Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1301/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin plant, auf dem Grundstück Gemarkung P. Flur 0 Flurstück 000 (B. M. 00) eine Mobilfunksendeanlage zu errichten. Die Richtfunk- und Sektorantennen sollen auf einem Stahlgittermast mit quadratischer Grundfläche von 1,42 m x 1,42 m angebracht werden. Die Höhe der Mobilfunkanlage über Grund soll insgesamt 40,30 m betragen. Der geringste Abstand zwischen dem Fuß des Stahlgittermastes und dem im Norden an das Flurstück 000 angrenzenden Flurstück 000 beträgt etwa 4,50 m; zu dem im Süden angrenzenden Flurstück 000 beträgt er etwa 8 m. Das Flurstück 000 ist - ebenso wie die angrenzenden Flurstücke - im Bebauungsplan Nr. 00 B. L. der Stadt P. als Gewerbegebiet dargestellt. Festsetzungen über die zulässige Bauweise in diesem Gewerbegebiet enthält der Bebauungsplan nicht.
3Nach Bekanntwerden des Bauwunsches der Klägerin sah sich der Beklagte zahlreichen Protesten von Eigentümern nahe gelegener Wohngrundstücke ausgesetzt. Diese Proteste veranlassten ihn, einvernehmlich mit der Klägerin nach einem von Wohnbebauung weiter abgerückten Alternativstandort zu suchen; den für das beschriebene Vorhaben gestellten Bauantrag der Klägerin (vom 26. August 2005, Az.: 631-423/05) und den - sinngemäß gestellten - Antrag der Klägerin, wegen der geringen Breite der Tragkonstruktion des Antennenmastes eine Abweichung von den Vorgaben der Abstandflächenvorschriften zuzulassen, beschied der Beklagte hingegen nicht.
4Die Klägerin hat am 3. August 2006 Untätigkeitsklage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor: Ihr Bauvorhaben verstoße - wie unbestritten sei - nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften und sei auch mit § 6 der Landesbauordnung (BauO NRW) vereinbar. Die Mobilfunkanlage sei kein Gebäude und auch keine Anlage, von der gebäudegleiche Wirkungen ausgehen würden (§ 6 Abs. 10 BauO NRW). Denn kein Schutzzweck des § 6 BauO NRW - Brandschutz, Gewährleistung von Belichtung und Belüftung, Verhinderung optischer Beengung, Gewährleistung des Wohnfriedens - sei durch das streitige Bauvorhaben berührt. Selbst wenn man die Abstandflächenvorschriften i.S.v. § 6 Abs. 10 BauO NRW für entsprechend anwendbar halte, habe die Klägerin aber jedenfalls einen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Denn die Mobilfunkanlage solle in einem Gewerbegebiet errichtet werden, wo ausschließlich Gewerbeanlagen zulässig seien, die selbst bei Einhaltung der Abstandflächen in ihren Dimensionen nachbarliche Interessen bei weitem stärker beeinträchtigten, als dies bei einem lichtdurchlässigen Metallgittermast jemals der Fall sein könne. Die Schutzzwecke des § 6 BauO NRW seien nicht berührt; eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens komme von vorneherein nicht in Betracht, weil das Wohnen in einem Gewerbegebiet der hier vorliegenden Art nur eine äußerst untergeordnete Rolle spiele.
5Die Klägerin beantragt,
61. den Beklagten zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung für die im Bauantrag vom 26. August 2005 - Az.: 631-423/05 - beschriebene Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Gemarkung P. Flur 0 Flurstück 000 (B. M. 00) zu erteilen,
7hilfsweise,
8den Beklagten zu verpflichten, über den Bauantrag vom 26. August 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
92. den Beklagten zu verpflichten, die unter dem 26. August 2005 beantragte Abweichung von den Vorgaben der Abstandflächenvorschriften zuzulassen,
10hilfsweise,
11den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben der Abstandflächenvorschriften unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (1 Aktenband) ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist unbegründet.
17Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für das im Bauantrag vom 26. August 2005 bezeichnete Vorhaben steht der Klägerin nicht zu, weil ihr Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Nach § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Verpflichtungsklage deshalb abgewiesen werden.
18Das Bauvorhaben der Klägerin, das sich auf eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 BauO NRW bezieht und deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW den Vorschriften der Landesbauordnung unterliegt, steht in Widerspruch zu § 6 Abs. 10, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Denn der in den Bauvorlagen dargestellte Antennenmast ist zwar kein Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 BauO NRW, aber eine Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 BauO NRW) und für die deshalb das in § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW geregelte Erfordernis, gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen Abstandflächen einzuhalten, sinngemäß gilt. Zu der Frage, ob von dem Mast einer Mobilfunksendeanlage gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
19Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62, Nr. 133
20folgendes ausgeführt:
21Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des Gebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NW schützen kann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass die Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken.
22Vgl.: OVG NW, Urteil vom 8. September 1987 - 7 A 1671/86 -; Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 - NWVBl. 1993, 224; Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = NVwZ 1998, 978.
23Diesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Folgewirkungen vergleichbar sind die von dem genehmigten Funkmast ausgehenden Beeinträchtigungen jedenfalls hinsichtlich ihrer optischen Auswirkungen auf die Nachbargrenze, auch wenn der Mast als - optisch nicht vollständig geschlossen erscheinende - Stahlgitterkonstruktion ausgestaltet ist. Insoweit kommt hinsichtlich des hier im Vordergrund stehenden optischen Erscheinungsbildes bei der Frage, ob von einer Anlage - im abstandrechtlichen Sinne - Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, namentlich dem Aspekt der Höhe besondere Bedeutung zu.
24Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = NVwZ 1998, 978.
25Nach der hier gewählten Konstruktionsform weist der Funkmast einen quadratischen Grundriss auf, über dem sich allseits die gitterförmige Außenkonstruktion des Mastes weit in die Höhe erhebt. Auch wenn man durch die vier Seiten des Mastes hindurchblicken kann, vermitteln sie optisch jedenfalls den Eindruck von flächigen Begrenzungen eines Raumkörpers, der - bezogen auf den Mast - erst ca. 40 m über dem Erdboden endet und dabei immerhin Seitenlängen von 2,50 m (am Erdboden) bis 1,30 m (im Bereich des Podestes) aufweist. Der Betrachter ist sich zwar der Unterbrechung der Seitenflächen durch die von der Konstruktion ausgesparten Bereiche bewusst. Dennoch wirkt die Konstruktion auf ihn in der Form, dass sie die gesamten Seitenflächen erfasst, in ihren seitlichen und sonstigen Begrenzungen bestimmt und dadurch zu einem Erscheinungsbild führt, das den Eindruck einer flächenhaften Geschlossenheit der vier Seiten des Mastes vermittelt. Die schon wegen dieser flächenhaft in Erscheinung tretenden Dimensionen einem Gebäude vergleichbare Wirkung des strittigen Objekts als Raumkörper wird hier noch dadurch verstärkt, dass der Mast im oberen Bereich eine begehbare Plattform (Gitterrost) erhalten soll, die einen Durchmesser von 3,80 m aufweisen und am Rand mit maximal 9 Sektorantennen mit ca. 2,2 m Höhe versehen werden soll. Insgesamt betrachtet kommt dem Funkmast damit - trotz seiner in gewissem Umfang durchlässigen Gitterkonstruktion - eine hinsichtlich des optisch beengenden Eindrucks einem Gebäude vergleichbare belastende Wirkung zu, die die Einhaltung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener Abstandsflächen fordert.
26Im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1982 - 6 A 44/81 - BRS 39 Nr. 122; vgl. ferner: Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 1 S 746/96 - BauR 1998, 1226.
27Die von der Beschwerde vorgetragenen Einwände geben zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlass. Der Umstand, dass der Senat die - im abstandrechtlichen Sinne - gebäudegleiche Wirkung von Windkraftanlagen maßgeblich auch mit dem Schatteneffekt des sich bewegenden Rotors einer solchen Anlage begründet hat,
28- vgl.: OVG NW, Beschluss vom 6. Juli 1992 - 7 B 2904/91 - NVwZ 1993, 3007; bestätigt und vertieft durch Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = NVwZ 1998, 978 -
29ändert nichts daran, dass auch die hier genannten Kriterien die gebäudegleichen Auswirkungen haben können. Anderes mag dann gelten, wenn der Mast namentlich im Grundriss nur so geringe Dimensionen aufweist, dass er eher wie ein einzelner Pfosten oder Pfahl und damit nicht gebäudegleich erscheint.
30Vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29. August 1995 - 1 L 132/94 - JURIS-DokNr. 515446, wonach einem Antennenmast, der lediglich 36 bis 22 cm breit ist, auch dann keine gebäudegleiche Wirkung zukommt, wenn er das Dach eines Gebäudes um rd. 10 m überragt.
31Davon kann bei dem hier in Rede stehenden Grundriss vom 2,50 x 2,50 m am Erdboden, auch wenn er sich über die Höhe von 40 m auf nahezu die Hälfte der Seitenlängen verjüngt, keine Rede sein. Der weiter von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des VG Neustadt an der Weinstraße ist für das hier einschlägige Landesrecht des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu folgen. Sie geht von einer für das nordrhein-westfälische Landesrecht nicht maßgeblichen zu engen Sichtweise des Schutzzwecks der Abstandvorschriften - Schutz benachbarter Grundstücke (nur) vor Beeinträchtigungen der Belüftung und Beleuchtung mit Tageslicht - aus und in dieser eingeschränkten Sicht schon von daher nicht für die Frage herangezogen werden, wann einer baulichen Anlage eine einem Gebäude vergleichbare Wirkung im Sinne von § 6 BauO NW zuzuordnen ist."
32Die Übertragung der in den voranstehenden Beschlussgründen wiedergegebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass auch von dem hier umstrittenen Antennenmast gebäudegleiche Wirkungen ausgehen werden. Wesentliche Unterschiede zwischen dem von der Klägerin geplanten Gittermast und jenem Antennenmast, zu dem sich die voranstehenden Beschlussgründe verhalten, sind nicht erkennbar. Angesichts der beträchtlichen Höhe des hier geplanten Antennenmastes bedeutet es mit Blick auf die von § 6 Abs. 10 BauO NRW aufgeworfene Wertungsfrage und mit Blick auf die oben wiedergegebenen Entscheidungsgründe auch keinen wesentlichen Unterschied, dass der von der Klägerin geplante Gittermast in seinem unteren Abschnitt etwas schmaler als der im Vergleichsfall betroffene Gittermast (1,42 m statt 2,50 m) ausgeführt werden soll. Denn das im Grundriss geringer dimensionierte Vergleichsobjekt, von dem nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen, ist ein Pfosten oder ein Pfahl.
33vgl. Beschluss vom 10. Februar 1999, a.a.O., S. 565, 1. Absatz
34Mit einer solchen baulichen Anlage hat der von der Klägerin geplante Mast keine Ähnlichkeit. Die Vorgabe in Nr. 6.10 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12. Oktober 2000 - MBl.NRW. S. 1432), wonach von Metallgittermasten mit einer Basisabmessung von nicht mehr als 1,5 m x 1,5 m - unabhängig von deren Höhe - keine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen können, rechtfertigt im vorliegenden Fall keine andere Bewertung der Dinge. Diese einer strikten gesetzlichen Maßvorgabe nachgebildete, gleichwohl nicht als Gesetzesrecht in Kraft gesetzte und deshalb rechtlich unverbindliche Regelung nennt keine Maßstäbe oder Gründe, die die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entkräften könnten.
35Später ergangene Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die großzügigere Maßstäbe für die gebäudegleiche Wirkung von Metallgittermasten der hier in Rede stehenden Höhe über der Geländeoberfläche vorgeben, sind dem Gericht nicht bekannt geworden. Die von der Klägerin zitierten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2001 - 7 B 214/02 und vom 23. Dezember 2004 - 10 A 2918/02 - stützen das Klagebegehren nicht: Der Beschluss vom 28. Februar 2001 betrifft einen 45 m hohen, an der Basis im Querschnitt 1,60 m messenden und sich nach oben verjüngenden Funkmast, dem das Oberverwaltungsgericht gebäudegleiche Wirkungen zugesprochen hat. Der Beschluss vom 23. Dezember 2004 betrifft einen massiven, geschlossen gebauten Antennenmast von über 30 m Höhe, der am Fuß einen Durchmesser von fast 1 m hat, der sich nach oben auf 0,408 m verjüngt und dem das Oberverwaltungsgericht gebäudegleiche Wirkungen zugesprochen hat. In beiden Beschlüssen sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 BauO NRW - selbständig tragend - mit Blick auf den Antennenmast angenommen worden. Der Ausbildung der Antennenplattformen dieser Masten hat das Oberverwaltungsgericht in beiden Fällen eine die gebäudegleichen Wirkungen lediglich verstärkende" Bedeutung beigemessen.
36Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Juli 2007 - 4 L 451 -, auf den sich die Klägerin beruft, betrifft einen 30,30 m hohen Antennenmast mit einem Durchmesser im Sockel von 0,85 m und in der Spitze von 0,22, also auf eine bauliche Anlage, die sich von dem streitigen Vorhaben der Klägerin wesentlich unterscheidet.
37Der Einwand der Klägerin, die Mobilfunkanlage solle in einem Gewerbegebiet errichtet werden, wo das Wohnen nur eine untergeordnete Rolle spiele und wo Gewerbeanlagen zulässig seien, die selbst bei Einhaltung der Abstandflächen in ihren Dimensionen nachbarliche Interessen bei weitem stärker beeinträchtigten, als dies bei einem lichtdurchlässigen Metallgittermast jemals der Fall sein könne, führt nicht weiter. Denn der von der Klägerin beschriebenen Typik von Gewerbegebieten trägt der Gesetzgeber bereits dadurch Rechnung, dass dort deutlich geringere Tiefen von Abstandflächen einzuhalten sind.
38Da die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW über einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach bindendem Recht (ist zu erteilen") zu entscheiden hat, da das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat, dem Vorhaben der Klägerin aber öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, kann die Klage mit ihrem ersten Hilfsantrag gleichfalls keinen Erfolg haben.
39Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den - mit ihrem Vorhaben nicht eingehaltenen - Anforderungen der Abstandflächenvorschriften. Die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW stellen nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine geschlossene Regelung mit eigenen Ausnahmetatbeständen dar, die einer weiteren Abweichung nach § 73 BauO NRW nicht zugänglich sind.
40vgl. z.B. Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 247/07 - und Beschluss vom 14. Februar 2006 - 10 A 4094/04 - (betr. einen 36 m hohen Funkantennenmast) mit weiteren Nachweisen
41Im übrigen hat die Klägerin auch keine atypische Grundstückssituation, die die Einhaltung der Abstandflächenvorschriften erschweren oder ihr hindern könnte, dargelegt. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 hat vielmehr ergeben, dass bezüglich der Flurstücke 000 und 000, auf denen die von dem Antennenmast ausgelösten Abstandflächen teilweise liegen, und bezüglich des Flurstücks 000, auf dem die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, Eigentümeridentität besteht und dass der Abstandflächenverstoß folglich ohne Schwierigkeiten ausräumbar wäre. Da die Klägerin hingegen auf eine entsprechende Anregung des Gerichts nicht eingegangen ist, vielmehr ihren Standpunkt bekräftigt hat, es fehle bereits an einem Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften, war zur Sache zu entscheiden.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO.
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