Vgl. zur Verzinsung sozialhilferechtliche Erstattungsansprüche: BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, DVBL 2001, 1067 ff.
39Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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