Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 833/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Beim Kläger wurde anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in der Nähe von Würzburg am 10. Januar 2005 festgestellt, dass er nach dem Konsum von Betäubungsmitteln als Führer eines Kraftfahrzeugs - es handelte sich um einen Jaguar mit dem amtlichen Kennzeichen - am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Ihm wurde eine Blutprobe entnommen. Ausweislich eines toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität X. vom 11. April 2005 verlief eine immunochemische Untersuchung der Blutprobe auf Amphetamine und auf Cannabinoide jeweils positiv. Der positive immunochemische Blutbefund auf Amphetamine wurde kapillargaschromatographisch - massenspektrometrisch überprüft und bestätigt. Dabei konnte von der Substanz MDMA eine Konzentration von 90,4 ng/ml nachgewiesen werden.
3Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 24. Juni 2005 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L und gab ihm auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung dieser Verfügung abzugeben. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Gleichzeitig drohte er dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro für den Fall an, dass der Kläger der getroffenen Anordnung nicht fristgerecht nachkomme. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und ließ beim erkennenden Gericht um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nachsuchen. Zugleich bat er um die Gewährung von Prozesskostenhilfe für jenes Verfahren. Mit Beschlüssen vom lehnte das Gericht die genannten Anträge ab. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Klägers blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom ).
4Da der Kläger in der Folge seinen Führerschein nicht abgab, setzte der Beklagte mit Verfügung vom 15. Juli 2005 das in seiner Verfügung vom 24. Juni 2005 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 250,- Euro fest und drohte dem Kläger zugleich erneut ein Zwangsgeld i. H. v. 500,- Euro für den Fall an, dass er der Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins nicht nachkomme. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch.
5Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde, nachdem der Kläger gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 7. Juli 2005 - - Einspruch erhoben hatte, zunächst vorläufig eingestellt (§ 153 a Abs. 2 StPO), wobei dem Kläger die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1000 Euro an den Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. zur Auflage gemacht wurde. Nachdem der Kläger die genannte Summe entrichtet hatte, stellte das Amtsgericht X. unter dem 19. Oktober 2005 das Verfahren endgültig ein.
6Mit Bescheid vom 24. Januar 2006 setzte der Beklagte das in seiner Verfügung vom 15. Juli 2005 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 500,- Euro fest und drohte dem Kläger erneut ein Zwangsgeld i. H. v. 1000,- Euro für den Fall an, dass er der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachkomme. Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch.
7Mit Widerspruchsbescheiden vom 10. März 2006 (betreffend die unter dem 24. Juni 2005 vom Beklagten verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und die unter dem 15. Juli 2005 vom Beklagten verfügte Festsetzung eines Zwangsgeldes) und vom 18. April 2006 (betreffend die unter dem 24. Januar 2006 vom Beklagten verfügte Festsetzung eines Zwangsgeldes) wies die Bezirksregierung Münster die vom Kläger erhobenen Widersprüche als unbegründet zurück.
8Mit seiner am 10. April 2006 erhobenen Klage 10 K 676/06 wendet sich der Kläger gegen die unter dem 24. Juni 2005 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und mit seiner am 11. Mai 2006 erhobenen Klage 10 K 833/06 gegen die unter dem 24. Juni 2006 verfügte Zwangsgeldfestsetzung. In der heutigen mündlichen Verhandlung sind die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
9Der Kläger hält die angegriffenen Bescheide für rechtswidrig. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren sei durch das Amtsgericht X. endgültig eingestellt worden, da kein so schwerwiegender Verstoß vorliege, der hier hätte sanktioniert werden müssen. Das Verhalten des Klägers habe nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden an der absolut untersten Grenze gelegen. Eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer habe nicht vorgelegen. Insgesamt habe ein durch allgemein jugendliches Verhalten bedingter einmaliger geringfügiger Verstoß vorgelegen. Insoweit erweise es sich als rechtswidrig, die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis zu entziehen und dies durch immer wieder neue Zwangsgelder durchzusetzen.
10Der Kläger beantragt im früheren Verfahren 10 K 675/06:
11Der Bescheid des Kreises T. vom 24.06.2005, Aktenzeichen B 906, 362130, und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. zu Aktenzeichen 53.02.01.03 (23/06) - a - werden aufgehoben."
12und im Verfahren 10 K 833/06:
13Der Bescheid des Kreises T. vom 24.01.2006 - Aktenzeichen: 362130, B906 wird aufgehoben."
14Der Beklagte beantragt,
15die Klagen abzuweisen.
16Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt die angegriffenen Bescheide.
17Während des Klageverfahrens ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts V. vom 19. Juni 2007 - - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, der jeweilige Tagessatz zu 40 Euro, verurteilt worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 10 K 675/06 und 10 K 833/06 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte der Verfahrens 10 L 574/05 ( ), auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und ergänzend auch auf die von der Staatsanwaltschaft X. beigezogenen Strafakten des Verfahrens 862 Js 10433/05 Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Zugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der in der Klageschrift vom 10. Mai 2006 auf Seite 2 unter Nr. 1 formulierte Klageantrag sich auch auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 18. April 2006 erstrecken soll; auch im ursprünglichen Verfahren 10 K 675/06 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers neben dem Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2005 auch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. (vom 10. März 2006) angegriffen.
21Die so verstandenen Klageanträge haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Klägern nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf seinen im Eilverfahren 10 L 574/05 ergangenen Beschluss gem. § 80 Abs. 5 VwGO vom 19. Juli 2005, an dessen Begründung es nach nochmaliger, nicht nur summarischer Überprüfung festhält, und ferner auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2005 - -. Ergänzend nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den zutreffenden Inhalt der angegriffenen Bescheide, wobei in Bezug auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 18. April 2006 (betreffend die unter dem 24. Januar 2006 vom Beklagten verfügte Festsetzung eines Zwangsgeldes) hinzuzufügen ist, dass der Kläger den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 10. März 2006 mit dem dortigen Aktenzeichen 53.02.01.03 (23/06) - b - (betreffend die vom Beklagten unter dem 15. Juli 2005 verfügte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro sowie die gleichzeitig verfügte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro) hat bestandskräftig werden lassen.
23Das Klagevorbringen rechtfertigt keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren besonders hervorhebt, das Amtsgericht X. habe das Strafverfahren gegen ihn endgültig eingestellt, ergibt sich hieraus für ihn nichts Günstiges: Die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nur dann an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung gebunden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde den schriftlichen Gründen des strafgerichtlichen Urteils sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt hat.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 B 199.88 -, NZV 1989, 125 (126); OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2004 - 19 A 725/04 -.
25Eine derartige Beurteilung lässt sich dem Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts X. auch nicht ansatzweise entnehmen.
26Wenn der Kläger meint, bei dem Vorfall vom 10. Januar 2005 handele es sich um einen durch jugendlichen Leichtsinn bedingten einmaligen Ausrutscher", ist diese Behauptung, bei der es sich um eine bloße Schutzbehauptung handeln kann, weder vom Beklagten noch vom Gericht in irgendeiner Weise verifizierbar. Der Kläger wird, falls er dies beantragt, in einem Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung Gelegenheit haben, zu seinem früheren, jetzigen und künftigen Konsumverhalten Stellung zu nehmen. Auf § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV wird ergänzend hingewiesen.
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