Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 702/07

Tenor

1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband Rheinland übergeht.

2. Diese gerichtliche Anordnung gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Begehren des Antragstellers festzustellen, dass er nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband Rheinland übergeht.

3. Die Anordnung gilt abweichend von Nr. 2 nicht mehr, wenn der Antragsteller das unter 2. bezeichnete gerichtliche Hauptsacheverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses anhängig macht oder sich das anhängige Verfahren durch Zurücknahme oder auf andere Weise in der Hauptsache erledigt.

4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

6. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.


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