Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1481/06
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 2. August 2006 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung eines Kraftfahrzeugs.
3Am 2. Dezember 2005 befuhr der Sohn der Klägerin mit dem von ihr geleasten Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen: 00000000, in T. die M 000 aus Richtung B. kommend in Richtung C. 000. Aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kam er nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr in den Straßengraben, wo er gegen zwei Bäume prallte. Durch die Wucht des Aufpralls überschlug sich der Pkw und blieb auf der Beifahrerseite im Straßengraben liegen. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden.
4Der Beklagte stellte den Pkw der Klägerin ausweislich des am Unfallort aufgenommenen Protokolls zum Zwecke der Eigentumssicherung sicher und ließ es durch die Firma I. aus T. abschleppen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Pkw werde freigegeben und könne bei der Firma I. abgeholt werden. Der Leasinggeber, die Firma Q. M1. , veräußerte das Fahrzeug im Folgenden für 2.960,- Euro an die Firma I1. B1. GmbH, die es am 6. Januar 2006 auf dem Betriebsgelände der Firma I. abholen ließ.
5Mit Bescheid vom 15. Februar 2006 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die ihm von der Firma I. in Rechnung gestellten Bergungs-, Abstell- und Standkosten in Höhe von 240,70 Euro zu erstatten. Das Fahrzeug sei auf Wunsch des Fahrers zum Zwecke der Eigentumssicherung sichergestellt worden, die Klägerin habe die entstandenen Kosten nach § 46 Abs. 3 PolG NRW zu tragen. Mit Bescheid vom gleichen Tage forderte der Beklagte die Klägerin auf, für die Sicherstellung ihres Fahrzeugs eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro zu zahlen.
6Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin unter dem 23. Februar 2006 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, die Sicherstellung ihres Pkw sei nach Maßgabe der Strafprozessordnung und nicht auf der Grundlage des Polizeigesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt. Sie schulde daher weder Auslagenerstattung noch eine Verwaltungsgebühr.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2006, der der Klägerin am 4. August 2006 zugestellt wurde, wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Sicherstellung ihres Fahrzeugs sei auf Wunsch des Fahrers auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NRW erfolgt, um die Klägerin als Eigentümerin vor dessen Verlust oder Beschädigung zu schützen. Die Klägerin habe dem Beklagten daher nach § 46 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PolG NRW, § 77 VwVG NRW, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 KostO NRW die gegenüber der Firma I. erbrachten Auslagen zu erstatten. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro wahre den Rahmen der § 46 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PolG NRW, § 77 VwVG NRW, § 7a Abs. 1 Nr. 13 KostO NRW.
8Die Klägerin hat daraufhin am 4. September 2006 Klage erhoben.
9Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, ihr Sohn, der der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sei, habe am Unfallort nicht darum gebeten, ihren Pkw abschleppen zu lassen, bzw. sich hiermit nicht einverstanden erklärt.
10Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
11die Bescheide des Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 2. August 2006 aufzuheben und
12die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung verweist der Beklagte auf die der angefochtenen Bescheide und des Widerspruchsbescheids.
16Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Polizeioberkommissars V. N. als Zeugen.
17Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster in dem Verfahren 9 Ds 82 Js 10564/05 - 24/06 ergänzend Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist zulässig und begründet.
20Die Bescheide des Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 2. August 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Die Heranziehung der Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr für die - ausweislich des Sicherstellungsprotokolls eindeutig zur Eigentumssicherung und nicht zu strafprozessualen Zwecken erfolgte - Sicherstellung ihres Kraftfahrzeugs in Höhe von 100,- EUR sowie zur Erstattung des vom Beklagten an das Abschlepp- und Verwahrunternehmen entrichteten Betrags von 240,70 EUR findet in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und §§ 7a Abs. 1 Nr. 13, 11 Abs. 2 Nr. 8 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 43 Nr. 2, 44, 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) keine Grundlage. Hiernach hat der Eigentümer der zum Schutz vor Verlust oder Beschädigung sichergestellten Sache der Polizei die ihr durch die Sicherstellung und Verwahrung entstandenen Kosten zu erstatten.
22Die nach den genannten Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Kostenpflicht der Klägerin liegen nicht vor. Die Sicherstellung und Verwahrung ihres Fahrzeugs war rechtswidrig. Die Voraussetzungen der §§ 43 Nr. 2, 44 PolG NRW lagen nicht vor.
23Nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor ihrem Verlust oder ihrer Beschädigung zu schützen.
24Bei der Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten Eigentums wird die Polizei ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Berechtigten tätig, weshalb es sachgerecht ist, auf die hierzu entwickelten zivilrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen. Danach ist die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz dann gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder - objektiv - mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Sicherstellung objektiv nützlich ist, wenn sie also von einem besonnenen und vernünftigen Eigentümer als sachgerecht beurteilt worden wäre.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 -, 3 C. 48.99 - BayVBl. 2000, 380; Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - 11 UE 4648/96 -, DÖV 1999, 916 = NJW 1999, 3793.
26Dies setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr des Verlusts oder der (weiteren) Beschädigung der Sache bestand.
27Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - 11 UE 4648/96 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 6 K 1664/05 -, juris.
28Eine solche Gefahr bestand für das von der Klägerin geleaste Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Sicherstellung am Abend des 2. Dezember 2005 nicht.
29Ein Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl drohte bis zum nächsten Morgen, an dem die Klägerin oder der Leasinggeber es durch ein selbst beauftragtes Abschleppunternehmen aus dem Straßengraben hätten entfernen lassen können, ersichtlich nicht, da es nach dem in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster enthaltenen Unfallbericht (dort: Seite 3) nicht fahrbereit war und ein Diebstahl mit Hilfe eines Abschleppwagens noch in der gleichen Nacht bei lebensnaher Betrachtung nicht zu befürchten war.
30Ebenso wenig drohte bis zum nächsten Morgen eine weitere Beschädigung des Fahrzeugs, die allenfalls durch Vandalismus hätte erfolgen können. Da das Fahrzeug in einem Straßengraben einer Landstraße lag, war nicht zu befürchten, dass es durch Passanten mutwillig beschädigt werden würde. Dass vorbeifahrende Kraftfahrer zu Vandalismuszwecken anhalten würden, war bei lebensnaher Betrachtung ebenfalls nicht zu erwarten.
31Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verlust von Gegenständen aus dem Inneren des Fahrzeugs drohte, weil dieses nicht mehr abgeschlossen werden konnte. Die in dem beigezogenen Ermittlungsvorgang der Staatsanwaltschaft Münster enthaltenen Aufnahmen des Fahrzeugs (dort: Seite 8) lassen erkennen, dass seine Front- und Heckscheibe und die auf der Fahrerseite befindlichen Seitenscheiben noch intakt waren. Die Fahrertür des Fahrzeugs ließ sich nach der schriftlichen Aussage des Zeugen H. G. öffnen (vgl. Seite 33 des Ermittlungsvorgangs). Dass sie zur Sicherung des Fahrzeuginneren nicht abgeschlossen werden konnte, ist von dem Beklagten nicht festgestellt worden. Der Zeuge POK N. , der für den Beklagten am Unfallort im Einsatz war, hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, weder er selbst noch ein anderer Mitarbeiter des Beklagten hätten überprüft, ob das Fahrzeug hätte abgeschlossen werden können. Derartige Überprüfungen fänden wegen der Gefahren, die von verunfallten Fahrzeugen ausgehen können, grundsätzlich nicht statt. Damit ist eine einzelfallbezogene Gefahrenerforschung, wie sie zur Klärung des Sachverhalts erforderlich war, unterblieben. Die Ungeklärtheit der Frage, ob das Fahrzeug der Klägerin hätte verschlossen werden können, geht zu Lasten des für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW materiell beweisbelasteten Beklagten.
32Soweit der Beklagte geltend macht, die Sicherstellung sei unabhängig von einer Verschlussmöglichkeit des Fahrzeugs zur Eigentumssicherung jedenfalls deshalb erforderlich gewesen, um zu verhindern, dass äußere Teile des Fahrzeugs wie z. C. . der Außenspiegel gestohlen werden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Mit dieser Begründung könnte jedes an wenig frequentierter Stelle parkende, ordnungsgemäß abgeschlossene Fahrzeug sichergestellt werden.
33Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, z. C. . für sich der Unfallstelle nähernde Personen, erforderlich war.
34Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lagen mithin auch die Voraussetzungen einer Verwahrung nach § 44 PolG NRW nicht vor.
35Die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung des vom Beklagten an das Abschlepp- und Verwahrunternehmen entrichteten Betrags findet auch in den §§ 662, 670 Satz 1 BGB, wonach der Beauftragte Aufwendungsersatz verlangen kann, keine Grundlage. Selbst wenn der Beklagte die Sicherstellung und Verwahrung des Fahrzeugs im Auftrag des Fahrers veranlasst haben sollte, woran mit Blick auf die Aussage des POK N. , ein Gespräch habe mit dem Fahrer nicht geführt werden können, erhebliche Zweifel bestehen, wäre der Beklagte nicht befugt, diesen Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist in Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil ein Vorverfahren geschwebt hat und die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung gerade mit Blick auf die zu klärenden schwierigen Rechtsfragen für erforderlich gehalten werden durfte und es ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.
37Zu diesen Anforderungen näher und m. w. N. Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rn. 18.
38So lag der Fall hier, weil das Verfahren schwierige Rechtsfragen aus dem Polizeirecht betraf, die es aus der Sicht der nicht rechtskundigen Klägerin angezeigt erscheinen ließen, sich zur Wahrung ihrer Rechte eines mit Fachwissen ausgestatteten Bevollmächtigten zu versichern.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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