Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 11 K 318/06

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2005 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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