Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1111/06
Tenor
Der Bescheid des Integrationsamtes bei dem Beklagten vom 14. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses vom 23. Mai 2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die der beigeladenen Arbeitgeberin der Klägerin von dem Beklagten erteilte Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin rechtmäßig war.
3Die im Jahre 1974 geborene Klägerin ist durch Bescheid des Versorgungsamtes Münster vom 29. Juli 2004 bis zum 31. Januar 2006 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen Hirndurchblutungsstörungen bei Hirngefäßlageanomalie, Schwindel, Depressionen und Bewegungsstörungen als Schwerbehinderte anerkannt. Sie ist ledig und hat keine Kinder.
4Die Klägerin wurde am 1. August 1992 als Auszubildende bei der Beigeladenen - Niederlassung Brief - in Dortmund als Auszubildende eingestellt. Nach bestandener Prüfung wurde sie übernommen und ab dem 29. Juni 1994 mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in der Briefzustellung eingesetzt.
5Die Arbeitgeberin verfügt über 3.947 Arbeitsplätze, auf denen 251 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.
6Auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ist der Manteltarifvertrag der Deutschen Post AG (MTV-DP AG) anzuwenden; nach § 37 Abs. 2 MTV-DP AG endet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nach Zugang des Bescheides - u. a. - des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zum Bezug - u. a. - einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ablauf des Vormonats des ersten Rentenzahlmonats laut Rentenbescheid. Erlischt bei dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Betriebsrente, weil die Voraussetzungen zum Bezug dieser Rente nicht mehr vorliegen, ist er auf seinen Antrag unverzüglich und nach Möglichkeit zu gleichwertigen Bedingungen wieder einzustellen.
7Die Klägerin war seit dem 23. Februar 2004 fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt.
8Am 23. August 2004 wurde die Klägerin zur Prüfung ihrer weiteren Einsatzfähigkeit dem Vertragsarzt ihrer Arbeitgeberin zu einer Sonderuntersuchung vorgestellt. Nach seinem Gutachten war die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, da der Heilungsverlauf noch im Gange sei. Hierzu wird ausgeführt, dass die Klägerin gute Heilungsfortschritte mache; daher sei zu erwarten, dass sie erneut in der Briefzustellung zu Fuß und mit dem Fahrrad eingesetzt werden könne. Es werde deshalb eine erneute Vorstellung nach sechs Monaten fortgeschlagen. Bei dieser am 31. Januar 2005 erfolgten erneuten Untersuchung kam der Betriebsarzt allerdings zu dem Ergebnis, dass die Therapie noch lange andauern werde und eine Arbeitsaufnahme deshalb auf absehbare Zeit unmöglich sei. Statt dessen wurde angeraten, eine Rente zu beantragen.
9Mit Schreiben vom 10. März 2005 beantragte die beigeladene Arbeitgeberin der Klägerin daraufhin beim Beklagten die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin wegen ihrer seit über einem Jahr andauernden Arbeitsunfähigkeit. Der Beklagte leitete das Antragsverfahren nach § 87 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) - Einholung von Stellungnahmen des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung sowie Anhörung der Klägerin - ein. Die Klägerin wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 18. März 2005 gegen die beabsichtigte Kündigung und führte aus, dass für eine krankheitsbedingte Kündigung keine ausreichenden Gründe vorlägen. Selbst wenn der Klägerin vorübergehend eine Rente bewilligt werden würde, sei es der Arbeitgeberin zuzumuten, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen und während des Zeitraumes des Rentenbezuges lediglich ruhen zu lassen. Die Gesundheitsprognose für die Klägerin lasse den Schluss zu, dass sie alsbald wieder in der Lage sein werde, in ihrem Beruf als Briefzustellerin tätig zu sein. In einem weiteren anwaltlichen Schreiben vom 29. Juli 2005 war ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach Abschluss einer Rehabilitationsmaßnahme soweit gebessert habe, dass in ca. einem Jahr mit ihrer völligen Wiederherstellung gerechnet werden könne. Zur Begründung für diese Ausführungen berief sich die Klägerin auf den beigefügten ärztlichen Reha-Entlassungsbericht.
10Mit Bescheid vom 31. August 2005 wurde der Klägerin auf ihren entsprechenden Antrag eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Juli 2006 bewilligt. Daraufhin teilte der Beklagte der Beigeladenen mit Schreiben vom 28. September 2005 mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung aufgelöst werde, sondern vielmehr entsprechend der Vorschrift des § 92 SGB IX entsprechend den tariflichen Regelungen. Einer Entscheidung in dem Verfahren auf den Antrag vom 10. März 2005 auf Zustimmung zur Kündigung bedürfe es daher nicht. Daraufhin beantragte die beigeladene Arbeitgeberin der Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2005 die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nach § 92 SGB IX unter Berufung darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen Rentengewährung mit Ablauf des 30. September 2005 beendet sei. Daraufhin leitete der Beklagte erneut gemäß § 92 Satz 2 SGB IX das Verfahren entsprechend der Vorschrift des § 87 Abs. 2 SGB IX ein. Die Klägerin wies mit anwaltlichem Schreiben vom 19. September 2005 darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Bewilligung einer zeitweisen Rente automatisch enden könne. Die in § 37 Abs. 2 MTV-DP AG vorgesehene Wiedereinstellung "nach Möglichkeit zu gleichwertigen Bedingungen" biete keinen ausreichenden Schutz für die Klägerin. Es sei der Arbeitgeberin vielmehr durchaus zuzumuten, das Beschäftigungsverhältnis aufrecht zu erhalten. Im Übrigen setze die Regelung des § 37 Abs. 2 MTV-DP AG voraus, dass die Arbeitgeberin selbst Rentenleistungen an die Beschäftigte erbringe; dies sei allerdings bei der Klägerin nicht der Fall. Die Regelung sei deshalb nicht einschlägig. Die beigeladene Arbeitgeberin der Klägerin führte mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 aus, dass das Arbeitsverhältnis auch bei einer befristeten Rentengewährung gemäß § 37 Abs. 2 MTV-DP AG ende. Im Übrigen habe die Klägerin auch Anspruch auf eine Betriebsrente. Nach Wegfall der Rente und der Betriebsrente habe sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinstellung - möglichst zu gleichwertigen Bedingungen - zu stellen. Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung sahen sich in ihren Stellungnahmen aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht in der Lage, der Möglichkeit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.
11Durch Bescheid vom 14. Dezember 2005 erteilte das Integrationsamt bei dem Beklagten die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 92 SGB IX. Diese Entscheidung war im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Arbeitnehmer - und damit auch die Klägerin - durch die Regelung des § 37 Abs. 2 MTV-DP AG, wonach ein Antrag auf Wiedereinstellung gestellt werden könne, ausreichend geschützt sei. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Erforderlichkeit der Gleichbehandlung aller Beschäftigten könne die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht versagt werden.
12Hiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben am 5. Januar 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Entscheidung des Integrationsamtes bei dem Beklagten Ermessenserwägungen nicht zu erkennen seien. Es sei augenscheinlich davon ausgegangen worden, dass die Zustimmung erteilt werden müsse; dies sei allerdings nicht richtig. Auch seien verfahrensrechtliche Vorschriften nicht beachtet worden; so sei beispielsweise die Stellungnahme des Betriebsrates den Vertretern der Klägerin nicht zur Kenntnis gebracht worden. Insbesondere sei aber auch die einschlägige Vorschrift des Tarifvertrages falsch ausgelegt worden. Diese sei so zu verstehen, dass das Beschäftigungsverhältnis nur dann ende, wenn der betreffende Arbeitnehmer dauerhaft eine Rente erhalte.
13Die Arbeitgeberin der Klägerin hat zu diesem Widerspruch ausgeführt, dass die Entscheidung des Integrationsamtes bei dem Beklagten formell und materiell rechtmäßig sei und die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin nicht zu überzeugen vermöchten. Der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Sachverhalt sei umfassend aufgeklärt worden, neue Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung des Sachverhalts zulassen würden, seien dem Widerspruch nicht zu entnehmen.
14In dem von der Klägerin eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde mit Blick auf die befristete Rentengewährung das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
15Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 1. Juni 2006, hat der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Diese Entscheidung war darauf gestützt, das § 37 Abs. 2 MTV-DP AG anwendbar sei. Es sei davon auszugehen, dass auch in dem Fall das Arbeitsverhältnis ende, wenn die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur befristet gewährt werde. Unterschiedliche Rechtsfolgen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund befristeter oder unbefristeter Rentengewährung seien voraussichtlich von den Tarifvertragsparteien bewusst nicht vereinbart worden. Im Übrigen sei das Integrationsamt bzw. der Widerspruchsausschuss auch nicht verpflichtet bzw. berechtigt, Inhalt, Umfang und Reichweite tarifvertraglicher Gestaltungen, aus denen der Arbeitgeber sein Kündigungsrecht herleite, im Einzelnen auf ihren rechtlichen Gehalt zu prüfen. Dies bleibe dem arbeitsgerichtlichen Verfahren überlassen. Nur wenn der Arbeitgeber den tarifvertraglichen Regelungen offenkundig einen fehlerhaften Bedeutungsinhalt zuschreibe, könne die Zustimmung möglicherweise verweigert werden. Im Ergebnis könne deshalb nur das Arbeitsgericht verbindlich feststellen, ob § 37 Abs. 2 MTV-DP AG anwendbar sei. Anhaltspunkte für eine evident fehlerhafte Rechtsanwendung lägen jedenfalls nicht vor. Der Arbeitgeberin könne vor dem Hintergrund der vollen Erwerbsminderung der Klägerin und der Ungewissheit darüber, ob sie nach Ablauf der Rentenbewilligung wieder erwerbsfähig sein werde, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht zugemutet werden. Dabei werde das berechtigte Interesse der Klägerin am Erhalt ihres Arbeitsplatzes durchaus nicht verkannt. Gleichwohl sei das Interesse der Arbeitgeberin an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses höher zu bewerten als das der Klägerin an dessen Fortsetzung; dabei sei zu berücksichtigen, dass sie auf ihren Antrag nach Wegfall der Erwerbsminderung unverzüglich zu gleichwertigen Bedingungen wieder einzustellen sei. Zwar habe diese Wiedereinstellung nur "nach Möglichkeit" zu erfolgen; diese Regelung biete der Klägerin jedoch einen ausreichenden Schutz. Die von der Klägerin darüber hinaus gerügten Verfahrensmängel seien nachträglich dadurch geheilt, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Integrationsamtes bei dem Beklagten genommen habe.
16Daraufhin hat die Klägerin am 30. Juni 2006 - rechtzeitig - die vorliegende Klage erhoben, mit der sie sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens gegen die erteilte Zustimmung des Integrationsamtes bei dem Beklagten zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wendet.
17Die Klägerin beantragt,
18den Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses vom 23. Mai 2006 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides.
22Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache ist sie der Auffassung, dass die angegriffene Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden sei.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) sowie der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Beiakte Heft 2) Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustimmung des Beklagten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der beigeladenen Arbeitgeberin, der Deutschen Post AG - Niederlassung Dortmund - durch den angegriffenen Bescheid vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26Nach § 92 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. In diesen Fällen gelten die Vorschriften des Kapitels 4 des SGB IX über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung entsprechend. Danach sind vorliegend die §§ 85 f. des SGB IX - entsprechend - anwendbar.
27Nach § 85 SGB IX bedarf die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Klägerin gehört - unstreitig - zu dem durch die §§ 85 f. SGB IX geschützten Personenkreis, weil sie mit einem GdB von 50 schwerbehindert ist (und auch im entscheidungserheblichen Zeitraum war). Die danach erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes bei dem Beklagten zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 87 Abs. 1 SGB IX vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Dieses Antragsverfahren nach § 87 SGB IX ist durchgeführt worden und die Formvorschriften der §§ 87 und 88 SGB IX sind eingehalten worden.
28Die angegriffene Entscheidung hält aber im Übrigen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
29Nach § 85 SGB IX hat das Integrationsamt - wie bereits die Hauptfürsorgestelle auf der Grundlage der Vorgängervorschrift des § 15 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
30vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juni 1975 - V C 57.73 -, FEVS 24, 7 bis 14 -
31über die Zustimmung zur Kündigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; Gleiches gilt für den Widerspruchsausschuss. Als Ermessensentscheidung unterliegt die Zustimmung nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle; das Gericht prüft gemäß § 114 VwGO lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist zu untersuchen, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie in ihre Ermessenserwägungen all das eingestellt hat, was nach Lage der Dinge zu berücksichtigen ist, und ob die sodann vorgenommene Gewichtung sachgerecht war. Dies ist vorliegend zu verneinen.
32Im Rahmen der Entscheidung nach § 85 SGB IX hat das Integrationsamt die widerstreitenden Interessen des Schwerbehinderten und die des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des fürsorgerischen Schutzzweckes des Gesetzes gegeneinander abzuwägen. Dabei sind zum einen das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten sowie insbesondere auch die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Lage des zur Beschäftigung verpflichteten Betriebes und zum anderen das Interesse des behinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Der Schwerbehindertenschutz gewinnt an Gewicht, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. In diesen Fällen sind an die Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den im Schwerbehindertenrecht zum Ausdruck gekommenen Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Beruhen die Kündigungsgründe dagegen auf Umständen, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, tritt der Behindertenschutz in den Hintergrund.
33Neumann in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, Kommentar zum SGB IX, München 2005, § 85 Randziffer 70, m. w. N.
34Der besondere Kündigungsschutz Schwerbehinderter verlangt von einem Arbeitgeber weder, einen anderen Arbeitnehmer zu entlassen, um den schwerbehinderten Arbeitnehmer weiter beschäftigen zu können, noch, für den behinderten Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen.
35Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Juni 2002, JURIS - Rechtsprechung.
36Der Arbeitgeber braucht sich auch nicht damit zufrieden geben, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer nurmehr "Hilfsarbeiten" leistet, um ihn weiter beschäftigen zu können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1975, a. a. O.
38Ausgehend hiervon kann die angegriffene Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung der Klägerin in der Fassung des Widerspruchsbescheides keinen Bestand haben.
39Allerdings geht das Gericht - ebenso wie das Integrationsamt bei dem Beklagten und der Widerspruchsausschuss - davon aus, dass die Regelung des § 37 Abs. 2 MTV-DP AG anzuwenden ist.
40Nach Ansicht des Gerichts spricht entgegen der Auffassung der Klägerseite vieles dafür, dass diese Regelung des Manteltarifvertrages der Deutschen Post AG nicht etwa eine von den vertragsschließenden Parteien nicht gesehene Regelungslücke enthält, sondern grundsätzlich auch für diejenigen Fälle gelten sollte, in denen es sich um eine nur vorübergehende Erwerbsminderung handelt. Dafür spricht auch die in dieser Regelung vorgesehene Möglichkeit des Arbeitnehmers, einen Antrag auf Wiedereinstellung stellen zu können. Dies setzt eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit voraus, die nach allgemeiner Lebenserfahrung in Fällen absehbar nur vorübergehender (voller) Erwerbsminderung erheblich häufiger anzunehmen sein dürfte als in solchen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsminderung. Eine solche Regelung macht deshalb insbesondere dann Sinn, wenn die vertragsschließenden Parteien auch die Fälle nur vorübergehender (voller) Erwerbsminderung bei Vertragsabschluss im Blick gehabt haben. Dies bedarf aber keiner abschließenden Würdigung, denn das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Beklagten, als es davon ausgeht, dass eine abschließende Prüfung insoweit den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit vorbehalten ist. Auch diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Würdigung und abschließenden Entscheidung, weil sich der angegriffene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aus anderen Gründen als fehlerhaft und damit rechtswidrig erweist. Seitens des Integrationsamtes ist nämlich weder eine ausreichende Sachverhaltsermittlung noch eine ausreichende Ermessensabwägung erfolgt. Das Integrationsamt bei dem Beklagten ist vielmehr davon ausgegangen, dass eine solche Sachverhaltsermittlung angesichts der angenommenen Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 MTV-DP AG entbehrlich ist und auch für eine Ermessensabwägung kein Raum mehr gegeben ist; dies entspricht jedoch nicht den einschlägigen Vorschriften der §§ 92 i. V. m. 85 f. SGB IX. Bei Zugrundelegung dieser Ansicht des Integrationsamtes bei dem Beklagten wäre die Vorschrift des § 92 SGB IX, die auf die §§ 85 f. SGB IX verweist und damit gerade auch in den Fällen, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen auf Grund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, einer Erwerbsminderung auf Zeit, einer Berufsunfähigkeit oder einer Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung in Rede steht, dasselbe Prüfungsverfahren durch das Integrationsamt wie im Falle einer Kündigung vorsieht, rechtlich ohne Bedeutung und würde leer laufen. Gemäß § 92 SGB IX hat aber vielmehr gerade in diesen Fällen das gleiche Verfahren wie bei einer Kündigung stattzufinden mit der Folge, dass das Integrationsamt zum Schutz des schwerbehinderten Menschen den Sachverhalt umfassend aufzuklären und alsdann eine sachgerechte Ermessensabwägung vorzunehmen hat.
41Ausgehend davon, dass nach gefestigter Rechtsprechung bei dieser Abwägung den Interessen des schwerbehinderten Menschen besonderes Gewicht beizumessen ist, wenn die Kündigung - bzw., wie hier, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen voller Erwerbsminderung - auf Gründen beruht, die mit der Schwerbehinderung in Zusammenhang stehen, war das Integrationsamt in besonderem Maße verpflichtet, den Sachverhalt gründlich zu erforschen und dabei insbesondere alle Möglichkeiten aufzuklären, die für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bei Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses gegeben waren, die dem entgegenstehenden Interessen des Arbeitgebers abzuklären und sodann eine sorgfältige Abwägung zwischen diesen wiederstreitenden Interessen vorzunehmen. Das bedeutet konkret, dass zumindest zu klären war, welche Folgen ein etwaiges Ruhen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin für den Beklagten in finanzieller und organisatorischer Hinsicht gehabt hätte, inwieweit die Tätigkeit der Klägerin vorübergehend - etwa durch Teilzeit- oder Aushilfskräfte - hätte übernommen werden können und gegebenenfalls, über welche Zeitdauer dies möglich gewesen wäre. Darüber hinaus hätte mit Blick auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinstellung zu stellen, geklärt werden müssen, inwieweit sich die Aussichten der Klägerin, tatsächlich zu gleichen Bedingungen ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, beurteilen ließen und wie diese einzuschätzen waren. Diesen Fragen musste mit großer Sorgfalt nachgegangen werden, weil vieles dafür spricht, dass gerade bei einem Arbeitgeber wie der Beigeladenen, der eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die organisatorischen Möglichkeiten zur Überbrückung einer vorübergehenden Abwesenheit der Klägerin sich erheblich besser darstellen als etwa bei einem kleinen Betrieb mit wenigen Beschäftigten. Dem gegenüber war zu klären und abzuschätzen, wie die Aussichten der Klägerin, angesichts ihrer bei der Beigeladenen erfolgten Ausbildung, ihrer Schwerbehinderung und ihrer langen Fehlzeit einzuschätzen sind, nach einem eventuellen Antrag auf Wiedereinstellung bei der Beigeladenen erneut eine Tätigkeit aufzunehmen oder einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden. Die sich daraus ergebende Interessenlage beider Beteiligten hätte sorgfältig abgewogen werden müssen um dann zu einer Entscheidung zu gelangen. Dabei liegen nach Ansicht des Gerichts gewichtige Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass der Schutz der schwerbehinderten Klägerin vorliegend als überwiegend anzusehen ist, so dass vieles dafür spricht, dass die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verweigern war. Ausgehend hiervon war die angegriffene Zustimmung des Integrationsamtes bei dem Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses jedenfalls wegen schwerwiegender Fehler bei der Ausübung des Ermessens rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, trägt die Beigeladene ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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