Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 632/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des 643 m² großen Grundstücks in B. , Flurstück 940, Flur 24, Gemarkung B. mit der postalischen Anschrift Q. 14", das im Bereich des Bebauungsplans Nr. 43 L. der Stadt B. vom 9.6.1975 liegt. Es ist als allgemeines Wohngebiet mit teils ein-, teils zweigeschossiger Bebauung festgesetzt und mit einem Einfamilienhaus bebaut. Das Grundstück grenzt im Norden an die Straße Q1. . Das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, sollte in den 50er-Jahren erstmals bebaut werden. Die damalige Eigentümerin, die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft S. F. GmbH in N. , und der Rechtsvorgänger des Beklagten schlossen daher am 2.7.1954 einen Vertrag über die Errichtung von 42 Nebenerwerbssiedlerstellen. In diesem Vertrag ist festgehalten, dass sowohl der vorhandene Weg B1. Q2.---weg als auch die neu geplanten Siedlungsstraßen noch nicht dem Ortsstatut der Stadt B. betreffend die Fertigstellung von Straßen entsprächen. Die Baugenehmigung könne daher erst nach Abschluss dieses Vertrags erteilt werden. Die Siedlungsgesellschaft verpflichtete sich, das in die Straßen fallende Gelände des Gebiets an die Stadtgemeinde B. kosten- und lastenfrei zu übertragen, wobei diese Übereignung als Leistung im Rahmen der Anliegerbeitragspflicht gelten sollte. Außerdem sollte sie als Anliegerbeitrag 25.000 DM an die Stadtkasse zahlen. Die Stadt B. verpflichtete sich im Gegenzug dazu, die erforderliche Straßenkanalisation und die notwendigen Straßen zu bauen. Der Ausbau der Straßen sollte im Rahmen des festgelegten oder noch festzulegenden Straßenbauprogramms erfolgen. In den folgenden Jahren wurden ein Kanal verlegt, die Fahrbahn befestigt und 5 Laternen an den Straßen Q1. und E.-------weg aufgestellt. Nach Auskunft der Stadtwerke B. vom 19.2.2009 wurden 3 Straßenlaternen an der Q1. im Jahre 1956 und eine Straßenlaterne am E.-------weg im Jahre 1960 errichtet. Aus welchem Jahr die 5. Laterne stammt, konnten die B2. Stadtwerke nicht sicher angeben. Im Mai 2004 teilte das Tiefbauamt den Anliegern mit, dass die Straßen als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut werden sollten. Etliche Anlieger wandten sich daraufhin mit Anregungen und Kritik an die Stadt. Der Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen beschloss am 6.5.2004 die von der Verwaltung vorgestellte Ausbauplanung vorbehaltlich der noch durchzuführenden Bürgerbeteiligung. In den Jahren 2004 bis 2006 ließ der Beklagte die Straßen Q1. und E.-------weg als Tempo 30-Zone mit Fahrbahn, Beleuchtung, Entwässerung und Begrünung ausbauen, teilweise abweichend von dem zunächst beschlossenen Ausbauplan, der eine verkehrsberuhigte Zone mit vorgegebenen Parkflächen vorgesehen hatte. Am 2.6.2005 wurden die Straßen als Gemeindestraßen gewidmet, der südliche Teil des E1.--------weges jedoch nur als Fuß- und Radweg. Der Beklagte beschloss am 2.7.2007, die beiden Straßen zu einer Erschließungseinheit zusammenzufassen. Am 26.8.2008 stellte der Ausschuss für Bauen, Umweltfragen und öffentliche Einrichtungen fest, dass die Straßen Q1. und E.-------weg durch den im anliegenden Bestandsplan dokumentierten Ausbau endgültig erstmalig hergestellt seien. Er hob seinen Ausbaubeschluss vom 6.5.2004 auf und ersetzte diesen durch den Beschluss vom 26.8.2008. Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 10.8.2007 einen Straßenbaubeitrag i.H.v. 209,51 EUR für die Erneuerung der Beleuchtung fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2008 zurück. Am 28.2.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Straßen bisher nur provisorisch ausgebaut gewesen seien. Auch die Straßenbeleuchtung sei bisher nur ein Provisorium gewesen. Die jetzt erstmalige Herstellung der Straßen sei durch den Vertrag von 1954 abgelöst worden, so dass sie nichts mehr zahlen müsse. Dies habe der Bürgermeister einer anderen Anliegerin, Frau T. , mit Schreiben vom 13.12.2001 mitgeteilt. Darüber hinaus habe der Beklagte Frau H. , L1. 6, in einer Straßenanliegerbescheinigung von 1978 bestätigt, dass der Erschließungsbeitrag durch Vertrag endgültig abgegolten sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10.8.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.1.2008 aufzuheben.
3Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
4Er beruft sich im wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 3 K 00.00.00 sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 3 K 00.00.00 Bezug genommen.
5Entscheidungsgründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht durch Bescheid vom 10.8.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.1.2008 auf der Grundlage des § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B. (Westf.) vom 14.11.1986 (SBS) zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 209,51 EUR für ihr Grundstück in B. , Q1. 14, Gemarkung B. , Flur 24, Flurstück 940, herangezogen. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt B. Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Die abgerechnete Maßnahme ist beitragsfähig. Es handelt sich dabei um eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d SBS beitragsfähige Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung, nicht um eine erstmalige Herstellung der Beleuchtung. Eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahmen eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Der Begriff der Verbesserung ist verkehrstechnisch zu verstehen im Sinne einer positiven Auswirkung auf den Verkehrsablauf. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4.8.2004 - 15 B 1351/04 - , juris.
6Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. An der Straße Q1. standen ausweislich des Plans auf Blatt 54 des Verwaltungsvorgangs I zur Akte 3 K 00.00.00 vor der Ausbaumaßnahme insgesamt 4 Laternen und an der Straße E.-------weg eine Laterne. Mittlerweile sind dort ausweislich der Rechnung der Stadtwerke B. vom 19.11.2005 insgesamt 21 neue Straßenlaternen aufgestellt worden, die die Straßen schon wegen ihrer höheren Anzahl besser ausleuchten. Es handelt sich dabei nicht um die erstmalige Herstellung der Beleuchtung mit der Folge, dass die Abrechnung nicht nach Straßenbaubeitragsrecht erfolgen dürfte. Vielmehr war die Teileinrichtung Beleuchtung" der Straßen Q1. und E.------- weg bereits vor dem jetzigen Ausbau endgültig hergestellt. Dabei geht das Gericht ebenso wie die Stadtwerke B. davon aus, dass alle 5 vorhandenen Laternen in den Jahren 1956 oder 1960 aufgestellt worden sind. Denn die auf dem untersten Foto auf Blatt 182 des Verwaltungsvorgangs I zur Akte 3 K 00.00.00erkennbare Laterne beim Haus Q1. 5, für die die Stadtwerke B. kein Baujahr feststellen konnten, sieht genau so aus wie die übrigen dort vorhandenen Laternen. Da die Siedlung bis etwa Ende der 50er-Jahre bebaut worden ist, ist davon auszugehen, das auch diese Laterne zu diesem Zeitpunkt dort errichtet wurde. Nach § 18 des Ortsstatuts betreffend die Bebauung der Stadtgemeinde B. vom 18.4.1898 i.V.m. § 1 Buchstabe f der Polizeilichen Bekanntmachung vom 14.3.1930, die bei der Aufstellung der Leuchten vor dem Inkrafttreten des BauGB und der ersten Erschließungsbeitragssatzung der Stadt B. am 29.6.1961 noch gültig waren, war eine Straße dann endgültig hergestellt, wenn sie u.a. ausreichend beleuchtet war. Diese Voraussetzung ist zwar nicht schon dann erfüllt, wenn eine Straße überhaupt Beleuchtungseinrichtungen aufweist. Von einer endgültigen Herstellung kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn der beitragspflichtige Bürger, dem die Merkmalsregelung der Satzung über den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung Aufschluss geben soll, aufgrund des für ihn erkennbaren Ausbaus der Straße mit Beleuchtungsanlagen bei objektiver Beobachtung zu dem Ergebnis gelangen wird, dass die Straße aus Sicht der Gemeinde ausreichend beleuchtet" und damit endgültig hergestellt ist. Das ist nur der Fall, wenn eine ausreichende Ausleuchtung der Erschließungsanlage in der Regel auf ihrer gesamten Länge gewährleistet ist, weil die Beleuchtung eine gefahrlose Benutzung der Straße bei Dunkelheit ermöglichen soll. Maßgebend sind danach die Gesamtumstände des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.1994 - 3 A 456/89 - m.w.N..
7Gemessen hieran waren die Straßen bereits mit der Aufstellung von 5 Laternen ausreichend beleuchtet, mit der Folge, dass die Beleuchtung damals endgültig hergestellt war. Die Laternen standen, wie sich aus dem Plan auf Blatt 54 des Verwaltungsvorgangs I zum Verfahren 3 K 00.00.00 ergibt, in einem regelmäßigen Abstand von 70 m bzw. 100 m voneinander entfernt. Dies genügte für eine ausreichende Beleuchtung im Sinne von § 18 des Ortsstatuts betreffend die Bebauung der Stadtgemeinde B. vom 18.4.1898 i.V.m. § 1 Buchstabe f der Polizeilichen Bekanntmachung vom 14.3.1930, um die Straße im Dunkeln gefahrlos benutzen zu können. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19.5.1999 - 3 A 6205/95 -, juris.
8Der Vertrag vom 00.00.00 zwischen der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft S. F. GmbH in N. und dem Rechtsvorgänger des Beklagten steht der Beitragserhebung nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um einen Ablösevertrag handeln sollte, geht es hier - wie dargelegt - nicht um die erstmalige Herstellung der Beleuchtung, die nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden müsste, sondern um eine Verbesserung nach § 8 KAG NRW. Diesen Fall regelt der Vertrag nicht. Das Schreiben des Beklagten vom 13.12.2001 an Frau T. steht der Beitragserhebung schon deswegen nicht entgegen, weil es nicht an die Klägerin gerichtet ist, so dass diese schon deswegen keine eigenen Rechte oder Vertrauensschutz daraus herleiten könnte. Dasselbe gilt für die Straßenanliegerbescheinigung von 1978 an Frau H. . Andere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht der Klägerin sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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