Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1535/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die 1950 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2007 seit 1975 als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Nachdem sie zunächst an einer Grundschule in H. tätig war, unterrichtete sie seit 1977 an der M. -Schule (Katholische Grundschule) in C. . Nach einem Bericht der Schulleiterin der M. -Schule vom 24. Juli 2003 ist es seit ihrer Amtsübernahme zum Schuljahr 1996/1997 wiederholt zu Beschwerden über die pädagogische Tätigkeit der Klägerin gekommen. Wegen des aus Sicht des Schulamtes gestörten Schulfriedens und um die Klägerin im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor weiteren Anschuldigungen zu schützen, war die Versetzung der Klägerin beabsichtigt. Von dieser Absicht sah das Schulamt für den Kreis Coesfeld nach Erörterung mit dem Personalrat im Oktober 2003 ab. Ab Ende 2005, Anfang 2006 kam es erneut zu Elternbeschwerden. Im Februar 2006 kritisierte die Klägerin zudem die Unterrichtsmethoden einer Kollegin vor den Schülern. Am 03. Mai 2006 wandten sich die Schulpflegschaftsvorsitzende Frau C1. und deren Stellvertreterin Frau C2. an den Schulamtsdirektor mit der Bitte, angesichts der Spannungen an der Schule und des gestörten Vertrauensverhältnis zur Klägerin für eine Lösung des Problems Sorge zu tragen. Den Ausführungen in dem vorgenannten Schreiben trat die Klägerin mit Schriftsatz vom 01. Juni 2006 entgegen und wies die Ausführungen als pauschalierend und im hohen Maß ehrverletzend zurück. Gravierende Probleme mit der Elternschaft in anderen Klassen habe es nicht gegeben. Am 01. Juni 2006 ging bei der Grundschule ein anonymer Drohbrief ein, den die Grundschulleiterin zum Anlass nahm, den Personalrat des Kreises Coesfeld um Hilfe zu bitten. In dem vorgenannten Schreiben heißt es u. a. wörtlich: Ich bitte Sie dringend, mit Frau T. diese brisante Sachlage zu erörtern. Zu Ihrem eigenen Schutz und auch zum Schutz der ganzen Schule sollte sie das Angebot des Schulrates, Herrn G. , annehmen und die Schule wechseln."
3Am 12. Juni 2006 fasste die Schulkonferenz einstimmig folgenden Beschluss: Wir stellen fest, dass der Schulfrieden durch die lang dauernde Konfliktsituation um Frau T. nachhaltig gestört ist. Zur Wiederherstellung eines guten Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Kindern, Lehrern und der Schulleitung und zur Wiederherstellung des Schulfriedens fordern wir Sie auf, umgehend eine nachhaltige Lösung durch eine Versetzung der Lehrerin Frau T. herbeizuführen." Dieses Votum übermittelte die Schulleitung am 13. Juni 2006 an das Schulamt für den Kreis Coesfeld und zur Kenntnisnahme an die Bezirksregierung Münster und die Bürgermeisterin der Stadt C. . Diese Vorgehensweise der Schulleiterin bezeichnete die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 2006 als völlig inakzeptabel. Weder die Schulkonferenz noch die Schulpflegschaft hätten zu irgendeinem Zeitpunkt mit ihr das Gespräch gesucht. Konkrete Vorwürfe würden ihr gegenüber nicht erhoben. Festzuhalten bleibe, dass sich Eltern, wie es die Schulleiterin selbst formuliert habe, mit an den Haaren herbeigezogenen Beschwerden an die Schulleitung und die Schulaufsicht gewandt hätten. Die Beschwerden seien jeweils zurückgewiesen worden. Lediglich in einem Punkt, der keine große Bedeutung haben könne, sei einer Beschwerde stattgegeben worden. Weder Schulpflegschaft noch Schulkonferenz seien zudem befugt, über Personalentscheidungen zu beraten und hierzu Vorschläge zu erarbeiten. Dennoch habe die Schulleiterin einen derartigen Beschluss der Schulkonferenz zugelassen. Damit habe sie ihre Pflichten verletzt. Die Schulaufsicht werde daher aufgefordert, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen und pauschalierende, ehrverletzende und unwahre Behauptungen zurückzuweisen.
4Am 16. Juni 2006 fand ein Dienstgespräch mit der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten statt, in dessen Verlauf auch die Möglichkeit einer Abordnung erörtert wurde. Hierzu führte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juni 2006 aus, die Zeit der Abordnung müsse dringend genutzt werden, um das Beschwerdemanagement an der Schule entscheidend zu verbessern. Während des gesamten Zeitraums sei lediglich über die Klägerin, aber nicht mit ihr gesprochen worden. Dies habe zur Eskalation der Angelegenheit beigetragen. Die Schulleitung sei verpflichtet, bei atmosphärischen Störungen zu vermitteln und bei Streitfragen in der Sache zu entscheiden. Hieran habe es in der Vergangenheit erheblich gemangelt. Es werde eine eindeutige Stellungnahme der Schulverwaltung gegenüber der Schulleitung, dem Kollegium und der Elternschaft erwartet, dass eine Abordnung nicht erfolgt sei, weil man ihr vorwerfe, sie habe den Schulfrieden gestört. Dies bedürfe der Klarstellung. Zudem werde um Mitteilung gebeten, in welcher Form die Schulverwaltung die unberechtigten Vorwürfe im Schreiben der Schulpflegschaftsvorsitzenden Frau C1. und Frau C2. zurückgewiesen habe.
5Nach vorheriger Anhörung ordnete das Schulamt für den Kreis Coesfeld die Klägerin mit Bescheid vom 29. Juni 2006 mit Wirkung vom 01. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 an die M1. -Grundschule in D. ab. In der Begründung ist u. a. ausgeführt, der Drohbrief, das Schreiben der Bürgermeisterin vom 07. Juni 2006, das Schreiben des Lehrerrates an den Personalrat und der Beschluss der Schulkonferenz vom 12. Juni 2006 zeigten, dass der Schulfriede an der M. -Grundschule in C. in erheblichem Maße gestört sei. Zwischen den Beteiligten, der Schulkonferenz, der Elternpflegschaft, der Schulleitung, dem Lehrerrat, dem Schulträger und der Klägerin bestehe ein Spannungsverhältnis, das die reibungslose Zusammenarbeit und den täglichen Dienstbetrieb erheblich beeinträchtige. Dieses Spannungsverhältnis könne nur dadurch gelöst werden, dass die Beteiligten getrennt würden. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sei der Dienstherr gehalten, gerade in der sich zur Zeit eskalierenden Lage, in der insbesondere die Elternschaft hoch emotionalisiert eine Position gegen sie eingenommen habe, sie, die Klägerin, in die Lage zu versetzen, sich auf ihre Aufgabe der Unterrichtserteilung zu konzentrieren und sich nicht nahezu täglichen Anfeindungen ausgesetzt zu sehen. Geeignetes Mittel hierzu sei ihre möglichst sofortige Abordnung an eine andere Schule. Der Abordnung zum 01. August 2006 an die M1. - Grundschule in D. habe sie zugestimmt.
6Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2006 Widerspruch ein. Ferner legte sie Widerspruch ein gegen den Umstand, dass der Dienstherr sie bisher in keiner Weise gegen die Anwürfe der Schulleiterin und der Elternschaft geschützt habe. Es sei unrichtig, dass ein Spannungsverhältnis zwischen ihr und der Schulkonferenz, der Elternpflegschaft, dem Lehrerrat und dem Schulträger bestehe. Keine dieser Institutionen habe bislang mit ihr ein Gespräch geführt. Ein Spannungsverhältnis könne daher überhaupt nicht bestehen. Auch mit der Schulleiterin bestehe kein Zerwürfnis. Vielmehr habe die Schulleiterin sich geweigert, mit Elternbeschwerden in einer angemessenen und professionellen Weise umzugehen. Es sei unklar, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, um sie davor zu schützen, dass der Drohbrief zum Anlass genommen werde, erneut gegen sie vorzugehen. Ferner sei festzuhalten, dass auf den Brief der Schulpflegschaftsvorsitzenden vom 03. Mai 2006 von der Schulaufsicht bis zum heutigen Tage nicht reagiert worden sei. Dort werde in nicht akzeptabler Weise die Notenvergabe durch sie gerügt. Auch der Vorwurf mangelnder Gesprächsführungskompetenz mit Eltern sei nicht belegt. Die Eltern seien nicht bereit gewesen, in den Gesprächen ihren Standpunkt auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Hierin eine mangelnde Gesprächsführungskompetenz zu sehen, gehe nicht an. Schließlich sei festzuhalten, dass in dem Gespräch am 16. Juni 2006 ausdrücklich erklärt worden sei, dass kein Einverständnis mit einer Abordnung bestehe.
7Hierzu teilte der Schulamtsdirektor G. der Klägerin mit Schriftsatz vom 07. August 2006 u. a. mit, zur im Schreiben der Pflegschaftsvorsitzenden Frau C1. und Frau C2. angesprochenen Notengebung der Hausaufgaben habe er der Klägerin anläßlich eines Dienstgesprächs mitgeteilt, dass Hausaufgaben in der Regel nicht Gegenstand einer Zensur oder Leistungsnote sein sollten. Im Übrigen hätten die Pflegschaftsvorsitzenden nicht die Zensur als solche beanstandet, vielmehr die Auseinandersetzung mit der Klägerin um eine gerechte Zensur als Beispiel angeführt, wie schwierig sich die Kommunikation mit der Klägerin gestalte. Die erwartete Stellungnahme gegenüber der Schulleitung, dem Kollegium und der Elternschaft, dass sie nicht abgeordnet worden sei, weil sie den Schulfrieden gestört habe, sei bereits erfolgt. Im Übrigen sei dieser Vorwurf auch nicht erhoben worden, vielmehr festgestellt worden, dass durch die Auseinandersetzungen mit allen Beteiligten der Schulfrieden gestört sei.
8Durch Bescheid vom 17. August 2006 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch mit der Begründung zurück, gemäß § 29 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - könne ein Beamter/eine Beamtin vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis dafür bestehe. Im Falle der Klägerin bestehe zur Sicherung des Schulfriedens ein dienstliches Interesse für die zum 01. August 2006 verfügte Abordnung. Aus den vorliegenden Unterlagen sei zusammenfassend ersichtlich, dass sich die Situation innerhalb der Schule für die Klägerin derart zugespitzt habe, dass die Abordnung zur Deeskalation zwingend geboten sei. Dabei sei ausdrücklich klargestellt worden, dass nicht ein konkretes Fehlverhalten der Klägerin Anlass zu dieser Maßnahme gewesen sei. Die Ursachen lägen vielmehr in der häufig gestörten Kommunikation zwischen Eltern und der Klägerin. Die Abordnung sei nicht nur mit Blick auf die Gewährleistung des Schulfriedens dringend erforderlich, vielmehr sei sie auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Klägerin geboten, um sie vor weiteren Angriffen zu schützen.
9Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das beklagte Land habe seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin dadurch verletzt, dass es eine Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die Beschwerde vom 03. Mai 2006 von Frau C1. und Frau C2. nicht getroffen habe und die Schulleiterin der M. -Grundschule in C. nach Eingang des anonymen Schreibens vom 01. Juni 2006 gegenüber dem Lehrerkollegium erklärt habe, dass die Klägerin nun versetzt werden müsse und gegenüber dem Schulträger und dem Personalrat ebenfalls darauf hingewirkt habe, dass diese sich für eine Versetzung der Klägerin einsetzten. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichte den Dienstherrn, den Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. § 85 LBG konkretisiere diese Fürsorgepflicht dahingehend, dass der Dienstherr verpflichtet sei, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Hierzu gehöre es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Diesen Anforderungen genüge weder das Verhalten der Schulleiterin noch der Schulaufsicht. Die Beschwerde vom 03. Mai 2006 von Frau C1. und Frau C2. sei unbeantwortet geblieben, obwohl die Klägerin eine umfassende Stellungnahme abgegeben habe. Damit habe die Schulaufsicht ihre Verpflichtung, sie vor unberechtigten Vorwürfen in Schutz zu nehmen, verletzt. Auch das Verhalten der Schulleiterin nach Erhalt des anonymen Briefes entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzes und lasse sich mit der Fürsorgepflicht nicht vereinbaren. Vor diesem Hintergrund stelle sich auch die Abordnungsverfügung als rechtswidrig dar. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Abordnung bei den beschwerdeführenden Eltern den Eindruck erwecke, dass ihre Beschwerden Erfolg gehabt hätten und sie gerade aus diesem Grunde versetzt worden sei. Dies gelte insbesondere auch für den Verfasser des anonymen Schreibens. Irgendeine anderslautende Klarstellung sei durch die Schulaufsicht nicht erfolgt. Ferner hätte berücksichtigt werden müssen, dass die in der Abordnungsverfügung aufgeführten Umstände teilweise von der Schulleiterin selbst herbeigeführt worden seien. Da dies bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, sei sie insgesamt ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus einem erheblichen Rehabilitationsinteresse. Sie sei in C. wohnhaft und durch die Vorkommnisse und die anschließende Abordnung nicht nur in ihrer Stellung als Beamtin sondern auch in ihrer Stellung in der sozialen Gemeinschaft der Kleinstadt C. betroffen.
10Die Klägerin beantragt,
111. festzustellen, dass die Abordnungsverfügung vom 29. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2006 rechtswidrig war,
122. festzustellen, dass das beklagte Land seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin dadurch verletzt hat, dass es
13a) eine Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die Beschwerde vom 03.05.2006 von Frau Katrin C1. und Frau Ulrike C2. nicht getroffen hat;
14b) die Schulleiterin der M. -Grundschule in C. nach Eingang des anonymen Schreibens vom 01.06.2006 gegenüber dem Lehrerkollegium erklärt hat, dass die Klägerin nun versetzt werden müsse und gegenüber dem Schulträger und dem Personalrat ebenfalls darauf hin gewirkt hat, sich für eine Versetzung der Klägerin einzusetzen.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung werden die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertieft und ergänzend vorgetragen, der Vorwurf einer Verletzung der Fürsorgepflicht infolge Nichtbescheidung einer Beschwerde von Frau C1. und Frau C2. vom 03. Mai 2006 entbehre jeder Grundlage. Aus dem Schreiben selbst ergebe sich, dass die Angelegenheit nicht Anlass für eine offizielle Beschwerde gewesen sei, vielmehr lediglich als Beispiel dienen sollte. Auch auf Nachfrage hätten die Pflegschaftsvorsitzenden gegenüber dem zuständigen Schulrat deutlich gemacht, dass sie ihr Schreiben vom 03. Mai 2006 nicht als Beschwerde verstanden wissen wollten, sondern auf die gestörte Kommunikation zwischen der Klägerin und den Eltern hinweisen wollten. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht erforderlich gewesen, auf die fachliche Sinnhaftigkeit der Hausaufgabe und auf die erlassmäßige Korrektheit der Benotung der Hausaufgabe einzugehen. Dass die Schulaufsicht nicht gegen die Pflicht verstoßen habe, die Klägerin gegen unberechtigte Vorwürfe und Beschwerden von Eltern von Schülerinnen und Schülern zu schützen, ergebe sich aus den diversen Vorgängen, die in den vorgelegten Akten dokumentiert seien. Auch das Vorgehen und Verhalten der Schulleiterin sei korrekt gewesen, eine Verletzung der Fürsorgepflicht könne nicht im Ansatz festgestellt werden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist mit beiden Klageanträgen zulässig, aber unbegründet.
21Die Abordnungsverfügung hat sich durch Zeitablauf bzw. durch den Eintritt der Klägerin in den Ruhestand erledigt. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann im Fall des erledigten Verwaltungsaktes die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt werden, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein, wobei entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Das von der Klägerin geltend gemachte Rehabilitationsinteresse ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anzuerkennen, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandeskommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können. Hierzu hat die Klägerin nachvollziehbar und überzeugend vorgetragen, dass sie durch die Vorkommnisse an ihrer ehemaligen Schule und die anschließende Abordnung nicht nur in ihrer Stellung als Beamtin, vielmehr auch in ihrer Stellung in der sozialen Gemeinschaft der Kleinstadt C. erheblich betroffen ist. Dies ist ausreichend, um ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu begründen.
22Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 18.12.1997 - 19 A 3881/95 - m. w. N. Die Zulässigkeit des Klageantrages zu 2. beurteilt sich nach § 43 Abs. 1 VwGO. Das danach für die Feststellung der Verletzung der Fürsorgepflicht erforderliche berechtigte Interesse hat die Klägerin durch das oben dargestellte Rehabilitationsinteresse hinreichend dargelegt. § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit nicht entgegen, weil die Klägerin durch Gestaltungs- oder Leistungsklage das mit dem Klageantrag zu 2. erstrebte Ziel nicht erreichen kann. Vgl. zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei geltend gemachter Fürsorgepflichtverletzung BVerwG, Beschluss vom 18.11.1997 - 1 WB 46/97 -, NVwZ 1998, 403 m. w. N. Die somit insgesamt zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die mit dem Klageantrag zu 1. angegriffene Abordnungsverfügung vom 29. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt daher nicht in Betracht. Formelle Fehler sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Materiell beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach § 29 Abs. 1 LBG. Danach kann ein Beamter, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Ein dienstliches Bedürfnis für eine Abordnung in diesem Sinne besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung u. a. dann, wenn hierdurch ein dienststörendes Spannungsverhältnis beseitigt werden kann. Sie ist gerechtfertigt, wenn nach der Lage des Falles aufgrund der objektiven Beteiligung an einem Spannungsverhältnis, also unabhängig von der Verschuldensfrage, die Abordnung eines der Streitbeteiligten als geboten erscheint. Vgl. - zur weiter reichenden Versetzung - BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65; Urteil vom 07. März 1968 - II C 137.67 -, ZBR 1969, 47; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 -. Hiervon ausgehend ist die im Ermessen des Dienstherrn stehende Abordnung rechtliche nicht zu beanstanden. Sie ist im Bescheid vom 29. Juni 2006 und im nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 17. August 2006 damit begründet worden, dass der Schulfrieden an der M. -Grundschule in C. in erheblichem Maße gestört ist. Zwischen den Beteiligten, der Schulkonferenz, der Elternpflegschaft, der Schulleitung, dem Lehrerrat, dem Schulträger und der Klägerin bestehe ein Spannungsverhältnis, das die reibungslose Zusammenarbeit und den täglichen Dienstbetrieb erheblich beeinträchtige. Dass eine derartige tiefgreifende Störung zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen großen Teilen der Elternschaft und der Klägerin besteht, die den täglichen Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt, ist, auch wenn die Klägerin ein derartiges Spannungsverhältnis bestreitet, nach Auswertung des umfangreichen Aktenmaterials für das Gericht nicht zweifelhaft. Die aktenkundigen Elternbeschwerden, die Beschlüsse der Schulpflegschaft und der Schulkonferenz vom 12. Juni 2006, das Schreiben der Schulleiterin und des Lehrerrates an den Personalrat des Kreises D. , der Brief der Bürgermeisterin des Schulträgers vom 07. Juni 2006, aber auch die eigenen Einlassungen der Klägerin, so z. B. in ihrem Brief vom 03. Dezember 2005 an die Schulleiterin, in der sie u. a. darauf hinweist, dass sie sich inzwischen in ihrer Erziehungs- und Bildungsarbeit handlungsunfähig fühlt, sind deutlicher Beleg für ein tiefgreifendes Spannungsverhältnis zwischen allen Beteiligten.
23Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung sind nicht ersichtlich. Besteht ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung eines bestimmten Beamten, so können regelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten seine Abordnung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Ein solcher Fall kann etwa gegeben sein, wenn der Beamte völlig ohne eigenes Verschulden in Konflikte mit anderen Angehörigen seiner Dienststelle verwickelt wird oder wenn einmal aufgetretene Spannungsverhältnisse allein aufgrund der mangelnden Verständigungsbereitschaft der übrigen Beteiligten fortdauern.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 6 B 1913/03 - und vom 14.01.2004 - 6 B 2354/03 -.
25Beides kann hier nicht festgestellt werden. Nach Auswertung der Akten hat das Gericht vielmehr den sicheren Eindruck gewonnen, dass die auch bereits in den zurückliegenden Jahren aufgetretenen Spannungen darauf zurückzuführen sind, dass es der Klägerin nicht gelingt, mit den auch von ihr nicht in Abrede gestellten Beschwerden, seien sie nun berechtigt oder unberechtigt gewesen, mit der erforderlichen professionellen Distanz umzugehen. Der Vorwurf der Klägerin, Eltern seien nicht kritikfähig, mag im Einzelfall zutreffen; andererseits ist aber auch festzuhalten, dass es der Klägerin schwer fällt, mit Kritik umzugehen. Dies belegt z. B. ihre ausführliche Gegendarstellung vom 24.01.2006 zur aus Sicht der Schulaufsicht berechtigten Beschwerde der Eltern K. . Wenn sie in dieser Gegendarstellung ausführt, die Eltern seien uneinsichtig, sie habe sie mit Hilfe der Bass" über Rechte und Pflichten vergeblich aufklären wollen, und den Eltern nach eigenen Angaben mangelnden Anstand und Benehmen vorhält sowie dummes Verhalten, so ist dies sicherlich kein Beleg für eine bei der Klägerin vorhandene Bereitschaft, sich selbstkritisch mit berechtigten Vorwürfen auseinanderzusetzen. Auch die Reaktion der Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2006 auf die Bitte der Schulleiterin, zu den von der Klägerin vor Schülern ausgetragenen Meinungsverschiedenheit mit einer Kollegin Stellung zu nehmen, zeugt, worauf die Schulleitung im Schreiben vom 17. Februar 2006 zu Recht hinweist, von einem unangemessenen Umgang mit der Schulleiterin als Vorgesetzte. Der unbestrittene Konflikt mit der Kollegin, so wie er in deren Brief vom 12. Februar 2006 an die Schulleitung dargestellt worden ist, zeugt von einem Verhalten der Klägerin gegenüber Kollegen, das zu Spannungen und Störungen im dienstlichen Miteinander beitragen muss. Der Vorgang belegt zugleich, dass die Klägerin ihrerseits in unangemessener Weise Kritik am Verhalten anderer übt. Dass es sich hierbei nicht um auf die Jahre 2005/2006 konzentrierte Vorfälle handelt, ergibt sich aus dem Bericht der Schulleiterin vom 24. Juli 2006 über seit Jahren andauernde Beschwerden über die pädagogische Tätigkeit der Klägerin wie auch aus dem Protokoll der Elternversammlung vom 07. Juli 2003 der Klasse 1 c. Auch in der dienstlichen Beurteilung vom 15. Dezember 1983 ist der Hinweis enthalten, dass durch die Kritikfreude der Klägerin in der Zusammenarbeit mit der Schulleitung und den Eltern vermeidbare Störungen auftreten können. In der Beurteilung wird der Klägerin daher eine größere Zurückhaltung und Mäßigung in der Durchsetzung abweichender eigener Auffassungen empfohlen. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass keinesfalls die Feststellung getroffen werden kann, die Klägerin könnte das Opfer des schuldhaften Verhaltens anderer sein. Im Gegenteil, aus Sicht des Gerichts hat die Klägerin einen deutlichen Anteil an dem in der Grundschule in C. aufgetretenen Spannungsverhältnis. Es war daher ermessensgerecht, die Klägerin abzuordnen, um das den täglichen Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigende Spannungsverhältnis aufzulösen. Soweit in den angefochtenen Bescheiden die Abordnung auch damit begründet ist, die Klägerin angesichts der eskalierenden Lage an der Schule vor weiteren Angriffen schützen zu wollen, wird hierdurch der Fürsorgepflicht angemessen und sachgerecht Rechnung getragen. Zudem ist gegenüber den übrigen Beteiligten (Schulleitung/Schulträger) ausdrücklich klargestellt worden, dass ein Schuldvorwurf nicht erhoben wurde und es sich auch nicht um eine Disziplinarmaßnahme gehandelt hat.
26Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 2. unbegründet. Das beklagte Land hat seine Fürsorgepflicht nicht dadurch verletzt, dass es eine Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die Beschwerde vom 03. Mai 2006 der Schulpflegschaftsvorsitzenden Frau C1. und Frau C2. nicht getroffen hat. Ferner ist auch in dem unter b) des Klageantrags zu 2. kritisierten Verhalten der Schulleiterin keine Fürsorgepflichtverletzung zu erkennen.
27Die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten bildet die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerwGE 43, 154 (165).
29Sie umfasst die in § 85 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen. Dazu gehört auch, den Beamten gegen ungerechtfertigte Vorwürfe und Beleidigungen, die diesen in seiner Stellung als Beamten betreffen, in Schutz zu nehmen. Diese Schutzpflicht vermittelt allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen. Vielmehr hat der Dienstherr jeweils im Einzelfall nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, wie er der Schutzpflicht genügen will. Dabei kann unter besonderen Umständen eine Ermessensschrumpfung zugunsten des zu schützenden Beamten eintreten. Soweit es unterhalb der Schwelle des strafrechtlich Erheblichen um das Ansehen eines Beamten beeinträchtigende Angriffe bzw. Vorwürfe durch Dritte geht, kann es für den Dienstherrn im Einzelfall Gründe der Opportunität geben, von einer Reaktion - z. B. einer Gegendarstellung - abzusehen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass sich die Reaktion des Dienstherrn an dem Gewicht der Vorwürfe orientieren muss.
30Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10.93 -, ZPR 1995, S. 370; BW VGH, Urteil vom 30.03.1982 - 4 S 118/80 -, Schütz, Entscheidungssammlung, ESB III 1 Nr. 2; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil C § 85 Rd.-Nr. 36, 38.
31Hiervon ausgehend bestand keine Verpflichtung des Dienstherrn, eine Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf das Schreiben der Schulpflegschaftsvorsitzenden vom 03. Mai 2006 zu treffen. Zutreffend hat hierzu das beklagte Land zunächst darauf hingewiesen, dass die Eingabe der Schulpflegschaftsvorsitzenden vom 03. Mai 2006 nach dem im vorgenannten Schreiben ausdrücklich erklärten Willen der Schulpflegschaftsvorsitzenden keine Beschwerde sein sollte, die geschilderte Konfliktsituation lediglich ein Bild von der Schwierigkeit im Miteinander mit Frau T. vermitteln" sollte. Auch aus den weiteren Ausführungen wird deutlich, dass es den Schulpflegschaftsvorsitzenden angesichts des zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich zutage getretenen Spannungsverhältnisses darum ging, die Schulaufsicht um ein vermittelndes Eingreifen zu ersuchen. Ehrverletzende Angaben zu dem Verhalten der Klägerin im Unterricht und in der Schule, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 behauptet, vermag das Gericht in diesem Schreiben nicht zu erkennen. Auch trifft es nicht zu, dass, wie die Klägerin in ihrem Widerspruch ausgeführt hat, durch die Schulpflegschaftsvorsitzenden in nicht akzeptabler Weise die Notenvergabe unserer Mandantin gerügt" worden wäre. Hierzu hat bereits der zuständige Schulrat im Schreiben vom 07. August 2006 an die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Pflegschaftsvorsitzenden nicht die Zensur als solche beanstandet hätten, an diesem Beispiel vielmehr lediglich haben darstellen wollen, wie schwierig sich die Kommunikation mit der Klägerin gestalte. Diese Interpretation des Schreibens der Schulpflegschaftsvorsitzenden durch den Schulaufsichtsbeamten teilt auch das Gericht, weil in dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Notenfindung für die Kinder nicht nachvollziehbar gewesen sei und es daher - lediglich - um die Erläuterung der Kriterien der Notenvergabe ging. Dies bestätigte die Klägerin im Übrigen auch in ihrem Schriftsatz vom 01. Juni 2006, mit dem sie zu dem vorgenannten Schreiben der Schulpflegschaftsvorsitzenden Stellung nimmt. Bei dieser Sachlage bestand daher für die Schulaufsicht keine Veranlassung, das Schreiben der Schulpflegschaftsvorsitzenden vom 03. Mai 2006 förmlich zu bescheiden. Im Übrigen hätte eine Beschwerdeentscheidung angesichts der Ausführungen des Schulaufsichtsbeamten im Schreiben vom 07. August 2006 auch nicht den von der Klägerin gewünschten Inhalt, der Zurückweisung der von ihr behaupteten Kritik an ihrer Notengebung, haben können, da nach den Ausführungen des Schulaufsichtsbeamten Hausaufgaben in der Regel nicht Gegenstand einer Zensur oder Leistungsnote sein sollen. Wenn der Dienstherr es daher in einer durch Beschwerden und Stellungnahmen bereits aufgeheizten Situation bei erläuternden Gesprächen belässt, ist dies im Hinblick auf das dem Dienstherrn zustehende Ermessen, wie er auf Eingaben reagiert, nicht zu beanstanden.
32Schließlich ist auch in dem Verhalten der Schulleiterin keine dem Dienstherrn zuzurechnende Fürsorgepflichtverletzung zu sehen. Dass die Schulleiterin nach Eingang des anonymen Schreibens vom 01. Juni 2006 gegenüber dem Lehrerkollegium erklärt haben soll, die Klägerin müsse nun versetzt werden, lässt sich anhand der vorgelegten Akten nicht feststellen. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar, inwieweit dies fürsorgepflichtwidrig gewesen sein könnte. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Schulleiterin, wie auch der Personalrat für Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt für den Kreis D. im Antwortschreiben an die Schulleiterin vom 16. Juni 2006 bestätigt, bis zu diesem Zeitpunkt schützend vor die Klägerin gestellt und Elternbeschwerden sachgerecht und eindeutig zurückgewiesen hat. Gerade diese Inschutznahme der Klägerin wird zudem im anonymen Drohbrief der Schulleiterin vorgehalten. Wenn die Schulleiterin daher als persönlich Bedrohte und vor dem Hintergrund einer eskalierenden Situation an der Schule, was auch der Brief des Lehrerrates an den Personalrat verdeutlicht, die von der Klägerin kritisierten Äußerungen im Lehrerkollegium gemacht haben sollte, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht nicht zu beanstanden. Denn es ist der Schulleiterin nicht zu verdenken, wenn sie in großer Sorge um die Schule im Lehrerkollegium, das sich ebenfalls ausweislich des oben angeführten Briefes an den Personalrat bedroht gefühlt hat, Lösungsmöglichkeiten der angespannten Situation anspricht. Aus dem von der Klägerin kritisierten Schreiben der Schulleiterin vom 07. Juli 2006 an den Personalrat ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Schulleiterin, die insoweit ebenfalls einen Anspruch auf Fürsorge durch ihren Dienstherrn hat, den Druck für unerträglich gehalten hat und eine Versetzung der Klägerin auch zu deren eigenem Schutz angesprochen hat. Es ging der Schulleiterin mithin nicht darum, eine missliebige Lehrerin durch Versetzung loszuwerden, vielmehr hat sie sich, insoweit ihren Aufgaben als Schulleiterin entsprechend, damit auseinandergesetzt, welche Maßnahme zum Schutz der Schule, aber eben auch zum Schutz der Klägerin erforderlich ist. Wenn die Schulleiterin in dieser Situation in Sorge vor weiteren Eskalationen gegenüber dem Personalrat anregt, dieser möge mit der Klägerin die brisante Sachlage erörtern, sie möge zu ihrem eigenen Schutz das Angebot des Schulrates annehmen und die Schule wechseln, beinhaltet auch dies kein fürsorgepflichtwidriges Verhalten gegenüber der Klägerin. Denn Motivation für diese Vorgehensweise war, wie ausgeführt, gerade die Sorge auch um die Klägerin. Gegenüber dem Schulträger ist kein Hinwirken auf eine Versetzung der Klägerin durch die Schulleiterin erkennbar. Insoweit hat sich die Schulleiterin darauf beschränkt, den Beschluss der Schulkonferenz vom 12. Juni 2006 auch der Bürgermeisterin des Schulträgers - schlicht - zur Kenntnis zu geben. Dies ist angesichts dessen, dass sich die Bürgermeisterin des Schulträgers im Schreiben vom 07. Juni 2006 besorgt über die Entwicklung an der M. -Grundschule geäußert und von den beabsichtigten Maßnahmen der Schulpflegschaft offensichtlich informiert war, nicht zu beanstanden. Eine ausdrückliche Aufforderung der Schulleiterin an den Schulträger, sich für eine Versetzung der Klägerin einzusetzen, ist entgegen der Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 14. Dezember 2006 diesem Schreiben jedenfalls nicht zu entnehmen.
33Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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