Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 394/08
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid über das Nichtbestehen des Abiturs vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Januar 2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin war Schülerin der Assnide-Privatschule in Essen und nahm im Rahmen des Externen-Abiturs an der Prüfungskampagne 2007 im Abendgymnasium Münster teil. Den ersten (schriftlichen) Prüfungsteil schloss sie mit den Noten ausreichend minus" (Deutsch), befriedigend" (Englisch), befriedigend minus" (Mathematik) und mangelhaft" (Geschichte) ab und erzielte damit eine Gesamtpunktzahl von 216 Punkten. Im zweiten (mündlichen) Prüfungsteil, der am 16. August 2007 stattfand, erzielte sie die Noten mangelhaft" (Erdkunde), befriedigend plus" (Französisch) und mangelhaft minus" (Sozialwissenschaften). Im weiteren Fach Biologie wurde sie nicht mehr geprüft.
3Die Prüfungskommission im Fach Erdkunde bestand aus der Vorsitzenden Frau F. , dem Fachprüfer Herrn V. sowie dem Schriftführer Herrn T. . In dieser Zusammensetzung trat der Fachprüfungsausschuss am 14. August 2007 zur Beratung zusammen und führte am 16. August 2007 die mündliche Prüfung der Klägerin durch. Auf dem Deckblatt des Protokolls derselben sind abweichend davon allerdings Herr V. als Schriftführer und Herr T. als Fachprüfer aufgeführt. Der Schulleiter des Abendgymnasiums Münster, den die Beklagte als obere Schulaufsichtsbehörde zum Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses der Externen-Abiturprüfung bestimmt hatte, hatte - nach eigenen Angaben im Auftrag und auf Weisung" sowie in enger Abstimmung mit und auf Entscheidung" der Schulaufsicht - die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bestimmt. Die Zuweisung der Funktionen nahmen die Mitglieder des Prüfungsausschusses selbst vor.
4Mit Schreiben vom 17. August 2007 legte die Klägerin Einspruch" gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde ein. Der Zentrale Abiturausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 27. August 2007 mit dem Widerspruch und wies ihn zurück. Der Fachprüfungsausschuss habe das Protokoll der mündlichen Prüfung nochmals gesichtet und die Benotung bestätigt.
5Durch Schreiben vom 27. August 2007 teilte der Schulleiter des Abendgymnasiums der Klägerin mit, dass sie, wie bereits mündlich mitgeteilt worden sei, die Abiturprüfung nicht bestanden habe. In der beigefügten Bescheinigung des Zentralen Abiturausschusses wird ausgeführt, der zweite Prüfungsteil sei nicht bestanden, da aus beiden Prüfungsteilen mehr als 3 Fächer weniger als 5 Punkte (einfache Wertung) aufwiesen.
6Mit Schreiben vom 28. September 2007 legte die Klägerin auch Widerspruch gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Geschichte ein. Der Zentrale Abiturausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 24. Oktober 2007 mit diesem Widerspruch und wies ihn zurück. Die Fachprüfungsausschüsse hätten die Abiturklausuren in den Fächern Deutsch und Geschichte erneut geprüft und die Korrekturen sowie die abschließenden Beurteilungen bestätigt. Der gesamte Vorgang sei geprüft, formale Fehler nicht festgestellt worden.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. November 2007 begründete die Klägerin nach vorheriger Akteneinsicht ihren Widerspruch gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde wie folgt: Die Prüfung sei in anderer Besetzung als auf dem Deckblatt der Niederschrift über die mündliche Prüfung aufgeführt durchgeführt worden. Herr V. sei als Schriftführer vorgesehen gewesen und habe anstelle von Herrn T. , der eigentlich als Fachprüfer benannt worden sei, das Prüfungsgespräch geführt. Es hätten daher keine regulären Prüfungsbedingungen geherrscht. Ferner sei das Protokoll unvollständig, inhaltlich unrichtig, kaum nachvollziehbar und in sich widersprüchlich. Die Bewertung sei weder nachvollziehbar noch finde sie ihre Grundlage im Prüfungsprotokoll. Ferner hätten bei den Prüfern erhebliche Vorbehalte gegen die Assnide Privatschule bestanden, diese negative Einstellung sei auch vielfach verbal geäußert worden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass ihre Leistungen nicht objektiv beurteilt worden seien. Die Mitschülerin K. M. habe offenbar versucht, über persönliche Kontakte (zu Frau F. und zur Bezirksregierung Münster) nicht nur die Schule, sondern auch sie und die beiden Mitschüler in Misskredit zu bringen. Sie seien alle drei schlecht benotet worden, obwohl sie vorher zu den besten Schülern gehört hätten. Die Beurteilung der Prüfungsleistung sei nicht mit der gebotenen Neutralität erfolgt und stehe in krassem Widerspruch zur Äußerung des Lehrers V. beim Hinausgehen aus dem Prüfungsraum, die Leistung sei recht ordentlich" gewesen.
8In einer Stellungnahme vom 26. November 2007 äußerte sich der Fachprüfungsausschuss Erdkunde ausführlich zu den Einwänden der Klägerin. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Blatt 59-63 der Beiakte Heft 2 Bezug genommen.
9Durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bewertungen in den Fächern Erdkunde, Deutsch und Geschichte zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt: Die Durchführung der Prüfung im Fach Erdkunde habe den Vorgaben der Prüfungsordnung entsprochen. Die wahrzunehmenden Funktionen im Prüfungsausschuss würden bedarfsweise durch den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bestimmt. Frau Studiendirektorin F. koordiniere die Durchführung der Abiturprüfungen für Externe und führe insofern persönliche Beratung auch in Anwesenheit der Eltern durch. Es sei undenkbar, dass Prüfer einem Kandidaten Mitteilungen über das Ergebnis einer Prüfung machten. Das Prüfungsprotokoll belege, dass die Prüfungsleistung im ersten Teil stark defizitär gewesen sei. Der Versuch des Prüfers, durch Zusatzfragen der Klägerin Gelegenheit zu geben, Defizite auszugleichen, habe nicht die erhofften Ergebnisse erbracht. Auch im zweiten Prüfungsteil zeigten sich Defizite, sodass die Note mangelhaft" eindeutig gerechtfertigt gewesen sei.
10Die Klägerin hat am 14. Februar 2008 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie hinsichtlich der Einwände gegen die Bewertung der Prüfungen auf die Widerspruchsbegründungen und trägt zur mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde ergänzend und vertiefend vor: Die Besetzung des Fachprüfungsausschusses sei fehlerhaft gewesen und habe nicht den zwingenden Vorgaben in der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (PO-Externe-A) entsprochen. Die Fachprüfungsausschüsse seien von der Schulaufsichtsbehörde verbindlich vor den Abiturprüfungen nach formalen Kriterien zu bilden. Das durch die PO-Externe-A vorgegebene Verfahren lasse nicht zu, dass der Fachprüfungsausschuss selbst bestimmen könne, welches Mitglied welche Funktion in der jeweiligen mündlichen Prüfung übernehme. Das handschriftliche Prüfungsprotokoll genüge den Vorgaben der PO-Externe-A nicht. Ferner sei die Klägerin aufgrund ihrer Eindrücke im Vorfeld der Prüfung, während des Prüfungsgesprächs und im Nachgang hierzu zum Schluss gelangt, dass ihre Leistungen nicht zutreffend und mit der gebotenen Neutralität bewertet worden seien. Sie sei bereits vor der mündlichen Prüfung verunsichert gewesen und habe den Eindruck gehabt, dass unzutreffende Informationen zu ihrem Nachteil gestreut worden seien. Auch im Rahmen des Prüfungsgespräches habe sie latent den Eindruck gehabt, dass gegenüber ihrer Person Vorbehalte bestanden hätten, da die Atmosphäre angespannt und nicht gerade von Freundlichkeit geprägt gewesen sei. Dennoch sei sie überzeugt gewesen, eine gute Prüfungsleistung erbracht zu haben. Dies sei ihr vom Prüfer V. bestätigt worden, der ihr im Hinausgehen eine recht ordentliche" Prüfungsleistung attestiert habe.
11Die Klägerin hat ursprünglich den Antrag angekündigt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Abendgymnasiums Münster vom 27. August 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 zu verpflichten, über die Abiturprüfung nach Neubewertung der schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Geschichte sowie der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
13hilfsweise, den Bescheid des Abendgymnasiums Münster vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Januar 2008 aufzuheben und die mündliche Prüfung im Fach Erdkunde wegen Verfahrensmängeln bei der Erbringung der Prüfungsleistung zu wiederholen.
14In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie auf erneute Entscheidung über die Abiturprüfung nach Neubewertung der schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Geschichte gerichtet war, und erklärt, die Klage hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde auf die Rügen zu beschränken, dass der Fachprüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt und die Prüfungskommission befangen gewesen sei.
15Die Klägerin beantragt nunmehr,
16den Bescheid des Abendgymnasiums Münster vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Januar 2008 aufzuheben und die mündliche Prüfung im Fach Erdkunde wegen Verfahrensmängeln bei der Erbringung der Prüfungsleistung erneut abzulegen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahmen des Zentralen Abiturausschusses sowie der Fachprüfungskommission Erdkunde. Ferner macht sie sich die Stellungnahmen des Zentralen Justiziariats der Stadt Münster vom 15. April 2008 sowie des Schulleiters des Abendgymnasiums Münster und Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses vom 16. April 2008 zu eigen. Die Stadt Münster führt unter anderem aus, die Klägerin sei mit ihrem Vorbringen der formellen Fehlerhaftigkeit der mündlichen Prüfung präkludiert. Sie hätte die vermeintlich fehlerhafte Besetzung der Fachkommission vor Ablegung der mündlichen Prüfung beanstanden müssen. Denn die Besetzung sei ihr vor der Prüfung bekannt gewesen; jedenfalls hätte sie die Möglichkeit gehabt, sich darüber zu informieren. Im Übrigen sei der gerügte Fehler lässlich. Selbst wenn ein anderes Mitglied der Fachkommission das Protokoll gefertigt habe, schade das nichts, weil auch in diesem Fall Fachprüfer wie Protokollführer die erforderliche fachliche Qualifikation gehabt hätten. Der Schulleiter führt in seiner Stellungnahme unter anderem aus, die Beklagte habe die Schulleitung des Abendgymnasiums mit dem Vorsitz des Zentralen Abiturausschusses beauftragt, somit die Schule mit der Durchführung der Externen-Abiturprüfungen betraut. Damit seien auch die an der Schule unterrichtenden Kollegen, die die Voraussetzungen erfüllten, grundsätzlich als Mitglieder entsprechender Fachprüfungsausschüsse beauftragt. Die Bildung der jeweiligen Fachprüfungsausschüsse sei damit in der Praxis durch die Schulaufsicht - analog § 48 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildung (APO-Wbk) - grundsätzlich an den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses delegiert worden. Er habe im Auftrag und auf Weisung der oberen Schulaufsicht den Fachprüfungsausschuss für das Fach Erdkunde gebildet. Die gebildeten Fachprüfungsausschüsse wiederum legten vor Eintritt in die einzelne Prüfung die unterschiedlichen Funktionen innerhalb des jeweiligen Prüfungsverfahrens für die beteiligten Mitglieder fest. Die Prüfungen fänden häufig in Dreier-Blöcken statt, nach denen die Funktionen unter Umständen gewechselt würden, um Prüfungstätigkeiten, -themen und -belastungen auf die einzelnen Mitglieder des Fachprüfungsausschusses zu verteilen. Es verstehe sich, dass die einmal getroffene Funktionalisierung innerhalb einer bestimmten Prüfung nicht verändert werde.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Abendgymnasiums Münster Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Gericht erachtet den ursprünglich angekündigten (Verpflichtungs-)Hauptantrag insgesamt als zurückgenommen, auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur die Rücknahme hinsichtlich der Neubewertung in den Fächern Deutsch und Geschichte erklärt hat. Indem sie sich auf die Geltendmachung von formellen Fehlern bei der mündlichen Erdkunde- Prüfung beschränkt und nur noch den ursprünglich angekündigten Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt hat, hat sie den Hauptantrag konkludent auch insoweit zurückgenommen, als er auf die Neubewertung der Prüfung im Fach Erdkunde gerichtet war.
23Hinsichtlich des verbliebenen Klagebegehrens hat die Klage Erfolg.
24Sie ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Da die Klägerin das Ziel verfolgt, dass die Entscheidung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung aufgehoben, die mündliche Erdkunde-Prüfung erneut durchgeführt und bei positivem Verlauf (mindestens fünf Punkte bei einfacher Wertung) das Prüfungsverfahren fortgesetzt wird, ist eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Abiturprüfung statthaft. Hindert - wie hier - ein negativer Prüfungsbescheid den Fortgang der Prüfung, die im Fall der Klägerin nach Erzielung von weniger als fünf Punkten in vier Fächern für nicht bestanden erklärt und abgebrochen worden ist, muss in erster Linie dessen Aufhebung begehrt werden. Insbesondere kommt in der vorliegenden Konstellation keine Verpflichtungsklage dahingehend in Betracht, dass nach einer Wiederholung der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde über das Bestehen der Abiturprüfung erneut entschieden wird, weil der Prüfungserfolg nicht ohne weiteren Fortgang des Verfahrens festgestellt werden kann. Insoweit wäre noch die (erfolgreiche) Ablegung der - nachdem das Nichtbestehen feststand - abgesetzten mündlichen Biologie-Prüfung erforderlich. Des den Anfechtungsantrag ergänzenden Antrages, der Klägerin Gelegenheit zu erneuter Ablegung der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde zu geben, bedarf es nicht. Bei sachgerechter Auslegung ist ein solcher Antrag, der im Wege einer allgemeinen Leistungsklage gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu verfolgen wäre, hier in dem lediglich der Konkretisierung und Begründung des Anfechtungsantrages dienenden Annex und die mündliche Prüfung im Fach Erdkunde wegen Verfahrensmängeln bei der Erbringung der Prüfungsleistung erneut abzulegen" auch nicht zu sehen. Der zusätzliche Leistungsantrag ist entbehrlich, weil das Gericht davon ausgeht, dass die Beklagte nach Aufhebung der Prüfungsentscheidung das Verfahren pflichtgemäß wiederholen und fortsetzen wird.
25Vgl. zur richtigen Klageart Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 810f.
26Die Bezirksregierung Münster - nicht aber das Abendgymnasium Münster - ist auch gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO richtiger Klagegegner. Denn die Abiturprüfungen für Externe werden gem. § 3 Abs. 2 PO- Externe-A nur in der Regel" an" einer Schule durchgeführt, was die Annahme ausschließt, die Verantwortung für die Durchführung der Abiturprüfungen sei ausschließlich der von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule übertragen worden.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 19 B 1308/05.
28Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
29Der Bescheid über das Nichtbestehen der Abiturprüfung vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 ist wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der mündlichen Erdkundeprüfung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
30Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Zentralen Abiturausschusses, die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären, ist § 52 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 17 Abs. 1 PO-Externe-A. Hat ein Prüfling die Bedingungen gemäß § 16 PO-Externe-A erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss nach § 17 Abs. 1 PO-Externe-A die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu. Diese Bestimmung vermittelt - auch vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 7 PO-Externe-A, wonach der Zentrale Abiturausschuss in allen Prüfungsangelegenheiten entscheidet, soweit nichts Anderes bestimmt ist - zugleich die Befugnis, das Nichtbestehen zu erklären. Nach § 16 Abs. 8 PO-Externe dürfen im ersten und zweiten Prüfungsteil insgesamt höchstens drei Fächer mit weniger als fünf Punkten (einfache Wertung) abgeschlossen worden sein. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin nicht, da sie nach der - angefochtenen - Benotung der Erdkundeprüfung mit mangelhaft" (zwei Punkte) in insgesamt vier Fächern weniger als fünf Punkte erzielt hat. Weil damit das Nichtbestehen feststand, wurde die noch zu absolvierende mündliche Prüfung im Fach Biologie gem. § 14 Abs. 9 PO-Externe-A abgesetzt.
31Diese negative Prüfungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung, die Klägerin habe die Abiturprüfung nicht bestanden, durfte aufgrund eines Verfahrensfehlers bei der mündlichen Prüfung im Fach Erdkunde nicht getroffen werden. Der Klägerin ist deshalb - im Wege der Folgenbeseitigung - Gelegenheit zur erneuten Ablegung der Erdkundeprüfung einzuräumen; im Fall der Erzielung von mindestens fünf Punkten ist sodann die Abiturprüfung weiter fortzusetzen, d.h. die noch fehlende mündliche Prüfung im Fach Biologie durchzuführen.
32Die Prüfung war verfahrensfehlerhaft, weil der Fachprüfungsausschuss Erdkunde nicht ordnungsgemäß gebildet worden ist.
33Gem. § 7 Abs. 1 PO-Externe-A bildet die obere Schulaufsichtsbehörde für die einzelnen Prüfungsfächer auf Vorschlag des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuss. Dieser besteht nach Absatz 2 der Vorschrift aus drei Mitgliedern: 1. dem Vorsitzenden, 2. dem Fachprüfer, 3. dem Schriftführer. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass es der oberen Schulaufsichtsbehörde - hier: der Beklagten - zukommt, nicht nur drei Lehrer zu benennen, die dem Fachprüfungsausschuss angehören, sondern darüber hinaus ihnen auch die in § 7 Abs. 2 PO-Externe-A genannten Funktionen zuzuweisen.
34Schon der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig. Ist es Sache der oberen Schulaufsichtsbehörde, einen Fachausschuss zu bilden, in dem den Mitgliedern verschiedene Funktionen zukommen, so muss der geforderte gestaltende Akt auch die Zuweisung dieser Funktionen beinhalten. Systematische Erwägungen stützen diese Auslegung. § 7 Abs. 3 und 4 PO-Externe-A stellen unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikationen der Ausschussmitglieder. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe oder entsprechenden Bildungsgängen des Berufskollegs zu unterrichten (Abs. 3), der Fachprüfer und der Schriftführer sollen diese Befähigung und Berechtigung erworben haben (Abs. 4). Ferner haben die Mitglieder unterschiedliche Aufgaben und Kompetenzen. So kann der Vorsitzende beispielsweise Entscheidungen des Ausschusses beanstanden (Abs. 7) und darf Fragen an den Prüfling richten und die Prüfung zeitweise selbst übernehmen (§ 14 Abs. 2 PO-Externe-A). Demgegenüber ist es Aufgabe des Fachprüfers, einen Prüfungsvorschlag auszuarbeiten, das Prüfungsgespräch zu führen und die Note für die Prüfungsleistung vorzuschlagen (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 Satz 2 PO- Externe-A). Der Schriftführer fertigt die Niederschrift über die mündliche Prüfung (§ 15 PO-Externe-A). Diese unterschiedlichen Aufgaben, insbesondere die vom Fachprüfer im Vorfeld zu leistenden Arbeiten sowie die Aufgabe des Ausschussvorsitzenden, den Prüfungsausschuss einzuberufen (§ 7 Abs. 8 PO- Externe-A), lassen nur die Auslegung zu, dass die Beklagte den von ihr zu benennenden Personen auch die von ihnen wahrzunehmenden Funktionen zuordnen muss. Schließlich findet sich in der Prüfungsordnung auch keine Regelung, wer, wenn nicht die obere Schulaufsichtsbehörde, die den Fachprüfungsausschuss zu bilden hat, die Funktionszuweisung vornehmen soll. Anders als in anderen Prüfungsordnungen (vgl. etwa § 26 Abs. 1 APO-GOSt, § 48 Abs. 1 WbK) ist die Aufgabe der Bildung des Fachprüfungsausschusses insbesondere nicht dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses, sondern ausdrücklich der oberen Schulaufsichtsbehörde zugewiesen worden. Dies fügt sich insgesamt in die Systematik der Vorschriften über das Externen-Abitur ein, das nur in der Regel an einer Schule" (vgl. § 3 Abs. 2 PO-Externe-A), aber nicht durch sie in Eigenregie durchgeführt wird. Der Verordnungsgeber hat also gerade nicht allein den von der oberen Schulaufsichtsbehöde zu bestimmenden Schulen die Verantwortung für die Durchführung der Abiturprüfung für Externe übertragen wollen.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 19 B 1308/05.
36Vielmehr entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde etwa über Zeit und Ort (§ 3 Abs. 1 und 2 PO-Externe-A) sowie die Zulassung zu der Prüfung (§ 4 Abs. 1 PO- Externe-A), informiert die Bewerber über die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 PO- Externe-A) und bildet den Zentralen Abiturausschuss (§ 6 Abs. 1 PO-Externe-A). Insoweit entspricht es auch Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 PO-Externe-A, dass die Behörde nicht nur die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses bestimmt, sondern ihnen zugleich die Funktionen zuweist. Die Aufgabenverteilung soll nicht der Schule - dem Zentralen Abiturausschuss oder gar dem Fachprüfungsausschuss selbst - überlassen werden. Diese Verfahrensweise fördert nicht nur einen reibungslosen Ablauf des Prüfungsverfahrens, in dem etwa von vornherein festgelegt ist, wer für die Vorbereitung der Prüfungsaufgaben, die Erstellung des Erwartungshorizontes und die Führung des Prüfungsgespräches zuständig ist. Auf diese Weise wird zugleich in einem formalisierten Verfahren für größtmögliche Transparenz schon bei der Besetzung des Prüfungsausschusses gesorgt und so dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung getragen.
37Auch die von der Beklagten angeführten praktischen Erwägungen rechtfertigen keine andere Auslegung der Norm. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann bei der Bildung des Fachprüfungsausschusses die mit der Aufgabe des Fachprüfers verbundenen Belastungen ebenso berücksichtigen, indem sie für bestimmte - namentlich benannte - Prüflinge ein Mitglied des Prüfungsausschusses, für andere Prüflinge ein anderes zum Fachprüfer bestimmt und so Prüfungen etwa in den praktizierten Dreier-Blöcken (vgl. § 14 Abs. 6 PO-Externe-A) ermöglicht.
38Die Vorgaben des § 7 Abs. 1 PO-Externe-A sind im Fall der Erdkunde-Prüfung der Klägerin nicht beachtet worden. Das Gericht hegt schon Zweifel, ob die Beklagte überhaupt - ohne Zuweisung der Funktionen - die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses benannt hat, nachdem der Schulleiter des Abendgymnasiums, der gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 PO-Externe-A zum Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bestimmt worden ist, lediglich einen Vorschlag geäußert hat. Schriftliche Aufzeichnungen über diese Vorgänge sind dem Gericht nicht vorgelegt worden, ausgehend von den Angaben des Schulleiters und den von ihm übersandten Unterlagen haben wohl informelle Absprachen stattgefunden. Wer nun tatsächlich den Fachprüfungsausschuss gebildet hat, bleibt aber nebulös, wenn in der Stellungnahme des Schulleiters vom 16. April 2008 Folgendes ausgeführt wird: Die Bildung der jeweiligen Fachprüfungsausschüsse sei analog § 48 Abs. 1 APO- Wbk an ihn delegiert worden. Er habe im Auftrag und auf Weisung der oberen Schulaufsicht den Fachprüfungsausschuss für das Fach Erdkunde gebildet. Grundsätzlich erfolge die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse in enger Abstimmung mit und auf Entscheidung der Schulaufsicht.
39Insoweit bedarf es aber keiner weiteren Aufklärung. Selbst wenn im Wege mündlicher oder per E-Mail erfolgter Absprachen die Beklagte einem Vorschlag des Schulleiters zugestimmt haben sollte, dass die Lehrer F. , V. und T. den Fachprüfungsausschuss Erdkunde bilden, so hat die Beklagte jedenfalls unstreitig nicht - wie erforderlich - über die Funktionszuweisung entschieden. Während sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dargelegt hat, die Funktionen würden bedarfsweise durch den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bestimmt, hat dieser unwidersprochen vorgetragen, die Ausschussmitglieder selbst legten die unterschiedlichen Funktionen fest. Diese Praxis, Aufgaben der oberen Schulaufsicht an den Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses zu delegieren" und die Festlegung der Funktionen gar den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses selbst zu überlassen, ist mit den Vorgaben der Externen- Abiturprüfungsordnung nicht in Einklang zu bringen.
40Der danach vorliegende Verfahrensfehler ist auch im Sinne von § 46 VwVfG NRW erheblich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die angefochtene Prüfungsentscheidung beruht auf dem Fehler und es ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass ohne den Fehler im Prüfungsverfahren ein besseres Prüfungsergebnis - d.h. im Fach Erdkunde zumindest die für die Fortsetzung der Prüfung und das Bestehen des Abiturs erforderliche Mindestpunktzahl von fünf Punkten - erzielt worden wäre.
41Zwar wiesen, was die Beklagte betont, alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses die vom Fachprüfer geforderte Qualifikation auf und waren auch hinsichtlich der Notenfestsetzung in gleicher Weise stimmberechtigt (vgl. § 14 Abs. 8 i.V.m. § 8 Abs. 1 und 3 PO-Externe-A). Diese Umstände sowie die - von der Klägerin nicht bestrittene - generelle Eignung der zugeteilten Prüfungsaufgabe, die Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüflings zu ermitteln, führen aber nicht zur Unerheblichkeit des Fehlers.
42Lässt sich nicht anhand objektiver Gesichtspunkte und Maßstäbe feststellen, ob ein anderer Prüfer andere Prüfungsaufgaben zugeteilt hätte als die bearbeiteten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensfehler sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat.
43Vgl. HessVGH, Urteil vom 4. Februar 1993 - 6 UE 1450/92 - , ESVGH 43, 139; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 495.
44Bei mündlichen Prüfungen ist ferner zu berücksichtigen, dass das Prüfungsergebnis auch vom Verhalten des Prüfers in der Prüfung abhängig ist.
45Vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 UE 3113/88 -, NVwZ-RR 1992, 628.
46Hier lässt sich nicht ausschließen, dass die Beklagte, hätte sie den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses die Funktionen zugewiesen, einen anderen Fachprüfer bestimmt hätte. Bei lediglich anderer Rollenverteilung des personell unveränderten Fachprüfungsausschusses wäre das Prüfungsergebnis möglicherweise besser ausgefallen. Insoweit fällt entscheidend ins Gewicht, dass sich, wie bereits dargelegt, die Aufgaben und Befugnisse der Ausschussmitglieder erheblich unterscheiden, insbesondere der Fachprüfer bei der Durchführung der Prüfung eine entscheidende Rolle einnimmt. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass ein anderes Mitglied des Ausschusses andere Prüfungsaufgaben ausgewählt und das Prüfungsgespräch anders geführt hätte. Möglicherweise wäre die Klägerin dann erfolgreicher gewesen und hätte die für ein Bestehen der Abiturprüfung erforderliche Mindestpunktzahl erzielt.
47Der Klägerin kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensfehler früher rügen müssen und könne sich nun nachträglich nicht mehr wirksam auf ihn berufen. Ein Prüfling muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten Verfahrensfehler zwar unverzüglich rügen.
48Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 19 E 281/06 -, m.w.N.
49Diese Obliegenheit setzt jedoch zunächst Kenntnis des Fehlers voraus. Denn sie soll verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst der Prüfung unterzieht und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Sie bezweckt darüber hinaus, der Prüfungsbehörde eine eigene, möglichst zeitnahe Überprüfung des Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und ggf. einer rechtzeitigen Korrektur eines festgestellten Mangels zu ermöglichen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, 492.
51Die praktische Vorgehensweise bei der Bildung des Fachprüfungsausschusses war der Klägerin vor Eintritt in die mündliche Prüfung aber nicht bekannt. Vielmehr ist erst bei der Akteneinsicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens aufgefallen, dass den Prüfern des Fachprüfungsausschusses Erdkunde auf dem Deckblatt des Prüfungsprotokolls andere Funktionen zugeordnet waren als dies der Rollenverteilung in der Prüfung selbst und den handschriftlichen Funktionsbezeichnungen am Ende des Protokolls entsprach. Erst dieser Umstand gab Anlass, die Bildung des Fachprüfungsausschusses näher zu hinterfragen. So klärte sich dann - im Wesentlichen erst in der mündlichen Verhandlung des Klageverfahrens -, dass die Prüfer zwar nicht im laufenden Prüfungsverfahren die Rollen getauscht, sondern in der tatsächlichen Funktionsverteilung (gleichbleibend) seit der erforderlichen Vorbereitungssitzung zusammengearbeitet hatten, allerdings nicht die Beklagte, sondern die Mitglieder selbst sich die Funktionen zugewiesen hatten. Ein treuwidriges, die Chancengleichheit verletzendes Verhalten der Klägerin kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenquote ist ausgehend von einer gleichen Gewichtung der mit dem zurückgenommenen Verpflichtungsantrag verfolgten jeweiligen Neubewertungsbegehren (bezüglich der Prüfungen in Deutsch, Geschichte und Erdkunde) und des verbliebenen - auf erneute Prüfung im Fach Erdkunde abzielenden - Anfechtungsantrages gebildet worden. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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