Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 347/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt die Neubewertung der Prüfungsentscheidung des beklagten Amtes betreffend seine Laufbahnprüfung in den Fächern "Allgemeines Verwaltungsrecht", "Öffentliche Betriebswirtschaftslehre" sowie "Kommunales Finanzmanagement".
3Der Kläger war Beamter auf Widerruf beim Landrat des Kreises X. . Im Jahr 2006 unterzog er sich zum zweiten Mal dem schriftlichen Teil der Staatsprüfung zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, nachdem er zuvor bereits einen Prüfungsversuch erfolglos abgelegt hatte.
4Durch Bescheid vom 14. August 2006 teilte ihm das beklagte Amt mit, dass er die Prüfung endgültig nicht bestanden habe, da er in vier der geforderten sechs Prüfungsaufgaben nicht mindestens die Note "ausreichend" erreicht habe. So seien u. a. die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den Fächern "Allgemeines Verwaltungsrecht" (AVR), "Öffentliche Betriebswirtschaftslehre" (ÖBWL) und "Kommunales Finanzmanagement" (KoFi) mit der Note "mangelhaft" bewertet worden.
5Gegen den Prüfungsbescheid legte der Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. August 2006 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 30. November 2006 wie folgt begründete: Die Zweitprüfer hätten gegen die Pflicht zur Kenntnisnahme der Prüfungsleistung verstoßen und keine eigene Bewertung vorgenommen, da sie sich der Erstbewertung ohne eigene Begründung angeschlossen hätten. Ferner sei bei der Korrektur seiner Klausuren "ÖBWL" und "KoFi" seine Prüfungsanonymität verletzt worden, da er in der Gruppe der Prüflinge der einzige "Wiederholer" gewesen sei. Er habe als einziger auf andersfarbigem (gelben) Papier schreiben müssen, welches zudem mit "Staatsprüfung 2006 - Wiederholer" gekennzeichnet gewesen sei. Durch den Aushang, die dort ausgewiesene Raum- und Sitzplatznummer sei er für die Prüfer, zumal als einziger Wiederholer, identifizierbar gewesen. Inhaltlich seien die Bewertungen der Klausuren wie folgt zu rügen:
6Die AVR-Klausur habe zwei Aufgabenteile gehabt, von denen der Schwerpunkt im 1. Teil gelegen habe. Dass der Tenor der erstellten Ordnungsverfügung gerade in seiner praktischen Anwendbarkeit korrekt und überzeugend sei, sei von den Korrektoren nicht bei der Bewertung berücksichtigt worden. Die Gliederung und Darstellung seien übersichtlich und sauber. Beim Tatbestand der Ordnungsverfügung sei von der vollständigen praktischen Anwendbarkeit auszugehen. Die Verkennung der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage sei aus Flüchtigkeit geschehen, durch die Benennung einer anderen Ermächtigungsgrundlage aber kompensiert. Im Ergebnis sei die Aufgabe 1 richtig und vertretbar gelöst worden.
7Bei der Bewertung der ÖBWL-Klausur habe der Erstkorrektor Fehler und Mängel zugrunde gelegt, die die Ausarbeitung der Klausur nicht aufweise. Zwar sei er für die Tätigkeit 6 von 360 monatlichen statt jährlichen Fallzahlen ausgegangen, doch sei dieser Ursprungsfehler für die übrigen, ansonsten korrekten Berechnungen "mitgeschleppt" worden. Aufgabe 1 b) und c) seien richtig gelöst. Die Bearbeitung der Aufgabe 1 d) weise zwei Häkchen auf, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Lösung nicht den Anforderungen entspräche. Die offenbar gelungene Lösung der Aufgabe 3 finde in die Bewertung der Arbeit offenbar keinen Eingang. Die Lösungen zur Aufgabe 4 seien folgerichtig, auch wenn sie unter Folgefehlern leide. Insoweit hätte die Bewertung mindestens mit 5 Punkten erfolgen müssen.
8Die Kritik des Erstkorrektors an seiner KoFi-Klausur sei unberechtigt. Die Anmerkungen seien unter Verstoß gegen das Willkürverbot widersprüchlich. Die Prüfungsbewertung widerspreche den positiv geäußerten Einzelkritiken. Zwar weise die Bearbeitung auch Mängel auf, wie die Verkennung der "versteckten" Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 GO, doch entspräche sie noch den Anforderungen, so dass die Vergabe von mindestens 5 Punkten gerechtfertigt gewesen wäre. Der Bearbeitungshinweis sei fehlerhaft, wenn die Erheblichkeitsgrenze von § 80 Abs. 2 Nr. 2 GO einmal mit 500.000,- Euro und ein anderes Mal mit 10.000,- Euro angegeben werde. Durch diese Irritation sei es zu einem Zeitverlust gekommen, den er in der Bearbeitung zu erkennen gegeben habe und der nicht moniert worden sei.
9Den Widerspruch des Klägers wies das beklagte Amt nach Einholung von Stellungnahmen der jeweiligen Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2007 zurück. Zur Begründung führte es an: Allein aus der Einverständniserklärung der Zweitkorrektoren könne nicht abgeleitet werden, dass sie keine eigenständige Bewertung vorgenommen hätten. Die Wiederholung von bereits durch den Erstprüfer aufgezeigten Mängeln sei reiner Formalismus. Die Mutmaßung, die Anonymität sei nicht gewahrt gewesen, gehe ins Leere. Sämtliche Prüfungsarbeiten würden erst nach Beendigung der Klausur anonymisiert. Die Verschlüsselung erfolge anhand vom Prüfungsamt versandter Namens- und Nummernlisten. Zwischen der Prüfziffer und den Namensaushängen sowie den Sitznummern im Prüfungsraum bestünde keinerlei Zusammenhang. Auch die gegen die Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten erhobenen Einwendungen gingen fehl. Zum einen sei die Kritik zu pauschal, als dass die Prüfer ihre Bewertung danach noch einmal überprüfen könnten. Zum anderen werde die Kritik der Prüfer zu vollständig fehlenden, falschen oder in großen Teilen unrichtigen Teilbereichen nicht substantiiert angegriffen, so dass schon deswegen nicht erkennbar sei, wieso die ausgewiesene Gesamtnote unzutreffend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
10Am 5. März 2007 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend führt er an: Eine zureichende Auseinandersetzung mit der Darlegung einer fehlenden Anonymität seiner Person habe im Widerspruchsbescheid nicht stattgefunden. Die Umstände des Namensaushanges und der Sitzplatzzuweisung sowie die Tatsache, dass er als einziger Wiederholer im Prüfungsraum habe schreiben müssen, lasse ohne weiteres Rückschlüsse auf seine Person zu, wodurch der Grundsatz der Prüfungsanonymität verletzt werde. Zur Befangenheit der Prüfer fehle vom beklagten Amt jede Einlassung. Zudem werde die Stigmatisierung durch Einsetzung derselben Prüfungskommission, die ihn bereits ein Jahr zuvor geprüft habe, unzumutbar verstärkt. Es handele sich um Verfahrensfehler, deren Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden könne. Wenn der Zweitprüfer bei der Klausur ÖBWL lediglich die vergebene Note paraphiere, liefere er für die Bewertung keine Begründung, wodurch gegen die Pflicht zur vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung sowie zu seiner Pflicht einer eigenständigen Bewertung verstoßen werde. Der Vorwurf einer zu pauschalen Kritik sei unberechtigt. In der Widerspruchsbegründung habe er die angegriffenen drei Klausuren auf Bewertungsmängel untersucht und diese auch aufgezeigt. Alle drei Klausuren litten an durchgreifenden Bewertungsmängeln, die im einzelnen nochmals angeführt werden.
11Der Kläger beantragt,
12das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. August 2006 in der Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 1. Februar 2007 zu verpflichten, über seine Klausuren in den Fächern "Allgemeines Verwaltungsrecht", "Öffentliche Betriebswirtschaftslehre" sowie "Kommunales Finanzmanagement" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Amt beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Es tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf den ausführlichen Widerspruchsbescheid entgegen und führt ergänzend an: Weder sei eine Deanonymisierung erfolgt, noch sei eine Befangenheit der Prüfer ersichtlich. Die Korrektoren hätten die Klausuren erst nach Verschlüsselung durch die Klausuraufsicht anhand der versandten Verschlüsselungslisten erhalten. Ein Anspruch für wiederholende Kandidaten, von einer personenverschiedenen anderen Kommission als der ersten bewertet zu werden, bestehe nicht.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Überprüfung der Bewertung seiner Klausuren in den Fächern "AVR", "ÖBWL" und "KoFi" sowie auf erneute Entscheidung über das Bestehen der von ihm abgelegten Staatsprüfung. Der Prüfungsbescheid des beklagten Amtes vom 14. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 1. Februar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
19Die angegriffene Entscheidung des beklagten Amtes, die Prüfung des Klägers endgültig für nicht bestanden zu erklären, findet ihre rechtliche Grundlage in § 22 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 der aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes erlassenen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV.NW. S. 494). In § 22 Abs. 2 Satz 1 VAPgD ist bestimmt, dass ein Kandidat die gesamte Prüfung nicht bestanden hat, wenn er in drei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Letzteres ist hier auf der Grundlage der Bewertung durch den Prüfungsausschuss der Fall. Danach sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten des Klägers im "AVR", in "ÖBWL" und im "KoFi" jeweils mit "mangelhaft" bewertet worden. Ferner bestimmt § 27 Abs. 1 Satz 1 VAPgD, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann. Für den Kläger ist die hier streitbefangene Prüfung indes bereits eine Wiederholungsprüfung gewesen. Ein Erfolg seiner Klage auf Neubewertung setzt demnach voraus, dass er das bisher für ihn festgestellte Prüfungsergebnis zumindest betreffend einer der mit "mangelhaft" bewerteten Aufsichtsarbeiten erfolgreich angreifen kann. Die von dem Kläger gegen die Bewertung der drei verschiedenen Klausuren erhobenen Rügen greifen aber nicht durch.
20Ein Anspruch auf Neuentscheidung über das Ergebnis einer Prüfung (bzw. bestimmter selbstständiger Prüfungsteile) besteht, wenn das festgesetzte Prüfungsergebnis rechtswidrig ist und auf einem Rechtsverstoß beruht, der durch eine Neubewertung behoben werden kann.
21Vgl. dazu - auch zur Abgrenzung des Anspruchs auf Neuentscheidung von demjenigen auf Wiederholung der Prüfung - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. November 2002 - 1 A 1451/00 -.
22Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
23vgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 43,
24mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Dies betrifft namentlich auch fachspezifische Aussagen von Prüfern zur Richtigkeit einer von dem Prüfling erbrachten Leistung. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt den Prüfungsbehörden ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die angegriffene Prüfungsentscheidung vermeintliche (Bewertungs-)Fehler aufweist.
25Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2002 - 1 A 1451/00 -; zur grundsätzlichen Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen auf Laufbahnprüfungen von Beamten bzw. Beamtenanwärtern auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324 = DVBl. 1995, 1243 = DÖV 1995, 1074 = NVwZ 1997, 73.
26Hiervon ausgehend sind die vom Kläger erhobenen Einwendungen unbegründet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß §117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, da die Kammer den dortigen Gründen folgt. Ergänzend wird zu den mit der Klagebegründung dargelegten Rügen wie folgt Stellung genommen:
27Die zu wahrende Anonymität der Prüflinge und die Bewertung ihrer Leistungen ohne Kenntnis und Ansehen der Person des jeweiligen Prüflings durch die Prüfer ist von der Prüfungskommission gewahrt worden. Ob der Prüfer bei der Bewertung der Leistungen eines bestimmten Prüflings diesen selbst namentlich oder persönlich kennen muss oder umgekehrt gerade nicht kennen darf, richtet sich danach, ob und wie die Prüfungsordnung dies regelt. Soweit der Kläger sich auf § 20 Abs. 2 VAPgD beruft, ergibt sich aus dieser Vorschrift für eine Anonymisierung des Prüflings nichts. Danach sind die Aufgaben für die schriftliche Prüfung getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidatinnen und Kandidaten zu öffnen. Dass dies nicht geschehen sei, wird weder vom Kläger behauptet noch ist ein solcher Geschehensablauf anhand der dem Gericht übersandten Unterlagen ersichtlich.
28Der Kläger sieht die Deanonymisierung seiner Person vielmehr in Umständen begründet, die in der Prüfungsorganisation und damit im Vorfeld der eigentlichen Prüfungsleistung und der anschließenden Bewertung liegen. Allein der Aushang seines Namens, die Vergabe einer Sitzplatznummer und die - hier zu Gunsten des Klägers unterstellte - Tatsache, dass er der einzige Wiederholer im Prüfungsraum gewesen ist, begründen für sich genommen noch nicht die Besorgnis möglicher Rückschlüsse und einer Identifizierung seiner Person mit der weiteren Konsequenz, dass die Prüfer die abgegebenen Klausuren dem Kläger zuordnen konnten. Die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten regelt § 22 Abs. 1 VAPgD. Danach sind die Arbeiten von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission nacheinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der Noten und einem der Punkte zu bewerten, die in § 19 Abs. 1 festgelegt sind. Fehlt damit eine Regelung über die Anonymisierung der Arbeiten, kann auch schon eine ständige Bewertungspraxis rechtliche Bindungen erzeugen, da die Chancengleichheit hierdurch berührt wird.
29Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage, München 2004, Rn. 615.
30Nach unwidersprochener Darlegung des beklagten Amtes im Widerspruchsbescheid werden die geschriebenen Aufsichtsarbeiten nach Beendigung anhand der vom Prüfungsamt übersandten Namens- und Nummernlisten verschlüsselt. Die verschlüsselten Klausuren gehen dann in versiegelten Umschlägen an die in der Korrektorenliste aufgeführten Erstgutachter. Da die Gutachter während der Aufsichtsarbeiten nicht anwesend sind, haben sie auch keine Möglichkeit, sich über die Sitzplatzverteilung und die ausgehängten Namen der Prüfungskandidaten zu informieren. Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vermutung, Prüfer könnten bei den Prüfungsorten vorbeigehen und Einblick in die dort aushängenden Listen nehmen und hierdurch auf den Kläger als Wiederholer schließen, entbehrt einer realistischen Betrachtungsweise und unterstellt, die Prüfer seien gleichsam detektivisch auf eine Identifizierung der Klausurverfasser aus und wüssten bereits im Vorfeld, welche Klausuren aus welchen Prüfungsräumen sie anschließend zu bewerten haben. Ausgehend von der durch das Prüfungsamt geübten Verschlüsselungspraxis hätte der Kläger substantiiert Umstände und Geschehensabläufe darlegen und unter Beweis stellen müssen, die von der durch das beklagte Amt geübten Rechtspraxis abweichen. Daran fehlt es jedoch.
31Auch der Einwand, ihm - dem Kläger - sei abweichend von den übrigen Klausurteilnehmern ein Aufgabentext auf gelbem Papier mit der Überschrift "Staatsprüfung 2006 - Wiederholer" ausgehändigt worden, so dass er als "Wiederholer" erkennbar gewesen sei, der anhand der Aushänge zu identifizieren gewesen sei, begründet keinen Verfahrensfehler. Abgesehen davon, dass der Name des Klägers auf den Aufgabentexten - jedenfalls was die Klausuren "ÖBWL" und "KoFi" betrifft - nicht verzeichnet war, stellt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit oder den Grundsatz der fairen Behandlung der Prüflinge dar, wenn Prüfer Vorkenntnisse von negativen Bewertungen von Teilleistungen anderer Prüfer haben oder gar Kenntnis davon, dass einer der Prüflinge ein Wiederholer ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1994 - 6 B 4.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379 m.w.N.
33Da keine Anhaltspunkte dafür dargelegt wurden, dass der Prüfungskommission die Namenslisten für den Prüfungsraum oder die Sitzplatzverteilung bekannt waren und eine Anonymisierung erst anhand der versandten Verschlüsselungszahlen nach Abschluss der Klausur erfolgte, konnte die Prüfungskommission anhand der übersandten Klausuren zwar wissen, dass in dem Korrekturdurchgang ein Wiederholer mitgeschrieben hatte, aber sie konnte nicht ohne weiteres auf die Person des Klägers schließen.
34Auch die als Verfahrensfehler erhobene Rüge einer fehlenden Bewertung und Begründung des Zweigutachters bei der Klausur "ÖBWL" ist unbegründet. Ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es , dass es unbedenklich ist, wenn der Zweitkorrektor bei seiner eigenen Bewertung bereits von der Bewertung der Prüfungsleistung durch den Erstkorrektor Kenntnis hat; er darf sich dieser Bewertung sogar mit dem Vermerk "einverstanden" anschließen, wenn er mit ihr voll einverstanden ist.
35Vgl. BVerwG, B.v. 3. April 1997, a.a.O.; ferner Niehues, a.a.O., Rn. 717.
36Der Zweitgutachter muss nicht noch einmal mit anderen Worten wiederholen, was der Erstgutachter an positiver und/oder negativer Kritik für seien Bewertung aufgeführt hat. Bei der Bewertung der Klausuren in den Fächern AVR und KoFi haben sich die Zweitgutachter der Bewertung und der Note des Erstgutachters angeschlossen, wobei sich aus ihrer Begründung ergibt, dass dies infolge der bereits durch den Erstgutachter festgestellten erheblichen Mängel geschehen ist. Dem Begründungserfordernis ist damit Genüge getan. Dass die Zweitkorrektoren in diesen Fächern keine eigene Bewertung vorgenommen hätten, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Zweitgutachter bei der Klausur "ÖBWL" nur die gleiche Note - ohne nähere Begründung - auf den Umschlag des Bewertungsbogens gesetzt, doch kann eine fehlende Begründung der Bewertung nachgeholt bzw. nachgebessert werden, so dass Rechtsfehler damit behoben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Dies kann auch während des Widerspruchverfahrens - z.B. nach Einholung der Stellungnahme der Prüfer - erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Zweitgutachter Braun in seiner vom beklagten Amt eingeholten Stellungnahme ausgeführt, warum die Prüfungsarbeit des Klägers aus seiner Sicht nicht den Anforderungen entspricht. Damit hat er jedenfalls die ursprünglich fehlende Begründung nachgeholt und den formellen Mangel geheilt.
37Dass der Kläger wieder dieselben Prüfer bekommen hat, die ihn bereits beim ersten - gescheiterten - Versuch geprüft hatten, stellt weder eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit noch eine Verletzung des Gebots einer fairen Prüfung dar noch rechtfertig dies die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer. Wie vom Gesetz gefordert und auch vom beklagten Amt unwiderlegt dargestellt, bekommen die Prüfer die Aufsichtsarbeiten verschlüsselt in versiegelten Umschlägen. Die von dem Kläger bloß geäußerte Vermutung einer möglichen Befangenheit, die nicht durch Tatsachen belegt wurde, reicht zu einer gegenteiligen Annahme jedenfalls nicht aus.
38Die gegenüber den Bewertungen der drei einzelnen Aufsichtsarbeiten erhobenen Rügen sind - wie das beklagte Amt im Widerspruchsbescheid umfassend dargelegt hat - zu pauschal und unsubtantiiert. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt nämlich voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweist. Dazu genügt es nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Der Darlegungslast ist nicht etwa schon dann Genüge getan, wenn der klagende Prüfling dem Gericht die Vorzüge seiner Auffassung nahe zu bringen versucht. Macht er die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer als falsch bewerteten Antwort bzw. Lösung geltend, muss dies mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden. Dazu gehören in erster Linie Hinweise auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum, welche die Lösung des Prüflings stützen.
39Vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, NVwZ 1993, 681 (682); Urt. v. 27. April 1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921 (922).
40Soweit der Kläger rügt, dass der Tenor und das Rubrum der von ihm in der "AVR"-Klausur entworfenen Ordnungsverfügung vollständig korrekt und in der praktischen Anwendbarkeit überzeugend seien, ist dieser Umstand von den Prüfern gesehen und mit roten Häkchen als ordnungsgemäß bewertet worden. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger hervorgehobene Leistung mit in die Bewertung eingeflossen ist, sie aber im Verhältnis zu den ausdrücklich gerügten Mängeln keine Anhebung der Benotung bewirkte.
41Bei der Tatbestandsdarstellung der zu fertigen Ordnungsverfügung in der "AVR"- Klausur räumt der Kläger selbst Unzulänglichkeiten ein. Wenn er der Erstkorrektorin einen zu strengen Bewertungsmaßstab vorhält, ist diese Rüge zu pauschal.
42Dass der Kläger mit § 22 StrWG NRW eine vertretbare Rechtsgrundlage für die bestätigende schriftliche Ordnungsverfügung gewählt hat, ist von den Prüfern berücksichtigt und auch so bewertet worden. Ausweislich ihrer Begründung wurde der Hauptmangel jedoch darin gesehen, dass der Kläger dann "inkonsequent <begründet>, indem er die Zust. falsch herleitet und den Verstoß gegen das JuGSchG mit einbezieht." Wenn der Kläger deshalb anführt, dass er die Ordnungsverfügung auf mehrere Ermächtigungsgrundlagen gestellt habe, findet dies in seinen Ausführungen keinen Anhaltspunkt. Allein der Hinweis auf "§ 17 Abs. 2 OBG" legt nicht nahe, dass damit die Ermächtigungsgrundlage des § 14 OGB zugrunde gelegt wurde. Auch wenn der Kläger auf § 17 Abs. 1 OBG Bezug nehmen wollte, hat er - ob versehentlich oder nicht, ist für die Bewertung unbeachtlich - "§ 17 Abs. 2 OBG" geschrieben und damit eine fehlerhafte Verantwortlichkeitsnorm genannt.
43Es mag ferner sein, dass die Ausführungen des Klägers zu den Ziffern 2 bis 4 im Ergebnis praxistauglich sind, jedoch räumt der Kläger selber freimütig ein, dass die geschriebenen Begründungen "zu knapp" ausgefallen sind. Damit wird aber das Bewertungskriterium, welches die Prüfer an dieser Stelle - zu Recht - angewandt haben, bestätigt.
44Auch die vom Kläger gegen die Bewertung der Klausur "ÖBWL" erhobenen Rügen bleiben erfolglos.
45Die "ÖBWL"-Klausur bestand aus 5 Aufgabenteilen, von denen der Kläger die 2. Aufgabe vollständig nicht und von denen er die Aufgaben 3 und 5 lediglich in Teilbereichen bearbeitet hat. Damit umfasst die Ausarbeitung bereits weniger als 3/5 der Aufgabenstellung.
46Der Kläger räumt zudem ein, dass er versehentlich für die behördliche Tätigkeit Nr. 6 von falschen Annahmen ausgegangen sei. Wenn sich dieser Fehler durch seine Nachfolgerechnungen zieht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer dies als Mangel bewerteten. So ging aus dem Aufgabentext eindeutig hervor, dass es sich um monatliche Fallzahlen handelte. Wenn der Kläger diese auf 12 Monate hochrechnete, hat er die Aufgabenstellung verkannt. Sofern der Kläger der Auffassung ist, dass die ansonsten korrekt vorgenommenen Berechnungen nicht berücksichtigt worden seien, verkennt er die Randbemerkung des Erstgutachters, der nur eine Bewertung mit "tlw.falsch berechnet" vorgenommen hat. Hieraus ist zu erkennen, dass der Gutachter den Mangel als Folgefehler bewertet hat. Auch wenn die Aufgaben 1b) und 1c) mit Häkchen versehen wurde, spricht dies nicht gegen die Bewertung der Prüfer, dass die Leistung des Klägers insgesamt klar unter 50 % der max. geforderten Leistung liegt. Entsprechendes gilt für die erhobenen Rügen einer Bewertung betreffend die Aufgaben 3 und 4. Die Begründung der Prüfer impliziert, dass jedenfalls auch ein entsprechender Teil richtig gelöst wurde. Ob und wieso der Kläger über 50 % der geforderten Leistung liegen soll, hat dieser jedenfalls weder substantiiert behauptet noch dargelegt.
47Bezüglich der Klausur-"KoFi" räumt der Kläger Mängel bei der Bearbeitung ein, die von ihm ebenfalls nicht im einzelnen substantiiert entkräftet werden. Vielmehr setzt der Kläger seine Bewertung an die Stelle der Prüfer. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des beklagten Amtes vom 1. Februar 2007, Seiten 15 bis 18, verwiesen.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
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