Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 629/07
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die sofortige Vollziehung der der Antragstellerin erteilten Erlaubnis des Antragsgegners zum Betrieb einer Gaststätte im Gebäude I.------T. XX, X N. vom 11. Oktober 2007 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Antragstellerin hat kein überwiegendes Interesse im Sinne des § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO dargelegt. Danach kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn diese im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.
6Für das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses ist nichts dargetan und auch nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Gaststätte C. der Antragstellerin im überwiegenden öffentlichen Interesse zu fordern wäre. Bei summarischer Prüfung ist aber auch nicht erkennbar, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse der Antragstellerin liegt. Zwar macht sie erhebliche wirtschaftliche Gründe geltend, insbesondere befürchtete Umsatzeinbußen. Diese überwiegen aber nicht die grundsätzliche Regelung, dass die Klage der Beigeladenen (9 K 1723/07) aufschiebende Wirkung hat.
7Die Entscheidung ergeht unabhängig von einer abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gaststättenerlaubnis auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung.
8Angesichts dessen, dass nach den Darlegungen des Antragsgegners die Öffnungszeiten der Gaststätte der Antragstellerin bis 5.00 Uhr nicht mehr durch die Baugenehmigung gedeckt sei, bestehen schon Bedenken, ob die Gaststättenerlaubnis, die - wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt - an die Baugenehmigung gebunden wurde, rechtmäßig sein kann. Baurechtlich könnte auch in planungsrechtlicher Hinsicht problematisch sein, ob die Gaststätte in ihrer jetzigen Ausprägung in dem hier vorliegenden Gebiet zulässig ist. In diesem Gebiet sind Vergnügungsstätten ausdrücklich nach der Nr. 1 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossen. Planungsrechtliche Bedenken führen zwar nicht unbedingt zu subjektivem Nachbarschutz. Gleichwohl können aber auch dort Überlegungen des Nachbarschutzes Eingang finden, wenn es z. B. die Auswirkungen von Vergnügungsstätten betrifft. Auch die Frage, ob es sich vorliegend überhaupt um eine Vergnügungsstätte handelt, ist aber unter den Beteiligten streitig. Bedenken ergeben sich daraus, dass von einer Konzession, die gelegentliche Musikdarbietungen umfasste, eine Umwandlung erfolgte in eine Konzession mit regelmäßigen Musikdarbietungen und auch Umbaumaßnahmen, wie eine Vergrößerung der Tanzfläche, erfolgten. Eine endgültige Klärung insoweit muss jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entscheidend ist jedoch, dass gerade Sperrzeitvorschriften im Gaststättenrecht dem Schutz der Nachbarschaft zu dienen bestimmt sind. Insoweit wirkt sich auch eine Bestimmung in einer baurechtlichen Genehmigung unmittelbar auf die Nachbarschaft aus.
9Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich ebenfalls, dass es schon eine Vielzahl von Nachbarbeschwerden im Umfeld der Gaststätte der Antragstellerin gegeben hat und diese auch zumindest in einem nicht zu vernachlässigenden Anteil auf Besucher der Gaststätte C. zurückzuführen sind und insoweit der Gaststätten zuzurechnen sein dürften. Insgesamt ergibt sich jedenfalls nicht, dass die angefochtene Gaststättenerlaubnis in der vorliegenden Form möglicherweise nur formell rechtswidrig wäre, sondern in der wie zur Zeit ausgenutzten Form ohne Einschränkungen zu genehmigen ist. Es obliegt insoweit auch nicht dem Gericht, räumliche, zeitliche oder personenbegrenzende Maßnahmen in diesem summarischen Verfahren zu treffen.
10Die somit vorzunehmende Interessenabwägung fällt daher zu Lasten der Antragstellerin aus. Den finanziellen Interessen der Antragstellerin an einer (möglichst langen) Öffnung der Gaststätte mit entsprechender Gewinnmöglichkeit steht das öffentliche Interesse gegenüber, die im angrenzenden Gebiet wohnende Nachbarschaft der Gaststätte vor unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Betrieb zu schützen und dadurch zu befürchtende Gesundheitsschäden abzuwenden. Bereits seit einigen Jahren liegen Beschwerden von Nachbarn vor, die in unmittelbarer Nähe der Gaststätte, die nunmehr von der Antragstellerin betrieben wird, wohnen. Dieses soll sich insbesondere nach Übernahme der Gaststätte durch die Antragstellerin noch deutlich gesteigert haben. Die Lärmverursachung von Besuchern der Gaststätte bei deren Ankommen und Verlassen ist dem C. zumindest in nicht unerheblichem Teil zuzurechnen. Es spricht einiges dafür, dass kleinere und größere Gruppen von Gästen, die sich in der besonders ruhebedürftigen Zeit nach 22.00 Uhr und hier insbesondere auch nach 01.00 Uhr nachts auf der T. aufhalten, zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft führen. Auch die eigenen Feststellungen des Antragsgegners, im Bereich der Gaststätte C. haben ergeben, dass sich dort häufig eine größere Anzahl von Personen auf der T. befindet und dadurch entsprechende Lärmwerte entstehen. Da diese Vorkommnisse offenbar trotz eines eingerichteten Security-Services nicht abgestellt wurden, ist von einer zu befürchtenden Gesundheitsbeeinträchtigung der Nachbarschaft auszugehen.
11Der Antrag der Beigeladenen, der über die Ablehnung des Antrags auf sofortige Vollziehung darüber hinaus dahin geht, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller den Betrieb der Gaststätte C. im Gebäude I.------T1. XX bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen," hat in diesem Verfahren keinen Erfolg. Einen solchen Antrag könnten sie nur im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO gesondert verfolgen. Im Rahmen dieses vorliegenden Verfahrens sind nur Anträge zulässig, die in direktem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag stehen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO.
13Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
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