Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 347/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in dieser Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Staatenlose zu erteilen.
3Die Kläger, Eheleute und ihre neun Kinder, sind nach eigenen Angaben staatenlos.
4Die Kläger zu 1. bis 6. reisten im Juli 1990 aus dem Libanon mit einem Laissez- Passer dieses Staates in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragsteller zu 7. bis 11. sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren.
5Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge der Kläger zu 1. bis 9. durch Bescheid vom 25. August 1993 ab und stellte zugleich fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 des Ausländergesetzes vorlagen. Zugleich drohte das Bundesamt den Klägern ihre Abschiebung in den Libanon an. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 8. Mai 1995 - 8 K 4612/93.A - abgewiesen. Das Urteil wurde im Mai 1995 rechtskräftig. Seitdem erhalten die Kläger von dem Beklagten Duldungen.
6Die Kläger erhalten seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. seit ihrer Geburt Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Kläger zu 1. und 2. sind bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
7Der 1985 im Libanon geborene Kläger zu 3. bestand im Jahre 2004 das Abitur und studiert seitdem Pharmazie an der Westfälischen-Wilhelms-Universität Münster.
8Die 1988 im Libanon geborene Klägerin zu 4. hat im Mai/Juni 2007 das Abitur bestanden und möchte Rechtswissenschaften studieren.
9Die 1989 im Libanon geborene Klägerin zu 5. hat im Jahre 2007 die 12. Klasse der Fachoberschule abgeschlossen und besucht gegenwärtig die 13. Klasse mit dem Ziel, die Schule mit dem Abitur abzuschließen.
10Der nach den Angaben der Kläger zu 1. und 2. im Jahr 1990 im Libanon geborene Kläger zu 6. besucht seit dem Schuljahr 2007/2008 die 12. Klasse des Gymnasiums.
11Der am 23. September 1990 in Dülmen geborene Kläger zu 7. hat im Schuljahr 2006/2007 die Realschule abgeschlossen und besucht zur Zeit die 11. Klasse einer Fachoberschule.
12Die am 15. September 1992 in Dülmen geborenen Kläger zu 8. und 9. besuchen die Klasse 9. einer Realschule.
13Die am 19. Februar 1996 in Dülmen geborene Klägerin zu 10. besucht die 6. Klasse eines Gymnasiums.
14Der am 5. Oktober 1999 in Dülmen geborene Kläger zu 11. besucht die Grundschule.
15Die Kläger zu 10. und 11. haben keine Anträge auf Asyl gestellt. Sie erhalten wie die übrigen Kläger Duldungen.
16Die Anträge der Kläger vom 30. Juni 1992, vom 7. Juli 1995, vom 13. Dezember 1999 und vom 29. November 2005 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie auf Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30. März 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es den Klägern möglich sei, freiwillig wieder in den Libanon zurückzukehren und dass sie sich nicht ausreichend darum bemüht hätten, Ausreisepapiere zu erhalten. Auch seien die Kläger nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln sicherzustellen. Es liege zudem kein Sachverhalt vor, der es rechtfertige, ausnahmsweise auf den Besitz eines Passes oder eines sonstigen zur Rückkehr in den Libanon notwendigen Papiers zu verzichten.
17Den Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung Münster aus den vorgenannten Gründen durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 2006 zurück.
18Die Kläger haben schon vor Erlass des ersten Bescheides am 18. Februar 2006 Klage erhoben.
19Sie machen geltend, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie seien schon auf Grund ihres langen Aufenthaltes in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Der Kläger zu 1. habe sich ständig, wenn auch vergeblich, darum bemüht, Arbeit zu finden. Die Klägerin zu 2. sei an Diabetes erkrankt und deshalb nur eingeschränkt erwerbsfähig. Die Kinder seien hier in den Kindergarten und in die Schule gegangen. Das älteste Kind studiere sogar schon. Ihr persönliches Umfeld bestehe weitgehend aus deutschen Staatsangehörigen. Auch die sechs Geschwister der Klägerin zu 2. seien in der Bundesrepublik Deutschland ansässig. Fünf von ihnen seien im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Zum Libanon bestehe kein Kontakt mehr, auch nicht zu den Geschwistern des Klägers zu 1. Alle Kläger seien außerdem in der Lage, sich in der deutschen Sprache zu verständigen.
20Die Kläger beantragen,
21den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 28. September 2006 zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und ihnen ein Reisedokument gemäß §§ 5, 6 AufenthV auszustellen;
22hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, über die Anträge der Kläger vom 30. Juni 1992, vom 7. Juli 1995, vom 13. Dezember 1999 und vom 29. November 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und eines Reisedokumentes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
23Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide,
24die Klage abzuweisen.
25Ergänzend macht der Beklagte geltend, dass die Kläger schon deshalb nicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert seien, weil sie seit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens lediglich geduldet worden seien und weil sie während des gesamten bisherigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland darauf angewiesen gewesen seien, ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen und nicht durch Erwerbseinkommen sicherzustellen.
26Nach den Angaben der Kläger leben alle Geschwister des Klägers zu 1. im Libanon und alle Geschwister der Klägerin zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland. Davon sind fünf deutsche Staatsangehörige.
27Die von den Klägern im Jahre 2005 eingeschaltete Härtefallkommission bei dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat keine Empfehlung ausgesprochen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30Die zulässige Verpflichtungsklage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und ihnen einen Reiseausweis auszustellen. Vielmehr ist der Bescheid des Beklagten vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 28. September 2006 rechtmäßig.
31Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Gericht beurteilt dieses Klagebegehren auf der Grundlage des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des jeweiligen Tatsachengerichts abzustellen ist, wenn es um die Frage geht, ob die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder abgelehnt werden muss (BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 = InfAuslR 2002, 394).
32Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich für die Kläger nicht aus § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - Az.: 15-39.08.01-3 -. Keiner der Kläger befindet sich in einem Beschäftigungsverhältnis (Ziffer 1.1.2 des Erlasses). Vielmehr waren alle Kläger am Stichtag des 17. November 2006 und sind sie noch heute zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes auf Sozialleistungen angewiesen (Ziffer 1.1.3 des Erlasses). Deshalb erfüllen die Kläger nicht die Voraussetzungen dieses Erlasses und des § 23 Abs. 1 AufenthG.
33Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich für die Kläger auch nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, denn diese Regelung gilt nur für nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Dies hat der Gesetzgeber in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung ausdrücklich entschieden (vgl. zum Streitstand Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Mai 2007, § 25 AufenthG, Randziffern 59 bis 61 und Burr in GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 25 AufenthG Randziffern 64 bis 66). Zu diesen Personenkreis gehören die Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht, denn sie sind lediglich im Besitz einer Duldung und gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
34Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Nach dieser Regelung steht den Klägern keine Aufenthaltserlaubnis zu.
35Zwar sind die Kläger gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Auch sind sie nach dem bestandskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahre 1995 mehr als 18 Monate in der Bundesrepublik Deutschland geduldet worden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann jedoch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Vielmehr müssen zusätzlich die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 = Informationsbrief Ausländerrecht 2007, 4 = NVwZ 2006, 1418). Dies trifft bei den Klägern nicht zu.
36Die Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Unter dem Begriff der Ausreise im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O.).
37Eine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die eine Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können auf inlandsbezogenen Abschiebungsverboten beruhen. Diese Verbote können sich aus Verfassungsrecht, etwa aus dem aus Artikel 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder aus dem aus Artikel 6 GG herzuleitenden Schutz von Ehe und Familie oder aus Völkervertragsrecht, etwa aus Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -, Gesetz vom 7. August 1952, BGBl. I S. 685, ergeben (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O und OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110 und Beschluss vom 7. Februar 2007 - 18 A 4369/05 -). In diesem Zusammenhang geht das Gericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle im Range eines Bundesgesetzes stehen und dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den einzelnen Regelungen der EMRK im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = NVwZ 2004, 3407 und Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275 sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 = NVwZ 2000, 810 und OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2007 - 18 E 686/07 -).
38Darüber hinaus gehören zu den Abschiebungshindernissen, die eine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich machen, auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher inlands- und zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O. im Anschluss an das Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, NVwZ 1997, 1114 zu § 30 Abs. 3 und 4 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354).
39Wenn keine Abschiebungshindernisse bzw. -verbote im vorbeschriebenen Sinn bestehen, ist die freiwillige Ausreise aus rechtlichen Gründen nicht unmöglich.
40Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausländerbehörde bei abgelehnten Asylbewerbern nicht zu einer eigenen inhaltlichen Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361, an die positive oder negative Feststellung des Bundesamtes gebunden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O. und Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830 sowie OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 18 A 4369/05 - ). Da im Falle der Kläger zu 1. bis 9. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 25. August 1993 geprüft und abgelehnt worden sind, ist der Beklagte für die Entscheidung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nicht zuständig. Für die Kläger zu 10. und 11. sind keine zielstaatsbezogenen Ausreisehindernisse ersichtlich.
41Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen bei den Klägern nicht vor. Sie ergeben sich nicht aus Verfassungsrecht.
42Die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, greift nicht in ihr Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG ein. Um den Schutz von Ehe und Familie geht es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Familie durch die vom Beklagten getroffene Entscheidung nicht getrennt werden soll, vielmehr alle Familienangehörige in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70). Ein Anspruch auf Aufenthalt unmittelbar aus Artikel 6 Abs. 1 GG steht in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen ohnehin nach der Rechtsprechung nicht zu (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 = Informationsbrief Ausländerrecht 1995, 26 = NVwZ 1995, 1113 sowie Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 402.240, § 22 Ausländergesetz 1990 Nr. 3 = § 20 Ausländergesetz 1999 Nr. 2).
43Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nicht verletzt, wenn die Kläger keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten. Dieser Grundsatz besagt, dass jede staatliche Entscheidung geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um das mit dieser Entscheidung angestrebte Ziel zu erreichen. Dies trifft im Falle der Kläger zu.
44Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zielt bei den Klägern darauf ab, ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die Kläger ausreisen. Die Kläger zu 1. bis 6. sind im Juli 1990 zu dem Zweck in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, klären zu lassen, ob sie Asyl erhalten. Die Kläger zu 7. bis 9. haben ebenfalls Asyl beantragt. Mit dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens hat sich dieser Zweck des Aufenthaltes erledigt, so dass im Anschluss daran die Ausreise erfolgen muss. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Bundesrepublik Deutschland bzw. die mit asyl- bzw. ausländerrechtlichen Angelegenheiten befassten staatlichen Stellen dem Eindruck entgegenwirken müssen, ein Asylantrag könne auch dann zu einem Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland führen, wenn er keinen Erfolg hat. Dieser Gesichtspunkt dient ebenfalls im öffentlichen Interesse dazu, den Missbrauch des Grundrechts auf Asyl zu verhindern. Hinzu kommt, dass das vorgenannte öffentliche Interesse darauf beruht, die Folgekosten für das soziale Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu begrenzen, die sich aus dem Aufenthalt von Asylbewerbern und ihren Familienangehörigen nach dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens ergeben können. Dieser Gesichtspunkt gilt auch im Falle der Kläger, denn sie haben während ihres gesamten bisherigen Aufenthaltes fortlaufend Sozialleistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten.
45Bei den Klägern zu 10. und 11., die keinen Asylantrag gestellt haben, besteht ein öffentliches Interesse daran, dass sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen, weil sie über keinen Aufenthaltstitel verfügen und vollziehbar ausreisepflichtig sind.
46Die Entscheidung, den Klägern keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist geeignet, die vorgenannten öffentlichen Interessen zu wahren. Diese Entscheidung ist auch erforderlich, um den Zweck der Ausreise zu erreichen, denn eine weniger einschneidende Maßnahme steht dem Beklagten nicht zur Verfügung. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist auch angemessen, weil die Nachteile der Kläger, die mit einer Ausreise verbunden sind, in keinem Missverhältnis zu den vorgenannten gewichtigen öffentlichen Interessen stehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, nicht gegen Artikel 8 EMRK verstößt.
47Artikel 8 Abs. 1 EMRK sieht u. a. vor, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Familien- und Privatlebens hat. Mit seiner Entscheidung, den Klägern keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, verstößt der Beklagte nicht gegen diese Regelung.
48In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die bei der Anwendung des Art. 8 EMRK im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen ist, ist geklärt, dass Artikel 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht des betroffenen Ausländers am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen und fortzuführen (Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 (Dragan) - NVwZ 2005, 1043, 1045). Mithin wird der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Familienlebens nicht berührt, wenn sie in ihren Heimatstaat zurückkehren müssen, weil ihnen keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wird. Insoweit ist die Rechtslage ebenso zu beurteilen wie bei einem möglichen Verstoß gegen Artikel 6 GG nach Maßgabe der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Artikel 8 EMRK beinhaltet bezüglich des Anspruchs auf Achtung des Familienleben auch unter angemessener Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine weitergehenderen Ansprüche als Artikel 6 Abs. 1 GG (OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2007 - 18 E 686/07 -).
49Auch der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Privatlebens wird durch die Entscheidung, ihnen keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht verletzt.
50Ein Eingriff in das Privatleben durch Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis liegt nur dann vor, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kann nur für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gleichsam deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Dies bedeutet, dass ein Eingriff in das Privatleben grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn dieses Privatleben in dem Aufenthaltsstaat fest verankert ist und sich nicht lediglich auf eine lose Verbindung beschränkt (OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 579 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303, 304 und EGMRK, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva I), InfAuslR 2005, 349; vgl. dazu auch EGMR Urteil vom 15. Januar 2007 - 60654/00 - (Sisojeva II), InfAuslR 2007, 140; weitere Nachweise zur Rechtsprechung des EGMR bei Bergmann, Aufenthaltserlaubnis auf Grund von Verwurzelung", ZAR 2007, 128 und bei Thym, Humanitäres Bleiberecht zum Schutz des Privatlebens?, InfAuslR 2007, 133).
51Hieran anknüpfend sind die Kläger in den Lebensverhältnissen der Bundesrepublik Deutschland nicht so stark verwurzelt, dass eine annähernde Inländergleichbehandlung geboten ist. Die Kläger sind wirtschaftlich nicht integriert. Eine wirtschaftliche Integration liegt nur dann vor, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften sicherstellen kann. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht, denn sie erhalten seit ihrer Einreise bzw. seit ihrer Geburt Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. seit 1993 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Kläger und des Akteninhaltes ist zukünftig nicht abzusehen, wie lange die Kläger noch auf diese Leistungen angewiesen sind. Der Kläger zu 1. hat sich bisher vergeblich um Arbeit bemüht. Auch ist nicht abzusehen, ob er wegen eines vor kurzem erlittenen Verkehrsunfalles überhaupt noch erwerbsfähig ist. Die Klägerin zu 2. hat selbst vorgetragen, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht für erwerbsfähig hält. Die übrigen Kläger befinden sich noch in der Ausbildung bzw. in der Schule.
52Das Gericht lässt offen, ob es darüber hinaus auch an der persönlichen und sozialen Integration der Kläger fehlt.
53Was die persönliche Integration betrifft, lässt sich nicht für alle Kläger feststellen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen. Zwar haben alle Kläger gleichermaßen vorgetragen, dass sie die deutsche Sprache beherrschen. Für den Kläger zu 1. ist dieses Vorbringen jedoch nicht im einzelnen belegt worden. Die Klägerin zu 2. war in der mündlichen Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen, auch als es um die Wiedergabe des Sachverhaltes ohne gesetzliche Bewertung ging. Ihre persönliche Stellungnahme hat die Klägerin zu 2. ebenfalls in arabischer Sprache unter Zuhilfenahme des Dolmetschers abgegeben. Bei den übrigen Klägern wird auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Belege von ausreichenden Sprachkenntnissen der deutschen Sprache ausgegangen werden dürfen.
54Das Gericht lässt auch offen, ob die Kläger sozial integriert sind. Für den Kläger zu 1. ist bisher substantiiert nicht vorgetragen und belegt worden, dass er über soziale Kontakte verfügt. Für die Klägerin zu 2. lässt sich auf der Grundlage der bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend beantworten, ob sie auf Grund ihrer Teilnahme an Kursen der Volkshochschule und am sogenannten runden Tisch sozial integriert ist. Für die übrigen Kläger dürften sich auf der Grundlage der bisher vorgelegten Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie sozial integriert sind.
55Allerdings spricht gegen die Integration aller Kläger, dass sie während ihres bisherigen etwa 18jährigen Aufenthaltes etwa 13 Jahre lang seit dem Abschluss der Asylverfahren bis zur Entscheidung des Gerichts lediglich im Besitz von Duldungen waren und Duldungen in der Regel keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermitteln, so dass schon deshalb eine soziale Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse nicht stattfinden konnte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. September 2003 - 11 S 1795/03 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2004, 70 und Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 70 sowie Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 217).
56Erst recht lassen das Vorbringen der Kläger und der Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Akten nicht den Schluss zu, dass die Kläger durch ihren langen Aufenthalt aus den Verhältnissen ihres Herkunftsstaates Libanon entwurzelt sind. Dem steht schon entgegen, dass nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1. alle Geschwister im Libanon leben, so dass alle Kläger im Falle einer Rückkehr dorthin sich von den Verwandten helfen lassen könnten, sich wieder an die dortigen Verhältnisse zu gewöhnen.
57Allerdings ist die Ausreise der Kläger tatsächlich unmöglich, weil sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Besitz von Nationalpässen des Libanon oder von Passersatzpapieren dieses Staates sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ihnen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss, weil die Kläger durch die Regelung in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen werden.
58Nach diesen Vorschriften darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier vor, weil die Kläger nicht in dem ihnen möglichen und zumutbaren Umfang daran mitgewirkt haben, in den Besitz von Ausreiseunterlagen zu gelangen.
59Ein ausreisepflichtiger Ausländer muss ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde alle erforderlichen Maßnahmen einleiten, um seiner Ausreisepflicht nachkommen zu können. Dazu gehört insbesondere, dass der Ausländer sich einen gültigen Pass oder Passersatz beschafft. Der Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes gehört gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG zu den Obliegenheiten eines Ausländers. Ein Ausländer muss auch deshalb im Besitz eines Passes sein, weil dies in der Regel gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderlich ist, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, zu dem die hier von den Klägern erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gehört. Die Verpflichtung jedes Ausländers, sich in den Besitz gültiger Personalpapiere zu setzen, wird durch die in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG getroffene Regelung verdeutlicht, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitwirken muss. Dazu gehört neben einem Pass oder Passersatz auch jede sonstige Urkunde und jedes Dokument, das geeignet ist, die Ausländerbehörden dabei zu unterstützen, die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen. Auch sieht § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, dass der Ausländer verpflichtet ist, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise unverzüglich beizubringen.
60Sinn und Zweck der vorgenannten Regelung ist es, das öffentliche Interesse daran zu wahren und durchzusetzen, dass sich nur der Ausländer rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis der zuständigen staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten darf, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind.
61Auf dieser Grundlage muss ein Ausländer an allen Handlungen mitwirken, die das Ausländeramt von ihm verlangt, um in den Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres zu kommen. Der Ausländer darf insbesondere nicht untätig bleiben und nur darauf warten, welche (weiteren) Handlungen das Ausländeramt von ihm verlangt. Vielmehr muss er während der gesamten Dauer seiner Verpflichtung zur Ausreise eigenständig die Initiative ergreifen, um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, das bestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen (OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 322 = NWVBl. 2006, 260 sowie Bay. VGH, Urteil vom 23. März 2006 - 24 B 05.2889 -, Asylmagazin 2006, Heft 6, S. 29 und Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 24 C 05.2856 -, Bay. VBl. 2006, S. 436).
62Diesen Anforderungen genügt das Verhalten der Kläger nicht, denn sie haben keine eigenen ihnen möglichen und zumutbaren ständigen Bemühungen getätigt, Ausreisepapiere (Pass oder Passersatz) zu erhalten.
63Die Kläger zu 1. und 2. sind nach Abschluss des Asylverfahrens am 20. Juli 1995 mündlich unterrichtet worden, dass sie sich bemühen müssen, Pässe oder Passersatzpapiere zu erhalten. In einem hierüber gefertigten Aktenvermerk des Ausländeramtes des Beklagten heißt es, dass die Kläger zu 1. und 2. nicht bereit waren, sich selbst um entsprechende Papiere im Libanon zu bemühen, weil sie daran zweifelten, dass diese Bemühungen erfolgreich sein könnten. Die Kläger zu 1. und 2. waren lediglich bereit, die Bemühungen des Ausländeramtes zu unterstützen, Passersatzpapiere zu erhalten. Dem entsprechend haben die Kläger zu 1. und 2. Formulare ausgefüllt und unterschrieben, die notwendig waren, um dem Beklagten über die Grenzschutzdirektion Koblenz zu ermöglichen, Passersatzpapiere zu erhalten.
64Nachdem die Bemühungen des Ausländeramtes, über die Grenzschutzdirektion Koblenz Passersatzpapiere zu bekommen, im Jahre 1997 vorläufig ergebnislos geblieben waren, haben die Kläger zu 1. und 2. zwar Übersetzungen ihrer im Libanon ausgestellten internationalen Führerscheine und Übersetzungen von Impfpässen der im Libanon geborenen Kinder in Kopie vorgelegt und Angaben über im Libanon und in der Bundesrepublik Deutschland lebende Verwandte gemacht. Diese Angaben waren jedoch nur geeignet, die Identität der Kläger aufzuklären, konnten jedoch nicht dazu dienen, Passersatzpapiere im Libanon zu bekommen.
65Lediglich im Jahre 1999 haben die Kläger ein Einschreiben an die libanesische Botschaft vorgelegt mit dem von ihnen behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Inhalt, Passersatzpapiere ausstellen zu lassen. Weitere Nachweise über Schreiben der Kläger an staatliche libanesische Stellen liegen nicht vor. Diese eigenen Bemühungen hätten sich den Klägern unter Berücksichtigung der ihnen erteilten Belehrung über ihre Mitwirkungspflichten jedoch aufdringen müssen, nachdem die Bemühungen des Beklagten, über die Grenzschutzdirektion Koblenz Passersatzpapiere zu beschaffen, erfolglos geblieben waren. Eine besondere Mitwirkungspflicht bestand für die Kläger auch deshalb, weil sie nach ihren eigenen Angaben im Asylverfahren den vom libanesischen Staat ausgestellten Laissez- passer nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verloren hatten und zum Nachweis ihrer Identität nur einen weiteren abgelaufenen Laissez vorgelegt hatten.
66Die Ansicht der Kläger, eigene Bemühungen um die Ausstellung von Pässen oder Passersatzpapieren seien ihnen nicht zuzumuten gewesen, weil der libanesische Staat diese Unterlagen ohnehin nicht ausgestellt hätte, folgt das Gericht nicht. Aus dem von den Klägern selbst vorgelegten Schreiben des Innenministeriums des Landes Niedersachsen vom 24. März 2002 ergibt sich vielmehr, dass es aus dem Libanon ausgereisten in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen möglich war, ihren Laissez-passer verlängern zu lassen. Selbst wenn den Klägern dies während des laufenden Asylverfahrens nicht zuzumuten gewesen und nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 1995 die vom libanesischen Staat eingeräumte Frist zur Verlängerung abgelaufen gewesen wäre, hätte für die Kläger auf der Grundlage des vorgenannten Schreibens des Innenministeriums des Landes Niedersachsen die Möglichkeit bestanden, über ihre möglicherweise registrierten Eltern Passersatzpapiere zu beschaffen. Die Kläger hätten, wie sich dem vorgenannten Schreiben entnehmen lässt, klären lassen können, ob ihre Eltern bzw. sie selbst im Jahre 1994 eingebürgert worden waren.
67Da nach den eigenen Angaben der Kläger Verwandte des Klägers zu 1. im Libanon leben, wäre es den Klägern darüber hinaus jedenfalls ab 1995 möglich und zumutbar gewesen, mit den dort lebenden Verwandten Kontakt aufzunehmen und zu versuchen, auf diesem Wege Passersatzpapiere von staatlichen libanesischen Stellen zu erhalten. Dass dies von vornherein aussichtslos gewesen wäre, wird durch das unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung belegt, dass eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Schwester der Kläger zu 2. im Zusammenhang mit der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis einen libanesischen Pass vorlegen konnte. Es lässt sich mithin rückwirkend nicht mehr feststellen, ob auch die Klägerin zu 2. und ihre Kinder in den Besitz eines libanesischen Nationalpasses hätten kommen können. Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Kläger.
68Die von Anfang an fehlende Bereitschaft der Kläger, sich selbst nachhaltig um die Ausstellung von Passersatzpapieren bei staatlichen Stellen des Libanon zu bemühen, wird dadurch bestätigt, dass es die Kläger in der mündlichen Verhandlung abgelehnt haben, einer nicht streitigen Erledigung des Rechtsstreites in der Weise zuzustimmen, dass der Beklagte sich bereit erklären sollte, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG in Aussicht zu stellen, wenn sie ihrerseits eigene, möglicherweise vergebliche, Bemühungen nachgewiesen hätten, in den Besitz von Pässen oder Passersatzpapieren zu kommen.
69Das Fehlen eigener ständiger Bemühungen der Kläger zu 1. und 2. um die Ausstellung von Pässen oder Passersatzpapieren müssen sich ihre Kinder zurechnen lassen, soweit sie minderjährig waren bzw. sind. Eigene Bemühungen der inzwischen volljährig gewordenen Kinder, der Kläger zu 3. bis 5., sind ohnehin nicht ersichtlich. Sie ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Kläger noch aus dem Akteninhalt.
70Die von den Klägern nach alledem verschuldete Passlosigkeit schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann aus, wenn das Gericht zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt haben sollten. Nach Sinn und Zweck des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes war das Maß der faktischen Integration grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn der Ausländer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen war, alles in seiner Kraft stehende und ihm zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden. Daran ist nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich festzuhalten, denn eine grundlegende konzeptionelle Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ist insoweit mit dem Aufenthaltsgesetz nicht verbunden (OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -).
71Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG bestätigt. Diese Regelung ist so formuliert, dass es zwingend ausgeschlossen ist, einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, wenn er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich dem gegenüber nicht entnehmen, dass diese Regelung dann nicht gilt, wenn auch Ausreisehindernisse vorhanden sind, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
72Diese Auslegung ergibt sich zugleich aus dem Regelungszusammenhang im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG. In Satz 1 werden die Voraussetzungen aufgeführt, die das Ausländeramt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens berechtigen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dieses Ermessen wird in Satz 2 zu Gunsten des Ausländers im Regelfall auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eingeschränkt, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist und die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Regelung in den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 5 gilt dagegen nicht, wenn die in den Sätzen 3 und 4 angeführten Ausschlussgründe vorliegen.
73Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Sätze 3 und 4 des Absatzes 5 bestätigt. Diese Vorschriften dienen dazu, dass auch der Ausländer, der aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten möchte, die für alle Ausländer geltende Passpflicht des § 3 AufenthG erfüllt, die wiederum in der Regel gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Von der Passpflicht kann nur dann gemäß § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer unverschuldet gehindert ist, seiner Passpflicht nachzukommen. Hinzu kommt, dass nur der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten soll, der bereit ist, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Zu diesen Gesetzen gehört § 3 AufenthG und die darin geregelte Passpflicht. Darüber hinaus besteht - wie oben dargelegt - ein öffentliches Interesse daran, dass die Identität und die Staatsangehörigkeit von Ausländern, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, feststeht und nachgewiesen werden kann. Diesem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG widerspräche es, eine Aufenthaltserlaubnis auch dann zu erteilen, wenn der Ausländer keinen Pass besitzt und dies verschuldet hat.
74Diese Auslegung wird letztlich durch die Begründung bestätigt, die zu den Sätzen 3 und 4 des § 25 Abs. 5 AufenthG im Gesetzgebungsverfahren gegeben worden ist. In der Bundestags-Drucksache 15/420 heißt es dazu u. a.:
75Satz 2 (jetzt: Satz 4) stellt sicher, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere bei Täuschung über seine Identität oder Nationalität oder wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse, beispielsweise die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, nicht erfüllt."
76Aus dieser Begründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nur dann erteilen lassen wollte, wenn der Ausländer in zumutbarer Weise daran mitwirkt, seiner Passpflicht nachzukommen.
77Nach alledem ist der Beklagte schon deshalb nicht verpflichtet, den Klägern gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil sie ihnen mögliche und zumutbare Anforderungen nicht erfüllt haben, in den Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapieres zu kommen.
78Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den Klägern zu 1. und 2. und den minderjährigen Klägern zu 6. bis 11. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG zu erteilen.
79Das Gericht lässt offen, ob die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen bei den Klägern zu 1. und 2. sowie bei den Klägern zu 6. bis 11. vorliegen. Dies gilt insbesondere für § 104 a Satz 1 Nr. 2, dass der Ausländer über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen muss. Diese Nachweise sind jedenfalls für die Kläger zu 1. und 2. bisher nicht geführt worden, können allerdings gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 4 bis zum 1. Juli 2008 nachgeholt werden.
80Auch hält es das Gericht für fraglich, ob die Kläger zu 1. und 2. sowie die Kläger zu 6. bis 11. von der Regelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfasst werden. Danach wird für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgesetzt, dass der Ausländer die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Sollte diese Regelung so zu verstehen sein, wie die Regelung in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, wäre die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Dies muss hier vom Gericht nicht entschieden werden, weil die Kläger zu 1. und 2. sowie die Kläger zu 6. bis 11. schon die allgemeine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllen und von dieser Voraussetzung bei den Klägern auch nicht abgesehen werden kann.
81§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG bestimmt, dass eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel nur erteilt werden kann, wenn die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelt, dass Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Letzteres ist bei den Klägern nicht der Fall. Auch besitzen sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen gültigen Pass noch einen Passersatz. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Kläger zu 1. und 2. bzw. der Kläger zu 6. bis 11. von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen ist, sind nicht ersichtlich.
82Allerdings sieht § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor, dass in den (übrigen) Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung der Abs. 1 und 2 abgesehen werden kann, mithin auch davon abgesehen werden kann, dass der Ausländer seine Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt hat. Da § 104 a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AufenthG bestimmt, dass die nach dieser Vorschrift erteilte Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 gilt, ist § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen des § 104 a Abs. 1 AufenthG anwendbar.
83Die Entscheidung darüber, ob bei einem Ausländer davon abgesehen werden kann, dass er seiner Passpflicht nachkommt, liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Soweit eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die in § 5 Abs. 3 AufenthG gesetzten gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Auch hat der Beklagte von seinem Ermessen in dem insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
84Der Sinn und Zweck der Ermessensermächtigung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergibt sich daraus, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG grundsätzlich öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, wenn der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, weil die Bundesrepublik Deutschland nur dem Ausländer einen rechtmäßigen Aufenthalt durch den Besitz eines Aufenthaltstitels erlauben möchte, dessen Identität und Staatsangehörigkeit durch den Besitz eines Passes bzw. Passersatzpapieres belegt wird. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände tritt dieses öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse des Ausländers zurück, trotz eines fehlenden Passes einen Aufenthaltstitel zu erhalten (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, a. a. O. § 5 AufenthG Randziffer 7).
85Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, bei den Klägern zu 1. und 2. sowie bei den Klägern zu 6. bis 11. vom Besitz eines Passes bzw. Passersatzpapieres abzusehen, liegen nicht vor. Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit des betreffenden Ausländers ist nur dann ein besonderer Umstand im Sinne der vorgenannten Regelung, wenn es dem Ausländer nicht möglich und zumutbar ist, durch staatliche Stellen des bisherigen Aufenthaltslandes die Staatsangehörigkeit klären zu lassen. Dies trifft hier bei den Klägern nicht zu, denn sie hatten - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - seit 1995 die Möglichkeit, durch eigene Bemühungen klären zu lassen, ob sie libanesische Staatsangehörige (geworden) sind oder ob ihnen der libanesische Staat den Sonderstatus eines Staatenlosen bescheinigt.
86Die Eingliederung des Ausländers in die hiesigen Lebensverhältnisse ist nicht als besonderer Umstand im Sinne der vorgenannten Bestimmung anzusehen, weil sie nach Maßgabe des § 104 a Abs. 1 AufenthG Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, so dass der Gesichtspunkt der Integration im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen ist.
87Hieran anknüpfend kommt das Gericht am Prüfungsmaßstab des § 114 Satz 1 VwGO zu dem Ergebnis, dass der Beklagte in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 28. September 2006 das ihm nach § 5 Abs. 3 AufenthG zugebilligte Ermessen erkannt und rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass besondere Umstände nicht vorliegen, die es rechtfertigen, von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen.
88Bei den volljährigen Klägern zu 3. bis 5. ist der Beklagte nicht gemäß § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
89Das Gericht kann auch in diesem Zusammenhang offen lassen, ob die Kläger zu 3. bis 5. die in § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen, denn jedenfalls fehlt auch bei diesen Klägern die allgemeine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG. Insoweit gelten die Ausführungen zu den Klägern zu 1. und 2. bzw. zu den Klägern zu 6. bis 11. für die Kläger zu 3. bis 5. entsprechend.
90Eine Verpflichtung des Beklagten, den Klägern Reiseausweise auszustellen, besteht ebenfalls nicht. § 5 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004, BGBl. I S. 2945 sieht vor, dass einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden kann. Dies trifft hier bei allen Klägern nicht zu, weil sie sich in zumutbarer Weise darum hätten bemühen können, in den Besitz von libanesischen Nationalpässen oder von Passersatzpapieren zu gelangen.
91Der Hilfsantrag auf Neubescheidung bleibt ebenfalls erfolglos. Was die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 4 und 25 Abs. 5 AufenthG betrifft, liegen schon die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor, so dass aus diesem Grunde eine Neubescheidung nicht in Betracht kommt.
92Was die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG betrifft, hat der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen sein Ermessen sachgerecht betätigt, so dass aus diesem Grunde auch insoweit keine Neubescheidung in Betracht kommt.
93Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
94
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.