Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1111/06

Tenor

Der Bescheid des Integrationsamtes bei dem Beklagten vom 14. Dezember 2005 und der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses vom 23. Mai 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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