Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 19/03
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.684,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 11 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.684,73 EUR vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin gegen den Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in voller Höhe hat, die sie für die Hilfeempfängerin T. B. aus Mitteln der Jugendhilfe aufgewendet hat.
3Die im September 1983 geborene Hilfeempfängerin T. B. erhielt seit dem 21. Februar 1992 von der Klägerin bzw. in der Zeit vom 1. April 1999 bis zum 31. Mai 2000 von der Stadt C. P. - bei gleichzeitiger Kostenerstattungspflicht durch die Klägerin - fortlaufend Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27, 34 des Sozialgesetzbuches (SGB) IIX in Form der Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung. Dem lag zu Grunde, dass die Hilfeempfängerin am 15. Februar 1992 in der Wohnung ihrer Eltern von einem Bekannten der Eltern - zum wiederholten Male - sexuell missbraucht worden war und den Eltern deshalb durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27. Februar 1992 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Hilfeempfängerin endgültig entzogen und dem Jugendamt der Klägerin übertragen worden war. Ursache hierfür war eine Vernachlässigung durch die Eltern, die auf Grund ihrer Alkoholabhängigkeit ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen waren und sich nicht ausreichend um das Wohl ihrer Tochter gekümmert hatten. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 1995 wurde für die Hilfeempfängerin ein Vormund bestellt. Die Mutter der Hilfeempfängerin starb am 24. Februar 1996, der Vater am 12. Mai 2000.
4Durch Bescheid des Versorgungsamtes der Klägerin vom 16. Oktober 1997 wurde bei der Hilfeempfängerin als Opfer einer Gewalttat im Sinne des § 1 OEG eine "psychoreaktive Störung" als Gesundheitsstörung in Folge der Gewalttat festgestellt. Es wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60/100 anerkannt und ihr eine Geschädigtengrundrente gemäß § 1 OEG i. V. m. § 31 BVG zuerkannt. Daraufhin beantragte das Jugendamt der Klägerin mit Schreiben vom 12. August 1998 bei der Hauptfürsorgestelle der Beklagten Leistungen nach dem BVG für die Hilfeempfängerin und machte gleichzeitig einen Kostenerstattungsanspruch wegen der gewährten Jugendhilfeleistungen geltend.
5Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 teilte der Beklagte der Klägerin nach vorheriger Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 27 d Abs. 1 Ziff. 6 BVG in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung mit, dass er ihren Kostenerstattungsanspruch ab August 1997 dem Grunde nach anerkenne, und forderte weitere Angaben über das Vermögen der Hilfeempfängerin an, um den Erstattungsanspruch der Höhe nach prüfen zu können. Die daraufhin von der zum Vormund für die Hilfeempfängerin bestellten Rechtsanwältin vorgelegte Aufstellung wies zum Februar 2000 einen Vermögensbestand von insgesamt 50.565,33 DM aus. Diese Summe war angespart worden, weil die an die Hilfeempfängerin ausgezahlte Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz, die im Rahmen der Jugendhilfe nicht als Einkommen anzurechnen war, mündelsicher angespart und angelegt worden war. Ihren Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten bezifferte die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2001 auf insgesamt 171.470,42 DM, berechnet für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. März 2001. Hiervon erstattete der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 132.970,42 DM. Hinsichtlich des danach noch offenen Betrages von 38.500,00 DM führte der Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 sowie vom 28. Mai 2001 aus, dass er zur Erstattungsleistung insoweit nicht verpflichtet sei, weil in dieser Höhe ein Vermögenseinsatz der Hilfeempfängerin zu fordern sei. Ihr Vermögen überschreite den anrechnungsfreien Vermögensschonbetrag in Höhe von 12.086,00 DM um diese Summe. Für die Folgezeit ab dem 1. April 2001 erstattete der Beklagte die in Rechnung gestellten Jugendhilfekosten in voller Höhe abzüglich der anrechenbaren Einnahmen der Hilfeempfängerin.
6Mit Schreiben vom 29. Januar 2002 bat die Klägerin den Beklagten erneut um Überprüfung seiner Entscheidung betreffend den von der Hilfeempfängerin zu fordernden Vermögenseinsatz. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass nach ihrer Auffassung ein Vermögenseinsatz von der Hilfeempfängerin nicht gefordert werden könne, da es sich bei dem fraglichen Vermögen der Hilfeempfängerin um angesparte Grundrenten nach dem Opferentschädigungsgesetz handele und der vom Beklagten geforderte Einsatz dieses Vermögens deshalb eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung bedeute. Dem widersprach der Beklagte mit Schreiben vom 22. Juli 2002 und führte aus, dass eine Härte im Sinne des § 88 BSHG, die es rechtfertigen würde, vom Einsatz des Vermögens der Hilfeempfängerin abzusehen, seiner Ansicht nach nicht vorliege. Eine Kostenerstattung hinsichtlich dieses Betrages werde deshalb weiterhin abgelehnt.
7Mit Schreiben vom 25. Juli 2001 hat der Beklagte auf die Einrede der Verjährung betreffend die bereits dem Grunde nach anerkannten Erstattungsverpflichtungen ab August 1997 verzichtet.
8Nachdem der Beklagte auch in der Folgezeit bei seinem Standpunkt verblieb hat die Klägerin am 3. Januar 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beklagte zur Erstattung der für die Hilfeempfängerin aufgewendeten Kosten in voller Höhe verpflichtet sei, weil von der Hilfeempfängerin ein Einsatz ihres angesparten Vermögens nicht verlangt werden könne. Der Einsatz dieses Vermögens durch die Hilfeempfängerin stelle eine Härte im Sinne des - vorliegend entsprechend anzuwenden - § 88 Abs. 3 BSHG in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung dar und sei deshalb ausgeschlossen. Eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG liege dann vor, wenn ein Vermögen aus Leistungen angesammelt worden sei, die der Staat zu einem bestimmten gesetzlichen Leistungszweck gewährt habe, und dieser Zweck durch eine Anrechnung gefährdet werde. Insofern entfalte § 77 BSHG seine Schutzfunktion auch für das Vermögen. Bei dem vom Beklagten in Ansatz gebrachten Vermögen der Hilfeempfängerin handele es sich unstreitig um angesparte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei geklärt, dass die in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährte Geschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG anzurechnen sei. Zwar könne aus der Einsatzfreiheit als Einkommen nicht automatisch auf die Einsatzfreiheit auch als Vermögen geschlossen werden, da Einkommen und Vermögen sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich betrachtet nicht identisch seien und der Einsatz von Einkommen und Vermögen auch im BSHG getrennt und unterschiedlich geregelt sei. Jedoch sei der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung als Einkommen auch im Rahmen des Vermögenseinsatzes zu berücksichtigen, sodass angesparte Leistungen als Vermögen in dem Umfang einsatzfrei zu stellen seien, in dem das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die monatlich gezahlte Leistung. Vorliegend sei daher zu berücksichtigen, dass die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz Teil eines Entschädigungssystems seien, das den Ausgleich von Schäden bezwecke, für welche die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trage. Diese Leistungen dienten nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt, sondern stellten eine Entschädigung für die körperliche Beeinträchtigung dar und sollten hierdurch bedingte Mehraufwendungen und Ausgaben ausgleichen. Dem gemäß habe zwar die Geschädigtenrente auch wirtschaftliche Bedeutung, diene aber im Ergebnis nicht der Linderung konkreter Not, setze also keine Bedürftigkeit voraus, und solle nicht den Lebensunterhalt des Geschädigten sicherstellen. Zudem sei zu beachten, dass den Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz auch eine Wiedergutmachungsfunktion für das Versagen des Staates zukomme. Denn im Bereich des Opferentschädigungsgesetzes hafte die staatliche Gemeinschaft dafür, dass die dem Staat zukommende Verbrechensbekämpfung nur unvollkommen funktioniert habe und dieser nicht in der Lage gewesen sei, die Betroffenen wirksam vor Gewalttaten zu schützen. Die mit der Geschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz verfolgten Zwecke würden mithin nicht nur durch eine etwaige monatliche Ausgabe der Grundrente erreicht, sondern auch dadurch, dass die Grundrenten eines minderjährigen Opfers angespart würden, um diesem nach Eintritt der Volljährigkeit die Verselbstständigung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und dann evtl. erforderlich werdende Mehraufwendungen zu decken. Im Hinblick hierauf stelle es eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG dar und sei unbillig im Sinne des § 25 c Abs. 3 BVG, wenn von der Hilfeempfängerin der Einsatz ihres aus den Grundrenten nach dem Opferentschädigungsgesetz angesparten Vermögens gefordert würde. Für die Nichtanrechnung des aus den angesparten Grundrenten gebildeten Vermögens spreche auch die Information des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Opferentschädigungsgesetzes, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz kein Einkommen im Sinne des SGB IIX darstelle; weder dürften diese Leistungen als Einkommen bei Jugendhilfeleistungen berücksichtigt werden, noch dürfe aus etwa hieraus angespartem Vermögen ein Kostenbeitrag verlangt werden. Da danach von der Hilfeempfängerin ein Kostenbeitrag nicht gefordert werden könne habe der Beklagte seine Erstattungsleistungen zu Unrecht um den fraglichen Betrag gekürzt. Er habe den geltend gemachten Betrag vielmehr in voller Höhe zu erstatten. Der darüber hinaus geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
9Die Klägerin beantragt - schriftsätzlich - sinngemäß,
10den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 19.684,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 11 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt er aus, dass sich der Umfang seiner Kostenerstattungspflicht nach den für ihn als vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Vorschriften richte. Daher sei für die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 27 d Abs. 1 Ziff. 6 BVG für die Hilfeempfängerin vom Einsatz ihres Einkommens und Vermögens nach den Vorschriften des BVG i. V. m. dem BSHG abhängig. Allerdings sei nicht jedes Vermögen zur Deckung eines Bedarfs einzusetzen. Das Bar- und Sparvermögen sei im Falle der Hilfeempfängerin bis zur Höhe von 12.086,00 DM geschützt. Diese Vermögensschongrenze ergebe sich aus § 25 f Abs. 2 Nr. 2 BVG. Voraussetzung für die Freistellung des über diesen Betrag hinausgehenden Vermögens sei es, dass eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vorliege. Dies sei nicht der Fall. Das Vermögen der Hilfeempfängerin sei aus der vom Versorgungsamt gewährten Grundrente angespart worden. Insoweit sei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, das bereits im März 1974 entschieden habe, dass zu unterscheiden sei zwischen dem Einsatz des Vermögens, das wegen eines Nachzahlungsbetrages einer Grundrente entstanden sei, und dem Einsatz des Vermögens, das aus der laufend gezahlten Grundrente angespart worden sei. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) diene die Grundrente der Deckung des schädigungsbedingten Mehraufwandes. Dabei sei, da die Rente eine Wiederkehrleistung sei, auch an den wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwand gedacht. Zwar werde ein solcher Mehrbedarf, wenn die Grundrente erst nach einiger Zeit nachgezahlt werde, zunächst nicht befriedigt werden können und sich deshalb aufstauen und bei der Nachzahlung als Nachholbedarf in Erscheinung treten. Dieser Nachholbedarf decke sich aber regelmäßig nicht mit der Summe des vorher nicht befriedigenden schädigungsbedingten Mehrbedarfs, weil erfahrungsgemäß der Mehrbedarf und auch der Mehraufwand vom Wechsel der Zeiten und Situationen abhänge und sich daher zwischenzeitlich jedenfalls teilweise auch unerfüllt erledige. Ausgehend hiervon bedeute die Verwertung eines Vermögens aus dem Nachzahlungsbetrag einer Grundrente eine Härte insoweit, als die Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfs dadurch wesentlich erschwert werde; bei der Feststellung der einzusetzenden Mittel sei daher in einem solchen Fall entgegenkommend zu verfahren. Sei ein Nachholbedarf anzuerkennen, werde daher aus der Nachzahlung erst nach einer angemessenen Frist, die höchstens ein Jahr nach Gutschrift der Nachzahlung betrage, Vermögen zu berücksichtigen sein. Im Falle der Hilfeempfängerin habe das Versorgungsamt die Höhe der Nachzahlung der Grundrente durch Bescheid vom 27. April 1998 auf 19.883,00 DM festgesetzt. Im Februar 2000 habe das Vermögen der Hilfeempfängerin noch über 50.000,00 DM betragen. Sie habe damit ausreichend Zeit gehabt, einen etwaigen Nachholbedarf darzutun und diesen auch aus ihrem Vermögen zu befriedigen. Dies sei nicht geschehen. Deshalb habe der Beklagte bei der Berechnung des Erstattungsanspruches der Klägerin spätestens ab Februar 2000 das aus dem Nachzahlungsbetrag der Grundrente entstandene nicht verbrauchte Vermögen berücksichtigen dürfen. Die Hilfeempfängerin habe offensichtlich neben der Grundrentennachzahlung auch die laufende Grundrente nicht zur Deckung eines wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwandes verwendet, sondern auch aus den laufenden Grundrenten Zahlungen und Beträge angespart. Hierzu habe der Bayrische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom September 1992 ausgeführt, dass Teile des Vermögens auch nicht deshalb außer Betracht bleiben müssten, weil sie aus einer angesparten Grundrente stammten. Die Grundrente gelte zwar nach § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG nicht als Einkommen, die Vorschrift sei jedoch auf Vermögen aus angesparter Grundrente nicht entsprechend anwendbar. Durch die Grundrente solle ein in jedem Bedarfszeitraum wiederkehrender schädigungsbedingter Mehraufwand gedeckt werden. Werde dieser Mehraufwand nicht gedeckt, weil die Grundrente nicht zur Verfügung stehe, sondern erst später nachgezahlt werde, könne bei der Nachzahlung ein Nachholbedarf bestehen. Die Höhe des Nachholbedarfs sei jedoch - wie auch das Bundesverwaltungsgericht dargelegt habe - nicht mit der Höhe der Nachzahlung identisch, weil der Bedarf sich durch Zeitablauf teilweise erledigt haben könne. Diese fehlende Deckungsgleichheit sei auch bei der angesparten Grundrente gegeben. Es sei also entgegen der Ansicht der Klägerin nicht Zweck der Grundrente, auch einen über einen Zeitraum von einem Monat hinausgehenden Mehrbedarf beispielsweise für eventuelle Mehraufwendungen nach Eintritt der Volljährigkeit für den Eintritt in die Selbstständigkeit zu decken. Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von September 1997, in dem es um die Berücksichtigung von Vermögen aus der Ansparung von Erziehungsgeld gehe, sei nicht auf Fälle anwendbar, in denen es um die Anrechnung von ersparter Grundrente gehe. Der Zweck des Erziehungsgeldes sei die Abdeckung eines Bedarfs für die Betreuung und Erziehung eines Kindes vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats. Er erstrecke sich damit auf den Bedarf in dem gesamten Förderungszeitraum nicht wie die Grundrente auf den monatlich wiederkehrenden (schädigungsbedingten) Mehrbedarf. Nach der Auffassung des Gerichts könne auch nach Ablauf des Zeitraumes der Zweckbindung, nämlich nach 18 Monaten, der Einsatz des Vermögens aus angesparten Erziehungsgeldern verlangt werden. Entsprechend dieser Entscheidung könne der Einsatz nicht verbrauchter Grundrente ebenfalls nach Ablauf des Zeitraums der Zweckbindung - nämlich nach Ablauf eines Monats - gefordert werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das angesparte Vermögen nicht in voller Höhe allein aus den Beträgen der gezahlten Grundrente stammen könne, da die Beträge der gezahlten Grundrente unter dem von der Hilfeempfängerin angespartem Betrag lägen. Nach den weiteren Ausführungen des genannten Urteils des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes könne der Hilfesuchende auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihm das Recht zuzubilligen sei, über das aus der Grundrente angesparte Vermögen wie über die Rente selbst frei zu verfügen. Der für die Kriegsopferfürsorgeleistungen geltende Nachranggrundsatz zeige im Gegenteil, dass das Gesetz eine solche freie Verfügungsbefugnis über Vermögen gerade nicht anerkenne. Diese Befugnis lasse sich auch nicht aus dem Zweck der Grundrente herleiten. Dabei bestehe kein Anlass, ausführlich auf das Wesen der Grundrente einzugehen, es genüge vielmehr der Hinweis auf den in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von März 1974 angegebenen Zweck der Grundrente, den im jeweiligen Bedarfszeitraum wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwand abzudecken. Sei der Bedarfszeitraum abgelaufen, könnten angesparte Grundrentenbeträge allenfalls für einen etwaigen Nachholbedarf aufgewendet werden. Dies könne jedoch nicht in voller Höhe der angesparten Beträge und damit nicht durch eine Schonung des Vermögens insgesamt geschehen. Diesen Ausführungen sei zu folgen.
14Die Beteiligten habe sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung bereit erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten Hefte 1 bis 3) und des Beklagten (Beiakte Heft 4) Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Das Gericht entscheidet über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (vgl. § 87 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 VwGO).
18Die Klage, für die der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht gemäß § 114 i. V. m. § 104 des Sozialgesetzbuches (SGB) X und den §§ 1, 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -), §§ 25 bis 27 j des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG -) gegeben ist, ist als Leistungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die der Hilfeempfängerin T. B. in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. März 2001 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen in voller Höhe zu erstatten und hat deshalb auch den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Betrag an sie zu leisten.
19Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 104 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter vorrangig einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
20In dem streitgegenständlichen Zeitraum waren sowohl die Klägerin als auch der Beklagte zu gleichartigen Leistungen an die Hilfeempfängerin T. B. verpflichtet. Gegen die Klägerin als zuständigen Träger der Jugendhilfe hatte die Hilfeempfängerin einen Anspruch auf Jugendhilfe in Form der Heimerziehung nach den Vorschriften der §§ 27 f. SGB VIII; gegen den Beklagten hatte die Hilfeempfängerin gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I, S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 - BGBl. I, S. 1946 -) einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 25 bis 27 h des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (- Bundesversorgungsgesetz - BVG -). Der Nachrang der Verpflichtung der Klägerin ergibt sich aus § 10 Abs. 1 SGB VIII; die hiernach bestehende Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der von ihr für die Hilfeempfängerin aufgewendeten Leistungen wird von diesem auch nicht in Abrede gestellt.
21Der - vorliegend allein streitige - Umfang des Erstattungsanspruches richtet sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Das Entstehen des Erstattungsanspruches ist abhängig von dem materiell-rechtlichen Anspruch des Leistungsberechtigten - der Hilfeempfängerin - gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger - hier also dem Beklagten -; der Erstattungsanspruch umfasst nur das, was auch ihr gegenüber zu leisten gewesen wäre. Da der Beklagte als vorrangig verpflichteter Leistungsträger zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 27 d Abs. 1 Ziffer 6 BVG in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung verpflichtet war sind die Vorschriften der §§ 25 f. BVG a.F. für die Bestimmung des Umfangs der Erstattungspflicht maßgeblich. Ausgehend hiervon bemisst sich die Höhe der Geldleistungen gemäß § 25 c Abs. 1 BVG nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen - was vorliegend unproblematisch ist - und Vermögen; für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen der Hilfesuchenden gelten gemäß § 25 f BVG a.F. die Vorschriften der §§ 88 Abs. 2 und 3, 89 des - zum damaligen Zeitraum noch geltenden - Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie § 25 c Abs. 3 BVG entsprechend.
22In Anwendung dieser Vorschriften hat der Beklagte die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27 d Abs. 1 Ziffer 6 BVG in voller Höhe und ohne Anrechnung des Vermögens der Hilfeempfängerin T. B. zu gewähren, weil der Einsatz ihres Vermögens für die Hilfeempfängerin eine Härte im Sinne des im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten würde und deshalb nicht verlangt werden kann. War der Beklagte als vorrangig verpflichteter Leistungsträger hiernach verpflichtet, Leistungen an die Hilfeempfängerin ohne Anrechnung ihres Vermögens zu gewähren, so hat er auch der Klägerin als dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger die Kosten in voller Höhe und ohne Anrechnung des Vermögens der Hilfeempfängerin zu erstatten.
23Der Einsatz des Vermögens eines Hilfeempfängers ist in dem nach dem Vorstehenden anzuwendenden § 88 BSHG geregelt. Dabei ist Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Eine Differenzierung hinsichtlich der Art des Erwerbs des Vermögens sieht das Gesetz nicht vor. Danach ist ein Hilfeempfänger grundsätzlich zum Einsatz seines Vermögens ungeachtet seines Ursprunges verpflichtet. Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Hilfeleistung aber nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dies trifft im Falle der Hilfeempfängerin T. B. zu. Der Einsatz des aus der ihr bewilligten Beschädigtengrundrente nach dem OEG angesparten Vermögens bedeutet für die Hilfeempfängerin eine Härte gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG.
24Mit der Vorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG wollte der Gesetzgeber atypische Lebenssachverhalte erfassen, die in der Wertung den konkret umschriebenen Fällen des § 88 Abs. 2 BSHG gleich kommen, denen man aber durch solche typisierenden Vorschriften nicht gerecht werden kann. Die Vorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG ist auch bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen - wie hier - zu beachten. Der Inhalt des in § 88 Abs. 3 BSHG verwendeten Begriffs der Härte ist im Bundessozialhilfegesetz nicht besonders beschrieben. Er kann allerdings durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist insbesondere auf die Systematik der gesetzlichen Regelung über Schonvermögen und ihrem Sinn und Zweck abzustellen. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Hilfeleistungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlage des Hilfesuchenden führen. Dem Hilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Das Ziel der Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG ist kein anderes. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift einführt, so geschieht dies regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften zwar dem dem Gesetz zu Grunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber atypischen Lebenssachverhalten. Da die atypischen Fälle nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache hinreichend erfasst werden können, hat der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand gesetzt, der zwar hinsichtlich konkreter Einzelheiten unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung entspricht. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.
25Vgl. VG Münster, Urteile vom 8. Oktober 2002 - 5 K 2533/99 - unter Berufung auf BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64 -, FEVS 14, 81, sowie vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145 und auf OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 8 A 329/87 -, FEVS 39, 29, und vom 7. August 2007 - 5 K 691/04 -.
26Danach bedeutet der Vermögenseinsatz bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen eine Härte vor allem, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Darüber hinaus liegt eine Härte immer dann vor, wenn ein atypischer Sachverhalt im oben angeführten Sinne gegeben ist.
27Dabei spricht vorliegend nach Auffassung des Gerichts bereits vieles dafür, dass der Einsatz eines Vermögens, welches aus einer angesparten Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz - nebst Erträgen - besteht, grundsätzlich als Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG anzusehen ist, und zwar in voller Höhe und nicht nur betreffend einen etwaigen Nachzahlungsbetrag. Denn die Zwecke, die mit der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz verfolgt werden, sind nicht dergestalt, dass sie ausschließlich durch einen monatlichen Verbrauch verwirklicht werden könnten. Die Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz dient nämlich weder der Sicherstellung des Unterhalts des Anspruchsberechtigten noch stellt es einen Ersatz etwa entgangenen Lohnes oder Einkommens dar. Die Zahlung einer Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz bezweckt die Deckung eines durch das schädigende Ereignis entstandenen Mehrbedarfes; insoweit folgt das Gericht auch dem Beklagten und der von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
28vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1974 - V C 29.73 -, FEVS 22, S. 345 f.
29und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
30Bay. VGH, Urteil vom 24. September 1992 - 12 B 90.327 -, FEVS 44, 69 f,
31die allerdings keine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz zum Gegenstand haben und schon deshalb auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar sind. Im Übrigen ist aber zu berücksichtigen, dass dem Opfer einer Gewalttat mit der Grundrente nach dem OEG eine Hilfe geboten werden soll, die den Betroffenen in die Lage versetzen soll, die schädigungsbedingten Nachteile soweit als möglich auszugleichen und so die durch die Gewalttat erlittenen Beeinträchtigungen insgesamt weitreichend abzumildern. Es liegt auf der Hand, dass es sich dabei nicht nur um Beeinträchtigungen handeln muss, die Monat für Monat auszugleichen sind und deshalb einen monatlichen Mehrbedarf erfordern, der demgemäß durch die Grundrente Monat für Monat abgedeckt werden könnte und müsste; vielmehr kann es eine durch eine Gewalttat erlittene Schädigung erfordern, einen Ausgleich in größeren zeitlichen Abständen durch den Einsatz eines erheblichen Betrages auszugleichen. Dies kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso Sinn der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz sein wie die Abdeckung eines Monat für Monat entstehenden Mehrbedarfes. Grundsätzlich muss es dem Geschädigten selbst überlassen bleiben, welche Art des Ausgleichs für ihn hilfreich ist, um tatsächlich einen Ausgleich eines schädigungsbedingten Nachteiles erreichen zu können. Hierzu muss es aber auch möglich sein, die Grundrente über einen längeren Zeitraum anzusparen, ohne dass das daraus gebildete Vermögen anderweitig einzusetzen ist, um dann aus dem angesparten erheblichen Betrag die entsprechenden Aufwendungen vornehmen zu können. Dem gemäß wird auch in der vom Beklagten in Bezug genommenen erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis in der Anrechnung des aus der angesparten Grundrente angewachsenen Vermögens gerade das Vorliegen einer Härte für möglich gehalten.
32Dem widerspricht es auch nicht, dass es sich bei der Grundrente nach dem OEG um eine monatlich wiederkehrende Leistung handelt. Denn aus dieser monatlichen Zahlungsweise folgt keinesfalls zwingend, dass dieser Betrag auch regelmäßig monatlich für einen entsprechenden Mehrbedarf auszugeben ist; wäre dies so vorgesehen, müsste es sich statt um eine pauschalierte Rente um eine genau berechnete bedarfsorientierte Leistung handeln. Gerade die rentenweise Leistung macht deutlich, dass es dem Geschädigte überlassen bleiben soll, ob er einen schädigungsbedingt entstandenen Bedarf monatlich ausgleichen oder die Leistungen in anderer Weise für sich verwenden möchte, wobei - wie bereits ausgeführt - ggf. auch ein Ausgleich denkbar ist, der eine größere, zuvor anzusparende Summe erfordert. So versteht das Gericht auch im Ergebnis - anders als der Beklagte - die von ihm in Bezug genommene zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es kann dem Geschädigten dann aber nicht zugemutet werden, sich die zum Ausgleich für die erlittene Schädigung und zur Linderung ihrer Folgen erhaltenen Leistungen, die er nicht umgehend ausgegeben, sondern für eine besondere, für ihn bedeutsame Verwendung angespart hat, bei der Bewilligung anderer Leistungen als Vermögen anrechnen zu lassen - und das bedeutet, sie auch entsprechend einzusetzen - mit der Folge, dass diese Mittel für den von dem Geschädigten eigentlich geplanten Zweck nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Gerade für ein Opfer einer Gewalttat stellt dies nach Auffassung des Gerichts eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte dar.
33Dies gilt umso mehr, als das Opferentschädigungsgesetz nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch noch eine über die Zwecke des BVG hinausgehende, weitreichendere Zielsetzung verfolgt: Den Grundrenten nach dem Opferentschädigungsgesetz kommt nämlich - wie dies die Klägerin zutreffend ausgeführt hat - im Besonderen auch eine Wiedergutmachungsfunktion für das Versagen des Staates zu. Im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes haftet die staatliche Gemeinschaft auch dafür, dass die dem Staat zukommende Verbrechensbekämpfung nur unvollkommen funktioniert hat und diese nicht in der Lage war, dem Betroffenen wirksamen Schutz vor Gewalttaten zu gewährleisten. Es wird also nicht allein der Zweck eines Ausgleiches schädigungsbedingter Mehraufwendungen und Ausgaben verfolgt, sondern auch der weitere der Wiedergutmachung für das Versagen des Staates. Diese Intention spricht ebenfalls dafür, ein aus dieser Grundrente angespartes Vermögen aus Härtegründen nicht im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe zu berücksichtigen.
34Dies bedarf aber keiner abschließenden Würdigung und Entscheidung. Denn selbst, wenn man dem Vorstehenden nicht grundsätzlich folgt, ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls vorliegend ein Einzelfall anzunehmen, der es rechtfertigt, einen Härtefall im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG zu bejahen.
35Dabei ist den Umständen, die zur Bewilligung der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz geführt haben, ein besonderes Gewicht beizumessen. Die der Rentengewährung zu Grunde liegende Schädigung, die die Hilfeempfängerin T. B. erlitten hat, ist auf das Verhalten ihrer eigenen Eltern zurückzuführen. Eine derartige durch die Eltern verursachte Schädigung wie im Falle der Hilfeempfängerin T. B. wirkt aber grundsätzlich auch über den Zeitraum hinaus fort, in dem die Betroffene in ihrem Elternhaus gelebt hat. Denn auch, nachdem sie aus ihrer Familie herausgenommen worden war, hat sie jedenfalls nicht die Fürsorge, den Schutz und die Hilfe durch ihre leiblichen Eltern erhalten können, auf die ein Kind und ein Jugendlicher und später auch ein junger Heranwachsender noch - jeweils altersadäquat - dringend angewiesen ist. Damit hat sich die schädigende Handlung durch die Eltern der Hilfeempfängerin in den späteren Jahren selbstständig fortgesetzt. Dies gilt auch, obgleich - soweit dies aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Klägerin und des Beklagten erkennbar ist - die Hilfeempfängerin nach der Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt durchaus liebevolle Fürsorge, Unterstützung und Hilfe erfahren hat. Denn wie sich aus den in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin und des Beklagten befindlichen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen und dabei insbesondere aus dem ausführlichen kinderpsychiatrischen Gutachten des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Chefarztes des Klinikum M. -E. , E1. . N. . S. K. , vom 16. September 1997 für den ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes Bielefeld ergibt, war die Hilfeempfängerin durch die Erlebnisse in ihrem elterlichen Haushalt schwer traumatisiert, so dass die erlittene Schädigung nach ihrem rein zeitlichen Ende für das Opfer T. B. nicht abgeschlossen war, sondern immer weiter fortbestand. Vergleichbares gilt fraglos auch für die Opfer anderer Gewalttaten, hat aber nach Ansicht des Gerichts dann besonders schwerwiegende Folgen für den Betroffenen, wenn dieser als Kind Opfer einer derart schwerwiegenden Vernachlässigung und damit massiven Schädigung durch die eigenen Eltern wird. Zudem wirkt das Verhalten der Schädiger, also der Eltern der Hilfeempfängerin, auch ganz konkret insoweit weiter fort, als sie zu einem Zeitpunkt, in welchem Jugendliche in der Regel mit jedenfalls teilweiser auch finanzieller Hilfe und Unterstützung durch ihre Eltern auf den Eintritt in das Berufs- und Erwachsenenleben vorbereitet werden, auf derartige elterliche Unterstützung verzichten musste. Dem hat die Vormünderin der Hilfeempfängerin Rechnung tragen wollen, indem sie die gewährte Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz angespart und angelegt hat, damit die Hilfeempfängerin dann nach Eintritt der Volljährigkeit wenigstens die angesparten Beträge zur Verfügung hat und ihr dadurch Möglichkeiten eröffnet werden, die anderen Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch ihre Eltern geboten werden und auf die die Hilfeempfängerin T. B. auf Grund des Verhaltens ihrer Eltern gerade nicht zurückgreifen kann. Damit liegt ein atypischer Lebenssachverhalt vor; der Geschädigten die durch das Ansparen der Grundrente bei Eintritt der Volljährigkeit gebotenen Möglichkeiten zu nehmen bzw. sie durch erhebliche Verringerung des dafür zur Verfügung stehenden Betrages einzuschränken ist deshalb als aus Härtegründen unzumutbar anzusehen.
36Darüber hinaus wird aus den vorstehenden Erwägungen zugleich auch deutlich, dass es sich bei der geplanten Verwendung des angesparten Vermögens auch durchaus noch um die Deckung eines - schädigungsbedingt entstandenen - "Nachhol"-Bedarfs des Opfers T. B. handelt. Auch deshalb bedeutete es eine nicht zu vertretende Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG, von ihr den Einsatz eines Teils dieses angesparten Vermögens zu verlangen.
37Schließlich sieht das Gericht auch die Gefahr, dass bei einem Einsatz ihres Vermögens in der von dem Beklagten geforderten Höhe eine angemessene Lebensführung für die Hilfeempfängerin nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Dies betrifft gerade auch den Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit, für den das Vermögen für die Hilfeempfängerin von ihrer Vormünderin angespart worden war, um ihr eine Hilfestellung für den Eintritt in das Erwachsenen- und Berufsleben und für die Gründung einer eigenen Existenz geben zu können. Es ist nicht erkennbar, wie die Hilfeempfängerin dies ohne das angesparte Vermögen aus der Grundrente bewerkstelligen könnte. Denn sie war in diesem Zeitraum ohne wesentliche eigene Einkünfte und weiterhin auf öffentliche Mittel angewiesen Auch hierin zeigt sich, dass der vorliegende Fall - gerade auch auf Grund des Alters der Geschädigten - sich im Vergleich mit anderen Fällen, in welchen ein Vermögen aus Grundrentenzahlungen angespart wird, hervorhebt. Diese Besonderheiten machen deutlich, dass jedenfalls in diesem Fall der Einsatz des Vermögens der Hilfeempfängerin eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt. Dies gilt vorliegend auch mit Blick auf die in der Gesamtsumme enthaltenen Erträge ( Zinsen u. ä. ) des Sparguthabens, weil diese mit den angesparten Rentenzahlungen selbst sowohl finanziell als auch ideell untrennbar verbunden sind.
38Kann aber von der Hilfeempfängerin der Einsatz ihres Vermögens nicht verlangt werden, so hat mithin auch der Beklagte an die Klägerin die von dieser an die Hilfeempfängerin gezahlten Beträge ohne Abzug eines Anteils als einzusetzendes Vermögen der Hilfeempfängerin zu erstatten.
39Die Entscheidung hinsichtlich der Zinsen beruht auf § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung von Artikel 1 Nr. 9 und 10 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138 (3143).
40Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.
41R
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.