Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1454/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger und die Beigeladenen sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 00 der Flur 0 in der Gemarkung G. . Die Beigeladenen sind Eigentümer des nordöstlichen Nachbargrundstücks (Flurstücke 00 und 00). Die Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut, die straßennah an der X. Straße (Haus Nr. 00) bzw. an der von der X. Straße abzweigenden I.----gasse (Haus Nr. 0) stehen. Beide Grundstücke sind rückwärtig auch von der Straße Am X1. erschlossen.
3Mit Datum vom 18. Juni 2003 erteilte der Beklagte den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren gemäß § 68 der Landesbauordnung (in der bis zum 27. Dezember 2006 geltenden Fassung - BauO NRW) die Genehmigung, im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks einen von der Straße Am X1. her anfahrbaren Carport" zu errichten. Die genehmigten Bauzeichnungen zeigen den Carport als eine - straßenseitig weitgehend geschlossene - Holzständerkonstruktion mit einem aus Rauhspundbrettern gezimmerten Dachboden" von ca. 22,5 m²" Grundfläche, mit einem Satteldach von 35° Neigung, in das ein Dachflächenfenster eingesetzt ist, und mit verbretterten Giebeldreiecken. Nach der genehmigten Erdgeschoss-Grundrisszeichnung bietet der Carport eine etwa 3,50 x 5,50 m große überdachte Abstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge. Ferner zeigen die genehmigten Bauzeichnungen innerhalb des Carports einen Geräteschuppen" in Holzbauweise mit einer Nutzfläche von etwa 9,4 m², dessen - dem Grundstück des Klägers zugewandte - Südwestwand etwa 1,10 m von der Nachbargrenze entfernt steht.
4Mit Schreiben vom 27. November 2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 18. Juni 2003. Später beantragte er auch bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten, weil der Abstand zwischen dem errichteten Carport und der Grenze zu seinem Grundstück weniger als 1 Meter betrage und folglich das errichtete Gebäude von dem genehmigten Gebäude abweiche. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 18. März 2004 mit der Begründung ab, eine örtliche Kontrolle habe ergeben, dass der genehmigte Grenzabstand eingehalten sei. Einen zunächst erhobenen Widerspruch gegen diesen Bescheid nahm der Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2004 wieder zurück.
5Nachdem der Widerspruch gegen die Baugenehmigung erfolglos geblieben war, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Baugenehmigung vom 18. Juni 2003 sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen die Abstandsvorschriften der Landesbauordnung, insbesondere liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 11 BauO NRW vor. Der von den Beigeladenen errichtete Carport löse eigene Abstandflächen aus. Der Dachboden des Carports werde als Abstellraum genutzt. Deshalb sei die maximal zulässige Grundfläche von 7,5 m² überschritten.
6Der Kläger beantragt,
7die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. Juni 2003 (Az.: V-88/03-1) aufzuheben.
8hilfsweise,
9den Beklagten zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen durch Erlass einer Bauordnungsverfügung einzuschreiten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nutzung des Carports unterbleibt.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er verteidigt die angefochtene Baugenehmigung und trägt ergänzend vor: Die vom Kläger gerügte Errichtung eines Abstellraumes oberhalb des Carports hindere nicht dessen Einordnung als Garage im Sinne des Bauordnungsrechts. Denn Abstellräume seien als Räume Bestandteil der Garage, auch wenn sie oberhalb der Garage lägen, sofern - wie vorliegend - eine funktionale Einheit mit der Garage gewährleistet sei und sie sich ihr unterordneten. Es sei irrelevant, dass die in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW genannte maximal zulässige Grundfläche von 7,5 m² überschritten sei, weil diese Überschreitung nicht innerhalb des Abstandes von 3 m zur Nachbargrenze bestehe. Nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW sei lediglich erforderlich, dass der innerhalb des 3-Meter-Grenzabstandes gelegene Teil der Grundfläche das zulässige Maß von 7,5 m² nicht übersteige.
13Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
14Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte (1 Aktenband) ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der streitige Carport nicht in Widerspruch zu solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW zu prüfen waren und die - zumindest auch - dem Schutz des Klägers dienen. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren muss deshalb abgewiesen werden (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
18Das streitige Bauvorhaben ist mit § 6 Abs. 11 BauO NRW vereinbar. Nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW darf die Grundfläche der nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zulässigen Gebäude mit Abstellräumen innerhalb eines 3-Meter- Abstandes von der Nachbargrenze maximal 7,5 m² betragen. Die Grundflächen der innerhalb des Carports genehmigten Abstellräume überschreiten diese Maßvorgabe nicht. Von der Grundfläche des Geräteschuppens liegen deutlich weniger als 5 m² Abstellfläche innerhalb des 3-Meter-Abstandes. Wollte man auch den Dachboden als Abstellraum i.S.v. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW einstufen, wäre allenfalls - unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Art. 1 § 4 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) - jene Fläche zu berücksichtigen, die mindestens 1 m lichte Raumhöhe aufweist. Von dieser etwa 7,3 m² großen Fläche liegen weniger als 1 m² innerhalb des 3-Meter-Abstandes von der Nachbargrenze.
19Dass die dem Grundstück des Klägers zugewandte Außenwand des genehmigten Geräteschuppens mit §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1, 33 BauO NRW unvereinbar ist, begründet keinen Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Baugenehmigung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 6. Juli 2007 Bezug genommen.
20Trotz dieses Verstoßes kann der Kläger im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit - nach Maßgabe des Hilfsantrages - nicht schon einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durchsetzen. Denn sein im Verwaltungsverfahren gestellter Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten war schon vor Erhebung der Klage vom Beklagten unanfechtbar abgelehnt worden. Deshalb ist zunächst dem Beklagten als Bauaufsichtsbehörde Gelegenheit zu geben, auf einen - evtl. vom Kläger erwogenen neuen - Antrag, nunmehr wegen des Verstoßes gegen §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1, 33 BauO NRW bauaufsichtlich einzuschreiten, zu reagieren.
21Der Beklagte wird aber zu prüfen haben, ob Anlass besteht, wegen der bereits aus den Bauzeichnungen vom 18. April 2003 hervortretenden Unvereinbarkeit des Geräteschuppens mit den brandschutztechnischen Anforderungen von Amts wegen tätig zu werden.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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