Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1942/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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G r ü n d e
2Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klage nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23. Oktober 2006 erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen, des leiblichen Kindes der Klägerin, von T. in L. , den Familiennamen seiner Pflegeeltern, die die Eltern seiner Mutter sind, dürfte zu Recht erfolgt sein.
4Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG, Gesetz vom 5. Januar 1938, RGBl. I S. 9, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002, BGBl. I S. 3331) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei Pflegekindern ist ein wichtiger Grund dann gegeben, wenn die Namensänderung das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Dem entspricht die Regelung des Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV), wonach dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung des Familiennamens entsprochen werden kann, wenn diese dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120/86 -, NJW 1988, 85.
6Dieser Maßstab gilt auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2942) fort.
7So auch VG Aachen, Urteil vom 29. August 2006 - 6 K 114/06 -, juris; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 25. September 2006 - Au 1 K 05.536 -, juris; offen gelassen vom OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 8 E 131/00 -.
8Das nunmehr in § 1618 BGB für die sogenannten Stiefkinder verankerte - im Unterschied zur bloßen Förderlichkeit" strengere - Kriterium der Erforderlichkeit für das Kindeswohl ist zwar auf die Fallgruppe der sogenannten Scheidungshalbwaisen, nicht aber auf die der Pflegekinder übertragbar. Die im Wesentlichen gleichgelagerten Fällen von Kindern, die nach der Scheidung bei einem allein sorgeberechtigten Elternteil leben und nunmehr dessen neuen Ehenamen (Stiefkinder") bzw. dessen wieder angenommenen Geburtsnamen (Scheidungshalbwaisen") bekommen sollen, betreffen im weitesten Sinne Folgen einer Scheidung und sind daher mit den Namensänderungsbegehren von Pflegekindern nicht vergleichbar. Lediglich bei den sogenannten Scheidungskindern wollte der Gesetzgeber - etwa durch die Regelung des § 1618 BGB - die Anforderungen an die Namensänderung im Vergleich zur vorherigen Rechtslage verschärfen. Im Konfliktfall sollten der Grundsatz der Namenskontinuität gestärkt, die Belange des nicht sorgeberechtigten Elternteils stärker berücksichtigt und dessen Bindung an das Kind unterstrichen werden. Diese die Interessenabwägung im Namensänderungsverfahren prägenden Gesichtspunkte sind auf Pflegekinder nicht übertragbar. Die familiäre Lage von Kindern, die in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis aufwachsen, ist mit der Lage eines Kindes, das in der Familie der wiederverheirateten oder allein lebenden Mutter lebt und gegen den Widerstand des leiblichen Vaters einen neuen Familiennamen erhalten soll, nicht vergleichbar. Das namensrechtliche Band zwischen Kind und leiblicher Mutter ist bei Kindern, die bei Pflegeeltern aufwachsen, von geringerer Festigkeit. Die Mutter, die unfähig oder unwillig ist, ihrer Elternverantwortung für das - deshalb in Pflege gegebene - Kind gerecht zu werden, kann sich auf ein maßgeblich ins Gewicht fallendes Interesse am Fortbestand des Namens regelmäßig nicht berufen.
9Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Entscheidung des Beklagten, den Familiennamen des Beigeladenen in den seiner Pflege(groß)eltern zu ändern, nicht zu beanstanden. Das Gericht ist ausgehend von den zugrundeliegenden Stellungnahmen des Jugendamtes Oelde vom 15. Februar 2006 und 11. Juli 2006 davon überzeugt, dass die Namensänderung das Wohl des Beigeladenen fördert, und vermag überwiegende Interessen, die die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens angezeigt erscheinen ließen, nicht zu erkennen. Der im August 1999 geborene Beigeladene, der etwa seit seinem sechsten Lebensmonat bei seinen Großeltern lebt und dort gute Entwicklungsfortschritte gemacht hat, kennt nur diese als Bezugspersonen und hat zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung zu seinen leiblichen Eltern aufbauen können, die nur selten, zuletzt im Jahr 2003, begleitete Umgangskontakte wahrgenommen haben und ihm daher nicht bekannt sind. Die von der Klägerin zur Klagebegründung angeführten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, ein überwiegendes Interesse ihrerseits zu begründen oder die Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl in Frage zu stellen. Soweit sie auf die Mitgliedschaft der Pflegeeltern in der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas verweist, hat dies offenbar die - sowohl vom Jugendamt als auch von der im familienrechtlichen Verfahren beauftragten Sachverständigen attestierte - positive Entwicklung des Beigeladenen nicht beeinträchtigt und vermag deshalb der Namensänderung auch nicht entgegenzustehen. Auch der Vorwurf, die Namensänderung sei Teil der Strategie der Pflegeeltern, die Klägerin von ihrem Sohn fernzuhalten, findet keine Stütze in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen. So hat etwa der - außerfamiliäre - Vormund des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vor Erlass des angefochtenen Bescheides mitgeteilt, es habe von Seiten der leiblichen Eltern seit 2003 keinerlei Versuche der Kontaktaufnahme gegeben. Schließlich sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass sich die familiären (Sorgerechts-)Verhältnisse ändern werden. Die bereits erwähnte, im Sorgerechtsentzug-Verfahren (Amtsgericht Beckum, Az. 7 F 233/01 und 122/03) beauftragte Sachverständige Dipl.-Psych. F. hat in einem umfassenden Gutachten überzeugend festgestellt, die Erziehungs- und Beziehungsfähigkeit der Klägerin sei erheblich eingeschränkt. Dass sich daran etwas geändert hätte, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den Ausführungen des Sektenausstiegsberaters Dipl- Psych. S. vom 12. Dezember 2006, wonach das Leben der Klägerin, die in München in einer festen Partnerschaft lebe und sich beruflich neu orientiere, in hohem Maße an Stabilität und Sicherheit gewonnen habe.
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