Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 465/06
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand
2Der Kläger ist Eigentümer des 1740 m² großen, etwa dreieckigen Flurstücks 00, Flur , Gemarkung X. , das im Bereich des Bebauungsplans J. O. II" liegt. Es ist als Mischgebiet festgesetzt und mit einem Wohngebäude sowie Nebengebäuden bebaut. Nach Süden grenzt es an die C. Straße; westlich liegt der Bereich des Bebauungsplans Nr. 008 C. Straße" vom 28.9.2000. Dieser sieht zwei Erschließungsgruppen für Baugrundstücke vor, von denen die südliche von der O1.----straße und die nördliche von der N.--------straße erschlossen wird. Von der C. Straße führt die O1.----straße vom westlichsten Punkt des klägerischen Grundstücks an der gesamten Grundstücksgrenze entlang (über 80 m) nach Nordost, wo sie in einem Wendehammer endet. Von dort führt ein Fuß- und Radweg weiter nach Norden. Nördlich des klägerischen Grundstücks grenzt das Flurstück 00 in einer Breite von 1,20 m an die O1.----straße . Der Bebauungsplan C. Straße" setzt die Grenze des klägerischen Grundstücks und die Grenze des Flurstücks 00 zur O1.----straße als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt fest. Dieser Bebauungsplan betrifft eine etwa 30 m breite Fläche, die für eine geplante Straßentrasse freigehalten worden war. Nachdem absehbar war, dass an der Stelle keine Straße mehr gebaut werden würde und der Rat der Gemeinde X. dort Wohnbebauung plante, sprachen der Kläger und sein Vater, der damals noch Eigentümer des o.g. Grundstücks war, am 00.00.0000 beim Beklagten vor und machten u.a. geltend, dass ihr Grundstück möglichst nicht überplant werden solle. Eine Zufahrt zu ihrem hinteren Grundstücksteil werde auf keinen Fall gewünscht. Durch Zu- und Abfahrtsverbot solle dieses dann entsprechend im Bebauungsplan festgehalten werden. In Folge dieser Anregung wurde das Zu- und Abfahrtsverbot im Bebauungsplan Nr. 00 C. Straße" festgesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es dazu unter Ziffer 3.1: Für die östlich angrenzenden Grundstücke erfolgt ein Zu- und Abfahrtsverbot, um eine Doppelerschließung zu unterbinden." Aus demselben Grund ist die nördliche Baugruppe über eine Verlängerung der N.--------straße erschlossen worden, statt die O1.----straße zu verlängern. In den folgenden Jahren ließ der Beklagte die O1.----straße mit Fahrbahn, Parkbuchten, Beleuchtung, Entwässerung und Grünanlagen ausbauen. Die Straße wurde am 1.10.2003 als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet und im Mai 2004 endgültig bautechnisch hergestellt. Da dem Beklagten Bedenken kamen, ob der Kläger trotz des Zu- und Abfahrtsverbotes Erschließungsbeiträge zahlen müsse, und da die westlichen Anlieger der O1.----straße sich beim Beklagten über die Höhe der ihnen gegenüber festgesetzten Erschließungsbeiträge beschwerten, die höher ausgefallen waren als zuvor angekündigt, holte der Beklagte sowohl beim Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund als auch bei einem Rechtsanwalt Rechtsauskünfte ein. Während der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund der Ansicht war, dass der Kläger wegen des Zu- und Abfahrtsverbotes nicht erschlossen sei, war der Rechtsanwalt der gegenteiligen Auffassung. Daraufhin setzte der Beklagte auch gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 00.00.0000 einen Erschließungsbeitrag i.H.v. 23.218,56 EUR fest. Dagegen legte dieser Widerspruch ein, mit dem er u.a. geltend machte: Die zuständigen Sachbearbeiter hätten ihm mündlich zugesichert, dass er keine Erschließungskosten zahlen müsse. Er sei offenbar erst auf die Widersprüche der anderen Anlieger hin zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Zumindest müsse auch das Flurstück 00 einbezogen werden, weil es eine Zufahrt zur O1.----straße habe. Der Beklagte half dem Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 teilweise ab und setzte den Erschließungsbeitrag auf 21.130,56 EUR fest, nachdem er auch das Flurstück 00 in die Verteilung der Erschließungskosten einbezogen hatte. J. Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Am 00.00.00 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das im Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Abfahrtsverbot einer Erschließung entgegenstehe, weil es zu diesem Zweck in den Bebauungsplan aufgenommen worden sei. Andernfalls wäre der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft und litte an einem Mangel, weil die Erschließung seines Grundstücks gerade nicht beabsichtigt gewesen sei. J. Übrigen sei auch das Flurstück 00 durch die O1.----straße erschlossen, weil es über eine 1,20 m breite Zufahrt verfüge. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 aufzuheben.
3Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
4Er trägt vor, dass die Begründung des Bebauungsplanes nicht erkennen lasse, ob die Doppelerschließung beitrags- oder baurechtlich unerwünscht sei. Ein Ausschluss von Erschließungsbeiträgen gebe jedenfalls keinen Sinn. Sollte der Bebauungsplan unwirksam sein, wäre das Grundstück des Klägers jedenfalls durch die O1.----straße erschlossen, weil dann das Zu- und Abfahrtsverbot entfiele. Das Flurstück 00 sei dagegen nicht durch die O1.----straße erschlossen, weil eine Zufahrt 3 m breit sein müsse, damit es bebaut werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
5Entscheidungsgründe
6Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10.10.2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Unrecht auf der Grundlage der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde X. vom 00.00.0000 zu einem Erschließungsbeitrag für die O1.----straße herangezogen. Zwar ist das Grundstück des Klägers durch die O1.----straße erschlossen (dazu 1.). Jedoch fehlt es an einem für die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen erforderlichen wirksamen Bebauungsplan (§ 125 Abs. 1 BauGB) (dazu 2.). Eine Veranlagung ohne Bebauungsplan kommt hier nicht in Betracht (dazu 3.). 1. Das Grundstück des Klägers ist trotz des festgesetzten Zu- und Abfahrtsverbots entlang der O1.----straße über diese erschlossen. Von einer Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB wird ein Grundstück, für das die Straße allein, d.h. unabhängig von einer weiteren Straße (Fall der sog. Mehrfacherschließung), das herzugeben geeignet ist, was das Bebauungsrecht für seine bestimmungsgemäße Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung verlangt. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 17 Rn. 63 ff. m.w.N. In (qualifiziert) beplanten Gebieten sind die Anforderungen, die das Bebauungsrecht um der Bebaubarkeit willen an die verkehrliche Erreichbarkeit eines Grundstücks stellt, dem einschlägigen Bebauungsplan zu entnehmen, und zwar dem, der die Fläche des betreffenden Grundstücks erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 = DVBl. 1991, 593 = NVwZ 1991, 1090. Grundstücke in Wohngebieten werden in der Regel durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Für Grundstücke in Gewerbegebieten ist dagegen in der Regel für das Erschlossensein ein Herauffahrenkönnen erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.9.2006 - 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378 = DVBl. 2007, 177 = NVwZ 2007, 81 = KStZ 2007, 92, vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 -, a.a.O., und vom 3.11.1987 - BVerwG 8 C 77.86 -, BVerwGE 78, 237 = NVwZ 1988, 354 = KStZ 1988, 30. Für ein Mischgebiet hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Lage eines Grundstücks in einem solchen Gebiet keinen Rechtsanspruch darauf begründet, auf diesem Grundstück jede gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO in dieser Gebietsart zulässige Nutzung auszuüben. Deshalb ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Sonderfällen - auch für die Frage des Erschlossenseins nicht auf diejenige rechtlich zulässige Nutzungsart abzustellen, die die höchsten Anforderungen an das Erschlossensein stellt (also ein Herauffahrenkönnen für eine gewerbliche Nutzung). Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage ("ihretwegen") nunmehr genehmigt werden müsste. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.9.2006 - 9 C 4.05 -, a.a.O., und vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 -, a.a.O. Gemessen an diesen Anforderungen ist das Grundstück des Klägers trotz des Zu- und Abfahrverbotes über die O1.----straße erschlossen. Es ist im Bebauungsplan J. O. II" als Mischgebiet ausgewiesen mit der Besonderheit, dass im südlichen Teil des Grundstücks die grundsätzlich zulässigen Wohngebäude ausgeschlossen sind mit der Ausnahme von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Der Kläger bewohnt das Grundstück mit seiner Familie selbst und nutzt dies damit in einer baurechtlich zulässigen Weise. Er besitzt die rechtliche und die tatsächliche Möglichkeit, auf der O1.----straße an sein Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Das Zu- und Abfahrtsverbot verhindert demgegenüber nur, dass man mit Fahrzeugen von der Straße auf das Grundstück oder umgekehrt fährt. Dem Bebauungsplan J. O. II" sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Grundstück des Klägers nur dann bebaubar sein sollte, wenn man auf es mit Fahrzeugen hinauffahren kann. 2. Der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen steht jedoch entgegen, dass der der Erschließung zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 00 C. Straße" zumindest teilweise unwirksam ist. Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB dürfen nämlich nur hergestellt und über Beiträge abgerechnet werden, wenn ein wirksamer Bebauungsplan vorliegt (§ 125 Abs. 1 BauGB), sofern nicht die Ausnahmevoraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB gegeben sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.9.1981 - 8 C 26.81 -, DÖV 1982, 326, und vom 29.5.1970 - IV C 141.68 -, BVerwGE 35, 222; Driehaus, a.a.O., § 7 Rn. 5, 7; Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Dez. 2007, § 125 Rdnr. 2 d, 4 ff.; Vogel, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Sept. 2007, § 125 Rdnr. 6. Das Gericht muss daher die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans im Beitragsverfahren inzident auf offenkundige oder von den Beteiligten angesprochene Fehler überprüfen. Vgl. VGH München, Urteil vom 27.6.2007 - 6 B 05.2563 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30.8.1989 - 3 A 2051/87 -, NVwZ 1990, 794; Driehaus, a.a.O., § 7 Rn. 5; Vogel, a.a.O., § 125 Rdnr. 6; Zieglmeier, Die inzidente Normenkontrolle eines Bebauungsplans im Beitragsverfahren - Ein Beitrag zur Drittwirkung der Rechtskraft, BayVBl. 2006, 517. Der Bebauungsplan leidet hier unter einem Abwägungsmangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, und vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, NVwZ 2004, 483; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.4.2007 - 1 KN 74/05 -, juris. Ein Abwägungsfehler liegt u.a. vor, wenn der Inhalt des Plans nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856 = DVBl. 2004, 957; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2005, A 1436 f. Dabei sind nicht alle Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und tatsächlich berührt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl. 1999, 100 = NJW 1999, 592; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Dez. 2007, § 1 Rdnr. 195. Zu den abwägungsrelevanten Belangen zählen sowohl die verkehrliche Erschließung von Baugrundstücken als auch die Besorgnis einer künftigen Belastung mit Erschließungsbeiträgen, wobei letztere im Allgemeinen nicht so gewichtig ist, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegensteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.9.2002 - 4 BN 39.02 -, juris, Urteil vom 30.1.1976 - IV C 12 und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; Söfker, a.a.O., § 1 Rdnr. 197; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24.4.2007 - 1 KN 74/05 -, a.a.O. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen" ist, ist eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen; eine bloße - abstrakte - Vermutung genügt nicht. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Es muss also nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, a.a.O., und Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 -, DVBl. 1995, 518 = NVwZ 1995, 692; Stüer, a.a.O., A 1147 ff. Gemessen an diesen Vorgaben ist der Bebauungsplan Nr. 48 C. Straße" zumindest teilweise unwirksam. Die dem Plan zugrundeliegende Abwägung ist fehlerhaft, weil seine Festsetzungen nicht dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Die im Bebauungsplan Nr. 00"C. Straße" geplante O1.----straße erschließt das Grundstück des Klägers (siehe oben 1.), obwohl der Plangeber dies gar nicht wollte. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte. Ziffer 3.1 der Begründung zum Bebauungsplan bestimmt, dass für die östlich angrenzenden Grundstücke ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt worden ist, um eine Doppelerschließung zu unterbinden. Dies geht zurück auf eine Anregung des Klägers und seines Vaters, wie sich aus der Niederschrift über die 2. Sitzung des Bau-, Planungs- und Strukturausschusses der Gemeinde X. am 00.00.0000 ergibt. Diese Anregung hat der Plangeber aufgegriffen und sodann in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck gebracht, dass er Doppelerschließungen - u.a. des Grundstücks des Klägers - vermeiden will. Nur aus diesem Grunde ist auch der nördliche Baubereich über die Verlängerung der N.-------- straße erschlossen worden. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, die Gemeinde sei bei der ursprünglichen Planung der Straße davon ausgegangen, dass der Kläger nicht erschlossen werden sollte. Dies ergibt sich auch aus den Schreiben des Beklagten vom 00.00.0000 an den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund und vom 00.00.0000 an seinen Rechtsanwalt. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Plangeber den Kläger - wie der Beklagte erstmals in seiner Klageerwiderung vom 00.00.00 schreibt - nur baurechtlich oder auch beitragsrechtlich nicht erschließen wollte, weil diese Überlegungen während des Planaufstellungsverfahrens - soweit ersichtlich - keine Rolle spielten. Das Zu- und Abfahrtsverbot sollte die (gesamte) Erschließung des Grundstücks durch die O1.----straße verhindern und nicht nur einer - bisher überhaupt nicht absehbaren - gewerblichen Nutzung des hinteren Grundstücksteils entgegenstehen. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er aus einem Vergleich der Festsetzungen des Plans und dessen Begründung unmittelbar hervorgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, a.a.O., und Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 -, a.a.O.; siehe auch VGH Kassel, Urteil vom 20.6.1990 - 4 UE 475/87 -, NuR 1990, 235 zur Verkennung des rechtlichen Zusammenhangs zwischen Planung und Erschließung. Er hat das Abwägungsergebnis auch beeinflusst. Denn der damalige Wille des Plangebers, das Grundstück des Klägers nicht durch die O1.----straße zu erschließen, würde im Fall seiner Umsetzung zu einer anderen Planung führen. Seinerzeit ging es der Gemeinde lediglich darum, die neu beplanten Grundstücke zu erschließen. An einer zusätzlichen Erschließung weiterer Grundstücke lag ihr gerade nicht, wie sich aus Ziffer 3.1 der Begründung des Bebauungsplans ergibt. Deshalb war hier das Interesse des Klägers und aller sonstigen bereits erschlossenen Eigentümer, nicht für eine Zweiterschließung zahlen zu müssen, ersichtlich ein Belang, den der Plangeber bei seiner Planung berücksichtigen wollte. Dies zeigte sich in der Folgezeit auch darin, dass der Beklagte zunächst nur diejenigen Anlieger der O1.----straße zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen herangezogen hat, die nur über diese Straße erschlossen werden, während er den Kläger und den Eigentümer des Flurstücks 395 erst später veranlagt hat. Daher kann keine Rede davon sein, dass der Plangeber den Bebauungsplan unverändert erlassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Zu- und Abfahrtsverbot die Erschließung des Grundstücks nicht hindert. Genauso wenig ist entscheidend, ob er - wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen - im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans diesen mit gleichem Inhalt neu erlassen würde. Denn für die Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Da der Abwägungsmangel den Straßenverlauf der O1.----straße und damit die gesamte Erschließung durch diese Straße betrifft, ist zumindest dieser Planbereich unwirksam. Denn ohne diese Straße bleibt jedenfalls in diesem Bereich kein sinnvolles städtebauliches Konzept übrig. Vgl. zur Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen BVerwG, Beschlüsse vom 6.11.2007 - 4 BN 44.07 -, juris, und vom 6.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431. Ob darüber hinaus der gesamte Bebauungsplan nichtig ist, weil der von dem Abwägungsfehler betroffene Teil mit der Gesamtplanung in einem untrennbaren Zusammenhang steht, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Mangel des Bebauungsplans ist nicht nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, weil der Kläger ihn rechtzeitig gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB finden auf Bebauungsplanverfahren, die - wie hier - in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB in der bis zum 19.7.2004 geltenden Fassung werden Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf diese Vorschrift ist in der Bekanntmachung des Bebauungsplans hingewiesen worden. Der Bebauungsplan Nr. 48 C. Straße" ist am 00.00.00 als Satzung öffentlich bekannt gemacht worden. Der Kläger hat etwa fünf Jahre später, in seiner Klagebegründung vom 00.00.00, gerügt, dass der Bebauungsplan dann abwägungsfehlerhaft sei und an einem Mangel leide, wenn sein Grundstück trotz der Festsetzung des Zu- und Abfahrtverbots erschlossen sei, weil dieses Ergebnis gerade nicht beabsichtigt gewesen sei. Diesen Schriftsatz hat der Beklagte ausweislich seiner Klageerwiderung vom 00.00.00 auch bekommen. Für die schriftliche Geltendmachung gegenüber der Gemeinde ist es ausreichend, dass der Kläger seine Einwendung in einem Schriftsatz an das Gericht erhoben hat, weil er davon ausgehen konnte, dass das Gericht - wie erfolgt - diesen Schriftsatz an die Gemeinde als Beklagte weiterleitet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.1997 - 7a D 115/94.NE -, NWVBl. 1997, 346; Hess. VGH, Urteil vom 22.10.1991 - 4 N 670/88 -, juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Sept. 2007, § 215 Rdnr. 10. 3. Der Beklagte kann den Kläger nicht unter Hinweis auf § 125 Abs. 2 BauGB zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen heranziehen, weil diese Vorschrift u.a. voraussetzt, dass die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig erfolgt ist. Dies ist hier aber, wie dargelegt, gerade nicht der Fall. Da die Erschließungsanlage O1.----straße derzeit nicht über Erschließungsbeiträge abgerechnet werden kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch das Flurstück 68 über die O1.----straße erschlossen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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