Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 1870/07
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da seine Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses erfolglos geblieben wäre. Der Kläger hatte vor Absolvierung einer neuen Fahrerlaubnisprüfung keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der LKW- Klassen C und CE. Diese Fahrerlaubnisklassen waren mit Vollendung seines 50. Lebensjahres am 27. August 2001 abgelaufen. Zwar hatte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die Umstellung seiner Fahrerlaubnis auf die neuen Fahrerlaubnisklassen beantragt. In dem daraufhin ausgehändigten neuen Führerschein waren die Fahrerlaubnisklassen C und CE aber nicht eingetragen worden, so dass dem Kläger diese Klassen nicht erteilt worden sind. Entgegen seiner Argumentation war der Führerschein nicht lediglich mit einem Fehler behaftet, der ohne weiteres korrigiert werden könnte. Die Erteilung der Fahrerlaubnis wird als Verwaltungsakt mit der Bekanntgabe wirksam und zwar mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben wird (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Bekanntgabe erfolgt durch die Aushändigung des Führerscheins. Folglich wird die Fahrerlaubnis mit dem Inhalt wirksam, der sich aus dem Führerschein ergibt. Der Kläger kann sich nicht auch darauf berufen, die Polizei habe in zahlreichen Fällen bei Kontrollen festgestellt, dass er im Besitz der Fahrerlaubnisklassen C und CE sei. Unabhängig davon, ob dem Inhalt des Fahrerlaubnisregisters für das vorliegende Verfahren überhaupt eine Bedeutung zukommt, geht aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ausweislich des vom Beklagten eingereichten Auszuges hervor, dass für den Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen CE am 27. August 2001 abgelaufen ist. Mehr als zwei Jahre nach dem Ablauf der Fahrerlaubnis hatte der Kläger ohne Absolvierung einer neuen Fahrerlaubnisprüfung keinen Anspruch auf Wiedererteilung der LKW- Fahrerlaubnisklassen (vgl. §§ 76 Nr. 9 Satz 7 i.V.m. 24 Abs. 2 FeV).
3Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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