Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 509/07
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm für Juli 2007 zugewiesene Beförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 11 mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm zum 01. Juli 2007 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf das im Tenor ausgesprochene Eingreifen des Gerichts (Anordnungsanspruch) und einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.
5Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Im Übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber hat insoweit lediglich das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 -.
7Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führt. D. h., jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrundegelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis,
8vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -.
9Für eine am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidung sind grundsätzlich die letzten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten ausschlaggebend. Zeitnahe und aussagekräftige dienstliche Beurteilung sollen verlässlich Auskunft geben über die maßgeblichen Beförderungskriterien Befähigung, fachliche Leistung und Eignung. Das Vorliegen formell und materiell ordnungsgemäßer Beurteilungen der Konkurrenten und damit die Beachtung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit ist Voraussetzung für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren.
10Im vorstehenden Sinne hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilungen liegen hier vor. Der Antragsgegner hat sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen in seinem ersten Schritt des Auswahlverfahrens hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen zum Stichtag 01. Oktober 2005 zugrundegelegt. Die für den Beigeladenen erstellte Beurteilung, gegen die Rügen nicht vorgebracht sind, lautet im Gesamtergebnis auf 3 Punkte. Mit seiner Antragsbegründung macht der Antragsteller jedoch unter Bezugnahme auf ein zu dem Aktenzeichen 4 K 146/07 anhängiges Klageverfahren geltend, die für ihn erstellte Beurteilung, die nach Herabsetzung des Gesamtergebnisses durch den Endbeurteiler auf 2 Punkte (von 4 Punkten, die der Erstbeurteiler vergeben hatte) lautet, leide an verschiedenen Mängeln: Der vom Endbeurteiler vorgenommene Quervergleich sei nicht korrekt durchgeführt worden, da immer nur die jeweils Besten der Notengruppe "3 Punkte", "4 Punkte" und "5 Punkte" als Vergleichskandidaten herangezogen worden seien. Ferner sei die Herabsenkungsbegründung nicht plausibel. Zwar seien die Einzelmerkmale auch abgesenkt worden, aber die textlichen Charakterisierungen in der Beurteilung seien unverändert geblieben, und die Herabsetzung der Einzelmerkmale passe nicht zu dem insgesamt für die Herabsetzung angeführten Quervergleichsargument. Die für die Vergabe der Note "2 Punkte" im Hinblick darauf gegebene Begründung, dass dem Antragsteller, der zum dritten Mal in seinem Amt als POK beurteilt worden ist, eine schlechtere als die in der Vorbeurteilung vergebene Note "3 Punkte" erteilt wurde, sei nach Maßgabe der BRLPol (Ziffer 8.1) nicht ausreichend. Es handele sich um eine nicht den diesbezüglichen Rechtsprechungsanforderungen genügende pauschale und nichtssagende Standardbegründung.
11Mit seiner Rüge, die in der Beurteilung enthaltene Begründung entspreche nicht den Vorgaben der Ziffer 8.1 BRLPol, hat der Antragsteller Erfolg. Das Gesamturteil der Beurteilung des Antragstellers stellt sich insofern nicht als plausibel dar, so dass die dem Auswahlverfahren zugrundegelegte Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen ist. Nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRLPol ist der Umstand, dass sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil im Einzelnen (Hervorhebung durch das Gericht) zu begründen. Nach den dazu gegebenen amtlichen Erläuterungen besteht die Begründungspflicht dann, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das schlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangenen Beurteilung oder weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Diese Voraussetzungen treffen auf den Antragsteller zu. Die seitens der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 2007 vertretene Rechtsansicht, die vorgenannte Richtlinie komme auf den Antragsteller nicht zur Anwendung, da sich dieser zum Beurteilungsstichtag (01. Oktober 2005) erst 6 Jahre und 2 Monate in dem statusrechtlichen Amt des POK befand, teilt das Gericht nicht. Die Richtlinie nebst Erläuterungen stellt insoweit unmissverständlich allein darauf ab, dass eine Beurteilung zum dritten Mal im selben statusrechtlichen Amt erteilt wird. Dass die Dauer der Innehabung dieses Amtes insgesamt 9 Jahre abdecken muss, ist ihr nicht zu entnehmen. Der anderweitigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 08. September 2004 - 1 K 4611/03 -) vermag sich das Gericht angesichts des eindeutigen Wortlautes der oben genannten Richtlinie nicht anzuschließen, wobei dort auch insoweit ein besonderer Fall vorgelegen hat, als es sich bei dem dortigen Kläger bei einer der drei Beurteilungen um eine Beurteilung nach Nr. 3.5 BRL handelte, der kein Quervergleich zugrundelag. Für eine vom Wortlaut der Richtlinie abweichende - landesweite und gefestigte - Verwaltungspraxis in der von der Widerspruchsbehörde vertretenen Weise sind Anhaltspunkte gleichfalls nicht ersichtlich,
12vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 07. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -.
13Der ihm mithin obliegenden Pflicht, im Einzelnen zu begründen, warum dem Antragsteller nur das Gesamturteil "2 Punkte" zuerkannt wurde, ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Die in dem Beiblatt zur Beurteilung enthaltene Begründung lautet insoweit wie folgt:
14"Im Vergleich zu Ihrer vorhergehenden Beurteilung konnte von Ihnen das positive Leistungsbild in diesem Beurteilungszeitraum jedoch nicht gehalten werden. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe gegenüber bisherigen Beurteilungsstichtagen durch Zusammenlegung der I. und II. Säule erheblich geändert hat. Die zu bewertende Gesamtleistung ist im Vergleich zur vorherigen Beurteilung und im Hinblick auf den Quervergleich zurückgegangen. Eine aktive Bereitschaft, die zeitlich hinzugewonnene Erfahrung im Rahmen der täglichen Dienstverrichtung noch mehr positiv steigernd ein- bzw. Umzusetzen, war nach außen nicht ausreichen erkennbar. Über den Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegende Leistungen waren bei Ihnen nicht festzustellen."
15Damit werden letztlich allein Quervergleichsgesichtspunkte ohne wirklichen individuellen Bezug angeführt. Konkrete leistungsmäßige Einschränkungen werden nicht genannt, was aber gerade erforderlich wäre,
16vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -.
17Die Berechtigung des vom Antragsteller erhobenen Vorwurfes, es handele sich um eine Standardbegründung, die im gesamten Bereich der Behörde Verwendung gefunden habe (vgl. S. 3 des Widerspruchsschreibens vom 03. August 2006), ist daher naheliegend und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend, zumal der Antragsgegner diesem Vorwurf im Verfahren nicht entgegengetreten ist und die Kreispolizeibehörde T. darüber hinaus in ihrem Vorlageschreiben an die Bezirksregierung Münster vom 12. Dezember 2006 nach Benennung einzelner Leistungsdefizite die Ansicht vertritt, dass "nunmehr" - also nach Ergänzung der konkreten Angaben - den Vorgaben der Ziffer 8.1 BRLPol genüge getan sei, d. h., dass insoweit auch seitens des Antragsgegners davon ausgegangen wird, dass die in der Beurteilung selbst enthaltene Begründung so nicht ausreichend ist.
18Indem sich die Bezirksregierung - mit der fehlerhaften Begründung, ein Fall der Ziffer 8.1 BRLPol liege bei dem Kläger gar nicht vor - geweigert hat, weitere konkrete Angaben zur Ausfüllung der Vorgaben der Ziffer 8.1 BRLPol zu machen - allein die Übernahme der beschreibenden, zu den einzelnen Punktwerten gehörigen vorgegebenen Standardcharakterisierungen reicht dafür nachvollziehbarerweise nicht aus - ist der Begründungsmangel auch nicht nachträglich geheilt worden,
19vgl. dazu, dass dies grundsätzlich möglich ist: OVG NRW, Urteil vom 07. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -.
20Die mithin fehlende Plausibilität der Beurteilung des Antragstellers macht diese als Auswahlgrundlage bereits unbrauchbar, ohne dass auf die weiteren Rügen des Antragstellers eingegangen werden muss. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass Anhaltspunkte für die Durchführung eines fehlerhaften Quervergleichs nach Aktenlage nicht ersichtlich sind.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsgegner als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens um die Hälfte zu reduzieren.
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