Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 11 K 1140/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Dezember 2001 als Verwaltungsoberinspektorin im Dienst der Beklagten. Sie erhält neben ihren Versorgungsbezügen seit dem 1. Juli 2005 eine Altersrente von der Rentenversicherung Bund in Höhe von 812,76 Euro sowie eine Betriebsrente aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes in Höhe von 117,56 Euro (jeweils Stand Juli 2005).
3Anlässlich ihrer Eheschließung am 00.00.0000 waren der Klägerin ihre Beiträge zur Rentenversicherung erstattet worden (sog. Heiratserstattung). Für den betreffenden Zeitraum vom 1. November 1957 bis zum 31. Mai 1966 hatte die Klägerin im Januar 1996 aufgrund der seinerzeit geltenden Bestimmung des § 282 SGB VI Beiträge in Höhe von insgesamt 18.339,60 DM nachgezahlt. In dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 13. Mai 2005 sind diese Beiträge im Versicherungsverlauf als freiwillige Beiträge ausgewiesen.
4Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr die Versorgungsbezüge neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze von 75 % der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe zustehe. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage wies die Beklagte darauf hin, dass den in derm Rentenbescheid ausgewiesenen freiwilligen Beiträgen eine sog. Heiratserstattung zugrunde liege. Das BVerwG habe mit Urteil vom 6. April 2000 entschieden, dass die gemäß § 282 SGB VI nachentrichteten Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Rentenanrechnung nech § 55 BeamtVG wie Pflichtbeiträge zu behandeln seien, weil Voraussetzung für die Nachentrichtung ein früheres, der Pflichtversicherung unterliegendes Versicherungsverhältnis gewesen sei.
5Mit ihrem Widerspruch vom 29. Juni 2005 wandte sich die Klägerin gegen die Anrechnung der Rente auf ihre Versorgungsbezüge, soweit diese auf den für die Zeit vom 1. November 1957 bis 31. Mai 1966 gezahlten Beiträgen nach § 282 SGB VI beruhe. Für diesen Zeitraum habe sie freiwillige Beiträge eingezahlt. Der auf diesen Beiträgen beruhende Teil der Rente müsse daher gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG bei der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge außer Betracht bleiben. Die von ihr gezahlten freiwilligen Beiträge seien in keiner Weise mit Pflichtbeiträgen im Sinne des SGB VI gleichzusetzen. Der Begriff der Pflichtbeiträge sei allein nach Rentenrecht zu beurteilen. Im Sozialversicherungsrecht würden jedoch die freiwilligen Beiträge, die durch § 282 SGB VI alter Fassung ermöglicht worden seien, nicht den Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Das Bundessozialgericht habe festgestellt, dass durch die Nachzahlung erstatteter Beiträge das ursprüngliche Versicherungsverhältnis nicht wieder hergestellt werde. Das Nachzahlungsrecht nach § 282 SBG VI habe nach Auffassung des Bundesozialgerichts nur den Zweck gehabt, eine Korrektur der früher gesetzlich zugelassenen Heiratserstattung zu ermöglichen und den Frauen die Möglichkeit zu eröffnen, die entstandenen und vom Gesetzgeber später als unerwünscht angesehenen Beitragslücken zu schließen. Die für die Betroffenen entrichteten Pflichtbeiträge seien mit der Heiratserstattung entfallen. Ihr Versicherungsverhältnis sei durch die Heiratserstattung aufgelöst worden. Mit der Einführung der Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen habe sich der Gesetzgeber gerade dazu entschlossen, die Verfallswirkung der Beitragserstattung nicht insgesamt rückgängig zu machen, sondern allein die Möglichkeit eröffnet, reine Beitragslücken mit freiwillligen Beiträgen aufzufüllen. Wenn in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2000 ausgeführt sei, dass nach § 282 SGB VI nachentrichtete Beiträge im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht wie freiwillige Beiträge, sondern wie Pflichtbeiträge zu behandeln seien, könne dies nur für die einer Heiratsabfindung zugrunde liegenden ehemaligen Pflichtbeiträge gelten. Soweit bei einer Nachentrichtung an die BfA höhere Beiträge gezahlt worden seien als die der Heiratsabfindung zugrunde liegenden ehemaligen Pflichtbeiträge, so liege auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine freiwillige Höherversicherung vor. Der auf dieser Höherversicherung beruhende Rentenanteil müsse auf jeden Fall gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG außer Ansatz bleiben.
6Die Klägerin legte zur Unterstützung ihres Sachvortrages ein Schreiben der Deutschen Rentenvericherung Bund vor, in dem es heißt: Im Gegensatz zur Regelung bei den übrigen Sondernachzahlungen komme es bei der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen wegen Heiratserstattung weiterhin zu der für die Versicherten günstigen Bewertung der Beiträge. Zur Ermittlung der Entgeltpunkte werde die der Beitragsleistung zugrunde liegende Bemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 (bzw. der Jahre 1968 bis 1967) geteilt. Die Nachzahlung führe nicht zu einem Wiederaufleben des durch die Erstattung erloschenen alten Beitragskontos. Die nachgezahlten Beiträge hätten in jeden Beziehung nur die Wirkung von freiwilligen Beiträgen.
7Weiterhin legte die Klägerin ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28. März 2006 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Rente ohne die Entrichtung freiwilliger Beiträge zum 1. Juli 2005 434,92 Euro betragen hätte gegenüber dem Betrag von 812,76 Euro, der der Klägerin unter Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge zustehe.
8Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Bei der nachgezahlten Heiratserstattung handele es sich ungeachtet des Umstandes, dass sie rentenrechtlich eine freiwillige Beitragsleistung darstelle, nicht um eine freiwillige Eigenleistung in Form einer freiwilligen Weiterversicherung oder Höherversichrung, wie sie von § 55 Abs. 4 BeamtVG gefordert werde.
9Die Klägerin hat am 5. Juli 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 zu verpflichten, im Rahmen der Gewährung der Versorgungsbezüge ab Juli 2005 den über 434,82 Euro hinausgehenden Teil ihrer Rente bei der Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG außer Ansatz zu lassen und die sich aus dem Unterschiedsbetrag ergebenden Versorgungsbezüge an die Klägerin auszukehren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Darlegungen in dem Widerspruchsbescheid.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Weigerung der Beklagten, im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin den über 434,82 Euro hinausgehenden Teil ihrer Rente bei Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG außer Ansatz zu lassen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt, die sich nach Abs. 2 der Vorschrift bestimmt und im Falle der Klägerin unstreitig korrekt ermittelt worden ist. Bei Anwendung des § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG bleibt nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG der Teil der Rente außer Ansatz, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht. Ferner bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf einer Höherversicherung beruht (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG).
16Die Rentenanteile, die auf der von der Klägerin geleisteten Nachzahlung nach § 282 SGB VI beruhen, sind hiernach nicht außer Ansatz zu lassen. Die Nachentrichtung von Beiträgen nach Heiratserstattung in Anwendung der vorgenannten Bestimmung stellt keine freiwillige Weiterversicherung oder Selbstversicherung im Sinne der einschlägigen rentenrechtlichen Bestimmungen dar. Auch sind die gemäß § 282 SGB VI nachentrichteten Beiträge nicht als freiwillige Beiträge i. S. v. § 55 Abs. 4 BeamtVG zu qualifizieren.
17Begriffe des Rentenversicherungsrechts, die im Beamtenverorgungsrecht verwendet werden, sind mangels eigenständiger Regelung im Beamtenrecht grundsätzlich nach Rentenrecht, seiner Terminologie und Praxis zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 C 32.88 -, NVwZ-RR 1992, 196). Rentenrechtlich stellen zwar die hier in Rede stehenden Rentenbeiträge freiwillige Beiträge dar, wie der Rentenbescheid und die Auskunft des Rentenversicherungsträgers belegen. Diese rein begriffliche Zuordnung der fraglichen Nachzahlungsbeiträge wird jedoch dem Sinn und Zweck der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG nicht gerecht.
18§ 55 BeamtVG liegt die Überlegung zugrunde, dass die Beamtenversorgung auf Beamte zugeschnitten ist, die den Beamtenberuf von vornherein zu ihrem Lebensberuf gewählt haben. Als Höchstsatz der Beamtenversorgung ist daher die Höchstgrenze der Gesamtversorgung auch für diejenigen Beamten bestimmt, die erst nach einer mehr oder minder langen Tätigkeit in einem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Durch die Vorschrift soll für Fälle des Überwechselns aus dem Rentenversicherungssystem in das Beamtenversorgungssystem ein gerechter Ausgleich der sog. Doppelversorgung durch Abzug des überhöhten Betrages von der Beamtenversorgung geschaffen werden. Unter Doppelversorgung ist in diesem Sinne das Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und (oder) den Zusatzversicherungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes in einer Person zu verstehen. Nur die Rentenanteile, die allein oder überwiegend durch freiwillige Versicherung erworben worden sind, sollen dem Versorgungsempfänger oder seinen Hinterbliebenen erhalten bleiben sollen (§ 55 Abs. 4 BeamtVG).
19Seinem Sinn und Zweck nach verfolgt § 55 Abs. 4 BeamtVG - wie die Vorgängerbestimmung des § 160 a Abs. 4 BBG a.F. - das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung insoweit von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, als "hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht" (BT-Drucks. IV/2174, S. 24). Die Vorschrift unterscheidet mithin danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben hat oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liegt; nur im letztgenannten Fall soll eine Rentenanrechnung nicht stattfinden. Hat der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Beiträge selbst getragen, so wird gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vermutet, daß hinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht und die Beiträge freiwillig zum Zweck der Eigenvorsorge entrichtet worden sind. Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert dieser freiwilligen Beitragsleistungen soll - ebenso wie etwa eine Rente aus einer privaten Lebensversicherungs - dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleiben. Damit ist auch der wirtschaftliche Vorteil gesichert, der dem Versorgungsempfänger aus einer solchen - dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden - Versicherung erwächst. Dieses zum Zwecke der Altersvorsorge freiwillig erbrachte Vermögensopfer soll demgemäß auch nicht eine auf derartigen Rententeilen beruhende Versorgung des rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten mindern (BVerwG, Urteil vom 18. März 1993 - 2 C 44/91 -, NVwZ-RR 1994, 31). Davon ausgehend können die Beiträge, die aufgrund einer in Anspruch genommenen Heiratserstattung gemäß § 282 SGB VI nachgezahlt worden sind, nicht als freiwillige Beiträge im Rahmen einer Weiterversicherung gewertet werden.
20Die mit Ablauf des Jahres 1997 außer Kraft getretene Bestimmung des § 282 SGB VI bot Frauen, denen anläßlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden waren, die Möglichkeit, auf Antrag bis zum 1. Januar 1924 zurück freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt waren. Diese Beiträge sind nur deshalb als "freiwillige" Beiträge ausgestaltet worden, weil keine Verpflichtung zur Nachzahlung begründet werden sollte. Zwar hatte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Heiratserstattung für Frauen, die dieses Recht in Anspruch genommen hatten, die rückwirkende Auflösung des Versicherungsverhältnisses zur Folge. Die Nachzahlung nach § 282 SGB VI und dessen Vorgängerregelungen hob die Beitragserstattung nicht auf und führte zu keiner Wiederherstellung des früheren Versicherungsverhältnisses, sondern begründete einen neuen Versicherungsverlauf Dennoch hatte das Nachentrichtungsrecht gemäß § 282 SGB VI u.a. nicht vorrangig den Sinn, aufgrund freier Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung beizutreten oder diese fortzuführen. Vielmehr sollte Frauen, deren Altersversorgung infolge der früheren Erstattung verkürzt war, ergänzend das Recht eingeräumt werden, die in der Vergangenheit entstandenen Beitragslücken durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zu schließen. Die Möglichkeit der Nachentrichtung diente mithin der Korrektur einer früher getroffenen Entscheidung, die sich aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Veränderungen im nachhinein als unzweckmäßig und nachteilig herausgestellt hatte (BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 2 C 25/99 -, BVerwGE 111, 93).
21Daraus ist bei wertender Betrachtung zu folgern, dass die gemäß § 282 SGB VI nachgezahlten Beiträge, die an die Stelle der ursprünglich geleisteten Pflichtbeiträge getreten sind, im Rahmen der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG ebenfalls als Pflichtbeiträge zu behandeln sind. Davon ist auch das BVerwG in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 6. April 2000 § 14a BeamtVG ausgegangen, ohne diese Annahme auch nur im Ansatz in Frage zu stellen:
22Darüber hinaus macht § 55 BeamtVG, insbesondere dessen Abs. 4, deutlich, daß Beiträge, die gemäß § 282 SGB VI und dessen Vorgängervorschriften nachentrichtet worden sind, nicht wie freiwillige Beiträge, sondern wie Pflichtbeiträge behandelt werden. Dies ist auch bei der Auslegung des § 14 a BeamtVG zu berücksichtigen. Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bleiben in der Regel bei der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge die Teile der Rente außer Ansatz, die auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung oder Höherversicherung beruhen, auch soweit auf "das Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge" abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 32.88 - a.a.O.). Die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 282 SGB VI dient keiner freiwilligen Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Höherversicherung. Wenn § 55 Abs. 4 BeamtVG die freiwillig nachentrichteten Beiträge nicht als "private Altersvorsorge" betrachtet, sondern darauf beruhende Rententeile den allgemein für Renten geltenden Grundsätzen unterwirft, wäre es systemwidrig, Rentenansprüche, die auf solchen Beiträgen beruhen, nach § 14 a BeamtVG unberücksichtigt zu lassen - also zweifach nachteilig zu behandeln." Die am Gesetzeszweck orientierte Qualifizierung der nach § 282 SGB VI freiwillig gezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge gilt unabhängig davon, ob hierdurch im Vergleich zu dem ursprünglichen Rentenverlauf ein höherer Rentenanspruch bewirkt worden ist. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lassen weder Raum für eine Begrenzung der Anrechnung auf den Umfang der Heiratserstattung noch bieten sie die Möglichkeit, nur die sich aus einem fiktiven Rentenverlauf - ohne Inanspruchnahme der Heiratserstattung - ergebende Rente in die Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG einzustellen. Mit den an der jeweiligen Beitragbemessungsgrenze orientierten Nachzahlungs-Beiträgen sind die aufgrund der Heiratserstattung erloschenen" Beitragszeiten wieder belegt worden, so dass die freiwilligen Beiträge an die Stelle der ursprünglichen Pflichtbeiträge getreten sind. Eine Aufspaltung dieser Beiträge in dem oben angesprochenen Sinne ließe außer Acht, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um ein beitragsfinanziertes Solidarsystem handelt und dass den Beiträgen nicht der Charakter einer Spareinlage zukommt. Im Übrigen verbietet sich eine Begrenzung der Anrechnung auf den Betrag der Heiratserstattung bzw. auf die fiktiv ermittelten Werteinheiten des durch die Heiratserstattung erloschenen Rentenkontos auch deshalb, weil damit der auf die Zwischenzeit (hier: ca. 30 Jahre) bezogene Kapitalgewinn unberücksichtigt bliebe. Gegen die Berücksichtigung einer fiktiven Rentenberechnung im Rahmen des § 55 Abs. 1 und 4 BeamtVG spricht zudem, dass sich der Gesetzgeber mit der Berechnung der freiwilligen Beiträge nach § 282 SGB VI für eine Pauschalierung und nicht für ein am konkreten Beitragsverlauf orientiertes Verfahren entschieden hat (§ 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann in der Nachentrichtung der Beiträge mit Blick auf die im Vergleich zur Heiratserstattung höheren Beitragsleistungen auch keine Höherversicherung i. S. v. § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gesehen werden. Ob ein Rententeil auf einer Höherversicherung beruht, beurteilt sich nicht danach, ob der Versicherte über den Pflichtbeitrag hinaus weitere Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat, sondern danach, ob die fraglichen Beiträge rentenversicherungsrechtlich als Höherversicherung behandelt werden (vgl. Schachel in Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil D Rndr. 29 zu § 55, m. w. Nachw.). Dies ist hier unzweifelhaft nicht der Fall. Schließlich lässt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe aufgrund der seinerzeit erteilten Auskünfte darauf vertraut, dass der auf der freiwilligen Nachzahlung nach § 282 SGB VI beruhende Rentenanteil anrechnungsfrei bleibe, nichts für den geltend gemachten Klageanspruch herleiten. Soweit die Klägerin durch die Rentenversicherung im Ergebnis falsch beraten worden sein sollte, begründet dies jedenfalls keinen Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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