Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 405/07.A
Tenor
Die Zielstaatsbestimmung Syrien" in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 5. März 2008 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin stammt aus T. , ist kurdischer Volkszugehörigkeit z. Religionszugehörigkeit. Nach ihren eigenen Angaben gelangte sie im November 2005 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland. Über ihre Prozessbevollmächtigte beantragte sie mit Schreiben vom 26. Januar 2006 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung berief sie sich auf Probleme, die sie und ihre Familie mit der muslimischen Mehrheitsbevölkerung gehabt hätte.
3Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens Folgendes vor: In T. habe sie im Dorf U. U1. im Bezirk B. I. gelebt. Sie sei zum ersten Mal in Deutschland und habe auch in keinem anderen Staat um Asyl nachgesucht. Grund ihres Asylbegehrens sei das die Araber in ihrem Heimatort ihr nicht erlaubt hätten, in die Stadt zu gehen. Sie hätten die z. Mädchen für sich haben wollen. Überwiegend hätten in ihrem Heimatort Araber gelebt, aber auch 20 z. Familien. Die Araber hätten in der Mitte des Ortes eine Moschee gebaut, um sie - die Z. - zu vertreiben. Als Z. hätten sie sich in T. nicht frei bewegen können. Da ihre Eltern Angst gehabt hätten, dass sie Übergriffen von Arabern ausgesetzt sei, hätten sie sie aus T. fortgeschickt. Probleme mit den syrischen Behörden oder der syrischen Polizei habe sie nicht gehabt.
4Mit Bescheid vom 5. März 2007 lehnte das Bundesamt die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach T. oder einen anderen Staat abgeschoben.
5Hiergegen hat die Klägerin am 14. März 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend: Bei der Beurteilung ihrer individuellen Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit und ihres Geschlechtes sei zu berücksichtigen, ob sie in ihrem religiösen Existenzminimum gefährdet gewesen sei. Ferne sei bei der Beurteilung ihres Begehrens die europäische Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen. Sie sei als politischer Flüchtling anzuerkennen, da im syrischen Distrikt B. I. eine mittelbare Gruppenverfolgung der Z. vorliege. Durch die Anwendung des Artikel 10 Abs. 1 S. 1 b der Qualifikationsrichtlinie habe sich die Auslegung des Begriffs der mittelbaren Verfolgung einer religiösen Gruppe geändert. Bei der Prüfung einer Verfolgung aus religiösen Gründen genüge nun nicht mehr die Möglichkeit der Ausübung in privater Gemeinschaft, vielmehr gehöre hierzu auch die Teilnahme an religiösen Betätigungen in der Öffentlichkeit, allein oder in Gemeinschaft sowie die Meinungsäußerung und Verhaltensweisen Einzelner und der Gemeinschaften, soweit sie sich auf religiöse Überzeugungen bezögen. Eine derartige öffentliche Glaubenbetätigung habe sie in ihrem Heimatland nicht vornehmen können.
6Die Klägerin beantragt,
71. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 5. März 2007 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder hilfsweise Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG oder weiter hilfsweise für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG,
82. die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
12In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzende Ausführungen gemacht. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag verwiesen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.
14E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG).
16Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs gemäß § 3, 5 Abs. 1, 31 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - Art. 1 Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950 f.); zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) i.V.m. Art 1 A Nr. 2, 33 GFK, sind nicht erfüllt. Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Ausländer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Die Klägerin ist in ihrem Herkunftsland T. keinen Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt.
17Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen sind damit mit den Erfordernissen für die Anerkennung als Asylberechtigter deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der politischen Verfolgung geht.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, InfAuslR 1994, 119; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Januar 2007 - 21 A 3013/04.A - .
19Die darüber hinausgehende Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (geschlechtsspezifische Verfolgung) kommt vorliegend nicht zum Tragen und auf eine private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG) sind die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung prinzipiell übertragbar.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243.
21Die Entscheidung über den Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG folgt daher im Wesentlichen denselben Grundsätzen wie die Entscheidung über das Asylbegehren. Dies gilt auch in Bezug auf den anzusetzenden Prognosemaßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391.
22Auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich T. hat die Klägerin aber keinen Anspruch, weil ihr eine Wiedereinreise nach T. - sei es freiwillig, sei es im Wege der Abschiebung - nicht möglich ist und weil das Einreiseverbot seinerseits nicht auf den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen beruht.
23Der syrische Staat verweigert illegal ausgereisten Kurden, seien sie in T. registriert und oder nicht registriert, abgesehen von besonders gelagerten, extrem seltenen und in den letzten Jahren nicht mehr bekannt gewordenen Sonderfällen ausnahmslos die Wiedereinreise.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007 - 15 A 3311/04.A - m. w. N..
25Bei diesem Wiedereinreiseverbot handelt es sich nicht um einen Akt politischer Verfolgung
26vgl. OVG NRW am angegebenen Ort, m. w. N..
27Ob die Ablehnung der Wiedereinreise in den Herkunftsstaat T. eine politische Verfolgung darstellt, hängt nicht von den subjektiven Motiven des Verfolgenden ab, sondern beurteilt sich nach der objektiven Gerichtetheit der Maßnahme.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 9.06 - m. w. N..
29Bei registrierten oder nicht registrierten Kurden, kann das Wiedereinreiseverbot auch auf anderen als asylerheblichen Gründen beruhen, weil der syrische Staat beispielsweise ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er keine Veranlassung sieht, nicht registrierte kurdische Volkszugehörige, die freiwillig das Land verlassen haben, weiterhin aufzunehmen.
30Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75.95 -, InfAuslR 1996, 225.
31Hiervon ausgehend spricht gegen die Asylerheblichkeit des syrischen Wiedereinreiseverbotes, dass sie nicht auf die ganze Bevölkerungsgruppe der in T. ansässigen Kurden und auch nicht auf die Untergruppe der Kurden yezidischen Glaubens gerichtet ist. Eine generelle Verknüpfung der Wiedereinreiseverweigerung an die kurdische Volkszugehörigkeit ist ebenso wenig feststellbar wie eine generelles Einreiseverbot für kurdische Z. .
32Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007 - 15 A 3311/04.A -, Urteilsabdruck Seite 13.
33Unabhängig von diesen Erwägungen droht der Klägerin auch nicht in Ansehung ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland T. . Das Gericht prüft das Vorliegen von Bedrohungen im Hinblick auf diesen Staat, weil die Klägerin Zeit ihres Lebens bis zu ihrer Ausreise dort gelebt hat. Deshalb sind die Verhältnisse in T. jedenfalls als Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich.
34Die Klägerin unterliegt auf Grund ihrer z. Religionszugehörigkeit weder einer Gruppenverfolgung, und zwar sowohl hinsichtlich einer unmittelbar staatlichen als auch einer mittelbaren Gruppenverfolgung, noch einer auf ihre Person bezogenen möglichen Individualverfolgung. Die Klägerin ist in jedem Fall vor Übergriffen muslimischer Araber - wenn nicht im B. I. -Gebiet - so doch im B1. -Gebiet hinreichend sicher.
35Eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Z. findet nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen
36vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in T. vom 26. Februar 2007, Seite 11,
37sowie nach der obergerichtlichen Rechtsprechung,
38vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2007, a.a.O., Urteilsabdruck Seite 15, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 L 75/06 - m. w. N.
39nicht statt. Anhand der vorliegenden Erkenntnismittel lässt sich auch nicht feststellen, dass die in T. , insbesondere die im Nordosten Syriens lebenden Z. einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch Dritte unterliegen, welche sie landesweit in eine ausweglose Lage brächte. Eine solche Annahme ist weder gegenwärtig noch für absehbare Zeit begründet,
40vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 L 6129/96 -;OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., m. w. N..
41Das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt hat in seiner jüngsten Entscheidung, - der der Einzelrichter folgt - überzeugend dargelegt, dass der Nordosten Syriens (der Distrikt B. I. ) als räumlich abgegrenzter Teil des syrischen Staatsgebietes angesehen werden kann, in dem sich ein Verfolgungsgeschehen unter den dortigen ethnischen und historischen Bedingungen nach eigenen Gesetzmäßigkeiten vollzieht. Die Z. leben als Gruppe kenntlich nicht über das gesamte syrische Staatsgebiet verstreut, sondern siedeln massiert in angestammten Siedlungsgebieten. Es sind dies das I. -Gebiet und das B1. - Gebiet. Die Z. bilden zwar auch in diesen Gebieten eine Minderheit inmitten einer muslimischen Mehrheit. Sie stellen aber ihrerseits in einigen Dörfern die Mehrheit, in anderen starke Minderheiten treten damit als Gruppe mit eigenen religiös-ethnischen Identität in Erscheinung. Ihre Stellung im I. -Gebiet ist weiter dadurch gekennzeichnet, dass sie dort nicht - wie im B1. -Gebiet - seit alters her siedeln, sondern erst" seit 200 Jahren als Flüchtlinge aus anderen Teilen des früheren osmanischen Reiches hierher gelangt sind".
42Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., m. w. N..
43Auch in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist anerkannt, dass die Verfolgungsgefahr für die Z. sich bislang im Bereich eines allgemeinen Lebensrisikos bewegt.
44Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Februar 2008 - 10 K 1336/06.A - m. w. N..
45Auch das Auswärtige Amt weist in seinem Lagebericht vom 26. Februar 2007 auf die sehr schlechte wirtschaftliche Situation der Z. hin, die einen entsprechenden Auswanderungsdruck erzeuge - was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Im Übrigen spricht das Auswärtige Amt von einer gelegentlich anzutreffenden gesellschaftlichen Benachteiligung" des yezidischen Glaubens. Von einer unmittelbaren oder mittelbaren Verfolgung kann demnach keine Rede sein. Der Einzelrichter teilt auch die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt, wonach das B1. -Gebiet für zuwandernde Z. aus dem I. - Gebiet eine inländische Fluchtalternative bietet. In diesem Gebiet ist nach der bestehenden Rechtsprechung sowohl das wirtschaftliche als auch das religiöse Existenzminimum gewährleistet.
46Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Urteilsabdruck Seite 31.
47Die Klägerin hat ferner kein Recht, die hilfsweise begehrte gerichtliche Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG zu verlangen. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot im Sinne dieser Vorschriften liegen nicht vor, sie sind von der Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht worden.
48Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes hinsichtlich des Zielstaates T. war aufzuheben, da - wie ausgeführt - eine Wiedereinreise von nicht registrierten Kurden nach T. verhindert wird. Die Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Zielstaat ist aber als rechtwidrig aufzuheben, wenn - wie hier - aufgrund der Prüfung des Flüchtlingsbegehrens feststeht, dass eine Androhung auf Vorrat den vom Gesetzgeber verfolgten Ermächtigungszweck ausnahmsweise verfehlt, weil eine zwangsweise Abschiebung oder eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat auf unabsehbare Zeit praktisch unmöglich erscheinen.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1998 - 1 B 41.98 -, Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 4.
50Die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung lässt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
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