Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 36/06

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. Dezember 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.


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