Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 684/07
Tenor
1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband Rheinland übergeht.
2. Diese gerichtliche Anordnung gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Begehren der Antragstellerin festzustellen, dass sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband Rheinland übergeht.
3. Die Anordnung gilt abweichend von Nr. 2 nicht mehr, wenn die Antragstellerin das unter 2. bezeichnete gerichtliche Hauptsacheverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses anhängig macht oder sich das anhängige Verfahren durch Zurücknahme oder auf andere Weise in der Hauptsache erledigt.
4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
6. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Antragstellerin
3vorläufig festzustellen, dass sie nicht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 4, 22 Abs. 1, 2, 9 Abs. 3, 4 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband Rheinland übergeht,
4ist zulässig. Insbesondere steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, dass er auf eine vorläufige Feststellung gerichtet ist.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2005 - 13 B 1959/04 -, Juris.
6Ihm kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Übergang der Antragstellerin erfolge kraft Gesetzes, was einstweiligen Rechtsschutz a priori ausschließe. Ebenso wie gegen administrative Maßnahmen steht den Betroffenen auch gegen gesetzgeberische Maßnahmen der Rechtsweg mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes offen (Art. 19 Abs. 4 GG). Ob der Betroffene angesichts der Besonderheiten einer gesetzlichen Anordnung mit seinem Begehren in der Sache durchdringt, ist vielmehr eine - im Folgenden zu behandelnde - Frage der Begründetheit des Antrags.
7Der Antrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO); dies ist der Antragstellerin gelungen.
8Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erlass der begehrten Sicherungsanordnung. Ihr Anspruch beruht materiell auf dem verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgeanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG). Dessen Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber seinen Beamten ist hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums.
9Seit BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 -, BVerfGE 8, 332 (356), in ständiger Rechtsprechung.
10Der Anspruch findet ebenso seine Grundlage in § 85 LBG NRW, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen hat. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Im gegebenen Zusammenhang ist auch Ausdruck der allgemeinen Fürsorgepflicht, dass dienstliche Maßnahmen gegenüber dem Beamten verfahrensrechtlich geordnet ablaufen und inhaltlich auf die berechtigten Belange des Beamten Rücksicht nehmen. Ausdruck findet dies insbesondere in der im vorliegenden Zusammenhang aufschlussreichen Vorschrift zur Versetzung gemäß § 28 LBG NRW (vgl. auch § 18 BRRG). Sie sieht Anhörungserfordernisse ebenso vor (§ 28 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) wie - von Antragsversetzungen abgesehen - das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses oder Grundes (§ 28 Abs. 1 und 2 LBG NRW). Die Entscheidung über die Maßnahme selbst liegt schließlich im Ermessen des Dienstherrn (kann"); die Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung setzt zumindest die Einstellung der berechtigten Belange des Beamten in die Entscheidung ein. Auch diese gesetzliche Ausprägung einer dienstrechtlichen Verfahrensweise gegenüber einem Beamten offenbart die Herkunft dieses Rechtsinstituts, nämlich seine Ableitung aus der Schutz- und Fürsorgepflicht.
11Dass der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin in ausreichendem Maße nachgekommen ist, unterliegt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung begründeten Zweifeln. Diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenüber der Antragstellerin getroffenen Überleitungsmaßnahme" reichen aus, ihrem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz zum Erfolg zu verhelfen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass die Kammer den Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich für erfolgreich hält. Für die Kammer ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz. Diese müssen darauf ausgerichtet sein, dass sich der Rechtsschutz auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt.
12Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 u. a. -, Juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung.
13Eine wirksame Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wäre jedoch ausgeschlossen, würde von der Antragstellerin verlangt, dass ihr die Glaubhaftmachung ihres Anordnungsanspruchs und -grundes nur dann gelänge, wenn die Kammer von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme überzeugt wäre. Da diese Maßnahme - zumindest nach der Ansicht des Antragsgegners - bereits von Gesetzes wegen eintreten soll, bedürfte es hierzu der Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung. Einer solchen Überzeugung bedarf es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch ebenso wenig wie einer Vorlage nach Maßgabe des Art. 100 Abs. 1 GG.
14Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rn. 16 m. w. N.
15Bereits Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage reichen - jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung - aus, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen.
16Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt strengeren Maßstäben unterworfen, dass der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielen würde. Die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme - hier erreicht im Wege einer vorläufigen Feststellung - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache stellt entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 u. a. -, Juris, zur mit § 123 VwGO vergleichbaren Regelung des § 114 Abs. 2 StVollzG und mit w. N.
18Es ist daher - ohne irgendwelchen strengeren Maßstäbe an die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs wie auch des Anordnungsgrunds - zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu beachten, ob der begehrten Sicherung ein höher zu bewertendes Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Maßnahme entgegen steht. (Nur) In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, ob nach einer summarischen Prüfung die Antragstellerin mit ihrem Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 u. a. -, Juris.
20Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Übergang nach Ansicht des Antragsgegners kraft Gesetzes erfolgt. Die Kammer erlässt in der vorliegenden Konstellation die Anordnung nicht gegen" das Gesetz und setzt es auch nicht vorläufig außer Vollzug"; hierzu fehlt ihm auch die Kompetenz, die dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Die Kammer gewährt lediglich einzelfallbezogen effektiven Rechtsschutz.
21Doch selbst unter der Annahme, es handele sich vorliegend um eine partielle (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache, gelangt die Kammer auf der Grundlage der folgenden Ausführungen im Ergebnis zu keiner abweichenden Interessenabwägung.
22Die gegenüber der Antragstellerin getroffene Maßnahme beruht nach Ansicht des Antragsgegners auf Art. 1 § 22 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV S. 482; im Folgenden: Straffungsgesetz). Hiernach gehen u. a. die mit den Aufgaben der Widerspruchs- und Klagebearbeitung nach Art. 1 § 4 betrauten Beamten der Bezirksregierung Münster, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände über. Art. 1 § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend, wonach das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vorbereitet. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange sowie unter Beteiligung der neuen Aufgabenträger zu erstellen.
23Die Verfassungsmäßigkeit des genannten Regelungen des Straffungsgesetzes ist bereits in formeller Hinsicht erheblichen Bedenken ausgesetzt. Zwar sind grundsätzlich die Länder gemäß Art. 30, 70 GG zur Gesetzgebung kompetent. Abweichendes gilt, wenn das Grundgesetz dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zuweist. Einen solchen Fall sieht Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG vor, wonach die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfallen. Ein entsprechendes Beamtenstatusgesetz hat der Bund bislang nicht erlassen. Allerdings kommt dem BRRG im Bereich des Statusrechts weiterhin Gültigkeit zu. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt, dass Recht, das auf Grund des Art. 75 GG in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fortgilt.
24§ 128 BRRG sieht Regelungen im Zusammenhang mit Eingliederungen von Beamten in Körperschaften vor. So gilt § 128 Abs. 2 bis 3 BRRG - der Fall des Abs. 1 scheidet hier von vornherein aus - u. a. dann entsprechend, wenn Aufgaben einer Körperschaft teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen (§ 128 Abs. 4 BRRG). Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Beamten anteilig zu übernehmen sind, was eine individuelle Regelung des Dienstherrn gegenüber den Beamten erfordert. Einen gesetzlichen Übergang bei nur teilweiser Aufgabenübernahme sieht § 128 BRRG nicht vor. Ein solches Modell wählt hingegen die Generalklausel des Art. 1 § 9 Straffungsgesetz (betreffend die Beamten der Versorgungsämter) und offenbar - wenn auch dort nicht mit hinreichender gesetzgeberischer Klarheit - Art. 1 § 22 Straffungsgesetz, wonach die dort bezeichneten Beamten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übergehen. Die formelle Zulässigkeit dieser gesetzlichen Regelung setzt mithin voraus, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Maßnahme um keine solche des beamtenrechtlichen Statusrechts handelt; anderenfalls verstieße sie gegen höherrangiges Recht.
25Der Rechtsbegriff des Statusrechts ist in seinen Konturen bislang kaum präzisiert. Der Verfassungsgeber verstand ihn offenbar umfassend; anderenfalls hätte es der ausdrücklichen Ausnahme der Laufbahnen sowie der Besoldung und Versorgung aus dem Kompetenztitel des Art. 72 Abs. 1 Nr. 27 GG nicht bedurft. Wird Statusrecht verstanden als der Gesamtbestand aller die grundsätzlichen Rechte und Pflichten des Beamten begründenden und prägenden Rechtsnormen, so kann wenig Zweifel daran bestehen, dass die Frage, auf welche Weise - ggf. sogar kraft Gesetzes - ein Beamter von einem Dienstherrn zu einem anderen übergeht, den Status des Beamten entscheidend mitprägt. Den Begriff des Statusrechts davon abhängig zu machen, ob eine statusverändernde Maßnahme innerhalb eines Bundeslandes erfolgt oder ob sie bundeslandübergreifenden Bezug aufweist, findet im (Grund)Gesetzeswortlaut keine Stütze. Selbst wenn man dies annähme, scheint der Gesetzgeber von einer solchen Vorstellung nur im Bereich der Versetzung und Abordnung ausgegangen zu sein. So zählen nach dem Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vom 7. März 2006 (BT-Drucks. 16/813, S. 14) zu den Statusrechten und -pflichten u. a. Abordnungen und Versetzungen der Beamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern. Vorliegend geht es allerdings bereits nicht um einen Fall der Versetzung, sondern um einen solchen des gesetzlichen Übergangs von Beamten.
26Unabhängig von den dargelegten kompetentiellen Fragen hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin überhaupt zu dem Kreis der übergehenden Beamten zählt. Art. 1 § 22 Straffungsgesetz sieht einen Übergang dann vor, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Ob und in welchem Fall diese Erforderlichkeit zu bejahen ist, beantwortet das Gesetz nicht; dies kann es naturgemäß auch nicht, wollte es sich nicht mit Blick auf die Beurteilung der Aufgabenerfüllung durch einzelne Beamte dem Vorwurf des unzulässigen Einzelfallgesetzes aussetzen. Vermeintliche Datenschutzerwägungen gleichen dieses Defizit nicht aus. Auch der über Art. 1 § 22 Abs. 2 in Bezug genommene Zuordnungsplan gemäß Art. 1 § 9 Abs. 3 beantwortet diese Frage nicht. Der Zuordnungsplan hat ersichtlich die Funktion, die künftig übergehenden Beamten den neuen Beschäftigungsfeldern zuzuordnen; er hat aber - jedenfalls nach der Gesetzesfassung - nicht die Aufgabe festzulegen, welche Beamten überhaupt für eine Neuzuordnung in Betracht kommen, welche sich sozusagen im Pool der zu verteilenden Kräfte befinden. Fehlt es aber an einer Entscheidung über die Erforderlichkeit des Übergangs des jeweiligen Beamten und kommt auch dem Zuordnungsplan nicht die Funktion zu, über die Erforderlichkeit des Weggangs des Beamten zu befinden, so läuft die Annahme eines gesetzlichen Übergangs des Beamten - wie hier der Antragstellerin - zum 1. Januar 2008 ins Leere.
27Selbst wenn angenommen würde, der Zuordnungsplan entscheide auch über die Erforderlichkeit des Weggangs von Beamten - im vorliegenden Fall von der Bezirksregierung Münster - bliebe immer noch unklar, welche Beamten nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übergehen sollen. Es bleibt zudem offen, auf welchen Landschaftsverband der gesetzliche Übergang erfolgen soll. Art. 1 § 9 Abs. 3 Straffungsgesetz ordnet hierzu nichts an. Nach dieser Norm bereitet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Personalübergang lediglich vor. Diese Vorbereitung erfolgt auf der Grundlage des von ihm erstellten Zuordnungsplans. Dass die im Zuordnungsplan erwähnten Beamten nunmehr nach Abschluss der Vorbereitungen nach Maßgabe des Zuordnungsplans gesetzlich übergehen würden, lässt sich jedenfalls dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.
28Doch selbst wenn eine solche Regelung unter Einstellung des vom Antragsgegner angeführten Willens des Gesetzgebers beabsichtigt gewesen sein sollte, sähe sie sich fundierten verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Bereits das Verfahren des Zustandekommens des Zuordnungsplans bleibt gänzlich ungeklärt. Verfahrensrechtliche Minimalsicherungen und erst recht solche zugunsten der betroffenen Beamten sind nicht vorhanden. Unabhängig davon, welchen Rechtscharakter ein solcher Zuordnungsplan haben soll, stellen sich zumindest unter Heranziehung des in Art. 70 Satz 2 Verf NRW enthaltenen Rechtsgedankens Bedenken dergestalt, ob das Gesetz in ausreichender Weise Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt. Dies muss vorliegend erst recht dann gelten, wenn dasjenige zutreffen sollte, wovon der Antragsgegner ausgeht, dass nämlich die Aufnahme von Beamten in den Zuordnungsplan einen Übergang kraft Gesetzes zur Folge haben soll. Schließlich macht Art. 1 § 9 Abs. 3 Straffungsgesetz nicht deutlich, zu welchem Zeitpunkt der Zuordnungsplan rechtliche Bindungswirkung für die mit ihm verbundenen weitreichenden dienstrechtlichen Folgen entfalten soll. Dieser Umstand erfährt seine besondere Brisanz, welche die verfassungsrechtlichen Bedenken nur vertieft, wenn nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen davon ausgegangen würde, dass verwaltungsinterne Pläne - wovon auch der Antragsgegner explizit ausgeht -, die nicht auf der Grundlage eines förmlichen Verfahrens erlassen worden sind, jederzeit auch nach ihrer Aufstellung geändert werden können. Welche Folgen dies für den angeblichen Übergang der Beamten kraft Gesetzes haben soll, bleibt hiernach gänzlich im Unklaren.
29Hinzu kommt ein Weiteres, das auf gravierende Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des gesamten Überleitungsvorgangs und der Verbindlichkeit des Zuordnungsplans führt: Der endgültige Zuordnungsplan" - so die Formulierung eines Sachbearbeiters der Bezirksregierung Münster in einer e-mail vom 19. November 2007 (vgl. Bl. 30 f. GA) - lag bereits zu einem Zeitpunkt vor, zu dem das Straffungsgesetz nicht einmal wirksam war. Das Straffungsgesetz ist vom Landtag am 30. Oktober 2007 verabschiedet und am 20. November 2007 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden. Es trat mit seinem Art. 1 - hinsichtlich des Inkrafttretens anderer Artikel vgl. Art. 27 Straffungsgesetz - am 21. November 2007 in Kraft (Art. 1 § 27 Straffungsgesetz). An welchen Vorgaben sich der zu diesem Zeitpunkt bereits vom Antragsgegner als verbindlich angenommene Zuordnungsplan orientiert hat und ob er den erst später in Kraft getretenen gesetzlichen Vorgaben genügt, ist hiernach völlig offen. Auch ist bereits angesichts des zeitlichen Vorlaufs nicht erkennbar, wie die angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger gewährleistet worden sein soll.
30Doch selbst wenn dem Zuordnungsplan unter Hintanstellung aller dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken rechtliche Verbindlichkeit zugemessen und auf seiner Grundlage ein gesetzlicher Übergang von Beamten angenommen wird, schlägt zumindest für die vorliegenden Zwecke einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz folgender Umstand mit der Folge durch, dass der Antragsgegner zur Zeit keine für die Antragstellerin nachteiligen Folgerungen aus dem Umstand ziehen darf, dass sie im Zuordnungsplan erfasst ist: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16. November 2007 in dem personalvertretungsrechtlichen Verfahren 34 L 1750/07.PVL des Hauptpersonalrats für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vorläufig festgestellt, dass der auch im vorliegenden Verfahren in Rede stehende Zuordnungsplan als Sozialplan infolge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NRW unterliegt und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Solange dieses nicht durchgeführt ist - zur Zeit wird das Einigungsstellenverfahren betrieben -, haftet dem Zuordnungsplan ein verfahrensrechtlicher Fehler an. Dessen endgültige Auswirkungen auf den vom Antragsgegner angenommenen gesetzlichen Übergang der Beamten kann die Kammer für vorliegende Zwecke offen lassen; hier geht es nur um die vorläufige Sicherung eines Rechts des betroffenen Beamten, welche die abschließende Entscheidung in der Hauptsache nicht präjudiziert.
31Bestehen daher unter zahlreichen Gesichtspunkten begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Überleitungsmaßnahme, hat die Kammer zwischen dem öffentlichen Interesse an dem - vom Antragsgegner angenommenen - Übergang der Antragstellerin zum 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband Rheinland und dem persönlichen Interesse der Antragstellerin an der Sicherung des bisherigen Zustands abzuwägen. Diese Abwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.
32Wertungen, wie sie § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG vorsieht, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage u. a. gegen Versetzungen keine aufschiebende Wirkung haben, schlagen im vorliegenden Zusammenhang eines vermeintlich auf Grund eines Gesetzes erfolgenden Übergangs eines Beamten von vornherein nicht durch. Dagegen ist dem Interesse der Antragstellerin grundsätzlich entgegen zu setzen, dass sie mit ihrer Ernennung zur Landesbeamtin das Risiko" der landesweiten Versetzbarkeit (im weitesten Sinne) eingegangen ist; dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin nach Maßgabe des § 28 LBG NRW versetzt oder nach Maßgabe eines neu erlassenen Gesetzes übergeleitet wird. Gleichwohl kommt die Kammer nicht umhin, die besondere Vorgehensweise des Gesetzgebers in die Abwägung - und diesen Umstand auch letztlich durchschlagend - einzustellen. Dieser hat es durch die Konstruktion eines gesetzlichen Übergangs von Beamten unter gleichzeitiger Einbeziehung nichtförmlicher und für sich von den betroffenen Beamten aller Voraussicht nach nicht isoliert angreifbaren behördlichen Entscheidungen (Zuordnungsplan) unternommen, sowohl unter weitgehender Ausschaltung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte im Einzelfall
33- vgl. hierzu VG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 22 L 667/07.PVL -
34als auch unter vollständiger Ausschaltung einer Beteiligung der betroffenen Beamten (und sei es nur im Wege der gesetzlichen Anordnung einer Anhörung) dienstrechtlich objektiv wie subjektiv bedeutsame, im Einzelfall gravierend belastende Maßnahmen durchzusetzen. Unter der Annahme, dass sich der Übergang kraft Gesetzes vollzieht, und unter Berücksichtigung der mit Blick auf das Straffungsgesetz dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken, ist in einem Hauptsacheverfahren eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht von der Hand zu weisen; diesen prozessualen Weg zeigt auch der Antragsgegner explizit auf. Die zeitlichen Verzögerungen mit den Folgen für die Dienst- und Lebensgestaltung der rechtsschutzsuchenden Antragstellerin liegen auf der Hand. Dass diese Umstände in Anbetracht der dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu Lasten der Antragstellerin ausfallen sollen, ist mit dem Gebot wirksamen Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, zumal nicht einmal die Erforderlichkeit des Weggangs der Antragstellerin, wie sie der Gesetzgeber in Art. 1 § 22 Abs. 1 Straffungsgesetz zur Voraussetzung (zumindest zur Aufnahme in den Zuordnungsplan überhaupt) gemacht hat, vom Antragsgegner substantiiert dargelegt worden ist.
35Im Übrigen ist in die Abwägung auch der Umstand einzustellen, dass der Gesetzgeber selbst einen Zeitdruck aufgebaut hat, der sowohl eine fundierte rechtliche als auch tatsächliche Prüfung der Belange der einzelnen betroffenen Beamten nahezu unmöglich macht. So ist - wie bereits dargelegt - Art. 1 des Straffungsgesetzes erst am 21. November 2007 in Kraft getreten. Die Antragstellerin hat hierauf zeitnah unter dem 11. Dezember 2007 reagiert und um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Hiernach stellt sich die Lage so dar, dass der Gesetzgeber durch die Wahl seiner gesetzlichen Konstruktion nicht nur die weitgehende Ausschaltung der Prüfung individueller Bedürfnisse zu erreichen versucht hat. Er hat dies zudem kombiniert mit einem aus Sicht der Kammer selbst inszenierten und im Übrigen auch selbst erkannten Zeitdruck,
36vgl. Begründung zur Beschlussempfehlung, LT-Drucks. 14/5208, S. 34 zu Art. 1 Ziff. 1,
37der eine fundierte Rechts- und Tatsachenprüfung nahezu unmöglich macht. Wehrt sich ein Beamter hiergegen, ist ihm zuzugestehen, dass das Gericht im Wege einer einstweiligen Anordnung den status quo sichert, um einer möglichen Rechtsverletzung in einem Hauptsacheverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Sorgfalt nachgehen zu können.
38Die Kammer stellt letztlich auch in die Abwägung ein, dass es dem Antragsgegner unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens freisteht, im Fall eines dienstlichen Bedürfnisses oder Grundes von der Möglichkeit der Versetzung oder Abordnung der Antragstellerin auf der Grundlage der §§ 28, 29 LBG NRW Gebrauch zu machen, um die vom Antragsgegner befürchteten organisatorischen Schwierigkeiten hinreichend abzumildern. Dass die Bearbeitung von Anträgen nach dem Jahreswechsel lahm gelegt" würde, erscheint danach nicht wahrscheinlich. In einem solchen geordneten Versetzungs- oder Abordnungsverfahren könnte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen auch über die individuelle Betroffenheit und Zumutbarkeit der Maßnahme, ggf. im Wege eines erneuten Eilverfahrens, entschieden werden.
39Die Antragstellerin hat auch im Übrigen einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Anordnung ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Antragsgegner der Wirksamkeit der Maßnahme mit Wirkung zum 1. Januar 2008 berühmt und die Antragstellerin dienstrechtliche Konsequenzen gewärtigen muss, wenn sie der Anordnung zum Dienstantritt am neuen Dienstort nicht Folge leistet.
40Den Inhalt der einstweiligen Anordnung bestimmt die Kammer nach freiem Ermessen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO), wobei sie an die Fassung des Antrags nicht gebunden ist (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Die im Tenor ausgesprochene Feststellung, die antragsgemäß allein in einer vorläufigen Sicherung des bestehenden Zustands besteht, erachtet die Kammer zur Zweckerreichung für erforderlich und ausreichend. Die Fristsetzung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO; einer Ablehnung des Antrags im Übrigen bedurfte es danach nicht.
41Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung unter Halbierung des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
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