Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 7 L 163/08
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. Februar 2008 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 130.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag hat Erfolg.
3Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchzuführende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. Februar 2008 erhobene Klage (7 K 571/08) wird voraussichtlich Erfolg haben. Die Verfügung erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
4Die angegriffene Verfügung dürfte bereits formell rechtswidrig sein. Der Antragsgegner dürfte für den Erlass der Verfügung unzuständig sein. Für den Erlass der auf § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) gestützten Verfügung dürfte gemäß den §§ 34 Abs. 1, 38 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -), § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Anhang II 30.1.3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (ZustVU) der Kreis C. als untere Umweltschutzbehörde zuständig sein.
5Eine Zuständigkeit des Antragsgegners dürfte sich nicht aus § 1 Abs. 4 ZustVU ergeben. Danach bleibt die Zuständigkeit der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unberührt. Die Stadt H. ist nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle. Nach § 9 Abs. 1 LAbfG regelt die Stadt H. die Abfallentsorgung, also das Einsammeln und Befördern der Abfälle, durch Satzung. Gemäß § 9 Abs. 1a LAbfG kann die Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG vorschreiben. Durch diese gesetzliche Ermächtigung ist die der Stadt H. als Anstaltsherr der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung zustehende Anstaltsgewalt zusätzlich abgesichert, es wird ihr dadurch ermöglicht, die Rechtsbeziehungen zwischen ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalt Abfallentsorgung und deren Benutzern zu regeln.
6Vgl. hierzu u.a. die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/92 - m.w.N..
7In diesem Rahmen hat die Stadt H. bzw. der Antragsgegner die Befugnis, im Einzelfall durch Verwaltungsakt tätig zu werden.
8Bei der angegriffenen Verfügung handelt es sich aber nicht um einen auf dieser Ermächtigung beruhenden Verwaltungsakt. Die Untersagungsverfügung betrifft nicht ein zwischen der Antragstellerin und der Stadt H. bestehendes Benutzungsverhältnis.
9Allein aus der der Stadt H. gemäß den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG obliegenden Verpflichtung, als öffentlicher Entsorgungsträger in ihrem Gebiet anfallende und ihr zu überlassende Abfälle einzusammeln und zu befördern, dürfte nicht auch die Zuständigkeit erwachsen, Anordnungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz außerhalb ihrer Anstaltsgewalt zu treffen. Gemäß den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW- /AbfG, 5 Abs. 1 LAbfG dürfte insoweit vielmehr der Kreis C. zuständig sein. Er dürfte über die Einhaltung der Vorschriften nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu wachen haben, insbesondere auch darüber, ob Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden; diese Überwachungstätigkeit dürfte nicht Aufgabe der Stadt H. bzw. des Antragsgegners sein.
10Der Stadt H. dürfte es deshalb nicht obliegen, über die Frage der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dürfte gegenüber dem Kreis C. zu erbringen sein, nur dieser dürfte nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, 5 Abs. 1 LAbfG zuständig für die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwertung und dementsprechend befugt sein, eine Untersagungsverfügung auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG - nämlich hier: das entgegenstehende überwiegende öffentliche Interesse - zu stützen.
11Die angegriffene Verfügung dürfte jedenfalls materiell rechtswidrig sein, soweit darin festgestellt wird, dass der gewerblichen Sammlung des Altpapiers durch die Antragstellerin überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Derartige überwiegende öffentliche Interessen können gegeben sein, wenn ohne die Überlassung dieser Abfälle zur Verwertung an den öffentlichen Entsorgungsträger die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdet wäre. Als öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG kommen in erster Linie solche in Betracht, die auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet sind. Rein fiskalische Belange sind im Rahmen der öffentlichen Interessen demgegenüber allenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Wann eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung als Voraussetzung eines Überwiegens öffentlicher Interessen gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung der Überlassungspflicht zu Gunsten gewerblicher Sammlungen können überwiegende öffentliche Interessen ohne die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht bejaht werden.
12Vgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds OVG), Beschluss vom 24. Januar 2008 - 7 ME 192/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 10 S 2422/07 -.
13Ausgehend hiervon ist nach summarischer Prüfung ein Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen nicht feststellbar. Eine konkrete, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der Abfallentsorgung der Stadt H. hat der Antragsgegner bisher nicht dargelegt. Eine solche kann nicht anzunehmen sein, soweit der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung aufführt, das jetzige Altpapiereinsammlungssystem werde in Frage gestellt, der Stadt H. bleibe bei Durchführung der Sammlung nur noch die Reserve- und Auffangsituation, sie sei aber nicht in der Lage, im Falle der Einstellung der gewerblichen Sammlung durch die Antragstellerin ein wegen Unwirtschaftlichkeit stillgelegtes Einsammlungssystem sofort wieder zu aktivieren. Diese vom Antragsgegner beschriebene Beeinträchtigung ist regelmäßig Folge der vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vorgesehenen Zulassung gewerblicher Sammlungen von Abfällen. Der Gesetzgeber mutet dem öffentlichen Entsorgungsträger insoweit eine gewisse Flexibilität bei Aufbau und Unterhaltung der Abfallentsorgungsstrukturen zu.
14Vgl. hierzu Nds OVG, Beschluss vom 24. Januar 2008, a.a.O..
15Soweit der Antragsgegner die Entwertung der Investitionen der Stadt H. in das Altpapiereinsammlungssystem und die Notwendigkeit der Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen von bei der gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft Chance" Beschäftigten in Folge der gewerblichen Altpapiersammlung befürchtet, vermag er ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse ebenfalls nicht zu begründen. Zweck des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (§ 1 KrW-/AbfG). Berücksichtigungsfähig im Rahmen der Überprüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sind deshalb nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben umweltrechtliche Belange, nicht aber fiskalische Belange oder die Verfolgung (wenn auch sinnvoller) sozial- bzw. beschäftigungspolitischer Ziele und Zwecke. Fiskalische Gesichtspunkte können allenfalls mittelbar zum Tragen kommen, nämlich dann, wenn die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung in Folge der gewerblichen Sammlung bzw. im Falle ihrer Einstellung aus finanziellen Gründen tatsächlich nicht mehr zu gewährleisten ist. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, die Stadt H. sei in Folge der gewerblichen Sammlung durch die Antragstellerin zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung nicht mehr in der Lage, sind bisher nicht dargetan oder sonst erkennbar.
16Auch die übrigen vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte - wie die nicht auszuschließende Erhöhung der Abfallbeseitigungsgebühren, das die Abfallbesitzer verwirrende Nebeneinander von gewerblicher und städtischer Sammlung, die Gefahr, Verträge mit dem Dualen System nicht mehr einhalten zu können, oder die Gefahr von Fehleinwürfen in die Behälter der Antragstellerin - vermögen die Untersagungsverfügung nicht zu rechtfertigen. Insofern wird zur Begründung auf die diesbezüglichen Ausführungen des den Beteiligten bekannten und bereits zitierten Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 Bezug genommen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin berücksichtigt die Kammer den voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der Sammlung für die Antragstellerin sowie den nur vorläufigen Charakter der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Bei der Wertberechnung hat sich die Kammer am durchschnittlichen Altpapieranfall pro Einwohner pro Jahr sowie der Einwohnerzahl der Stadt H. und dem durch die Antragstellerin voraussichtlich zu erzielenden Verkaufspreis des Altpapiers pro Tonne orientiert.
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