Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1928/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Im November 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. In diesem Antrag war angegeben, dass der Kläger Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei und bei seinen Eltern lebe. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 7. August 2007 wies der Beklagte darauf hin, dass zur weiteren Bearbeitung eine beglaubigte Kopie oder das Original des vollständigen Bafög-Bescheides sowie der Wohnungsmietvertrag des Klägers vorzulegen sei. Nach Übersendung eines Bafög-Bescheides wies der Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2007 darauf hin, dass der Wohnungsmietvertrag noch zugesandt werden müsse. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der nach den Befreiungsvorschriften erforderliche Wohnungsmietvertrag nicht eingereicht worden sei.
3Zur Klagebegründung wird unter anderem vorgetragen: Der Kläger habe zunächst mit seiner Mutter in deren Haushalt im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses gewohnt. Ab Mai 2006 habe er eine abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss dieses Hauses bezogen. Ein förmlicher Mietvertrag mit seiner Mutter sei nicht abgeschlossen worden. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides habe die Mutter des Klägers schriftlich bestätigt, dass ein Mietverhältnis seit dem 1. Mai 2006 bestünde. Durch diese nachgereichte Bescheinigung stünde fest, dass der Kläger von Anfang an von den Rundfunkgebühren zu befreien gewesen sei. Hinzu komme, dass der Kläger von einem Mitarbeiter der Beklagten in seiner Wohnung aufgesucht worden sei; hierbei habe der Mitarbeiter erkennen können, dass der Kläger über eine eigene in sich abgeschlossene Wohnung verfüge.
4Der Kläger beantragt sinngemäß,
5den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Dezember 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2007 zu verpflichten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Zur Klageerwiderung wird vorgetragen: Für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei erforderlich, dass der Antragsteller Ausbildungsförderung erhalte und einen eigenen Haushalt führe. Letzteres sei bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht nachgewiesen worden.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
10Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens hat der Kläger eine Verpflichtungsklage erhoben, da er ausweislich der Klagebegründung offensichtlich die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch einen entsprechenden Verwaltungsakt des Beklagten erstrebt.
11Die nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte Klage ist dahingehend zu verstehen, dass sie sich auf den Zeitraum bezieht, der einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist; das ist hier die Zeit von Dezember 2006 bis Oktober 2007. Denn da die Antragstellung im November 2006 erfolgte, war eine Gebührenbefreiung frühestens ab dem darauffolgenden Monat möglich (§ 6 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV). Die gerichtliche Überprüfung endet grundsätzlich mit der letzten Verwaltungsentscheidung, hier mit dem im Oktober 2007 erlassenen Widerspruchsbescheid.
12Vgl. hierzu auch allgemein Beschluss des OVG NRW vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 -.
13Die so verstandene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14Als Befreiungsvorschrift kommt hier allein die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV (bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 5 a) RGebStV in der ab 1. März 2007 geltenden Fassung) in Betracht; danach werden von der Rundfunkgebührenpflicht befreit nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
15Der Kläger hat jedoch die erforderlichen Unterlagen zu spät eingereicht, so dass eine Befreiung nicht mehr in Betracht kommt.
16Die Befreiungsvoraussetzungen sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV ist die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides zu befristen; eine Befreiung wird gemäß § 6 Abs. 5 RGebStV nur mit Wirkung für die Zukunft gewährt.
17Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein enger Regelungszusammenhang zwischen der Vorlage der entsprechenden Bescheide und der sich erst daran anschließenden Gebührenbefreiung. Ein Antrag, dem die erforderlichen Nachweise nicht beigefügt sind, geht ins Leere. Erst wenn die entsprechenden Bescheide beigefügt sind, kann eine Befreiung - für die Zukunft - ausgesprochen werden. Hieraus und aus der besonderen Mitwirkungspflicht des Antragstellenden folgt, dass eine Befreiung für die Vergangenheit bei verspäteter Vorlage von Nachweisen ausscheidet, auch wenn der Antrag selbst schon früher gestellt worden sein sollte.
18Bestätigt wird dies durch die Motive, die den ab 2005 neu geregelten Befreiungsvorschriften zugrunde liegen. Das Befreiungsverfahren sollte im Gegensatz zum früheren Rechtszustand deutlich vereinfacht werden; es handelt es sich um ein Geschäft der Massenverwaltung, das im Interesse der Praktikabilität auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zurückgreift.
19Vgl. Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rn. 3, 12 m.w.N.
20Dem würde es entgegenlaufen, wenn die Behörden sich bei der verspäteten Vorlage von Bewilligungsbescheiden mit Sachverhalten auseinandersetzen müssten, die bereits (geraume Zeit) in der Vergangenheit liegen.
21Anderer Ansicht: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 3 O 35/06 -, NVwZ-RR 2008, 327.
22Unter Berücksichtigung dieser besonderen Gesetzesintention gilt die Vorlage von schriftlichen Nachweisen nicht nur für behördliche Bescheide, sondern ganz allgemein für den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen sowie darüber hinaus auch für das Vorliegen eines besonderen Härtefalles gemäß § 6 Satz 3 des RGebStV.
23Vgl. zu Letzterem Hahn/Vesting, a. a. O., § 6 Rdnr. 41 m. w. N.
24Das bedeutet, dass auch der Nachweis, dass der Antragsteller nicht bei den Eltern lebt, durch schriftliche Unterlagen - üblicherweise durch Vorlage des entsprechenden Mietvertrages - zu führen ist. Ist ausnahmsweise ein förmlicher Mietvertrag nicht geschlossen, so ist eine schriftliche Bestätigung des Vermieters vorzulegen, die das Bestehen eines entsprechenden Mietverhältnisses bestätigt. Nur so kann der vom Gesetz verlangten Verfahrensvereinfachung im Befreiungsverfahren ausreichend Rechnung getragen werden. Daher ist vorliegend nicht relevant, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger in einer abgeschlossenen Wohnung angetroffen hat. Endgültige Klarheit konnte nur durch eine entsprechende Bestätigung der Vermieterin gefunden werden; dies gilt in diesem Fall um so mehr, als der Kläger in seinem ursprünglichen Befreiungsantrag angegeben hatte, noch bei seinen Eltern zu wohnen.
25Hier ist diese Bestätigung erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingereicht worden, so dass eine Befreiung für den entscheidungserheblichen Zeitraum ausscheidet.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klärung der Frage, ob bzw. inwieweit nachträglich eingereichte Unterlagen Berücksichtigung finden können, ist von grundsätzlicher Bedeutung.
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