Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 1070/05
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
2Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung T1. , Flur 8, Flurstücke 598, 597, 608, 612 und 609 sowie Flur 2, Flurstücke 134, 135 und 136, die im Bereich des Bebauungsplans Q. mit den Festsetzungen WA I liegen. Die dem Kläger außerdem gehörenden Grundstücke Flur 8, Flurstücke 606 und 610, grenzen unmittelbar an die G.-------straße in T1. , während die anderen Flurstücke in westlicher Richtung hinter diesen beiden liegen. Zwischen den Flurstücken 606 und 610 ist im Bebauungsplan Q. eine von der G.-------straße ausgehende Stichstraße vorgesehen, die sich kurz vor ihrem Ende nach links verzweigt. Die Stichstraße ist einschließlich ihres abknickenden Teils vollständig von den oben genannten Grundstücken des Klägers umrahmt. Sie ist bisher nicht gebaut worden. Die G.-------straße ohne Stichstraße wurde im Jahre 2001 endgültig hergestellt. Nachdem das Verwaltungsgericht Münster einige der zunächst vom Beklagten gegenüber anderen Anliegern erlassenen Erschließungsbeitragsbescheide von November 2001 durch Urteile vom 5.2.2004 (3 K 737/02, 3 K 846/02 und 3 K 850/02) aufgehoben hatte, weil die Widmung der G.-------straße aus dem Jahre 1981 fehlerhaft gewesen war, widmete der Rat der Stadt T1. die G.-------straße (Gemarkung T1. , Flur 8 Flurstücke 607 und 615) durch Beschluss vom 30.3.2004 erneut. Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 00.00.0000 einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 33.498,51 EUR für dessen Grundstücke Gemarkung T1. , Flur 8, Flurstücke 598, 597, 608, 612 und 609 sowie Flur 2, Flurstücke 134, 135 und 136 fest. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurückwies. Am 00.00.0000hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass die G.-------straße die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Grundstücke nicht erschließe. Denn er nutze diese Grundstücke weder einheitlich mit seinen unmittelbar am jetzt abgerechneten Teil der G.-------straße gelegenen Grundstücken, noch gebe es eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben.
3Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
4Er macht geltend, dass Hinterliegergrundstücke schon dann erschlossen seien, wenn das Vorder- und das Hinterliegergrundstück demselben Eigentümer gehörten, weil dieser es dann allein in der Hand habe, die Erreichbarkeitsanforderungen des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen. So habe es auch das VG Münster in einem Hinweis seines Urteils vom 5.2.2004 - 3 K 846/02 - gesehen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
5Entscheidungsgründe
6Über die Klage konnte das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Unrecht nach den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt T1. vom 26.2.1988 zu einem Erschließungsbeitrag für die Grundstücke Gemarkung T1. , Flur 8, Flurstücke 598, 597, 608, 612 und 609 sowie Flur 2, Flurstücke 134, 135 und 136 herangezogen. Denn diese Grundstücke werden nicht durch die G.-------straße in ihrer bisherigen, zur Abrechnung stehenden Ausdehnung erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB. Denn die Grundstücke grenzen weder unmittelbar an den jetzt fertig gestellten Teil der G.-------straße an, noch sind sie als Hinterliegergrundstücke von ihr erschlossen. Ein Grundstück wird von einer Anbaustraße im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es wegen dieser Straße im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bebaubar oder in anderer, erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 - 3 A 2112/04 -, KStZ 2006, 234 = NVwZ-RR 2007, 125; BVerwG, Urteil vom 1.9.2004 - 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 = NVwZ 2004, 1502 = KStZ 2005, 14. Es kommt - mit Blick auf die Bebaubarkeit - also darauf an, ob für das Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gerade im Hinblick auf die abzurechnende Straße "aktuell" eine Baugenehmigung erteilt werden müsste. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 - 3 A 2112/04 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770 = NWVBl. 2002, 432. Das ist hier bezüglich der in Rede stehenden Grundstücke des Klägers nicht der Fall. Ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist nach § 30 Abs. 1 BauGB nur zulässig und eine Baugenehmigung kann demzufolge nur erteilt werden, wenn die Erschließung gesichert ist. Bezweckt ein Bebauungsplan die Erschließung eines Grundstücks wegen einer bestimmten Straße, so ist die Erschließung nur gesichert, wenn die Herstellung eben dieser Straße erfolgt oder jedenfalls absehbar ist und zwar bis zur Fertigstellung des Vorhabens oder zum Nutzungsbeginn. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 - 3 A 2112/04 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 21.2.1986 - 4 C 10.83 -, DVBl. 1986, 685, vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, 281, vom 16.12.1993 - 4 C 27.92 - NVwZ 1994, 485 (zum Fall der erst projektierten Straße), vom 23.12.1993 - 4 B 212.92 - Buchholz 406.11 § 30 BauGB Nr. 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.12.2004 - 3 A 2210/03 - und vom 10.4.2003 - 3 B 1754/02 -. Für die Frage, durch welche Straße ein Grundstück erschlossen wird, sind nach der jüngst bestätigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung maßgeblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 - 3 A 2112/04 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - a.a.O. (zu § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB); OVG Saarland, Urteil vom 17.8.2005 - 1 R 24/04 -, juris; Richarz, KStZ 2006, 1, 3; Driehaus, KStZ 2006, 61, 63. Kommt nach den örtlichen Gegebenheiten die Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Anbaustraßen in Betracht, so bedarf es nach der zitierten Rechtsprechung ggf. einer Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans um festzustellen, ob das Grundstück allein durch eine und nicht auch durch die andere(n) Anbaustraße(n) im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen werden soll. Die Auslegung des Bebauungsplans wird häufig ergeben, dass der Bebauungsplan dem in Rede stehenden Grundstück die Bebaubarkeit mit Blick auf jede der in Betracht kommenden Anbaustraßen ermöglicht, so dass es von jeder dieser Anbaustraßen im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen wird und folglich an der Verteilung des Erschließungsaufwandes für alle Straßen teilnimmt. Außer den ausdrücklichen Festsetzungen des Bebauungsplanes kann auch dem in ihm festgeschriebenen Gesamtkonzept des Wegesystems für ein Baugebiet zu entnehmen sein, dass nur eine ganz bestimmte verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstücks plangemäß ist und folglich eine Erschließung durch eine andere Anbaustraße ausscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 - 3 A 2112/04 -, a.a.O., unter Hinweis auf OVG Saarland, Urteil vom 17.8.2005 - 1 R 24/04 -, a.a.O. Nach diesen Maßstäben sind die veranlagten Grundstücke des Klägers nicht von der bisher hergestellten G.-------straße erschlossen. Die im hier maßgeblichen Bebauungsplan Q. enthaltenen Festsetzungen für die Erschließung und die Grundstücksnutzung ergeben eine Planungskonzeption, nach der die genannten Flurstücke nur durch die im Bebauungsplan vorgesehene, aber noch nicht realisierte Stichstraße erschlossen werden. Die zeichnerischen Festsetzungen vermitteln der Kammer den Gesamteindruck, dass die Stichstraße den Anliegerverkehr der dort vorgesehenen Bebauung aufnehmen und über den schon ausgebauten Teil der G.-- -----straße dem gemeindlichen Verkehrswegenetz zuführen soll. Erst die Stichstraße soll die an sie angrenzenden Grundstücksflächen baureif machen. Hierfür spricht das mit der projektierten Stichstraße deutlich gewordene Interesse des Plangebers an der Vermeidung einer Bebauung in zweiter oder gar dritter Reihe zur G.-------straße . Die Baugrenzen bzw. -linien auf den Flurstücken 606, 598, 597, 610, 609 und 608 verlaufen parallel zu den geplanten Straßengrenzen. Dadurch wird der Wille des Plangebers deutlich, Straßenverlauf und Bebauung in Beziehung zueinander zu setzen und letztere vom Vorhandensein der Stichstraße abhängig zu machen. Die Stichstraße und die ihrer Erschließungsfunktion zugeordneten Grundstücke fügen sich insoweit harmonisch in eine Gesamtkonzeption des Bebauungsplanes ein. Auch an anderen Stellen des Plangebietes sollen vergleichbar großzügig zugeschnittene Einfamilienhausgrundstücke durch eigenständige Stichstraßen erschlossen werden. Der Begründung des Bebauungsplanes lässt sich schließlich kein insoweit abweichender Wille des Plangebers entnehmen. Dieser Bewertung stehen die vom Beklagten angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1993 - 8 C 35.92 - und - 8 C 45.91 - (NVwZ 1993, 1206 bzw. 1208) nicht entgegen. Im Verfahren 8 C 35.92 ging es um ein Hinterliegergrundstück, das zusammen mit dem an die Straße angrenzenden Grundstück einheitlich als Betriebsgrundstück eines Omnibusunternehmens genutzt wurde und demselben Eigentümer gehörte. Im vorliegenden Fall dagegen sollen die aus einem ehemaligen, größeren Flurstück herausparzellierten Grundstücke gerade nicht einheitlich baulich genutzt, sondern einzeln mit Häusern bebaut und dann getrennt genutzt werden. Im Übrigen geht es hier um die Besonderheiten einer Planungskonzeption durch einen Bebauungsplan, der gerade verhindern will, dass etwaige Hinterlieger zu ihren Grundstücken über Anliegergrundstücke (und damit letztlich über die Gärten der anderen Grundstücke) gelangen. Das Verfahren 8 C 45.91 betraf Grundstücke zwischen zwei Straßen. Der Eigentümer von zwei Hinterliegergrundstücken hatte sich einen schmalen Teil des trennenden Grundstücksstreifens mit einem Betriebstor hinzugekauft, was den Eindruck vermittelte, dass auch die hinten liegenden Grundstücke zum Kreis der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zählen sollten, weil vermutlich eine einheitliche bauliche Nutzung zu erwarten war. Im vorliegenden Fall werden die Grundstücke im Gegensatz dazu voraussichtlich nicht einheitlich genutzt werden. Im Hinblick darauf, dass die Grundstücke des Klägers jedenfalls nicht von der bisher fertig gestellten und abgerechneten G.-------straße i.S.d. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen sind, kann offen bleiben, ob und ggf. welche Auswirkungen es auf die Widmung der ganzen G.-------straße hat, dass ein Teil der Straße, die Stichstraße, noch nicht hergestellt ist.
7Vgl. dazu Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 219; Peilert, in: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl. 2000, S. 692; Papier, in: Achterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht I, 1990, S. 546; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 6.5.1977 - II B 124.75 - , juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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