Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 8 L 140/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, es für die Zeit von drei Monaten zu unterlassen, den Antragsteller abzuschieben,
4als auch sein Hilfsantrag dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Antragsteller binnen eines Zeitraums von einer Woche nach schriftlicher Ankündigung der Abschiebung abzuschieben,
5sind nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf einen für ihn bestehenden Abschiebungsschutz glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
6Die Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 AufenthG i. V. m. § 50 AufenthG liegen vor. Grundlage der beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers ist die Abschiebungsandrohung, die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) vom 00.00.0000 enthalten ist.
7Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 a AufenthG. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des - hier allein in Betracht kommenden - § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht vor. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine Duldung kann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
8Insbesondere ist die Abschiebung des Antragstellers nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich.
9Eine Abschiebung des Antragstellers ist nicht rechtlich unmöglich, weil ihm eine Abschiebung nicht angekündigt wurde. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm seine Abschiebung nicht angekündigt wurde. Vielmehr hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Abschiebung mit Schreiben vom 00.00.0000 angekündigt. Ungeachtet dessen wäre die Abschiebung wegen einer fehlenden Abschiebungsankündigung auch deshalb nicht rechtlich unmöglich, weil es nach Ablauf der letzten Duldung keiner Abschiebungsankündigung bedarf. Die frühere Regelung des § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG, wonach es unter den dort genannten Voraussetzungen (auch) im Falle des Ablaufs der Geltungsdauer einer Duldung einer Abschiebungsankündigung bedurfte, ist mit Art. 1 Nr. 49 Buchstabe c) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 1983) mit Wirkung vom 00.00.0000 aufgehoben worden.
10Einer Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht § 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG entgegen. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner dem Antragsteller die Abschiebung nicht schon hinreichend angekündigt hat, wenn er die Verlängerung der Sicherungshaft mit dem Umstand begründete, dass der Antragsteller infolge (Flug- )Umbuchung am 00.00.0000 abgeschoben werden solle. Jedenfalls hat der Antragsgegner nicht gegen § 59 Abs. 5 AufenthG verstoßen.
11Nach § 59 Abs. 5 AufenthG bedarf es in den Fällen, in denen ein Ausländer sich auf richterlicher Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, keiner Festsetzung einer Ausreisefrist; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam soll (jedoch) mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Eine solchen Ankündigung bedarf es hier jedoch nicht. § 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG ist nicht anwendbar, weil kein Fall des § 59 Abs. 5 S. 1, 1. Halbsatz AufenthG vorliegt. Der Antragsteller soll nicht abgeschoben werden, ohne dass ihm zuvor eine Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) gesetzt worden war. Der Antragsgegner selbst hat dem Antragsteller die Abschiebung nicht angedroht, so dass er von der Ausnahmemöglichkeit des § 59 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht Gebrauch gemacht hat. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 enthält eine Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylVfG).
12Dass § 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG lediglich in den Fällen des Satzes 1 der Vorschrift anwendbar ist, folgt aus dem unmittelbaren Zusammenhang der Regelungen. Das Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Gesetzeszweck und die Gesetzeshistorie. § 59 Abs. 5 AufenthG entspricht § 50 Abs. 5 des am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes. Diese Regelung wollte der Gesetzgeber wieder aufnehmen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23. April 2007, BT-Drucksache 16/5065, S. 184). Nach der Rechtsprechung zu § 50 Abs. 5 Ausländergesetz waren die Vorschriften zur Bestimmung einer Ausreisefrist einerseits und zur Ankündigung einer Abschiebung ohne Setzung einer Ausreisefrist andererseits jedoch alternativ. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Regelungen lag nämlich allein darin, dass a n d i e S t e l l e der Bestimmung einer Ausreisefrist im Regelfall die Ankündigung der Abschiebung trat (OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2002 - 18 B 849/01 -, www.nrwe.de = AuAS 2002, 148 = NWVBl 2002, 391). Soll § 59 Abs. 5 AufenthG diese alte Regelung wieder einführen, kann für die jetzige Rechtslage nichts anderes gelten. Ist eine Ausreisefrist bestimmt worden, auf deren Grundlage der Antragsteller sich um seine Angelegenheiten kümmern konnte, bedarf es also keiner weiteren Abschiebungsankündigung.
13Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt nicht aus dem mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Familie.
14Der volljährige Antragsteller ist ledig und alleinstehend, so dass er in Deutschland keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 6 GG hat. Das geltend gemachte Verhältnis zur Tochter der Frau N. begründet keine familiäre Bande im Sinne des Art. 6 GG. Die beabsichtigte Eheschließung führt nicht dazu, dass eine Abschiebung des Antragstellers ein Recht aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK verletzt. Im Hinblick auf die Einwendung, dass eine Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorstehe, muss das Gericht für die hier zu treffende Entscheidung nicht untersuchen, ob eine unmittelbar bevorstehenden Eheschließung überhaupt die Rechtsfolge bewirkt, dass eine Abschiebung rechtlich unmöglich ist (offen lassend OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2007 - 18 B 1188/07 -, vom 11. Juni 2007 - 18 B 863/07 - und vom 1. Februar 2007 - 18 B 103/07 -). Jedenfalls erfüllt der Antragsteller nämlich nicht die notwendigen Voraussetzungen. Ein solche Schutzwirkung setzte nämlich voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet u n m i t t e l b a r bevorsteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2007 - 18 B 1188/07 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 Bs 28/07 -, NVwZ-RR 2007, 559 = InfAuslR 2007, 282; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 9. Februar 2007 - 3 S 5.07 -, NVwZ-RR 2007, 634 = AuAS 2007, 114; SächsOVG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 Bs 61/06 -, AuAS 2006, 242; BayVGH, Beschluss vom 20. April 2006 - 19 CE 06.981 -, juris). Die Eheschließung des Antragstellers steht aber nicht unmittelbar bevor.
15Der Antragsteller hat zwar bei dem Standesamt N1. die Eheschließung angemeldet. Ein Eheschließungstermin ist gleichwohl bis heute nicht bestimmt worden. Der Eheschließungstermin kann bis heute auch nicht bestimmt werden, weil der Antragsteller kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt hat (§ 1309 Abs. 1 BGB) und nicht von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit ist (§ 1309 Abs. 2 BGB).
16Die Eheschließung hängt auch nicht noch allein von der Entscheidung des Oberlandesgerichts und damit ausschließlich von dessen Verhalten ab. Das Oberlandesgericht kann derzeit nicht entscheiden, dass der Antragsteller von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit ist.
17Die Eheschließung ist von weiteren Umständen abhängig, die der Sphäre des Antragssteller zuzurechnen sind. Das Oberlandesgericht Hamm kann eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, weil der Antragsteller dem Standesamt (§ 5 a PStG) bisher nicht alle für die Befreiung notwendige Unterlagen vorgelegt hat (vgl. dazu in Bezug auf den Runderlass des Innenministerium NRW vom 21. Juli 2006 - 15-39.10.01-2-Eheschließung - OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2007 - 18 B 1188/07 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 Bs 28/07 -, a.a.O.). Der Antragsteller macht zwar geltend, dass er alle Unterlagen vorgelegt habe. Dem Standesamt liegen aber wegen der von ihm vorgelegten ausländischen Urkunden noch nicht die notwendigen Beweismittel zur Echtheit der Urkunden vor. Damit begründen die vom Antragsteller vorgelegten ausländischen Urkunden derzeit nicht den notwendigen Beweis, so dass er im Grundsatz gehalten ist, andere Beweismittel vorzulegen.
18Ausländische Urkunden begründen nämlich nicht als solche den Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Grundsätzlich bedürfen ausländische Urkunden der Legalisation. Die Legalisation ist ein Verfahren, bei der durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des beigedrückten Siegels einer ausländischen öffentlichen Urkunde bestätigt wird, die in Deutschland zu Beweiszwecken verwendet werden soll (vgl. § 13 Konsulargesetz, § 438 Abs. 2 ZPO). Diese Beweisführung ist jedoch ausgeschlossen, weil in der Republik Guinea die Voraussetzungen für ein Legalisationsverfahren nicht gegeben sind, so dass die deutsche Botschaft in D. das Legalisationsverfahren mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes ausgesetzt hat. Eine Beweisführung ist damit nur möglich, indem der Urkundsinhalt anders belegt wird. Der Antragsteller strebt insoweit eine Überprüfung der Deutschen Botschaft mittels Untersuchungen eines Vertrauensanwalts der Botschaft an. Das Ermittlungsergebnis des Verfahrens ist aber nicht abzusehen. Ohne das Ergebnis kann das Standesamt die Unterlagen des Antragstellers nicht dem Oberlandesgericht übersenden. Ohne das Ergebnis der Ermittlungen hängt die Eheschließung nicht nur von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts ab, weil das Oberlandesgericht auf der Grundlage der vom Antragsteller derzeit vorgelegten Unterlagen eine Befreiungsentscheidung nicht treffen kann. Infolge der damit bestehenden offenen Situation kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass am 00.00.0000 eine Eheschließung des Antragsteller u n m i t t e l b a r bevorsteht. Diese Bewertung wird durch den Zeitfaktor verstärkt. Das Überprüfungsverfahren durch die Botschaft D. erfasst einen Zeitrahmen von voraussichtlich acht Wochen. Auch dieser Zeitablauf spricht dagegen, dass der Zeitpunkt der Eheschließung nicht nur bevorsteht, sondern unmittelbar bevorsteht.
19Damit liegen auch keine dringenden humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne des § 60 a Abs. 2 S 3 AufenthG vor. Es bedarf daher keiner weiteren Untersuchung und kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nicht allein deshalb ausreisen muss, weil ihm auch im Falle einer Eheschließung keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, bevor er ausgereist ist (§§ 10 Abs. 3 S. 2 und 3, 28 Abs. 1 S. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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