Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 36/06
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin vertreibt Kinderspielzeug. Unter anderem wurde von ihr eine Geburtstagskaravane, eine aus mehreren Holztieren bestehende Gruppe, mit der Möglichkeit, Geburtstagskerzen und eine das Alter des Geburtstagskindes angebende Ziffer darauf anzubringen, hergestellt. Diese als Dekorationsartikel bezeichnete Geburtstagskaravane wurde ausdrücklich mit dem Aufdruck versehen: Dekorationsartikel, zum Spielen nicht geeignet". Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz in Recklinghausen war der Auffassung, dass dieser Artikel von den Kindern als Spielzeug angesehen werden könnte, da die Gestaltung der Holztiere zu einer voraussehbaren Fehlanwendung führen dürfte. Deshalb sei zu überprüfen, ob diese Geburtstagskaravane den Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG - entsprechen würde.
3Es wurde deshalb im Mai 2005 eine Probeentnahme durchgeführt und an das Landesamt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - LAfA NRW - zur Untersuchung gesandt.
4Der Untersuchungsbericht vom 13. Juni 2005 kam zu dem Ergebnis, die Geburtstagskaravane sei eindeutig als Spielzeug einzustufen. Die vom Hersteller angesprochene Zielgruppe seien Kinder im Alter von 1 - 6 Jahren. Materialauswahl und Gestaltung sprächen insbesondere Kleinkinder an. Es seien aber die Anforderungen der Spielzeugrichtlinie auch bei Verbraucherprodukten einzuhalten, wenn vernünftigerweise die Verwendung als Spielzeug zu erwarten sei. Dies sei vorliegend erfüllt.
5Die technische Prüfung habe ergeben, dass die Kerzenhalter und die Zahlen abnehmbare Teile darstellen und fünf der sechs Kerzenhalter und die Zahl 1 als verschluckbare Kleinteile einzustufen seien. Außerdem habe die Zugprüfung ergeben, dass die Räder an den Figuren abgezogen werden können. Eine besondere Gefahr stellten dann die dabei freigelegten 17 mm langen Nägel dar, die als Radhalterung dienten.
6Für diese Überprüfung wurden Kosten von 432,00 Euro geltend gemacht. Diese Kosten forderte das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Recklinghausen mit Kosten- und Leistungsbescheid vom 21. Juni 2005 von der Klägerin. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Klägerin sei Händlerin des Artikels. Die Probeentnahme sei in ihrem Betrieb erfolgt. Somit sei sie als Inverkehrbringer bzw. Aussteller zur Erstattung der Prüfungskosten heranzuziehen (§ 8 Abs. 7 GPSG). Eine sicherheitstechnische Prüfung könne auch durch die Behörde selbst erfolgen und veranlasst werden. Die Kosten dafür hätten die in § 8 Abs. 7 Satz 2 GPSG genannten Personen zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung ergeben habe, dass die Anforderungen nach § 4 GPSG nicht erfüllt seien. Da die geprüfte Geburtstagskaravane nicht dem § 4 GPSG entspreche, wie sich aus dem Untersuchungsbericht ergebe, sei die Klägerin zur Zahlung verpflichtet.
7Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2005 zurück.
8Die Klägerin hat am 06. Januar 2006 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, es handele sich bei der Geburtstagskaravane um einen Dekorationsartikel ähnlich wie z. B. Weihnachtsschmuck, der nur unter Aufsicht von Erwachsenen in Gebrauch genommen werde. Deshalb müsse dieser Dekorationsartikel auch nicht den Bestimmungen des GPSG entsprechen.
9Hinzu komme, dass vorrangig der Hersteller in Anspruch zu nehmen sei (§ 8 Abs. 4 GPSG) oder der Importeur, hier die Firma H. . Die Firma H. sei auf dem Artikel bezeichnet und sei in T. -I. ansässig. Deshalb sei auch das Landesamt für Gewerbesicherheit des Landes T. -I. grundsätzlich zuständig.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz Recklinghausen vom 21. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. Dezember 2005 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie ist der Auffassung, bei der Geburtstagskaravane handele es sich um einen Dekorationsartikel, bei dem aber von einer voraussehbaren Fehlanwendung als Spielzeug auszugehen sei. Deshalb müsse er auch den Anforderungen für Spielzeug entsprechen.
15Da die Sicherheitsprüfung ergeben habe, dass der Artikel nicht den Sicherheitsbestimmungen entspreche, habe die Klägerin als eine der Personen in § 4 Abs. 7 GPSG die entsprechenden Kosten zu erstatten.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz S. vom 21. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. Dezember 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 VwGO).
19Gemäß § 4 Abs. 7 des GPSG sind die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte befugt, u. a. Produkte prüfen zu lassen. Zur Tragung der Kosten für Prüfungen nach Satz 1 k ö n n e n die Personen, die das Produkt herstellen, oder zum Zwecke des Inverkehrsbringens lagern oder ausstellen, herangezogen werden, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind. Gemäß § 8 Abs. 5 GPSG s o l l die zuständige Behörde Maßnahmen nach Abs. 4 vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer richten.
20Vorliegend hat die Beklagte sich an die Klägerin als die Person gewandt, die den Artikel in den Verkehr bringt, also die Händlerin. § 8 Abs. 7 2. Satz GPSG stellt jedoch ausdrücklich eine Ermessensentscheidung dar, wonach die Kosten angefordert werden können. Es handelt sich auch nicht nur um eine rein formale Benutzung des Wortes können. Vielmehr ergibt sich aus Abs. 5, dass sowohl ein Ermessen dahin bestehen kann, wer zur Kostenerstattung herangezogen werden soll, nämlich vorrangig der Hersteller oder Einführer. Dies wäre hier z. B. die der Beklagten bekannte Firma H1. als Einführerin. Weshalb die Beklagte sich abweichend davon an die Klägerin gewandt hat, ist nicht ersichtlich. Es wird jedenfalls in den angefochtenen Bescheiden keinerlei Begründung dazu gegeben, weshalb das Auswahlermessen bezüglich des Pflichtigen gerade die Klägerin getroffen hat. Hinzu kommt, dass sich aus der Formulierung in § 8 Abs. 7 Satz 2 auch ein Ermessen bezüglich der Entscheidung darüber, ob überhaupt die Heranziehung zu den Kosten erfolgen soll, ergibt. Die Formulierung lautet nämlich nicht: Zur Tragung der Kosten sind die Personen....heranzuziehen", sondern können herangezogen werden". Auch insoweit fehlen jegliche Ermessenserwägungen seitens der Beklagten.
21Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzung, dass die Anforderungen nach § 4 GPSG nicht erfüllt sind, gegeben ist. Jedenfalls hat die Beklagte bei ihren Entscheidungen keinerlei Erwägungen erkennbar gemacht, die nachvollziehbar darlegten, dass sie sich überhaupt bewusst war, dass sie Ermessen ausüben hätte müssen. Vielmehr heißt es sowohl im Heranziehungsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid: hat zu tragen" bzw. muss tragen". Da insoweit keinerlei Ermessensbewusstsein vorliegt, kann dieses auch nicht mehr in der mündlichen Verhandlung durch etwaige nachgeschobene Ermessenserwägungen ergänzt werden.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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