Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 465/06

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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