Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 282/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und begehrt die Verbesserung seiner Prüfungsnote.
3Am 13. November 2006 unterzog sich der Kläger der mündlichen Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Vor dem Prüfungstermin wurde dem Kläger sowie drei anderen Prüfungskandidaten jeweils ein Patient zur Anamneseerhebung und Untersuchung zugewiesen. Nach Fertigung eines Berichtes hierüber stellten die Prüfungskandidaten ihren Patienten vor. Anschließend schloss sich eine etwa vierstündige mündlichen Gruppenprüfung an. Die mündliche Prüfung des Klägers wurde mit der Note ausreichend" bewertet. Mit Zeugnis vom 17. November 2006 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass er den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note ausreichend" und die Ärzte Prüfung mit der Gesamtnote befriedigend" (3,16) bestanden habe.
4Unter dem 16. November 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die Prüfungsnote im Dritten Abschritt zur Ärztlichen Prüfung" ein. Er erhob Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung und machte dabei u.a. geltend, ihm seien unzulässigerweise Fragen zu einer Patientin gestellt worden, die nicht er, sondern ein anderer Prüfungskandidat untersucht habe.
5Die Beklagte holte Stellungnahmen der beteiligten Prüfer ein und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 als unbegründet zurück.
6Am 22. Februar 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft und konkretisiert er die im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung.
7Der Kläger beantragt,
8die Bewertung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vom 13. November 2006 in Verbindung mit dem Bescheid vom 17. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2007 insoweit aufzuheben, als er in dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung keine bessere Note als die Note ausreichend" erhalten hat,
9hilfsweise die Bewertung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vom 13. November 2006 in Verbindung mit dem Bescheid vom 17. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2007 aufzuheben, ihn erneut zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zuzulassen und die Prüfung mindestens mit der Note ausreichend" zu bewerten.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie tritt den vom Kläger erhobenen Einwendungen entgegen und verweist auf die im Klageverfahren eingeholten weiteren Stellungnahmen der beteiligten Prüfer.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage hat keinen Erfolg.
16Die Klage ist mit dem Hauptantrag, der auf Aufhebung der Bewertung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung des Klägers gerichtet ist, soweit er keine bessere Note als die Note ausreichend" erhalten hat, unzulässig. Für diesen Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die isolierte Aufhebung der Prüfungsentscheidung dem Kläger keinen Vorteil brächte. Er kann sein Begehren - die Verbesserung seiner Prüfungsnote - nur mit der Verpflichtung der Beklagten, die Prüfung erneut zu bewerten oder ihn erneut zur Prüfung zuzulassen, erreichen. Ein Verpflichtungsbegehren ist dem Hauptantrag aber nicht zu entnehmen.
17Selbst wenn der Hauptantrag des Klägers zugleich auch als Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bewertung der mündlichen Prüfung des Klägers im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aufzufassen sein sollte, hätte dieser Antrag keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Neubewertung steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil eine Neubewertung der durchgeführten mündlichen Prüfung wegen Zeitablaufs ausgeschlossen ist. Auch wenn die Prüfung fehlerhaft bewertet worden wäre, könnte ein solcher Rechtsfehler nur durch Wiederholung (erneute Ablegung) dieser Prüfungsleistung und nicht durch Neubewertung behoben werden. Der das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es nicht, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist,
18vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502.
19So liegt der Fall hier. Die Prüfer könnten sich fast 15 Monate nach Durchführung der Prüfung nicht mehr an sämtliche Einzelheiten des Prüfungsgeschehens erinnern, die für die Bewertung der mündlichen Prüfung maßgeblich wären. Deshalb wäre eine zuverlässige Grundlage für eine Neubewertung nicht mehr vorhanden.
20Darüber hinaus lassen die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfung, soweit man deren Begründetheit unterstellt, eine Neubewertung nicht zu. Die Angriffe des Klägers richten sich in erster Linie gegen die Art und Weise der Durchführung der Prüfung. Sollte die Prüfung tatsächlich fehlerhaft durchgeführt worden sein, käme eine Neubewertung nicht in Betracht. Vielmehr könnten die Fehler im Prüfungsgeschehen nur durch eine Wiederholung der Prüfung korrigiert werden.
21Der Hilfsantrag, der auf Aufhebung der Bewertung der mündlichen Prüfung sowie auf Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung des Klägers zu einer erneuten mündlichen Prüfung unter der Maßgabe, dass die Prüfung mindestens mit der Note ausreichend" zu bewerten ist, gerichtet ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Bewertung der mündlichen Prüfung fehlerhaft erfolgt ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Absolvierung eines neuen Prüfungsversuchs mit der Zusicherung, keine schlechtere Note als bei seinem ersten Prüfungsversuch zu erhalten.
22Der Grundsatz, dass Neubewertungen von Prüfungsleistungen bei Meidung des beanstandeten Bewertungsfehlers nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen können, gilt nicht, soweit die Prüfungsleistung erneut zu erbringen ist. Die Prüfer haben die Pflicht und die Befugnis, die erbrachten Leistungen zutreffend, namentlich unter Beachtung der allgemeinen Bewertungsmaßstäbe, zu benoten,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14/01 -, NVwZ 2002, 1375.
24Das Recht der Prüfer, die erneut erbrachte Prüfungsleistung anhand der allgemeinen Bewertungsmaßstäbe zu benoten, schließt eine Bindung an eine im ersten Prüfungsversuch vergebene Note aus.
25Einen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Durchführung einer mündlichen Prüfung, bei der die Prüfer nicht an die Bewertung der ersten Prüfung gebunden sind, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach intensiver Überlegung nicht gestellt.
26Da es für die Entscheidung des Verfahrens nicht darauf ankommt, ob die Prüfung des Klägers fehlerhaft bewertet worden ist, war das Gericht nicht gehalten, dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, der die tatsächlichen Umstände der mündlichen Prüfung des Klägers thematisiert, nachzugehen.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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